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Sechsmonatsfrist bei der fiktiven Abrechnung: Wann beginnt die Haltefrist?

Nach einem Parkunfall in Kempten forderte ein Autobesitzer den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten und berief sich auf die Sechsmonatsfrist bei der fiktiven Abrechnung. Der fahruntaugliche Zustand des Wagens sorgte für Unklarheit über den exakten Beginn der sechsmonatigen Haltefrist.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 14 O 730/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kempten
  • Datum: 22.08.2023
  • Aktenzeichen: 14 O 730/23
  • Verfahren: Zivilprozess um restliche Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Unfallopfer erhalten Geld für geschätzte Reparaturkosten erst nach sechs Monaten Weiternutzung des Fahrzeugs.

  • Wer Geld nach Gutachten fordert, muss das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen.
  • Die Wartezeit beginnt erst, wenn das Fahrzeug wieder sicher auf der Straße fährt.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da die sechs Monate noch nicht um waren.
  • Teilzahlungen der Versicherung ändern nichts an der notwendigen Wartezeit für restliche Beträge.

Wann muss die Versicherung bei fiktiver Abrechnung zahlen?

Ein Mann streicht geduldig einen Tag auf einem Wandkalender neben dem glänzend reparierten Heck seines Autos ab.
Bei fiktiver Schadensabrechnung hängt die Fälligkeit der Zahlung von der sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs ab. | Symbolbild: KI

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch für einen Fahrzeughalter aus dem Raum Kempten begann der wahre Ärger erst nach einem Parkrempler. Er wollte den Schaden an seinem Wagen auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen – die sogenannte fiktive Abrechnung. Doch die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Restzahlung. Der Grund: Der Mann habe sein Auto noch nicht lange genug weitergenutzt.

Das Landgericht Kempten musste nun entscheiden, wann genau der Anspruch auf das Geld fällig wird und tappte dabei nicht in die Falle, voreiligen Argumenten zu folgen. Das Urteil vom 22.08.2023 (Az. 14 O 730/23) ist eine teure Lehre für alle, die nach einem Unfall zu schnell vor das Gericht ziehen.

Der teure Parkrempler in Kempten

Am 22. Januar 2023 parkte der spätere Geschädigte seinen Wagen ordnungsgemäß auf einem Parkplatz in K. Ein anderer Verkehrsteilnehmer passte nicht auf und beschädigte das Heck des stehenden Fahrzeugs massiv. Die Schuldfrage war eindeutig: Der Unfallverursacher haftete zu 100 Prozent.

Der Eigentümer des beschädigten Wagens ließ ein Gutachten erstellen. Die Zahlen waren deutlich:

  • Reparaturkosten: 16.517,57 Euro brutto (13.880,31 Euro netto).
  • Wiederbeschaffungswert: 18.000,00 Euro.
  • Restwert: 8.640,00 Euro.
  • Wertminderung: 400,00 Euro.

Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen, entschied sich der Mann, den Wagen zu behalten und reparieren zu lassen. Er wollte jedoch nicht die konkrete Werkstattrechnung einreichen, sondern „fiktiv“ nach den Nettokosten des Gutachtens abrechnen.

Die Versicherung des Unfallgegners zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 8.920,98 Euro. Den Restbetrag von über 5.300 Euro hielt sie zurück. Der Geschädigte wollte das nicht akzeptieren und reichte Klage ein. Er argumentierte, sein Auto sei spätestens ab dem 3. März 2023 wieder repariert und verkehrssicher gewesen. Damit müsse das Geld fließen.

Was ist die Sechsmonatsfrist bei der fiktiven Abrechnung?

Um den Streit vor dem Landgericht Kempten zu verstehen, ist ein Blick in das Schadensersatzrecht nötig. Wer sein Auto nach einem Unfall behält und die Reparaturkosten fiktiv (also netto laut Gutachten) verlangt, statt eine Werkstattrechnung vorzulegen, muss oft Geduld beweisen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Schutz vor Missbrauch die sogenannte Sechsmonatsfrist eingeführt. Diese Regel besagt: Wer fiktive Reparaturkosten geltend macht, die den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) übersteigen, muss sein Integritätsinteresse nachweisen.

