Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Warum scheiterte die Revision?
- 3 Redaktionelle Leitsätze
- 4 Wann ist eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB möglich?
- 5 Warum blieb die Strafe trotz Fehler bestehen?
- 6 Wann entfällt ein Härteausgleich?
- 7 Warum blieb die Fahrerlaubnissperre verkürzt?
- 8 Experten Kommentar
- 9 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 9.1 Habe ich Anspruch auf Aufhebung des Urteils bei einer vergessenen nachträglichen Gesamtstrafe?
- 9.2 Lohnt sich meine Revision auch dann, wenn lediglich die Strafhöhe fehlerhaft berechnet wurde?
- 9.3 Verliere ich den Anspruch auf Härteausgleich, wenn ich meine Geldstrafe bereits bezahlt habe?
- 9.4 Kann mein Urteil trotz eindeutiger Rechtsfehler aufgrund einer Angemessenheitsprüfung bestehen bleiben?
- 10 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 464/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht bestätigt die Strafe, obwohl die Gesamtstrafe und ein Härteausgleich ungeklärt blieben.
- Die Revision scheitert. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwirft sie als unbegründet.
- Das Gericht sieht einen Fehler bei der Strafzumessung, ändert die Strafe aber nicht.
- Es fehlen Angaben zu den Vorstrafen-Vollstreckungen. Darum prüft der Senat die Gesamtstrafe nicht vollständig.
- Die Freiheitsstrafe bleibt trotzdem bestehen. Das Gericht hält sie für angemessen.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, 3. Strafsenat
- Datum: 26.01.2026
- Aktenzeichen: 203 StRR 464/25
- Verfahren: Strafverfahren, Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafzumessung, Straßenverkehrsrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Angeklagte, Gerichte bei Gesamtstrafe und Härteausgleich
Warum scheiterte die Revision?
Eine Revision kann im deutschen Strafprozess auf die explizite Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts gestützt werden, wie es § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorsieht. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft nicht noch einmal die Beweise oder vernimmt Zeugen, sondern untersucht nur, ob das Gesetz auf den bereits festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde. Das übergeordnete Revisionsgericht prüft in einem formalisierten Verfahren den Schuldspruch, den formulierten Strafausspruch sowie etwaige gesonderte Maßregelaussprüche. Entdecken die angerufenen Richter in dem angegriffenen Richterspruch inhaltliche oder rechtliche Fehler, können sie von einer Aufhebung des Strafausspruchs dennoch komplett absehen, sofern sie die verhängte Strafe als absolut angemessen erachten, was sich unmittelbar aus § 354 Abs. 1b S. 3 StPO ergibt.
Prüfen Sie Ihr Urteil sofort auf formale Fehler in der Strafzumessung. Auch wenn Sie schuldig sind, kann eine fehlerhafte Berechnung der Strafe oder die Missachtung von Vorverurteilungen der Hebel sein, um das Urteil in der Revision anzugreifen.
Ein Autofahrer wehrte sich bis in die letzte Instanz gegen seine rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, doch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) verwarf die eingelegte Revision des Mannes am Ende durch einen Beschluss vom 26. Januar 2026 (Az. 203 StRR 464/25) als unbegründet. Der Betroffene rügte die Verletzung des sachlichen Rechts, nachdem ihn das Landgericht Nürnberg-Fürth in einer Berufungsverhandlung vom 17. April 2025 zu einer harten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm zusätzlich die Fahrerlaubnis amtlich entzogen hatte. Zwar stellten die Revisionsrichter am BayObLG in ihrer tiefergehenden Prüfung tatsächlich einen echten Rechtsfehler im Bereich des Strafausspruchs fest, ließen das vorherige Urteil im Ergebnis aber dennoch in vollem Umfang bestehen.
Redaktionelle Leitsätze
- Stellt das Revisionsgericht einen Rechtsfehler im Strafausspruch fest, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zu den Vollstreckungsständen früherer Verurteilungen enthalten und deshalb eine gebotene Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB unterbleibt, kann es gleichwohl von einer Aufhebung absehen, wenn die verhängte Strafe auf Grundlage des vollständig ermittelten Strafzumessungssachverhalts in jedem Fall als angemessen beurteilt werden kann (§ 354 Abs. 1a S. 1 StPO).
- Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe in eine nachträgliche Gesamtstrafe beschwert den mit Freiheitsstrafe belegten Verurteilten nicht zwingend; insbesondere wenn die Geldstrafe bereits vollständig bezahlt wurde oder wenn wegen der seit dem 1. Februar 2024 geltenden Neufassung des § 43 S. 2 StGB kein wesentlicher Nachteil durch eine etwaige Ersatzfreiheitsstrafe mehr erkennbar ist, ist ein Härteausgleich nicht ohne Weiteres geboten.
- Die Verkürzung einer im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch das Berufungsgericht ist rechtlich unbedenklich und stellt keinen den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehler dar.

Wann ist eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB möglich?
Eine sogenannte nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 S. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) kommt rechtlich immer dann in Betracht, wenn eine Person wegen einer konkreten Tat verurteilt wird, bevor eine eigenständige frühere Tat bereits durch ein Gericht rechtskräftig abgeurteilt war. Das Ziel ist es, den Täter so zu stellen, als wären alle Taten gleichzeitig in einem einzigen Prozess verurteilt worden, um eine unfaire Summierung von Einzelstrafen zu verhindern. Die zwingende Voraussetzung für eine fehlerfreie juristische Vorabprüfung durch den Tatrichter sind tiefgehende und detaillierte Feststellungen zu den exakten tagesaktuellen Vollstreckungsständen der früheren Verurteilungen. Sollen nach dieser Methode verschiedene Geldstrafen in ein zusammenfassendes Urteil einbezogen werden, unterliegt das seit dem 1. Februar 2024 den neu justierten Regelungen des § 43 S. 2 StGB.
Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 Abs. 1 S. 1, § 53 Abs. 2 S. 1 StGB beschwert den mit einer Freiheitsstrafe belegten Angeklagten nicht in jedem Fall. Denn die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafe würde nach § 53 Abs. 2 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu einer Verlängerung der Verbüßungszeit führen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Teilen Sie Ihrem Verteidiger unbedingt alle laufenden oder gerade abgeschlossenen Verfahren sowie den exakten Stand der Zahlungen bei Geldstrafen mit. Nur wenn das Gericht über diese Details informiert ist, kann es eine korrekte Gesamtstrafe bilden – oder Sie haben einen Angriffspunkt für die Revision, falls das Gericht diese Informationen trotz Vorliegens ignoriert.
Chronologische Abfolge der Taten und Strafen
Diese strikten Vorgaben zur Vermeidung unangemessener Nachteile für Verurteilte spielten in diesem Verfahren eine maßgebliche Rolle. Der Mann beging die zentrale fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung am 27. Juni 2024, kassierte jedoch danach für weitere ältere Delikte zwei separate Strafbefehle oder Urteile an anderen Gerichten. Das Amtsgericht Lichtenfels sprach am 26. August 2024 wegen einer Verkehrstat vom 30. Januar 2024 eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35 Euro aus, welche am 25. September 2024 rechtskräftig wurde. Das Amtsgericht Bayreuth fällte dann am 15. November 2024 ein rechtskräftiges Urteil von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen des strafbaren unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln aus dem März 2024. Das bewertende Landgericht Nürnberg-Fürth ließ im schriftlichen Urteil schlichtweg jegliche Erörterung darüber vermissen, ob diese verschiedenen Vorverurteilungen rechtlich betrachtet zwingend eine Gesamtstrafenbildung erfordern. Das Fehlen grundlegender verifizierbarer Angaben zur exakten Art der Vollstreckung dieser Geldstrafen im Urteilstext bewertete das Revisionsgericht folgerichtig als handfesten sachlichen Rechtsfehler.
Praxis-Hürde: Der Vollstreckungsstand
Ob eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden muss, hängt davon ab, ob die früheren Strafen zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung bereits erledigt (vollständig bezahlt oder abgesessen) waren. Erfahren Sie als Betroffener erst im Urteil von Ihren Vorstrafen, ohne dass das Gericht Sie zum aktuellen Zahlungsstand befragt hat, liegt oft ein Revisionsgrund vor. Der Hebel für eine erfolgreiche Revision ist hier die fehlende Dokumentation dieser Daten im Urteilstext.
