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Fotos fremder Wohnung im Internet: Ist 100 Euro Schmerzensgeld für Datenschutzverstoß genug?

Der Schock saß tief, als private Fotos einer Wohnung ohne jegliche Zustimmung plötzlich im Internet auftauchten. Eine dritte Person hatte die Innenansichten der privaten Räume aufgenommen und eigenmächtig verbreitet, was die Bewohner als direkten Eingriff in ihre Privatsphäre empfanden. Obwohl ein Landgericht diesen Akt als klaren Datenschutzverstoß bewertete, sprachen die Richter den Betroffenen dafür einen immateriellen Schadensersatz von jeweils 100 Euro zu.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 S 159/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Bewohner klagten, weil Fotos ihrer privaten Wohnung ohne Erlaubnis online gestellt wurden. Sie wollten Entschädigung für diesen Eingriff in ihre Privatsphäre.
  • Die Frage: Haben die Bewohner Anspruch auf Entschädigung, wenn ihre privaten Fotos unerlaubt online waren?
  • Die Antwort: Ja, ein Gericht sprach ihnen einen kleinen Betrag zu. Die unerlaubte Veröffentlichung der Wohnungsfotos war ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz.
  • Das bedeutet das für Sie: Wenn private Fotos von Ihnen oder Ihrer Wohnung ohne Erlaubnis im Netz landen, haben Sie Rechte. Ein solcher Eingriff kann eine Entschädigung nach sich ziehen, selbst wenn der Betrag gering ist.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 24.03.2025
  • Aktenzeichen: 4 S 159/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Personen, deren Wohnungsfotos unerlaubt im Internet veröffentlicht wurden. Sie forderten immateriellen Schadensersatz und Anwaltskosten.
  • Beklagte: Die Partei, die Fotos der Wohnung der Kläger ohne deren Einwilligung im Internet veröffentlicht hatte. Sie bestritt einen Schaden oder das Fehlen einer Einwilligung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Beklagte veröffentlichte Fotos vom Inneren der Wohnung der Kläger ohne deren Zustimmung im Internet. Die Kläger forderten daraufhin Schadensersatz und Anwaltskosten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Dürfen Personen Geld verlangen, wenn Fotos ihrer Wohnung ohne Erlaubnis im Internet landen, und wie viel?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Landgericht Stuttgart änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab und sprach den Klägern einen geringeren Schadensersatzbetrag zu.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Wohnungsfotos im Internet einen Schaden nach der Datenschutz-Grundverordnung darstellt, auch ohne weitere negative Folgen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss den Klägern je 100 Euro Schadensersatz und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zahlen, während die Kläger die Hauptkosten des Gerichtsverfahrens tragen müssen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah, als private Fotos plötzlich im Netz auftauchten?

Stellen Sie sich vor, Fotos vom Inneren Ihrer eigenen Wohnung tauchen plötzlich im Internet auf, ohne dass Sie jemals Ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Genau das passierte den Bewohnern einer Immobilie in einer süddeutschen Stadt. Die Lichtbilder, die ihre privaten Räume zeigten, wurden von einer dritten Person, der späteren Verursacherin, aufgenommen und ohne Genehmigung ins Netz gestellt.

Eine Bewohnerin stützt sich mit der Hand an die Stirn und blickt fassungslos auf den Computermonitor, der unautorisiert veröffentlichte Fotos ihrer Privatwohnung zeigt.
Unbefugte Veröffentlichung privater Fotos: Gericht spricht geringen Schadensersatz nach DSGVO zu. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Für die betroffenen Bewohner war klar: Das ist ein tiefer Eingriff in ihre Privatsphäre und ihre Rechte am eigenen Bild und an ihren Daten. Sie sahen darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und des Schutzes ihrer persönlichen Informationen und forderten von der Verursacherin einen Ausgleich für den erlittenen, nicht-materiellen Schaden sowie die Übernahme ihrer Rechtsanwaltskosten.

Warum lehnte das erste Gericht die Klage der Bewohner ab?

Die Betroffenen brachten ihren Fall zunächst vor das Amtsgericht in der süddeutschen Stadt. Dort forderten sie einen bestimmten Betrag als Entschädigung für den erlittenen Schaden. Das Amtsgericht prüfte den Sachverhalt und die vorgelegten Beweise. Am Ende jedoch wies es die Klage der Bewohner vollständig ab. Es sah offenbar keinen Anspruch auf den geforderten immateriellen Schadensersatz oder auf eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die genauen Gründe für diese Ablehnung liegen im Detail des amtsgerichtlichen Urteils, aber die Bewohner waren mit dieser Entscheidung verständlicherweise nicht einverstanden.

