Skip to content
Menu

Autokredit Widerruf: BGH-Urteil klärt Gerichtsstand bei verbundenen Verträgen

Sie haben Ihr Traumauto gekauft, es kreditfinanziert, doch der Kauf wird zum Albtraum. Sie widerrufen den Kredit, aber Händler und Bank sitzen in unterschiedlichen Welten – wo klagen Sie nun, um Ihr Geld zurückzufordern? Der Bundesgerichtshof hat diesem rechtlichen Verwirrspiel für Verbraucher jetzt ein klares Ende gesetzt.

Übersicht

Autohändler diskutiert mit Autokäufer: Autokredit Widerruf im Fokus – BGH-Urteil klärt Gerichtsstand bei verbundenen Verträgen
Das BGH-Urteil zum Autokredit-Widerruf bringt Klarheit beim Gerichtsstand für Verbraucher. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Wenn Sie einen über einen Kredit finanzierten Kauf widerrufen, müssen Sie Ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Geldes bei der Bank an deren Firmensitz geltend machen.
  • Dieses Urteil betrifft alle Verbraucher, die größere Anschaffungen (wie ein Auto) über einen Kredit finanzieren, der eng mit dem Kauf verbunden ist.
  • Praktisch bedeutet dies, dass Sie sich nach einem Widerruf des Kredits mit allen Rückforderungen an die finanzierende Bank wenden und diese auch an ihrem Firmensitz verklagen müssen. Ein automatischer Gerichtsstand am Ort der gekauften Ware (z.B. Ihrem Wohnort) besteht nicht.
  • Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit darüber, welches Gericht zuständig ist, wenn Verkäufer und Bank an unterschiedlichen Orten sitzen.
  • Diese Regelung gilt für die aktuelle Rechtslage bei sogenannten „verbundenen Verträgen“, die seit Juni 2014 in Kraft ist.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Az.: X ARZ 38/25 vom 6. Mai 2025

Autokauf, Kredit-Widerruf und die Tücken des Gerichtsstands: BGH schafft Klarheit für Verbraucher

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto, finanzieren es über einen Kredit, doch dann stellen sich Mängel heraus. Sie treten vom Kaufvertrag zurück und widerrufen den Kredit. Doch wo müssen Sie klagen, wenn Händler und Bank an unterschiedlichen Orten sitzen und die Bank die Rückzahlung Ihrer Raten verweigert? Genau diese für Verbraucher oft verwirrende Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss vom 6. Mai 2025 (Az. X ARZ 38/25) geklärt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle, die Käufe über Kredite finanzieren und bei Problemen ihre Rechte durchsetzen wollen.

Der Fall des Herrn K.: Ein Auto, ein Kredit und zwei weit entfernte Beklagte

Der Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorgelegt wurde, ist ein typisches Beispiel für die Schwierigkeiten, die bei der Rückabwicklung sogenannter verbundener Verträge auftreten können. Herr K. aus Hanau kaufte im August 2023 bei einer Autohändlerin im Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt ein Fahrzeug. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte er über einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank, die ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach hat. Dieser Kreditvertrag kam direkt in den Räumlichkeiten der Autohändlerin zustande, die den Vertrag vermittelte.

Schon bald zeigten sich jedoch Sachmängel am Fahrzeug. Herr K. handelte konsequent: Er trat vom Kaufvertrag zurück. Die Autohändlerin zeigte sich kooperativ und zahlte Anfang Dezember 2023 die Anzahlung zurück und gab auch den Altwagen, den Herr K. in Zahlung gegeben hatte, wieder zurück.

Parallel dazu widerrief Herr K. mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2024 den Darlehensvertrag gegenüber der Bank. Als Grund gab er an, nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß § 492 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhalten zu haben. Dieser Paragraph listet detailliert auf, welche Pflichtangaben ein Verbraucherdarlehensvertrag enthalten muss, um wirksam zu sein. Die Bank bestätigte zwar, dass die Finanzierung erledigt sei, weigerte sich aber, die bereits von Herrn K. geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 1.420,37 Euro zurückzuzahlen.

