AG Frankenthal, Az.: 3a C 108/14, Teilurteil vom 27.11.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 209,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.2.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basszinssatz seit 11.2.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten -zunächst im Mahnverfahren unter Zustellung des Mahnbescheides am 11.2.2014- die Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 735,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € aufgrund des behaupteten unerlaubten Anbietens des Filmwerks „T…“ zum Download am 28.10.2013 auf der Tauschbörse yTorrent 3.2.3.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29.10.2013 (Az: 7 O 23609/13) offenbarte die zur Auskunft verpflichtete Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse.
Das Filmwerk wurde am 27.6.2013 erstveröffentlicht. Die Klägerin hat das License Agreement (no. 111284) vom 28.11.2012 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 52 ff der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie sei aktivlegitimiert und der Beklagte aufgrund der festgestellten Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 735,00 €, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 13 ff der Akten Bezug genommen wird, sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 215,00 € -wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf Blatt 16, 17 der Akten Bezug verwiesen- verpflichtet.
Die Klägerin beantragt :
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 735,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.11.2014 ist der ordnungsgemäß geladene Beklagte unentschuldigt nicht erschienen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teil-Versäumnisurteils gegen den Beklagten liegen gemäß § 331 Abs. 1 ZPO vor, soweit die Klage schlüssig ist, im Übrigen unterlag die Klage der Abweisung durch Endurteil, § 301 ZPO.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch das unerlaubte Anbieten des Filmwerks „T…“ am 28.10.2013 zum Download in dem P2P Netzwerk yTorrent 3.2.3, die Tatsachenbehauptungen der Klägerin gelten insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da sich der Beklagte bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung trotz Hinweises auf die Folgen einer Säumnis nicht zur Sache eingelassen hat, gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, § 287 ZPO in Höhe von 147,56 €.
Im Anschluss an die zutreffende Berechnungsweise des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.5.2014 -57 C 16445/13 m.w.N.) bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing war unter Berücksichtigung des License Agreement (no. 111284) vom 28.11.2012 und einem DVD Verkaufspreis von 14,99 € ein Einsatzbetrag von 7,49 € der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde zu legen, sodass bei angenommenen 14 Chunks sich ein Betrag von 104,93 € ergibt, bei der eine Verdopplung zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Filesharings jedenfalls bei dem Filmwerk „T…“ angemessen ist, sodass sich ein Schadensersatzbetrag von insgesamt 209,86 € ergibt.
Der weitergehende Betrag war daher unschlüssig.
Soweit die Klägerin daneben die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für eine Abmahnung vom 13.11.2013 von dem Beklagten begehrt, so ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf solche bei einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 € begrenzt, § 97 a Abs. 3 UrhG, sodass sich, ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 147,56 € ergibt.
Der weitergehend geltend gemachte Betrag ist unschlüssig.
Die Zinspflicht folgt aus §§ 696Abs. 3, 261 ZPO, § 291 BGB seit Zustellung des Mahnbescheides am 11.2.2014.
Die Kostenentscheidung folgt dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 2 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 950,00 € festgesetzt.