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Verkehrsunfall auf Parkplatz

Kollision zweier jeweils rückwärts ausparkender Fahrzeuge

AG München – Az.: 336 C 56/19 – Urteil vom 18.10.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 909,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 39 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.323,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 01.07.2018 auf einem Parkplatzgelände in Fürstenfeldbruck, Nähe Schöngeisingerstraße.

Beteiligt war das Kraftfahrzeug des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers, BMW 116i, amtliches Kennzeichen … (im Folgenden ”Klägerfahrzeug“), bei dem Unfall gefahren von der Zeugin … sowie das Kraftfahrzeug, Opel Astra, mit dem amtlichen Kennzeichen … bei dem Unfall gefahren von der Beklagten zu 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) (im Folgenden ”Beklagtenfahrzeug“).

Das Klägerfahrzeug und das Beklagtenfahrzeug waren auf dem o.g. Parkplatz gegenüber, jeweils mit dem Heck zur Durchfahrtstraße, geparkt abgestellt. Die Beklagte zu 1) parkte rückwärts aus. Es kam zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug.

Die Klagepartei behauptete zunächst, die Fahrerin des Klägerfahrzeugs habe langsam bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Rückwärtsausparken angesetzt. Plötzlich sei die Beklagte zu 1) mit hoher Geschwindigkeit rückwärts aus ihrer Parklücke heraus gefahren. Ein Zeuge habe den Ausparkvorgang beobachtet und gehupt. Daraufhin sei das Klägerfahrzeug sofort stehen geblieben. Die Beklagte zu 1) sei weiter zügig rückwärts gefahren, bis es schließlich zur Kollision mit dem stehend Klägerfahrzeug gekommen sei.

Dann hat die Klagepartei behauptet, das Klägerfahrzeug habe noch gar nicht dazu angesetzt rückwärts auszuparken. Der Motor am Fahrzeug sei aus gewesen.

Die Klagepartei macht folgende Schäden geltend:

Reparaturkosten lt. Privatgutachten (netto):     2.922,55 €

Sachverständigenkosten netto: 645,70 €

Wertminderung: 250,00 €

Unkostenpauschale: 25,00 €

Insgesamt: 3.848,25 €

Hierauf bezahlte die Beklagtenseite vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.520,60 € unter Annahme einer Haftungsquote von 50 %.

Die restlichen 2.323,09 € sind Gegenstand des Verfahrens.

Daneben macht die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klagepartei beantragt: Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger € 2.323,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2018 sowie weitere € 132,60 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagtenseite behauptet, die Beklagte zu 1) habe sich unmittelbar vor ihrem Ausparkmanöver vergewissert, dass der Bereich hinter ihrem Fahrzeug frei war und habe sodann ordnungsgemäß zum Ausparken angesetzt.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger müsse sich auf die von ihr benannte Referenzwerkstatt … in München verweisen lassen. Verbringungskosten seien bei fiktiver Abrechnung in Abzug zu bringen, da nicht nachgewiesen sei, dass die Kosten tatsächlich anfallen würden.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass der Kläger zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten nicht aktivlegitimiert sei. Es sei branchenüblich, dass sich der Sachverständige die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher abtreten lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … … und …

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) wurden informatorisch gehört.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2019 und vom 05.08.2019 sowie auf die übrigen Aktenbestandteile.

Die Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 909,42 € aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.

Dem liegt eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagtenpartei zugrunde.

Unfallhergang und Haftungsverteilung

Ausgangspunkt für die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten dem Grunde nach ist die Straßenverkehrsordnung, da es sich bei dem Unfallort, einem Parkplatzgelände, zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedermann zugängliches Gelände handelt (BGH NVZ 2012, 394; OLG Frankfurt NJW 2009, 3038).

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite befindlichen Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, denn die Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.

Verkehrsunfall auf Parkplatz
(Symbolfoto: Von nikolaborovic/Shutterstock.com)

Aber auch die Klägerseite haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen, die beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs entstanden sind. Es ist festzustellen, dass der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört auch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (BGH DAR 05 263). Es wird abgestellt auf das Verhalten eines besonders vorsichtigen Idealfahrers (BGH NVZ 91185). Entsprechender Vortrag fehlt von beiden Seiten.