Der Streit um den richtigen Gerichtsort: Seligenstadt oder Mönchengladbach?

Herr K. wollte nun sein Geld zurück und verklagte die Autohändlerin und die Bank gesamtschuldnerisch – das bedeutet, er forderte von beiden gemeinsam die Zahlung – vor dem Amtsgericht Seligenstadt. Das ist der Ort, an dem die Autohändlerin ihren Sitz hat. Die Bank jedoch, mit Sitz in Mönchengladbach, rügte die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts. Sie war der Meinung, in Seligenstadt nicht verklagt werden zu können.

Hier beginnt der prozessuale Teil, der für Laien oft schwer nachvollziehbar ist, aber für den Ausgang solcher Verfahren entscheidend sein kann. Der Gerichtsstand bezeichnet das Gericht, das für eine Klage örtlich zuständig ist. Grundsätzlich wird man dort verklagt, wo man wohnt oder seinen Firmensitz hat (allgemeiner Gerichtsstand). Es gibt aber auch besondere Gerichtsstände, wie den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Das ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt werden muss.

Da die Bank die Zuständigkeit des Amtsgerichts Seligenstadt bestritt, beantragte Herr K. beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für beide Beklagte. Das OLG Frankfurt hielt eine solche Bestimmung zwar für möglich, sah sich aber durch abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte daran gehindert und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Klärung vor.

Die Kernfragen an den Bundesgerichtshof

Der BGH musste im Wesentlichen zwei zentrale Rechtsfragen klären, die für viele Verbraucherfälle relevant sind:

  1. Führt der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags automatisch dazu, dass alle Ansprüche aus der Rückabwicklung an einem einzigen Ort zu erfüllen sind? Konkret: Ist dieser Ort derjenige, an dem sich die gekaufte Sache (hier das Auto) zum Zeitpunkt des Widerrufs vertragsgemäß befindet? Viele Oberlandesgerichte hatten dies bisher so gesehen.
  2. Begründet die Tatsache, dass der Autohändler den Darlehensvertrag vermittelt hat, eine Niederlassung der Bank am Ort des Händlers? Wäre dies der Fall, gäbe es auch für die Bank einen Gerichtsstand am Sitz des Händlers.

Die Beantwortung dieser Fragen war entscheidend dafür, ob für Herrn K. überhaupt ein gemeinsamer Gerichtsstand für seine Klage gegen Händler und Bank existierte oder ob das Gericht diesen erst bestimmen musste.

Die Entscheidung des BGH: Getrennte Erfüllungsorte und keine Niederlassung durch Vermittlung

Der Bundesgerichtshof traf eine klare Entscheidung und widersprach der bisherigen Auffassung vieler Oberlandesgerichte.

Kein einheitlicher Erfüllungsort bei verbundenen Verträgen

Das Gericht stellte fest: Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. (Leitsatz a des BGH-Beschlusses).

Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich der Erfüllungsort – also der Ort, an dem eine Leistung zu erbringen ist – grundsätzlich nach materiellem Recht bestimmt. Nach § 269 BGB ist das im Zweifel der Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Schuldners zum Zeitpunkt der Vertragsentstehung. Dies gilt auch bei gegenseitigen Verträgen für jede Leistung gesondert. Dass dies zu unterschiedlichen Gerichtsständen führen kann, sei hinzunehmen.

Im Fall von Herrn K. bedeutet das: Der Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen richtet sich gegen die Bank. Schuldnerin dieser Leistung ist die Bank. Also ist der Erfüllungsort für diese Rückzahlung der Sitz der Bank – in diesem Fall Mönchengladbach. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Autohändlerin (die hier bereits erfolgt war) wäre deren Sitz in Seligenstadt maßgeblich. Es gibt also keinen automatischen gemeinsamen Erfüllungsort.