Wie beweist man dieses Interesse? Indem man das Fahrzeug für mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiternutzt und – falls nötig – verkehrssicher instand setzt. Erst wenn diese sechs Monate verstrichen sind, wird der Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten endgültig fällig.

Der Streit um den Startschuss

Im Fall vor dem Landgericht Kempten ging es nicht um das „Ob“, sondern um das „Wann“.

Die Position des Fahrzeughalters:
Der Mann vertrat die Ansicht, die Sechsmonatsfrist sei keine harte Fälligkeitsvoraussetzung, sondern lediglich ein Indiz. Zudem sei sein Auto ja repariert worden. Durch die Reparatur habe er sein Interesse am Erhalt des Wagens bewiesen. Er forderte die Zahlung sofort, da das Auto seit Anfang März wieder fahrbereit sei.

Die Haltung der Versicherung:
Das Versicherungsunternehmen pochte auf die strikte Einhaltung der Frist. Bei einer fiktiven Abrechnung müsse der Geschädigte die sechs Monate abwarten. Da diese Frist zum Zeitpunkt der Klage noch lief, sei der Anspruch schlichtweg noch nicht fällig. Eine Zahlung vor Fristablauf sei reine Kulanz, aber keine Pflicht.

Wie berechnete das Gericht den Fristbeginn?

Das Landgericht Kempten wies die Klage als „derzeit unbegründet“ ab. Der Richter folgte der Argumentation der Versicherung und legte eine strenge Berechnung des Fristbeginns zugrunde. Die Entscheidung ist juristisch präzise hergeleitet und stützt sich auf etablierte Kommentarliteratur sowie höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der entscheidende Unterschied: Fahrbereit oder nicht?

Der Knackpunkt des Urteils lag in der Frage: Wann begann die Uhr für die sechs Monate zu ticken? Hier differenzierte das Gericht messerscharf:

  1. Fahrzeug verkehrssicher: Wäre das Auto nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen, hätte die Frist am Unfalltag (22.01.2023) begonnen.
  2. Fahrzeug nicht verkehrssicher: Ist das Auto – wie hier – nicht mehr nutzbar, beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem die Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist.

Das Gericht stellte fest:

„Im vorliegenden Fall sei das Fahrzeug nach dem Unfall nicht nutzbar gewesen (Privatgutachten Anlage K 1); die Nutzbarkeit sei erst durch die Reparatur des Klägers hergestellt worden.“

Das vom Geschädigten selbst vorgelegte Gutachten wurde ihm hier zum Verhängnis. Es bescheinigte, dass der Wagen nach dem Heckaufprall nicht verkehrssicher war. Erst durch die Eigenreparatur wurde dieser Zustand behoben.

Die Mathematik des Scheiterns

Der Fahrzeughalter hatte vorgetragen, der Wagen sei ab dem 03.03.2023 wieder nutzbar gewesen. Das Gericht nahm dieses Datum als Startpunkt für die Sechsmonatsfrist.

Die Rechnung des Gerichts:

  • Start der Frist: 03.03.2023
  • Ende der Frist: 03.09.2023

Die mündliche Verhandlung fand jedoch bereits am 01.08.2023 statt – also gut einen Monat zu früh. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war die Frist schlicht noch nicht abgelaufen. Der Anspruch war nicht fällig.

Das Gericht zitierte hierzu den renommierten Münchener Kommentar zum BGB:

„Die Frist beginnt, sobald das Fahrzeug nutzbar, also verkehrssicher und verkehrstauglich ist […] war es nicht nutzbar, beginnt die Frist mit der durchgeführten Reparatur.“

Warum die Vorzahlung keine Rolle spielte

Der Geschädigte versuchte, aus der Teilzahlung der Versicherung in Höhe von knapp 9.000 Euro einen Anspruch abzuleiten. Wenn die Versicherung schon einen Teil zahle, erkenne sie den Anspruch doch dem Grunde nach an, so die Logik.

Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine Absage. Eine Teilzahlung vor Fälligkeit ändert nichts an der rechtlichen Situation für den Restbetrag. Die Fälligkeit ist eine objektive Voraussetzung, die nicht durch Teilzahlungen aufgeweicht wird.