Weshalb legten die betroffenen Bewohner Berufung ein?

Die Bewohner gaben sich mit dem Urteil des Amtsgerichts nicht zufrieden. Sie waren weiterhin der Überzeugung, dass ihre Rechte verletzt worden waren und ihnen ein Schadensersatz zustand. Insbesondere beriefen sie sich auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Umgang mit persönlichen Daten regelt, und auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das die Privatheit eines Menschen schützt. Um ihre Ansprüche durchzusetzen und eine höhere Instanz über den Fall entscheiden zu lassen, legten sie Berufung beim Landgericht ein. Sie wollten erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts geändert und ihnen doch noch eine Entschädigung zugesprochen wird.

Wie beurteilte das höhere Gericht die unbefugte Veröffentlichung der Fotos?

Das Landgericht, das den Fall in zweiter Instanz prüfte, sah die Sachlage anders als das Amtsgericht – zumindest teilweise. Es stellte fest, dass die Veröffentlichung der Fotos vom Inneren der Wohnung der Kläger tatsächlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellte. Der entscheidende Punkt war hier die fehlende Einwilligung: Die Verursacherin konnte nicht nachweisen, dass die Bewohner wirksam in die Veröffentlichung der Lichtbilder ihrer bewohnten Räume im Internet eingewilligt hatten.

Bereits das Amtsgericht hatte dies festgestellt, und das Landgericht bestätigte diese Einschätzung als korrekt. Die Fotos vom Inneren einer Wohnung, die ja den dort lebenden Personen zugeordnet werden können, wurden als „personenbezogene Daten“ eingestuft. Das bedeutet, dass sie Informationen über die Kläger preisgeben und somit unter den Schutz der DSGVO fallen. Da für die Verarbeitung und Veröffentlichung solcher Daten eine klare Rechtsgrundlage – in diesem Fall eine wirksame Einwilligung – fehlte, lag ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften vor.

Welche Art von Schaden entstand dabei und wie wurde er bemessen?

Nachdem das Gericht den Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung festgestellt hatte, musste es prüfen, ob den Klägern dadurch auch ein immaterieller Schaden entstanden war, für den ein Ausgleich gezahlt werden sollte. Hierbei berief sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der klargestellt hat, dass der Begriff des „immateriellen Schadens“ sehr weit auszulegen ist.

Das Gericht legte folgende Punkte zugrunde:

  • Kontrollverlust als Schaden: Es genügt nicht mehr der bloße Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften; es muss auch ein Schaden eingetreten sein. Allerdings ist der Schadenbegriff hier sehr umfassend. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten einen solchen immateriellen Schaden darstellen. Es ist also nicht notwendig, dass die Betroffenen zusätzlich Angstzustände, Besorgnis oder andere spürbare negative Folgen nachweisen. Allein das Wissen, die Kontrolle über die eigenen Wohnungsbilder im Internet verloren zu haben, reichte dem Gericht als Schadensgrundlage aus.
  • Höhe der Entschädigung: Für die Höhe des Schadensersatzes stand dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Es musste dabei den Ausgleichs- und Sanktionszweck des Schadensersatzes nach der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, also zum einen den Betroffenen einen Ausgleich verschaffen und zum anderen die Verursacherin für ihr Verhalten sanktionieren. Das Gericht hielt für jeden der beiden Kläger einen Betrag von 100 Euro für angemessen und ausreichend. Dies begründete es mit zwei wesentlichen Faktoren: Zum einen waren die Fotos der Wohnung „gerade als Wohnung der Kläger nur einem begrenzten Personenkreis erkennbar“. Das bedeutet, nicht jeder, der die Bilder sah, konnte sofort erkennen, wessen Wohnung es war. Zum anderen ging das Gericht davon aus, dass die Veröffentlichung „nicht ohne Einwilligung der Kläger beabsichtigt war, sondern aufgrund eines Kommunikationsversehens erfolgt“ sei. Dieser unbeabsichtigte Charakter der Veröffentlichung milderter das Verschulden der Verursacherin aus Sicht des Gerichts.

Die Forderung der Kläger nach einem höheren Schadensersatzbetrag wies das Landgericht damit zurück.

Warum gab es keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung?