Die „Natur des Schuldverhältnisses“ ändert hier nichts

Der BGH setzte sich auch mit dem Argument auseinander, dass sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort ergeben könnte. Dies ist in bestimmten Fällen denkbar, etwa bei klassischen Ladengeschäften, Bauverträgen oder Energielieferverträgen, wo ein starker Bezug zu einem bestimmten Ort besteht.

Früher, unter der Geltung der sogenannten Wandelung (eine alte Form der Rückabwicklung bei Mängeln, die bis 2001 galt), hatte der BGH tatsächlich einen einheitlichen Erfüllungsort am Ort der Kaufsache angenommen. Dies beruhte darauf, dass Kaufpreisrückzahlung und Rückgabe der Sache Zug um Zug erfolgen mussten, also gleichzeitig.

Diese alte Rechtsprechung lässt sich laut BGH aber nicht auf den Widerruf verbundener Verträge nach aktueller Rechtslage (seit 13. Juni 2014) übertragen. Zwar sollen die Parteien auch heute so gestellt werden, als hätten sie die Verträge nie geschlossen. Aber: Nach neuem Recht (§ 358 Abs. 4 Satz 1 und § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB neue Fassung) kann der Unternehmer (hier die Bank) die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat. Damit fehlt die strikte Zug-um-Zug-Abwicklung, die eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes war.

Autohändler ist keine Bankfiliale

Auch der zweiten Frage erteilte der BGH eine Absage: Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung. (Leitsatz b des BGH-Beschlusses).

Ein Gerichtsstand wegen einer Niederlassung nach § 21 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt voraus, dass die Leitung der Niederlassung eigenständig Geschäfte abschließen kann. Die bloße Vermittlung von Vertragsangeboten, wie sie durch den Autohändler erfolgte, reicht dafür nicht aus. Der Händler handelte nicht als verlängerter Arm der Bank mit eigener Entscheidungskompetenz.

Bedeutung des Urteils: Was hat sich geändert? Die „Vorher-Nachher“-Perspektive

Vor dieser BGH-Entscheidung war die Rechtslage für Verbraucher unübersichtlich. Viele Oberlandesgerichte vertraten die Ansicht, dass bei der Rückabwicklung verbundener Verträge (Kauf und Finanzierung) ein einheitlicher Erfüllungsort bestehe, nämlich dort, wo sich die gekaufte Sache befindet. Dies hätte im Fall von Herrn K. bedeutet, dass Seligenstadt (Ort des Autohauses und des Fahrzeugs) zuständig gewesen wäre, auch für die Klage gegen die Bank.

Nach der BGH-Entscheidung ist klar: Diese Annahme eines automatischen einheitlichen Erfüllungsortes ist falsch. Stattdessen muss für jeden Anspruch und jeden Schuldner der Erfüllungsort separat bestimmt werden. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er möglicherweise an unterschiedlichen Orten klagen müsste, wenn er Ansprüche sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen die finanzierende Bank hat und diese an verschiedenen Orten sitzen.

Allerdings gibt es eine wichtige Erleichterung für Verbraucher durch § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass bei verbundenen Verträgen die Bank nach einem Widerruf des Darlehensvertrags hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eintritt. Ziel ist eine bilaterale Abwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber. Der Verbraucher soll sich also primär an die Bank halten können. Dies beeinflusst laut BGH aber nicht den Erfüllungsort an sich. Es ermöglicht jedoch, alle Ansprüche aus dem Widerruf (die sich dann gegen die Bank richten) an deren Sitz geltend zu machen.

Das zugrundeliegende Rechtsgebiet: Verbundene Verträge und Widerrufsrecht

Um die Tragweite des Urteils zu verstehen, ist ein kurzer Blick auf das Rechtsgebiet der verbundenen Verträge und das Widerrufsrecht hilfreich.

Was sind verbundene Verträge?