Die danach vorzunehmende Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG führt dazu, dass die Beklagten zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens überwiegend verpflichtet sind.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall im Wesentlichen so zugetragen hat, wie von der Klägerseite zunächst vorgetragen. Beide Fahrzeug wurden rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausgeparkt. Während die Fahrerin des Klägerfahrzeugs dieses vor der Kollision noch zum Stehen bringen konnte, fuhr die Beklagte zu 1) mit dem Beklagtenfahrzeug in das stehende Klägerfahrzeug.

Es ist unstreitig, dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt rückwärts fuhr.

Darüber hinaus stützt das Gericht seine Überzeugung auf die glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen … Zwar haben der Kläger in seiner informatorischen Anhörung und die Zeuginnen … übereinstimmend bekundet, das Klägerfahrzeug habe noch gar nicht dazu angesetzt, aus der Parkbucht rückwärts auszuparken. Der Motor am Klägerfahrzeug sei noch gar nicht an gewesen. Die Angaben des Klägers und der Zeuginnen vermochten das Gericht jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen stehen sie in Widerspruch zum eigenen klägerischen Vorbringen aus der Klageschrift. Der Widerspruch konnten nicht plausibel nachvollzogen werden. Zudem stehen die Angaben in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen … Der Zeuge … hat bekundet, dass er sich auf dem Parkplatz auf dem Weg zum Grillplatz befunden habe. Er sei stehen geblieben, weil er gesehen habe, dass die Unfallgegner ausparken wollten. Diese seien sich ziemlich genau gegenüber gestanden. Beide Rücklichter seien angegangen. Er habe gesehen, dass beide losgefahren sind. Er habe gehupt. Der rechte sei stehengeblieben, der linke habe überhaupt nicht reagiert. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aussage des Zeugen. Er steht in keiner erkennbaren Beziehung zu einer der beiden Parteien. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge hier eine Falschaussage zugunsten einer Partei machen sollte. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmungen ruhig und sachlich und ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer für eine Seite. Zudem konnte der Zeuge aus seiner Position heraus das Geschehen gut beobachten. Insgesamt hält das erkennende Gericht den Zeugen – auch nach dem persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung – für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger und die Zeuginnen … bewusst die Unwahrheit gesagt haben. Der Kläger und die Zeuginnen müssen als Unfallbeteiligte betrachtet werden. Zudem handelt es sich um Familienangehörige. Nachträgliche Gespräche über das Unfallgeschehen sind wahrscheinlich. Die Erfahrung zeigt, dass gerade diejenigen, die selbst unmittelbar an einem Unfall beteiligt sind, manchmal bewusst, sehr häufig aber auch unbewusst, im Rahmen ihrer Angaben einen Sachverhalt schildern, der objektiv nicht in der von ihnen geschilderten Weise stattgefunden hat. Entscheidend ist insofern für den Beweiswert und die Überzeugungskraft der Aussage eines Unfallbeteiligten, ob im konkreten Fall andere Beweismittel oder objektive Anhaltspunkte vorhanden sind, die die Angaben des/der Zeugen stützen.

I.

Die Haftung der Beklagtenpartei folgt daraus, dass die Beklagte zu 1) beim Rückwärtsfahren gegen das Klägerfahrzeug gefahren ist. Die Beklagte zu 1) hat damit schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer unter anderem beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Inwieweit diese Vorschrift bei Unfällen auf Parkplätzen anwendbar ist, ist zwar umstritten. Mitunter wird die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auch bei Unfällen, die sich beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz ereignen, für unmittelbar anwendbar gehalten (LG Kleve, NJW-Spezial 2010, 234; AG Herne, Urt. v. 17. 2. 2010 – 20 C 389/09; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3). Nach anderer Ansicht ist diese Vorschrift auf Parkplätzen und in Parkhäusern, in denen ”fließender“ Verkehr nicht stattfindet, nur mit Einschränkungen anzuwenden (König in: Hentschel/König/Dauer, 44. Aufl., § 9 StVO Rn. 51; LG Saarbrücken, ZfS 2011, 494 BeckRS 2010, 20431 und OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 09181). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass auf einem Parkplatz, der allein dem ruhenden Verkehr diene, anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden müsse, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine unmittelbare Anwendung finde; stattdessen sei hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten. Jedenfalls aber trifft den rückwärts Fahrenden auch auf Parkplätzen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 18.01.2008, 10 U 4156/07) die Pflicht, sich zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch den Verkehrsvorgang geschädigt wird. Insofern können die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die gegenüber dem fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden, so dass der Rückwärtsfahrende dort, wo mit regem Fahrzeugverkehr zu rechnen Ist, besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten lassen muss, so dass vorliegend ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO vorliegt.