Warum scheiterte der Verweis auf BGH-Urteile?

Der Anwalt des Fahrzeughalters versuchte, das Gericht mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) umzustimmen. Er zitierte Entscheidungen, die eine sofortige Fälligkeit bei durchgeführter Reparatur nahelegten. Das Landgericht Kempten analysierte diese Zitate und entlarvte sie als nicht einschlägig für den vorliegenden Fall.

Konkrete vs. Fiktive Abrechnung

Das Gericht arbeitete den feinen Unterschied heraus, den der BGH in früheren Urteilen gemacht hatte.

Der BGH-Beschluss vom 18.11.2008 (Az. VI ZB 22/08) besagt zwar, dass bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur keine Wartezeit nötig ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Geschädigte die konkreten Kosten (also die Rechnung) abrechnet.

Wer aber – wie der Autobesitzer aus Kempten – repariert, aber dennoch fiktiv nach Gutachten abrechnen will, fällt unter eine andere Rechtsprechung. Hier gilt das BGH-Urteil vom 29.04.2008 (Az. VI ZR 220/07). Danach ist die sechsmonatige Weiternutzung zwingend erforderlich, um das Integritätsinteresse nachzuweisen.

Das Gericht erklärte dazu unmissverständlich:

„Für die fiktive Abrechnung […] qualifiziert das Gericht die sechsmonatige Weiternutzungsfrist als Fälligkeitsvoraussetzung.“

Damit bestätigte das Landgericht, dass die bloße Reparatur allein nicht ausreicht, um bei fiktiver Abrechnung die sofortige Fälligkeit auszulösen, wenn das Fahrzeug zuvor nicht verkehrssicher war. Die „Durststrecke“ von sechs Monaten muss durchgehalten werden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Für den betroffenen Fahrzeughalter ist das Urteil ärgerlich und teuer. Zwar hat er seinen Anspruch auf den Schadensersatz nicht endgültig verloren, aber er hat den Prozess verloren.

„Derzeit unbegründet“ – was heißt das?

Die Formulierung im Tenor lautet: „Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.“ Das ist ein entscheidendes Detail. Es bedeutet, dass der Anspruch nicht für alle Ewigkeit vernichtet ist.

Sobald der 03.09.2023 verstrichen war (also wenige Wochen nach dem Urteil), wurde der Restbetrag fällig – vorausgesetzt, der Mann hat das Auto bis dahin behalten. Er könnte nun theoretisch erneut klagen oder die Versicherung zur Zahlung auffordern. Da die Frist mittlerweile abgelaufen ist, dürfte die Versicherung zahlen müssen.

Die Kostenfalle

Der finanzielle Schaden für den Eigentümer liegt jedoch in den Prozesskosten.

  1. Gerichtskosten: Da er den Prozess verloren hat, muss er die Gerichtskosten tragen.
  2. Anwaltskosten: Er muss seinen eigenen Anwalt und den Anwalt der Versicherung bezahlen.

Diese Kosten entstehen, weil die Klage zum Zeitpunkt der Einreichung und Verhandlung unzulässig war. Er hat schlicht zu früh geklagt. Ein Warten von nur vier Wochen hätte ihm tausende Euro an Verfahrenskosten erspart.

Warnung für Unfallgeschädigte

Das Urteil des Landgerichts Kempten sendet eine klare Warnung an alle, die nach einem Unfall auf Gutachterbasis abrechnen wollen:

  • Frist beachten: Prüfen Sie genau, ob das Auto nach dem Unfall noch verkehrssicher war.
  • Gutachten lesen: Wenn im Gutachten steht „nicht verkehrssicher“, beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach der Reparatur.
  • Nicht zu früh klagen: Eine Klage vor Ablauf der sechs Monate führt fast zwangsläufig zur kostenpflichtigen Abweisung als „derzeit unbegründet“.

Der Streitwert wurde auf 5.359,33 Euro festgesetzt. Die Kosten für das Verfahren, die der Kläger nun tragen muss, fressen einen spürbaren Teil des erstrittenen Schadensersatzes wieder auf. Geduld wäre in diesem Fall tatsächlich bares Geld wert gewesen.