Von verbundenen Verträgen spricht man nach § 358 BGB, wenn ein Kaufvertrag und ein Darlehensvertrag wirtschaftlich eine Einheit bilden. Typischer Fall: Der Autokauf wird durch einen Kredit finanziert, den der Autohändler vermittelt oder bei dem die Bank eng mit dem Händler zusammenarbeitet. Der Kredit dient hier ausschließlich der Finanzierung des Kaufs. Die rechtliche Verbindung hat den Vorteil, dass der Widerruf des einen Vertrages oft auch Auswirkungen auf den anderen hat. Widerruft der Verbraucher wirksam den Darlehensvertrag, ist er in der Regel auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden (und umgekehrt, wenn der Rücktritt vom Kaufvertrag den Darlehensvertrag berührt).

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen

Verbraucher haben bei vielen Darlehensverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Sie können den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage nach Vertragsschluss und Erhalt aller Pflichtinformationen) ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wurde der Verbraucher – wie im Fall von Herrn K. vermutet – nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht oder andere Vertragsdetails belehrt (§ 492 BGB), kann die Widerrufsfrist unter Umständen gar nicht erst zu laufen beginnen, sodass ein Widerruf auch noch viel später möglich ist (sogenannter „ewiger Widerruf“, der aber durch Gesetzesänderungen eingeschränkt wurde).

Praktische Relevanz: „Was bedeutet das für MICH als Leser?“

Die Entscheidung des BGH hat direkte Auswirkungen auf Verbraucher, die einen Kauf über einen Kredit finanziert haben und diesen später widerrufen.

Klarheit bei der Wahl des Gerichts

Das Urteil schafft Rechtsklarheit bezüglich des zuständigen Gerichts. Es ist nun eindeutig, dass der Sitz der Bank der primäre Gerichtsstand für Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist, nachdem dieser widerrufen wurde. Dies gilt auch, wenn der Händler und die Bank an unterschiedlichen Orten ansässig sind.

Die Rolle des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB

Besonders wichtig ist die Betonung der Rolle des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Diese Norm stellt sicher, dass der Verbraucher nach einem Widerruf des Darlehensvertrags seine Ansprüche, die sich aus der Rückabwicklung des gesamten Geschäfts (also auch bezogen auf den Kauf) ergeben, grundsätzlich gebündelt gegen die Bank richten kann. Die Bank tritt insoweit in die Position des Verkäufers ein. Dies vereinfacht die Abwicklung für den Verbraucher erheblich, da er dann nur einen Hauptansprechpartner hat – die Bank. Die Klage ist dann am Sitz der Bank zu erheben.

Kein „Rosinenpicken“ beim Gerichtsstand durch den Ort der Ware

Verbraucher können sich nicht mehr darauf verlassen, dass sie automatisch am Ort der gekauften Ware (z.B. ihres Wohnsitzes, wenn das Auto dort steht) gegen die Bank klagen können, nur weil es sich um einen verbundenen Vertrag handelt. Dies könnte für manche Verbraucher nachteilig sein, wenn die Bank weit entfernt sitzt. Andererseits schafft es eine einheitliche und vorhersehbare Regelung.

Was ist mit der Klage gegen den Händler?

Wenn der Verbraucher separate Ansprüche direkt gegen den Händler hat (z.B. weil der Kaufvertrag unabhängig vom Darlehen rückabgewickelt wird, was im Fall von Herrn K. bereits geschehen war), bleibt der Gerichtsstand dafür in der Regel der Sitz des Händlers.

Praktische Tipps für Verbraucher im Umgang mit verbundenen Verträgen

Aus dem Urteil und der zugrundeliegenden Rechtsmaterie ergeben sich einige wichtige Hinweise für Verbraucher:

  • Dokumentation ist entscheidend: Bewahren Sie alle Vertragsunterlagen, insbesondere den Kaufvertrag, den Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung, sorgfältig auf. Notieren Sie sich, wann Sie welche Unterlagen erhalten haben.
  • Widerrufsfristen beachten: Wenn Sie einen Vertrag widerrufen möchten, achten Sie auf die Einhaltung der Fristen. Bei fehlerhafter Belehrung können diese Fristen aber länger sein.
  • Kommunikation mit Bank und Händler: Informieren Sie im Falle eines Widerrufs sowohl die Bank als auch den Händler. Erklären Sie klar, welche Verträge Sie widerrufen und warum.
  • Fokus auf die Bank nach Darlehenswiderruf: Nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags ist die finanzierende Bank Ihr zentraler Ansprechpartner für die Rückabwicklung, auch hinsichtlich der Aspekte, die den Kauf betreffen.
  • Rechtsberatung einholen: Bei Unsicherheiten, insbesondere wenn es um die Wirksamkeit eines Widerrufs, die Berechnung von Ansprüchen oder die Wahl des richtigen Gerichts geht, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn Händler und Bank unterschiedliche Standpunkte vertreten oder Zahlungen verweigern.

Im Fall von Herrn K. bestimmte der Bundesgerichtshof übrigens das Amtsgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht. Die Richter wogen die Argumente ab: Für Seligenstadt sprach, dass dort bereits ein schriftliches Vorverfahren stattgefunden hatte. Für Mönchengladbach sprach jedoch, dass bisher nur die Bank (Beklagte zu 2) der Klage entgegengetreten war und dass der Darlehensgeber (die Bank) gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB derjenige Vertragspartner ist, gegen den die Rechtsfolgen eines Widerrufs grundsätzlich geltend zu machen sind. Diesen Gesichtspunkten gab der BGH das größere Gewicht.

Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit im Verbraucherrecht. Sie stellt klar, dass die Frage des Gerichtsstands auch bei komplexen Vertragsgestaltungen wie verbundenen Verträgen nach klaren Regeln zu bestimmen ist und nicht von einer pauschalen Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Ort der Ware abhängt. Für Verbraucher bedeutet dies vor allem, dass sie sich nach einem Widerruf eines finanzierten Kaufs in der Regel an die finanzierende Bank wenden müssen und diese auch an ihrem Sitz verklagen können, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Gerichtsstand bei verbundenen Verträgen (BGH X ARZ 38/25)

Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen zu unserem Artikel über das BGH-Urteil zum Gerichtsstand bei verbundenen Verträgen (Az. X ARZ 38/25) und dessen Auswirkungen für Verbraucher.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich habe den Artikel gelesen, aber was bedeutet dieses BGH-Urteil nun ganz konkret für mich, wenn ich einen Autokredit widerrufe und die Bank nicht zahlen will?

Dieses Urteil schafft Klarheit: Wenn Sie einen Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Autokauf verbunden ist, wirksam widerrufen haben und die Bank die Rückzahlung Ihrer Raten verweigert, müssen Sie Ihre Ansprüche gegen die Bank grundsätzlich an deren Geschäftssitz einklagen. Die frühere Annahme einiger Gerichte, man könne die Bank einfach dort verklagen, wo sich das Auto befindet oder wo der Händler sitzt, gilt so nicht mehr. Wichtig ist aber: Durch die Regelung im § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB wird die Bank nach dem Widerruf zu Ihrem zentralen Ansprechpartner für die gesamte Rückabwicklung, was das Verfahren für Sie oft vereinfacht, auch wenn die Klage am Sitz der Bank erfolgen muss.


zurück

Im Artikel steht, dass die Bank nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. Heißt das, ich kann die Bank jetzt immer am Ort des Autohändlers verklagen?

Nein, das ist ein wichtiger Punkt, den der BGH geklärt hat. Die Regelung, dass die Bank in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB), vereinfacht die Rückabwicklung für Sie als Verbraucher erheblich. Sie bedeutet, dass Sie Ihre Ansprüche aus dem widerrufenen Geschäft (also Kauf und Kredit) gebündelt gegen die Bank richten können. Ihren Anspruch auf Rückzahlung der Kreditraten müssen Sie aber trotzdem am Sitz der Bank geltend machen. Diese Regelung ändert also nicht den Ort, an dem die Bank verklagt wird (den sogenannten Gerichtsstand), sondern macht die Bank zu Ihrem Hauptansprechpartner für die finanziellen Folgen des Widerrufs.


zurück

Wenn ich nun die Bank an ihrem vielleicht weit entfernten Sitz verklagen muss, ist das nicht ein Nachteil für mich als Verbraucher im Vergleich zur früheren Praxis mancher Gerichte?