Neben dem Anspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung hatten die Kläger auch einen Anspruch aus der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht. Dieser Anspruch würde eine zusätzliche Geldentschädigung, vergleichbar mit einem Schmerzensgeld, bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre ermöglichen.

Das Landgericht prüfte diese Möglichkeit sorgfältig, verneinte sie jedoch. Ein solcher Anspruch, so das Gericht, entsteht nur dann, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so schwerwiegend ist, dass er nicht auf andere Weise ausreichend ausgeglichen werden kann. Das Gericht wog alle Umstände des Einzelfalls ab: die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also wie gravierend die Veröffentlichung der Fotos war; das Ausmaß der Verbreitung, wie viele Menschen die Bilder sehen konnten; ob ein Schaden für den Ruf der Bewohner entstanden ist; den Anlass und die Motivation der Verursacherin; sowie den Grad ihres Verschuldens. Unter Berücksichtigung all dieser Punkte kam das Gericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorlag, die einen zusätzlichen Ausgleich in Form einer Geldentschädigung erforderlich gemacht hätte. Es bestätigte hierbei die bereits vom Amtsgericht vorgenommene Einschätzung.

Welche Kosten musste die Verursacherin am Ende tragen?

Obwohl die Kläger nur einen Teil des von ihnen ursprünglich geforderten Schadensersatzes zugesprochen bekamen, waren sie in einem wichtigen Punkt erfolgreich: Das Landgericht sprach ihnen zusätzlich den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Für die Vertretung durch ihre Anwälte vor Beginn des eigentlichen Gerichtsverfahrens musste die Verursacherin den Klägern einen Betrag von 117,10 Euro sowie Zinsen darauf zahlen. Die weiteren Kosten des gesamten Rechtsstreits, die insbesondere die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten der Parteien umfassen, trugen die Kläger jedoch als Gesamtschuldner. Dies resultierte daraus, dass sie mit einem Großteil ihrer Klageforderungen nicht erfolgreich waren. Das Urteil des Landgerichts ist zudem vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Kläger die zugesprochenen Beträge bereits einfordern können, auch wenn theoretisch noch ein weiteres Rechtsmittel möglich wäre.

Die Urteilslogik

Ein unerlaubter Umgang mit persönlichen Daten im Internet zieht klare rechtliche Konsequenzen nach sich und definiert neu, was einen Schaden darstellt.

  • Kontrollverlust als Schaden: Wer die Kontrolle über eigene personenbezogene Daten verliert, erleidet bereits einen immateriellen Schaden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung, auch ohne weitere konkrete negative Folgen nachweisen zu müssen.
  • Spezial vor General: Die Datenschutz-Grundverordnung bietet einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz; ein zusätzlicher Ausgleich für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in Betracht, die die DSGVO-Entschädigung nicht ausreichend kompensiert.
  • Schadenshöhe abwägen: Bei der Bemessung des immateriellen Schadens spielen der Grad des Verschuldens und die Erkennbarkeit der veröffentlichten Daten eine Rolle für die Höhe der Entschädigung.

Das Gericht unterstreicht, wie der Verlust digitaler Kontrolle über persönliche Daten einen rechtlich relevanten Schaden begründet und wie dieser zu bewerten ist.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Fall von nebenan wirkt, ist in Wahrheit ein Lehrstück über die weitreichende Macht der DSGVO. Dieses Urteil manifestiert klar: Schon der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten, selbst bei privaten Wohnungseinrichtungen, reicht für einen immateriellen Schaden aus. Auch wenn die zugesprochenen 100 Euro pro Person zunächst gering erscheinen, setzt das Landgericht damit ein unmissverständliches Zeichen: Jeder unautorisierte Klick auf ‚Veröffentlichen‘ kann teuer werden, selbst bei geringem Verschulden. Für alle, die im digitalen Raum unterwegs sind, ist dies eine scharfe Mahnung, die Hoheit über fremde Bilddaten niemals zu unterschätzen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann stellt die Veröffentlichung von privaten Fotos eine Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung dar?

Die Veröffentlichung von privaten Fotos stellt dann eine Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, wenn die Bilder als personenbezogene Daten gelten und dafür keine wirksame Rechtsgrundlage vorliegt. Man kann sich dies wie einen privaten Brief vorstellen: Nur der Absender und der Empfänger dürfen ihn lesen, es sei denn, man erteilt jemand anderem ausdrücklich die Erlaubnis dazu. Wenn ein Dritter den Brief ohne Erlaubnis liest und den Inhalt öffentlich macht, verletzt er die Privatsphäre des Absenders oder Empfängers.