Fiktive Abrechnung geplant? Vermeiden Sie teure Prozessfehler

Die Durchsetzung von Reparaturkosten nach einem Unfall erfordert präzises Timing und juristische Weitsicht, um nicht auf hohen Prozesskosten sitzen zu bleiben. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung und stellt sicher, dass alle Fristen für eine rechtssichere Regulierung gewahrt bleiben. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Schadensersatz strategisch klug und ohne unnötige Kostenrisiken einzufordern.

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Experten Kommentar

Versicherer nutzen die Sechsmonatsfrist oft als gezielte taktische Falle, um klagewillige Geschädigte auflaufen zu lassen. Wer auch nur wenige Tage vor Ablauf der Frist Klage einreicht, provoziert eine Abweisung und trägt die gesamten Prozesskosten. Die Gegenseite wartet meist nur darauf, dass ein Anwalt die strikte Rechtsprechung zur Weiternutzung schlicht übersieht.

Was viele nicht wissen: Der bloße Besitz des Wagens reicht oft nicht aus, wenn der konkrete Nachweis am Ende fehlt. Ich rate dazu, nach Ablauf der Frist ein Foto des Fahrzeugs mit einer aktuellen Tageszeitung als Beleg zu machen. Ohne diesen Beweis behaupten Versicherungen später gerne, das Auto sei bereits vorher heimlich verkauft worden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann beginnt die Sechsmonatsfrist bei einem nicht verkehrssicheren Unfallwagen?

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht verkehrssicher, beginnt die Sechsmonatsfrist erst mit dem Tag der vollständigen Reparatur. Normalerweise gilt der Unfalltag als rechtmäßiger Startpunkt für diese Berechnung. Doch ohne Nutzbarkeit kann kein Nutzungswille nachgewiesen werden. Ihr Gutachten muss die Fahrbereitschaft hierzu explizit verneinen.

Die Frist dient dem Nachweis des Nutzungswillens für das Fahrzeug. Fahrbereitschaft ist Voraussetzung für eine tatsächliche Nutzung. Deshalb verschiebt sich der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung. Im zitierten Fall war das Fahrzeug nach dem Zusammenstoß nicht mehr nutzbar. Die Nutzbarkeit wurde erst durch die Reparatur des Klägers wiederhergestellt. Erst ab diesem Moment läuft die sechsmonatige Haltefrist. Ohne Beleg erfolgt oft die Kürzung auf den Wiederbeschaffungswert.

Unser Tipp: Lassen Sie sich das Ende der Reparatur unbedingt schriftlich bestätigen. Reichen Sie Werkstattrechnungen oder ein kurzes Nachgutachten als Beweis für die wiedererlangte Fahrbereitschaft ein.


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Darf die Versicherung die Zahlung bis zum Ablauf der Haltefrist zurückhalten?

Ja, die Versicherung darf den Restbetrag rechtmäßig zurückhalten. Bei der fiktiven Abrechnung ist die sechsmonatige Weiternutzung eine zwingende Fälligkeitsvoraussetzung für den vollen Zahlungsanspruch. Der Anspruch auf die vollständigen Reparaturkosten ist juristisch erst nach Ablauf dieser Frist reif. Vorher besteht schlicht kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen den Versicherer.

Das Gericht wertet die Weiternutzung als Nachweis für Ihr Integritätsinteresse am Fahrzeug. Solange diese sechs Monate laufen, ist die Forderung rechtlich nicht fällig. Versicherer zahlen oft nur den unstrittigen Wiederbeschaffungsaufwand vorab aus. Die Differenz zu den fiktiven Reparaturkosten bleibt bis zum Fristende offen. Teilzahlungen stellen kein Schuldanerkenntnis für den Restbetrag dar. Ohne den Nachweis der Haltedauer fehlt eine elementare Anspruchsgrundlage. Rechtliche Druckmittel führen in dieser Phase daher nicht zum Erfolg.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie die Finanzierung der Reparatur fest für mindestens sechs Monate ein. Bewahren Sie alle Belege zur Weiternutzung sorgfältig auf, um die Fälligkeit termingerecht nachzuweisen.