Gegen die Klagepartei selbst spricht hingegen kein Anscheinsbeweis. Zwar trifft es zu, dass auch das Klägerfahrzeug zunächst rückwärts aus der Parklücke ausgefahren ist. Allerdings konnte die Zeugin … das Klägerfahrzeug noch rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen bringen.

II.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15, liegt die für die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig dann nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken auf einem Parkplatz zwar feststeht, dass der Fahrzeugführer vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte (hier die Beklagte zu 1)) mit ihrem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. ’Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.“ (BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, BeckRS 2016, 109941, beck-online).

Diese Rechtsprechung findet vorliegend Anwendung.

III.

Damit steht ein Verschulden der Klagepartei nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Für ein Verschulden dürfen aber nur solche Umstände herangezogen werden, die erwiesen sind (vgl. z.B. OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2002, 6 U 2114/02).

Ein Verschulden der Beklagten zu 1) steht dagegen aufgrund des Anscheinsbeweises fest. Dieser Anscheinsbeweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht erschüttert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) während des Zurücksetzens ihres Fahrzeugs den hinteren Verkehrsraum hinreichend beobachtet hat; andernfalls hätte sie zur Überzeugung des Gerichts das Klägerfahrzeug sehen müssen.

Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass die Beklagtenseite allein für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall haftet. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs kann unter Berücksichtigung aller Umstände bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung im Hinblick auf den von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag nicht zurück. Hier würdigt das Gericht, dass auch das Klägerfahrzeug unmittelbar vor der Kollision rückwärts ausgefahren ist und lediglich kurz vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist. Auch die Klagepartei hat zur Verengung des andernfalls zur Verfügung stehenden Fahrraums in der Durchfahrtsstraße beigetragen.

Schaden

Reparaturkosten

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (ständige Rspr. BGH NJW 2013, 2817; NJW 2003, 2085; NJW 1992, 1618; NJW 1989, 3009; NJW 1985, 2469; NJW 1976, 1396). Ziel des Schadensersatzes ist die Totaireparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (BGH NJW 2003, 2085, NJW 1989, 3009). Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten (BGH NJW 2003, 2086, 2087).

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2003, 2086, 2087 mit Hinweis auf BGH NJW 1992, 203). Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2013, 2817; 2010, 2727 – Audi-Quattro; NJW 2010, 606 – VW; NJW 2003, 2086 – Porsche). Rechnet also der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, genügt er damit bereits grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH NJW 2003, 2086).

Will der Schädiger den Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, so trägt der Schädiger hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH NZV 2010, 133; NJW 2003, 2086, 2088). Die Anforderungen hieran hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09, NZV 2010, 133) konkretisiert: Danach muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in der Verweisungswerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt entspricht. Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setze nämlich jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus.

Eine Gleichwertigkeit der Verweisungswerkstatt kann auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens angenommen werden, wenn die Werkstatt zertifiziert ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.7.2010, VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941). Der von der Beklagtenseite benannte Fachbetrieb ist offenkundig (https://www…de/) mehrfach zertifiziert, u.a. gehört der Betrieb den ”Eurogarant-Fachbetrieben“ an. Betriebe mit einer derartigen Zertifizierung weisen einen hohen Qualitätsstandard auf, der regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert wird. Es handelt sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert sind. Auf dieser Grundlage geht das Gericht davon aus, dass der benannte Betrieb die Unfallschäden genauso kompetent beheben kann wie eine markengebundene Vertragswerkstatt.