Warum blieb die Strafe trotz Fehler bestehen?
Die inhaltliche Angemessenheit einer gerichtlich verhängten Einzelstrafe darf durch eine Folgeinstanz auch in Fällen bestätigt werden, in denen die bindende Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung nicht ausreichend dargelegt oder explizit geprüft wurde. Ein vorliegender Rechtsfehler durch fehlende Vollstreckungsdetails führt nicht zwingend zur Aufhebung der vorangegangenen Instanz, wenn der amtierende Senat die gefundene Strafe auf Basis des aktuellen und vollständigen Strafzumessungssachverhalts als vertretbar und angemessen einstuft (§ 354 Abs. 1a S. 1 StPO). Bestätigt sich das ursprüngliche Urteil, fallen die entstandenen Kosten für das Rechtsmittel gemäß § 473 Abs. 1 StPO unweigerlich der verurteilten Person zur Last.
Wägen Sie das Kostenrisiko sorgfältig ab: Da eine Revision bei einem zwar fehlerhaften, aber im Ergebnis „angemessenen“ Urteil erfolglos bleibt, tragen Sie am Ende die vollen Verfahrenskosten. Lassen Sie vorab prüfen, ob der Rechtsfehler so gewichtig ist, dass er zwingend zu einer milderen Strafe führen muss.
Rechtsfehler im Urteil, aber angemessene Sanktion
Trotz der klaren Versäumnisse bei der Überprüfung der Vollstreckungsstände und der verfehlten Auseinandersetzung mit einer möglichen Gesamtstrafe behielt die Freiheitsstrafe ihre Gültigkeit. Die Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht sahen von einer Aufhebung des Urteils gnadenlos ab, da sie das Ausmaß der verhängten neun Monate Freiheitsstrafe auf Grundlage der vorliegenden gesicherten Tatsachen ohnehin als objektiv angemessen einordneten. Bei der detaillierten Bewertung der mangelhaft behandelten Geldstrafen verwies das Gericht pragmatisch auf die juristische Sonderregelung des reformierten § 43 S. 2 StGB über die Ersatzfreiheitsstrafe. Dies ist die Haftstrafe, die jemand verbüßen muss, wenn er eine Geldstrafe nicht bezahlt; nach neuem Recht wird hierbei nur noch ein Tag Haft für zwei Tagessätze Geldstrafe berechnet. Da die Revision ohne durchschlagenden rechtlichen Gewinn blieb, bürdete der entscheidende Strafsenat dem Angeklagten als logische Konsequenz die kompletten Verfahrenskosten für den Gang vor das Oberste Landesgericht auf.
Der Senat kann auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts nach der Anhörung des Beschwerdeführers die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe angemessen ist. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Praxis-Hinweis: Die Angemessenheits-Prüfung
Dieses Urteil zeigt den entscheidenden Faktor für das Scheitern vieler Revisionen: Selbst wenn Sie einen klaren Rechtsfehler des Richters nachweisen (hier die vergessene Gesamtstrafenbildung), führt dies nicht zur Aufhebung, wenn das Revisionsgericht die Strafe „im Ergebnis“ für richtig hält. Der Erfolg Ihrer Revision hängt also nicht nur am Fehler selbst, sondern an der Frage, ob eine neue Verhandlung theoretisch zu einer milderen Strafe führen könnte.
Wann entfällt ein Härteausgleich?
Gerichte können in besonderen Konfliktfällen einen sogenannten Härteausgleich als gewissen Ausgleich für entstandene Nachteile gewähren, wenn eine bereits abgeschlossene und erledigte Geldstrafe durch rechtliche Restriktionen schlichtweg nicht mehr in eine rückwirkende Gesamtstrafe einbezogen werden kann. Die rein theoretische Möglichkeit einer solchen Ausgleichsfunktion bedeutet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht unter allen Umständen, dass einer beschuldigten Person automatisch ein schwerwiegender Nachteil entstanden ist, wenn diese Einbeziehung fehlt. Insbesondere falls eine verhängte Geldstrafe bis zum aktuellen Verfahrenstag bereits an die Staatskasse gezahlt wurde, ist ein späterer Härteausgleich rechtlich gesehen in den meisten Ausgestaltungen nicht erforderlich.