Private Fotos gelten als personenbezogene Daten, sobald sie Informationen über identifizierbare Personen oder deren persönliche Lebensumstände offenbaren. Bilder aus dem Inneren einer Wohnung beispielsweise geben Aufschluss über die dort lebenden Menschen und fallen somit unter den Schutz der DSGVO.

Grundsätzlich ist die Verarbeitung solcher Daten, wozu auch die Veröffentlichung zählt, nur erlaubt, wenn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorliegt. Die wichtigste und häufigste Rechtsgrundlage ist die vorherige, wirksame Einwilligung der betroffenen Person. Fehlt diese Einwilligung oder eine andere gesetzlich erlaubte Grundlage, liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften vor.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass jede Person die Kontrolle über ihre eigenen Daten behält und selbst entscheiden kann, wann und wie Informationen über sie veröffentlicht werden.


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Wann kann bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten als immaterieller Schaden gelten?

Der Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten kann bereits als immaterieller Schaden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten. Ein immaterieller Schaden bezeichnet einen nicht-finanziellen Nachteil, der entsteht, wenn persönliche Daten unbefugt verarbeitet oder veröffentlicht werden.

Dies ist vergleichbar mit dem Gefühl, wenn private Fotos der eigenen Wohnung ohne Erlaubnis im Internet auftauchen: Allein das Wissen, die Kontrolle über diese sehr persönlichen Bilder verloren zu haben, erzeugt bereits einen Schaden, auch wenn noch keine weiteren konkreten Nachteile entstanden sind.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) legt den Begriff des immateriellen Schadens im Kontext der DSGVO sehr weit aus. Dies bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, dass betroffene Personen zusätzlich konkrete negative Folgen wie Angstzustände, Besorgnis oder andere spürbare psychische oder physische Auswirkungen nachweisen müssen. Allein das Wissen, die Kontrolle über die eigenen Daten verloren zu haben, ist ausreichend für die Annahme eines immateriellen Schadens. Diese weite Auslegung senkt die Hürde für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Datenschutzverletzungen erheblich.

Dieser Ansatz stärkt den umfassenden Schutz personenbezogener Daten und das Vertrauen von Bürgerinnen und Bürgern in den verantwortungsvollen Umgang damit.


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Was sind die ersten Schritte, wenn private Fotos ohne Einwilligung im Internet veröffentlicht wurden?

Wenn private Fotos ohne Einwilligung im Internet veröffentlicht wurden, ist es wesentlich, umgehend rechtliche Schritte zur Wahrung der eigenen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzansprüche einzuleiten. Stellen Sie sich vor, jemand betritt unbefugt Ihre privaten Räume und veröffentlicht Fotos davon. Ähnlich wie man dann sofort rechtliche Maßnahmen ergreift, um dies zu unterbinden und Entschädigung zu fordern, sollte man auch bei unerlaubt veröffentlichten privaten Fotos vorgehen.

Betroffene forderten in einem solchen Fall einen Ausgleich und die Übernahme ihrer Rechtsanwaltskosten von der Person, die die Bilder ohne Genehmigung veröffentlicht hatte. Sie sahen dies als einen tiefen Eingriff in ihre Privatsphäre, ihre Rechte am eigenen Bild und den Schutz ihrer Daten. Nachdem ein erster Gerichtsentscheid die Klage abwies, legten sie Berufung ein.

Das höhere Gericht bestätigte später, dass die Veröffentlichung ohne Einwilligung einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellte, da Fotos vom Inneren einer Wohnung als personenbezogene Daten gelten. Bereits der Kontrollverlust über die eigenen Daten kann dabei einen immateriellen Schaden begründen, für den ein Ausgleich zusteht. Solche Fälle umfassen oft auch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Diese Schritte dienen dem Schutz der persönlichen Daten und der Privatsphäre sowie dazu, einen Ausgleich für erlittene Rechtsverletzungen zu erhalten.


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Wie unterscheiden sich Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO von einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung unterscheiden sich primär in ihren Voraussetzungen und dem Grad der erforderlichen Rechtsverletzung. Der DSGVO-Anspruch kann bereits bei einem Kontrollverlust über Daten entstehen, während die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur bei besonders gravierenden Eingriffen gewährt wird.

Man kann es sich wie zwei unterschiedliche Stufen einer „Warnlampe“ vorstellen: Eine leuchtet bereits bei einer kleineren Unregelmäßigkeit auf (DSGVO-Verstoß), während die andere erst bei einem ernsthaften Systemausfall aktiviert wird (schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung).