Umstände, die es dem Kläger unzumutbar machen, auf die benannte Referenzwerkstatt verwiesen zu werden, liegen nicht vor. Das Gericht ist der Auffassung, dass die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 03.09.2017, Az. 17 S 6030/17, angesetzte Entfernung von ca. 16 km zum Wohnsitz des Geschädigten keine starre Grenze der Unzumutbarkeit begründet, sondern im jeweiligen Einzelfall zu betrachten ist. Auf einen eventuell kostenlosen Hol- und Bringservice stellt das erkennende Gericht dabei nicht ab. So wertet das Gericht vorliegend, dass der Kläger selbst als Reparaturwerkstatt eine solche angibt, die sich in einer Entfernung von ca. 40 km zum Wohnsitz des Klägers befindet. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt auch bereits älter als drei Jahre, die Erstzulassung war am 19.10.2012. Zudem handelt es sich nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten um allgemein zugängliche Konditionen und nicht um Sonderkonditionen oder besondere Verbindungen der Werkstatt zum Beklagten.

Damit kann der Geschädigte im vorliegenden Fall nicht die geforderten Stundenverrechnungssätze verlangen. Vielmehr hat er sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der benannten Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

Dahingegen ist ein Abzug für Verbringungskosten nicht vorzunehmen. Die Beklagtenpartei wendet ein, Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig, da nicht nachgewiesen sei, dass diese auch tatsächlich anfallen. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung nur noch sehr selten vertreten (zusammenfassend BGH r+s 2019, 114). Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich auch das Gericht anschließt, hat auch der fiktiv abrechnende Geschädigte – konsequent zu der grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit der fiktiven Abrechnung – einen Anspruch auf Ersatz von Verbringungskosten, wenn und soweit diese regional üblich sind (vgl. z. B. OLG München r + s 2014, 471). Die Beklagte wendet sich insofern lediglich gegen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit dieser Position bei der fiktiven Abrechnung. Sie bestreiten aber nicht deren ortsüblichen Anfall. Auf die Verbringungskosten hat die Klagepartei 80,00 € erstattet, weiter 70,00 € sind erstattungsfähig.

Sachverständigenkosten

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S.1 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. BGH NJW 2016, 3363; NJW 2014, 1947 = VersR 2014, 474 Rn. 8; NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560 Rn. 13; NJW 1974, 34). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH NJOZ 2014, 979 = VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7f.,jew. mwN; NJOZ 2014, 979 VersR 2013, 1590 Rn. 19; NJW 1974, 34). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 Rn. 17).

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung führt jedoch weder grundsätzlich noch im Streitfall dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines gegebenenfalls überhöhten Sachverständigenhonorars haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen von § 287 ZPO (zunächst) genügend dargelegt wird (BGH NJW 2016, 3363, 3364).

Den Geschädigten trifft gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwands. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ”erforderlichen“ Betrags iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senat, VersR 2013, 1544 = BeckRS 2013, 19685 Rn. 26 und NVwZ 2014, 385 = VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH, NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560 Rn. 13; BGHZ 61, 346 [347f.] = NJW 1974, 34). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958 mwN). Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH NJW 2016, 3363, 3365; NJW 2014, 1947, 1948).

Die Rechnung des Sachverständigen wurde ausweislich des vorgelegten Zahlungsnachweises am 06.09.2018 an den Sachverständigen bezahlt.

Anhaltspunkte, wonach der Sachverständige und der Unfallgeschädigte eine konkrete Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen haben, liegen nicht vor. Umstände hierzu wurden auch nicht vorgetragen. Demzufolge kann der Kläger nach § 632 Abs. 2 BGB die „übliche“ Vergütung verlangen.

Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2018 (siehe hierzu auch LG Fulda, Urt. vom 24.04.2015, Az. 1 S 177/14 [juris], noch zu BVSK 2013):

Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2018 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat (OLG München, Urt. vom 26.2.2016 – 10 U 579/15).

Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe als angemessen anzusehen, erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb nur bis zu:

– Fahrtkosten: 0,70 €/km

– Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes

– Porto/Telefon pauschal 15,00€

– Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.