Ob diese formellen Voraussetzungen im Fall des angeklagten Verkehrssünders unzweifelhaft vorlagen, war für die Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht wegen des unsauberen Urteilstextes der Berufungsinstanz überhaupt nicht greifbar. Aufgrund fehlender Angaben zur Vollstreckungsart war unklar, ob der Mann seine Vorstrafen von 80 und 70 Tagessätzen beglichen oder möglicherweise mangels Vermögens eine belastende Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen hatte. Das Revisionsgericht entschied nach Prüfung der Sachlage unmissverständlich, dass durch die gesetzliche Entschärfung und zugestandene Vergünstigungen im neuen § 43 S. 2 StGB schlichtweg kein gravierender Nachteil durch fehlenden Härteausgleich zu Lasten des Angeklagten offenkundig wurde. Aus genau diesem Grund sah der angerufene Strafsenat abseits der isolierten Strafzumessung nicht den gerichtlich geforderten zwingenden Anlass, um den gesamten Strafausspruch noch einmal in einer Vorinstanz komplett neu justieren zu lassen.
Warum blieb die Fahrerlaubnissperre verkürzt?
Neben einer verhängten Hauptstrafe – wie einer Geldzahlung oder Haft – können Richter auch tiefer in das Leben eingreifende strafrechtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung festlegen, wofür klassischerweise die amtliche Entziehung der Fahrerlaubnis zur Verkehrssicherung angewendet wird. Diese Maßregeln dienen nicht der Bestrafung der Schuld, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern. Legt der Betroffene erfolgreich Rechtsmittel ein, zeigt sich das juristische System oftmals flexibel: Eine rechnerische Verkürzung der verhängten Sperrfrist bis zu einer möglichen Wiedererteilung eines neuen Führerscheins durch das zweitinstanzliche Berufungsgericht ist rein rechtlich unbedenklich und im Gerichtsalltag gestattet.
Von dieser rechtlichen Möglichkeit der isolierten Abmilderung in Nebenbereichen hatte der Verurteilte in der zweiten Instanz bereits erfolgreich profitiert. Zuvor hatte das Amtsgericht Nürnberg Mitte Januar 2025 neben der neunmonatigen Gefängnisstrafe streng den sofortigen Entzug der geliebten Fahrerlaubnis angeordnet und eine aus seiner Sicht erforderliche Sperrfrist für die Neuerteilung von zwölf Monaten verankert. Das urteilende Landgericht Nürnberg-Fürth stutzte diese Zeitspanne in seinem nachfolgenden Berufungsurteil abändernd auf lediglich neun Monate rechtlich zulässig zusammen. Die entscheidenden Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht billigten in der Revision auch diesen spezifischen Maßregelausspruch vollständig und besiegelten mit dem Beschluss vom 26. Januar 2026, dass am Ende auf ganzer Linie keinerlei benachteiligender sachlicher Fehler nachgewiesen war.
Was Sie jetzt prüfen müssen
- Haben Sie zum Zeitpunkt der Tat bereits andere Verurteilungen offen gehabt? Prüfen Sie, ob diese im neuen Urteil erwähnt werden.
- Haben Sie Geldstrafen bereits vollständig bezahlt? Halten Sie die Zahlungsnachweise für das Gericht bereit, um den Vollstreckungsstand zu belegen.
- Ist Ihre Strafe im Vergleich zu ähnlichen Fällen ungewöhnlich hoch? Nur dann lohnt sich die Revision trotz kleinerer Rechtsfehler im Urteilstext.
- Läuft eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis? Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Neuerteilung bei der Führerscheinstelle, da diese nicht automatisch erfolgt.
Wann bleibt der Revisionsangriff erfolglos?
Diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht, dass ein reiner Formfehler in der Urteilsbegründung – wie die vergessene Prüfung einer Gesamtstrafenbildung – nicht automatisch zur Aufhebung führt. Solange die verhängte Strafe in der Gesamtschau als angemessen gilt, bleibt das Urteil bestehen. Für Sie bedeutet das: Konzentrieren Sie Ihre Revisionsbegründung nicht allein auf die fehlende Einbeziehung anderer Strafen, sondern legen Sie dar, warum die Strafe ohne diesen Fehler zwingend milder hätte ausfallen müssen.
