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Reisemangel – Badeverbot vor Hotel trotz Prospektbeschreibung direkt am Strand gelegen

AG Hannover – Az.: 515 C 7331/19 – Urteil vom 19.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2019 sowie vorgerichtliche Kosten von 48,73 € zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 33% und die Beklagte 67%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung gemäß § 651c BGB in Höhe von 10 % zu.

Reisemangel - Badeverbot vor Hotel trotz Prospektbeschreibung direkt am Strand gelegen
(Symbolfoto: V_E/Shutterstock.com)

Eine Reisemangel liegt vor. Unstreitig war es nicht erlaubt, unmittelbar vor dem Hotel am Strand zu schwimmen. Mit der Beschreibung des Hotels als „Direkt am Strand gelegen“ und „erste Strandlage“ wird dem Reisenden aber suggeriert, dass auch ein Schwimmen unmittelbar im Meer am Hotel möglich wäre. Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob man direkt am Hotel ins Meer gehen kann oder ob man erst eine Strecke laufen oder sogar einen Shuttle benutzen muss. Vom Hotel aus kann man nämlich direkt in Badesachen ins Meer gehen und auch direkt danach zu den Umkleiden/Toiletten gelangen ohne irgendwelche Sachen wie Handtuch, Schuhe oder Wechselsachen mitnehmen zu müssen. Dies ist nicht unbedingt genauso möglich, wenn man erst eine Strecke laufen oder sogar einen Shuttle in Anspruch nehmen muss. Die Beklagte hat es in Hand, das Hotel zutreffend zu beschreiben und auf das Badeverbot im Hotel hinzuweisen. So aber muss sie sich auch an der Beschreibung festhalten lassen.

Aus den eingereichten Fotos ist zu erkennen, dass unabhängig von der Frage, wie viele Meter es nun genau waren, jedenfalls eine Strecke vorliegt, mit der Reisende angesichts der Hotelbeschreibung nicht rechnen musste und diese auch nicht als etwaige Unannehmlichkeit hinzunehmen hatte.

Das Gericht hält eine Minderung von 10% des Reisepreises für angemessen, aber auch ausreichend, so dass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 204,60 € besteht.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten folgt aus §§ 651 a, 280, 249 BGB. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

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