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Reicht die bloße Reparatur für eine sofortige Auszahlung der fiktiven Kosten?

Nein. Bei der fiktiven Abrechnung nach Gutachten löst die Reparatur allein keine sofortige Fälligkeit aus. Wer auf Werkstattrechnungen verzichtet, muss zwingend die sechsmonatige Haltefrist abwarten. Dies dient dem Nachweis des Integritätsinteresses. Das Fahrzeug muss zwingend weitergenutzt werden. Nur so dokumentieren Sie gegenüber der Versicherung Ihren Willen zum dauerhaften Erhalt.

Die rechtliche Begründung liegt im BGH-Urteil VI ZR 220/07. Das Gericht sieht die sechsmonatige Weiternutzung als zwingende Fälligkeitsvoraussetzung an. Im Gegensatz zur Abrechnung per Rechnung (BGH VI ZB 22/08) tritt keine sofortige Fälligkeit ein. Wer fiktiv abrechnet, wählt diese Wartezeit automatisch. Die Reparatur startet bei fahruntüchtigen Pkw zwar die Frist, ersetzt deren Ablauf aber nicht. Ohne diesen Zeitablauf ist der Anspruch unbegründet.

Unser Tipp: Entscheiden Sie strategisch zwischen sofortiger Auszahlung per Rechnung oder fiktiver Abrechnung mit Wartezeit. Vermeiden Sie Klagen vor Fristablauf.


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Welche Folgen hat eine Klage vor Ablauf der sechsmonatigen Weiternutzungsfrist?

Eine verfrühte Klage führt zur kostenpflichtigen Abweisung Ihrer Forderung als „derzeit unbegründet“. Obwohl Ihr materieller Anspruch grundsätzlich bestehen bleibt, gilt der Prozess formal als verloren. Sie müssen daher sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Ein Warten von nur vier Wochen hätte tausende Euro an unnötigen Verfahrenskosten erspart.

Juristisch ist der Anspruch vor Ablauf der sechs Monate schlicht noch nicht fällig. Klagen Sie bereits im fünften Monat, fehlt eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung. Nach der Zivilprozessordnung trägt die unterlegene Partei die gesamten Verfahrenskosten beider Seiten. Diese Ausgaben können einen großen Teil Ihrer Schadensersatzsumme aufzehren. Das Geld für den Schaden bleibt sicher, doch der prozessuale Verlust ist teuer.

Unser Tipp: Rechnen Sie das Enddatum der Weiternutzungsfrist exakt aus. Klagen Sie keinesfalls einen Tag zu früh, um das hohe Kostenrisiko einer Abweisung zu vermeiden.


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Wie verzögert der Vermerk „nicht fahrbereit“ im Gutachten die fiktive Abrechnung?

Der Vermerk verschiebt den Start der Sechsmonatsfrist vom Unfalltag auf den Tag der erfolgreichen Reparatur. Üblicherweise beginnt dieser Zeitraum sofort. Ist der Wagen jedoch nicht verkehrssicher, zählt die Wartezeit unrepariert nicht mit. Dies entkoppelt den juristischen Fristbeginn effektiv vom eigentlichen Unfalltag.

Das Gutachten wird hier zur strategischen Falle. Die Rechtsprechung verlangt für die volle Erstattung meist eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs. Bei Fahrbereitschaft läuft die Uhr ab dem Unfall. Steht dort jedoch „nicht fahrbereit“, beginnt die Uhr erst nach der Reparatur. Im Urteil wurde dem Geschädigten sein eigenes Gutachten zum Verhängnis. Ohne Verkehrssicherheit ist keine rechtssichere Weiternutzung möglich. Jede Verzögerung bei Ersatzteilen verschiebt die Auszahlung daher nach hinten.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Gutachtentext vor Einreichung genau auf Begriffe wie verkehrssicher. Dokumentieren Sie den Reparaturabschluss taggenau, um den Fristbeginn gegenüber der Versicherung rechtssicher zu belegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Kempten – Az.: 14 O 730/23 – Urteil vom 22.08.2023


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