Das Urteil ist für Verfahren in Bayern wegweisend und zeigt eine restriktive Linie bei der Anwendung des § 354 StPO. Betroffene sollten vor Einlegung der Revision genau prüfen, ob durch die Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB) eventuelle Nachteile bereits gesetzlich kompensiert wurden, da dies einen erfolgreichen Härteausgleich im Revisionsverfahren erschwert.
Revisionschancen nach einem Strafurteil realistisch einschätzen
Eine erfolgreiche Revision erfordert mehr als nur den Nachweis eines formalen Fehlers; es muss dargelegt werden, wie sich dieser Fehler konkret auf die Strafe auswirkt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr Urteil auf relevante Angriffspunkte und analysieren, ob eine Revision im Hinblick auf das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten strategisch sinnvoll ist. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation rechtssicher zu bewerten.
Experten Kommentar
Diese Vorschrift hat für Angeklagte oft einen extrem bitteren Beigeschmack. Das Obergericht findet schwarz auf weiß einen Fehler des Tatrichters, drückt aber mit Verweis auf die Angemessenheit einfach beide Augen zu. In der Realität ist das ein bequemes Reparaturwerkzeug der Justiz, um die chronisch überlasteten Instanzen vor zeitaufwendigen Neuverhandlungen zu bewahren.
Wer hofft, ein Urteil allein über solche Fehler bei der Strafbildung ganz am Ende noch zu kippen, spielt finanzielles Roulette. Legen Sie offene Geldstrafen und deren Zahlungsstand stattdessen schon direkt in der ersten Instanz auf den Tisch. Der Notnagel in der Revision bricht einfach zu oft ab, weil die Richter dort pragmatisch auf ihr Bauchgefühl zur endgültigen Strafhöhe verweisen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Aufhebung des Urteils bei einer vergessenen nachträglichen Gesamtstrafe?
NEIN, ein Anspruch auf die automatische Aufhebung eines Urteils besteht bei einer vergessenen nachträglichen Gesamtstrafe nicht, da das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1a S. 1 StPO von einer Aufhebung des Strafausspruchs absehen kann, sofern die verhängte Sanktion trotz des Fehlers als angemessen und vertretbar eingestuft wird.
Zwar stellt die unterlassene Einbeziehung früherer Verurteilungen nach § 55 StGB einen objektiven Rechtsfehler dar, doch führt dieser nur dann zur Kassation des Urteils, wenn die Strafe ohne diesen Fehler zwingend milder hätte ausfallen müssen. Das Gericht prüft hierbei auf Basis des vollständigen Strafzumessungssachverhalts, ob das Ergebnis rechtlich noch Bestand haben kann, wobei insbesondere seit der Neuregelung des § 43 S. 2 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe) viele frühere Nachteile einer fehlenden Gesamtstrafenbildung als kompensiert gelten. Ein Verurteilter muss daher substantiiert darlegen, dass ihm durch die unterlassene Entscheidung ein konkreter, nicht anderweitig heilbarer Nachteil in der Strafhöhe entstanden ist.
Lohnt sich meine Revision auch dann, wenn lediglich die Strafhöhe fehlerhaft berechnet wurde?
ES KOMMT DARAUF AN: Eine Revision wegen fehlerhafter Strafberechnung ist nur dann wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll, wenn die verhängte Strafe im Ergebnis unangemessen hoch ausfällt oder der Fehler zwingend zu einer spürbaren Milderung führen muss.
Die Revisionsgerichte prüfen bei Sachrügen heute verstärkt nur noch die Angemessenheit des Ergebnisses gemäß § 354 Abs. 1a S. 1 StPO (Strafprozessordnung). Selbst wenn das Gericht einen klaren Rechtsfehler in der Herleitung findet – etwa eine unterlassene Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB –, bleibt das Urteil bestehen, sofern die Strafe als noch vertretbar eingestuft wird. Da Sie im Falle einer Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO die gesamten Verfahrenskosten sowie die Gebühren Ihres Anwalts tragen müssen, stellt ein Angriff auf geringfügige Rechenfehler ein erhebliches finanzielles Risiko ohne realistische Aussicht auf eine Strafmilderung dar.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Justiz ihren Ermessensspielraum offensichtlich überschritten hat oder die fehlerhafte Berechnung dazu führt, dass eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe von unter zwei Jahren überschritten wurde. In solchen Grenzfällen kann ein spezialisierter Rechtsanwalt beurteilen, ob der Fehler die Strafe so massiv beeinflusst, dass das Revisionsgericht die Entscheidung zwingend aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen muss.