Danach kann der Kläger vorliegend ersetzt verlangen:

Grundhonorar 492,00 €

Fahrtkosten 0,70 EUR/km 48 km 33,60 €

Fotokosten 2,00 EUR 19 Stück 38,00 €

2. Fotosatz (0,50 EUR) 19 Stück 9,50 €

Schreibkosten (1,40 EUR/S.) 6 Seiten 10,80 €

Kopien (0,50 EUR /Kopie) 12 Seiten 6,00 €

Porto/Telefon 15,00 €

Gesamtsumme Nebenkosten 112,90 €

Gesamtsumme incl. Grundhonorar netto 604,90 €

Der vorstehenden Berechnung hat das Gericht folgende Erwägungen zugrunde gelegt:

Der Sachverständige ist weder öffentlich bestellt noch vereidigt, noch hat er seinen Sitz in München oder im Landkreis München. Ausgehend von Reparaturkosten netto in Höhe von 2.922,55 € und einer Wertminderung in Höhe von 250,00 € beträgt das Grundhonorar 492,00 .€ Umstände, die es rechtfertigen würden, eine Aufschlag vorzunehmen, obwohl der Kläger seinen Sitz nicht im Landkreis München hat (was nach der Rechtsprechung des OLG München grundsätzlich möglich wäre) wurden klägerseits nicht dargelegt. Das Gutachten enthält 19 Lichtbilder. Der Berechnung der Schreibkosten wurden 6 beschriebene Seiten zugrunde gelegt. Solche Seiten, die mittels Datenbank erstellt wurden, hat das Gericht bei den Schreibkosten nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Kopien hat das Gericht hingegen das gesamte Gutachten berücksichtigt, einschließlich der mittels DAT-System ermittelten und erstellten Seiten.

Danach sind die Sachverständigenkosten zwar überhöht, jedoch im Rahmen der subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen. Ein augenfälliges Missverhältnis ist nicht gegeben.

Der Kläger ist zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten auch aktivlegitimiert. Zwar mag der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten haben. In Folge der vollständigen Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger hat dieser jedoch die Aktivlegitimation wieder zurückerlangt. Nachdem der zugrundeliegende Sicherungszweck weggefallen ist, kann von einer stillschweigenden Rückabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten ausgegangen werden.

Wertminderung

Die Wertminderung ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

Auslagenpauschale

Die Auslagenpauschale ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

Insgesamt

Danach kann der Kläger ersetzt verlangen:

Reparaturkosten lt. Privatgutachten (netto):     2.319,33 €

Sachverständigenkosten netto: 645,70 €

Wertminderung: 250,00 €

Unkostenpauschale: 25,00 €

Insgesamt: 3.240,03 €

hiervon 75 %: 2.430,02 €

Nach Abzug der von der Beklagtenpartei geleisteten vorgerichtlichen Zahlungen verbleit eine berechtigte Forderung in Höhe von 909,42 €. Insofern war der Klage stattzugeben. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen.

Zinsen

Der Kläger kann berechtigterweise Verzugszinsen ab dem 14.08.2018 geltend machen (§§ 286, 288 BGB). Das Schreiben des Klägervertreters vom 13.07.2018 an die Beklagte zu 2) stellt nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zahlung bis spätestens 10.08.2018 verlangt wurde, eine verzugsbegründende Mahnung dar.

Die Fälligkeit der klägerischen Forderung ist im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung eingetreten (hierzu auch BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 22/08). Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts (BGH, a.a.O.).

Eine Mahnung kann mit einem anspruchsbegründenden Bezifferungsschreiben verbunden werden. Verzug beginnt sodann mit Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist. Diese Prüfungsfrist, auf die sich vorliegend auch die Beklagten berufen können, wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt und beträgt in der Regel 4 Wochen (OLG München, Urt. v. 14.12.2012, 10 U 1161/12). Der Zugang des Schreibens vom 13.07.2018 am 16.07.2018 gilt als zugestanden, der Zugang wurde nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Verzugsbeginn war deshalb hier der 14.08.2018.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von 2.430,02 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen der Beklagtenpartei in Höhe von 215,00 €, mithin 66,30 €.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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