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO kann entstehen, wenn personenbezogene Daten unbefugt verarbeitet oder veröffentlicht werden, selbst wenn keine zusätzlichen spürbaren negativen Folgen wie Angstzustände nachweisbar sind. Bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten kann als immaterieller Schaden gelten. Dieser Anspruch dient sowohl dem Ausgleich für die Betroffenen als auch der Sanktionierung des Verursachers.

Im Gegensatz dazu wird eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, vergleichbar mit Schmerzensgeld, nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre gewährt. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung so gravierend ist, dass sie nicht auf andere Weise ausreichend ausgeglichen werden kann. Das Gericht prüft hierbei die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, das Ausmaß der Verbreitung, einen möglichen Rufschaden, den Anlass und das Verschulden des Verursachers.

Die DSGVO schützt somit das grundlegende Recht auf Kontrolle über persönliche Daten, während die Geldentschädigung einen tiefergehenden Schutz vor schwersten, persönlichkeitserschütternden Eingriffen in die persönliche Sphäre bietet.


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Welche Bedeutung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz für die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Lebensbereich?

Die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Lebensbereich, insbesondere aus der eigenen Wohnung, ist ohne die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen in der Regel unzulässig und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar. Diese Regelung schützt die persönlichen Bereiche von Menschen umfassend.

Man kann es sich vorstellen wie einen persönlichen Tresor, in dem man seine intimsten Gedanken oder private Erinnerungsstücke aufbewahrt. Nur man selbst darf entscheiden, wer diesen Tresor öffnen und hineinblicken darf. Genauso schützt das Recht davor, dass Bilder aus den eigenen vier Wänden ohne Erlaubnis öffentlich gezeigt werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Privatsphäre einer Person schützt, und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bilden hierfür die rechtliche Grundlage. Bilder vom Inneren einer Wohnung gelten oft als „personenbezogene Daten“, wenn man die dort lebenden Personen darauf erkennen oder zuordnen kann. Ohne eine wirksame Einwilligung für deren Verarbeitung oder Veröffentlichung liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften vor.

Ein solcher Verstoß kann bereits dann einen immateriellen Schaden verursachen, wenn die betroffene Person die Kontrolle über diese Bilder und Daten verliert. Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist ein spezifischer Aspekt des Persönlichkeitsrechts, der es ermöglicht, sich gegen die unerlaubte Veröffentlichung von Abbildungen der eigenen Person zu wehren.

Diese Regelungen stellen sicher, dass jede Person selbst bestimmt, welche Informationen und Bilder aus ihrem Privatleben der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unsere persönliche Lebenssphäre und Autonomie vor unerwünschten Eingriffen. Es ist wie ein unsichtbarer Schutzschild, der Ihre Privatsphäre, Ihren Namen und Ihr Ansehen bewahrt. Es gewährleistet, dass jeder Mensch selbst bestimmen kann, wie sein Leben und seine Person in der Öffentlichkeit dargestellt werden. Es soll die Würde und Einzigartigkeit eines Individuums schützen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall beriefen sich die Bewohner auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, da die unbefugte Veröffentlichung von Fotos aus ihrer Wohnung als ein tiefer Eingriff in ihre Privatsphäre und Selbstbestimmung empfunden wurde. Das Gericht prüfte, ob dieser Eingriff schwerwiegend genug war, um eine zusätzliche Geldentschädigung zu rechtfertigen.

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein EU-Gesetz, das regelt, wie Unternehmen und Organisationen mit personenbezogenen Daten umgehen müssen, um die Privatsphäre der Bürger zu schützen. Sie legt fest, wann und wie Informationen über Sie gesammelt, gespeichert und genutzt werden dürfen. Ihr Hauptzweck ist es, Personen mehr Kontrolle über ihre eigenen Daten zu geben und hohe Standards für den Datenschutz in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten. Sie fordert eine klare Rechtsgrundlage (oft eine Einwilligung) für die Verarbeitung von Daten.
Beispiel: Das Landgericht stellte fest, dass die Veröffentlichung der Fotos vom Inneren der Wohnung einen Verstoß gegen die DSGVO darstellte, da es sich um personenbezogene Daten handelte und die notwendige Einwilligung der Bewohner für die Veröffentlichung fehlte.