Verliere ich den Anspruch auf Härteausgleich, wenn ich meine Geldstrafe bereits bezahlt habe?
ES KOMMT DARAUF AN, wobei eine bereits vollständig beglichene Geldstrafe die Chancen auf einen nachträglichen Härteausgleich in der gerichtlichen Praxis massiv schmälert. Da der Härteausgleich rechtlich als Ersatz für eine nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung dient, entfällt der Korrekturbedarf meist dann, wenn durch die Zahlung keine fortwirkende Belastung mehr vorliegt.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass ein Härteausgleich nur dazu dient, jene Nachteile auszugleichen, die einem Verurteilten dadurch entstehen, dass mehrere Taten nicht in einem gemeinsamen Urteil zusammengefasst werden konnten. Wenn Sie eine Geldstrafe bereits bezahlt haben, argumentieren Gerichte wie das BayObLG oft, dass keine ausgleichspflichtige Härte mehr besteht, da die Strafe bereits vollstreckt und damit erledigt ist. Zudem mildert der seit Februar 2024 geltende § 43 S. 2 StGB das Risiko einer Ersatzfreiheitsstrafe ab, indem ein Tag Haft nun zwei Tagessätzen entspricht, was den potenziellen Nachteil einer Nichteinbeziehung zusätzlich reduziert.
Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn die Zahlung unter extremen wirtschaftlichen Opfern erfolgte oder die fehlende Gesamtstrafenbildung trotz der Zahlung zu einer unverhältnismäßigen Gesamtsanktion führt. In solchen Grenzfällen muss das Gericht im Rahmen der Strafzumessung individuell prüfen, ob die Summe der Belastungen noch in einem gerechten Verhältnis zur Schuld steht.
Kann mein Urteil trotz eindeutiger Rechtsfehler aufgrund einer Angemessenheitsprüfung bestehen bleiben?
JA – Ein Strafurteil kann trotz nachgewiesener Rechtsfehler rechtskräftig bleiben, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe auf Basis des festgestellten Sachverhalts für objektiv angemessen und im Ergebnis vertretbar hält. In solchen Fällen führt die Fehlerhaftigkeit der Urteilsbegründung nicht automatisch zur Aufhebung der Entscheidung, sofern das Strafmaß auch ohne den Fehler rechtlich Bestand hätte.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in § 354 Abs. 1a der Strafprozessordnung (StPO), der dem Revisionsgericht eine Art Heilungsbefugnis verleiht. Das Gericht prüft hierbei nicht nur, ob ein Verstoß gegen das Sachrecht vorliegt, sondern vielmehr, ob das Urteil auf diesem Fehler beruht. Wenn das Gericht sicher ausschließen kann, dass eine fehlerfreie Prüfung zu einer milderen Strafe geführt hätte, dient die Bestätigung des Urteils der Prozessökonomie. So soll verhindert werden, dass Verfahren wegen bloßer Form- oder Begründungsfehler in eine zeitintensive Neuverhandlung zurückverwiesen werden müssen, obwohl die Strafhöhe als solche bereits den gesetzlichen Anforderungen an eine gerechte Sanktion entspricht.
Für eine erfolgreiche Revision reicht es daher oft nicht aus, lediglich den Fehler als solchen zu rügen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr darlegen, dass die Strafe nicht nur fehlerhaft berechnet wurde, sondern in ihrer konkreten Höhe unangemessen hart ist. Nur wenn die ernsthafte Chance besteht, dass ein neues Tatgericht bei korrekter Rechtsanwendung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, ist das Revisionsgericht zur Aufhebung des Strafausspruchs verpflichtet.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 203 StRR 464/25
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