Es stimmt, dass eine Klage am möglicherweise weit entfernten Sitz der Bank zunächst umständlicher erscheinen kann als eine Klage vor Ort. Die Entscheidung des BGH bringt jedoch vor allem Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit, da zuvor oft Unsicherheit über das zuständige Gericht bestand. Zudem ist durch § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB sichergestellt, dass Sie nach einem Darlehenswiderruf die Bank als zentralen Ansprechpartner für die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts haben. Das bedeutet, Sie müssen Ihre Ansprüche nicht mühsam zwischen Händler und Bank aufteilen, sondern können sich auf die Bank konzentrieren, auch wenn dies eine Klage an deren Sitz erfordert.


zurück

Was ist, wenn ich auch noch Ansprüche direkt gegen den Autohändler habe, zum Beispiel wegen der Mängel am Auto selbst, die nichts mit dem Kreditwiderruf zu tun haben? Muss ich dann zwei getrennte Klagen führen?

Das BGH-Urteil bezieht sich primär auf die Frage, wo Sie Ihre Ansprüche gegen die Bank nach einem Widerruf des Darlehensvertrags geltend machen. Wenn Sie darüber hinaus noch separate Ansprüche direkt gegen den Autohändler haben – beispielsweise Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln, die unabhängig vom Kreditwiderruf bestehen – dann ist für diese Klage in der Regel weiterhin das Gericht am Sitz des Händlers zuständig. Es kann also vorkommen, dass Sie für unterschiedliche Ansprüche unterschiedliche Gerichtsstände haben. Nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags ist aber, wie im Artikel erklärt, die Bank Ihr Hauptansprechpartner für die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts, das durch den Kredit finanziert wurde.


zurück

Warum hat der BGH entschieden, dass es keinen einheitlichen Erfüllungsort mehr am Ort des Autos gibt? Früher schien das doch oft so gehandhabt worden zu sein.

Der BGH hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung, die teilweise einen einheitlichen Erfüllungsort am Ort der Kaufsache annahm (zur Zeit der sogenannten „Wandelung“, die bis 2001 galt), auf die heutige Rechtslage beim Widerruf verbundener Verträge nicht mehr passt. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass nach neuem Recht (seit 13. Juni 2014) die strikte „Zug-um-Zug“-Abwicklung – also die gleichzeitige Rückgabe von Ware und Geld – so nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Die Bank kann die Rückzahlung verweigern, bis sie die Ware zurückerhalten hat oder deren Absendung nachgewiesen wurde. Daher muss der Erfüllungsort für jede Verpflichtung (z.B. Rückzahlung der Raten durch die Bank) separat nach den allgemeinen Regeln (§ 269 BGB) bestimmt werden, was meist der Sitz des jeweiligen Schuldners – hier der Bank – ist.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Kreditwiderruf: Der direkte Draht zur Bank – auch vor Gericht

Dieses BGH-Urteil schafft wichtige Klarheit: Nicht der diffuse Standort der Kaufsache, sondern der Sitz der Bank bestimmt in der Regel den Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem widerrufenen Darlehen. Dies sorgt für bundesweit einheitliche und vorhersehbare Spielregeln in oft komplexen Rückabwicklungsszenarien verbundener Verträge.

Für Verbraucher entscheidend: Die Bank rückt nach einem wirksamen Darlehenswiderruf ins Zentrum der gesamten Rückabwicklung. Gegen sie sind die Ansprüche – auch jene, die den ursprünglichen Kauf betreffen – primär an ihrem Sitz geltend zu machen. Eine wichtige Weichenstellung für die effektive Rechtsdurchsetzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!