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Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung

Eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung ist eine besondere Form des Schadensersatzes, die bei besonders gravierenden Eingriffen in die Privatsphäre oder das Ansehen einer Person zugesprochen werden kann, vergleichbar mit Schmerzensgeld. Sie dient dem Ausgleich von Schäden, die nicht materieller Natur sind, wenn der Eingriff besonders tiefgreifend war. Dieser Anspruch soll eine Wiedergutmachung für nicht-materielle Schäden bieten, die durch extrem schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts entstehen, insbesondere wenn andere Formen des Ausgleichs nicht ausreichen. Das Gericht wägt dabei die Bedeutung des Eingriffs, die Verbreitung und das Verschulden ab.
Beispiel: Die Kläger forderten eine solche Geldentschädigung zusätzlich zum immateriellen Schadensersatz aus der DSGVO. Das Landgericht verneinte diesen Anspruch jedoch, da es den Eingriff in die Privatsphäre der Kläger in diesem spezifischen Fall, unter Abwägung aller Umstände, nicht als so schwerwiegend einstufte, dass er eine zusätzliche Entschädigung dieser Art erforderlich gemacht hätte.

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Immaterieller Schaden

Ein immaterieller Schaden ist ein Schaden, der nicht in Geld gemessen werden kann, sondern einen nicht-finanziellen Nachteil beschreibt, wie zum Beispiel den Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten, erlittene Angst oder Besorgnis. Es geht also nicht um kaputte Sachen oder verlorenes Geld, sondern um Beeinträchtigungen des Wohlbefindens oder der Rechte. Bei Datenschutzverletzungen reicht nach aktueller Rechtsprechung bereits der Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten aus, um einen solchen Schaden anzunehmen. Die Entschädigung dafür hat einen Ausgleichs- und Sanktionszweck.
Beispiel: Nachdem ein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt wurde, musste das Gericht prüfen, ob den Klägern ein immaterieller Schaden entstanden war. Das Landgericht bejahte dies und sprach den Klägern einen Betrag von 100 Euro pro Person zu, da bereits der Verlust der Kontrolle über die Fotos ihrer Wohnung im Internet als immaterieller Schaden ausreichte.

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Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen oder mit deren Hilfe eine Person direkt oderlangt, dass solche Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. mit Einwilligung) verarbeitet oder veröffentlicht werden dürfen, um Missbrauch und Eingriffe in die Privatsphäre zu verhindern.
Beispiel:** Das Landgericht stufte die Fotos vom Inneren der Wohnung der Kläger als „personenbezogene Daten“ ein, da sie Informationen über die dort lebenden Personen preisgeben und diesen zugeordnet werden konnten, weshalb der Schutz der DSGVO zur Anwendung kam.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Unzulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a Datenschutz-Grverordnung)

Persönliche Daten dürfen nur verarbeitet (also erhoben, genutzt oder veröffentlicht) werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Veröffentlichung der Fotos der der Kläger, die als personenbezogene Daten eingestuft wurden, war unzulässig, weil die dafür notwendige Einwilligung der Bewohner fehlte und keine andere gesetzliche Erlaubnis vorlag.

**Entschädigung für nicht-materiellen Schaden (. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/dsgvo/Art_82.html))

Werden persönliche Daten unrechtmäßig verarbeitet und entsteht dadurch ein Schaden, kann die betroffene Person einen Anspruch auf Entschädigung haben, auch wenn der Schaden nicht materiell (z.B. finanziell) ist.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Wohnungsbilder im Internet einen immateriellen Schaden darstellte und sprach den Klägern dafür eine Entschädigung zu, selbst wenn sie keine konkreten Ängste oder finanzielle Nachteile nachweisen konnten.

Schutz der Privatsphäre und Selbstbestimmung (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

Dieses Grundrecht schützt das Recht jedes Einzelnen auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Ehre und seiner Selbstbestimmung über die Darstellung seiner Person.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger beriefen sich auf dieses Recht, da die Veröffentlichung ihrer privaten Wohnungsbilder einenErsatz von Rechtsverfolgungskosten (Grundsatz des Schadensersatzes)

Wenn jemand durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen einen Schaden erleidet, der zur Beauftragung eines Anwalts führt, können die Kosten für diesen Anwalt ersatzpflichtig sein.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die unbefugte Veröffentlichung der Fotos einen Rechtsverstoß darstellte, musste die Verursacherin die Kosten für die außergerichtliche Rechtsberatung der Kläger tragen, da diese zur Abwehr des Verstoßes und zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendig waren.


Das vorliegende Urteil


LG Stuttgart – Az.: 4 S 159/24 – Urteil vom 24.03.2025


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