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24 Monate Nachlauf: Ohne kausalen Beitrag keine Vergütung

24 Monate nach Vertragsende flattert die Rechnung: Ein Telekommunikationsanbieter soll Provision zahlen, weil er Anteile an einen Investor verkauft hat. Der Clou: Der beratende M&A-Dienstleister hatte mit diesem Deal nichts zu tun. Eine entsprechende Vertragsklausel verlangt dennoch eine Vergütung – für jeden Verkauf innerhalb von zwei Jahren.
Eine Projektmappe auf einem Konferenztisch im Vordergrund, während sich im Hintergrund zwei Männer die Hände schütteln.
Ein Kausalitätsbeitrag des Beraters ist für den Erhalt einer Transaktionsvergütung nach dem Beratungsvertrag zwingend erforderlich. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 1249/23 e

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Nachvergütung ab, weil die Klausel die Beklagte unangemessen benachteiligt.
  • Die Berufung der Klägerin scheiterte; sie bekommt keine Transaktionsvergütung.
  • Das Gericht hielt die nachvertragliche Vergütungsklausel für unwirksam und intransparent.
  • Die Klägerin trug nichts zur späteren Investition bei.
  • Ohne Vergütungsanspruch gibt es auch keinen Auskunftsanspruch über den Transaktionswert.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: 7 U 1249/23 e
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht, Vergütungsrecht
  • Relevant für: Unternehmen, Berater, Investoren

Wann gilt die Transaktionsvergütung nach Beratungsvertrag?

Ein Beratungsunternehmen verlangte von einem Glasfaser- und Telekommunikationsanbieter eine Transaktionsvergütung von 3,5 Prozent, weil dessen Muttergesellschaft Monate nach Vertragsende einen neuen Eigenkapitalinvestor gewonnen hatte. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des Beratungsunternehmens am 21.01.2026 zurück (Az. 7 U 1249/23 e) und bestätigte damit die Klageabweisung durch das Landgericht München I vom 17.02.2023 (Az. 3 HK O 17636/21).

Sofern ein Vertrag als klassischer Maklerdienstvertrag gewertet wird oder maklervertragliche Elemente enthält, setzt ein Vergütungsanspruch voraus, dass kausal zum Zustandekommen einer Transaktion beigetragen wurde. Ein Anspruch auf ein Erfolgshonorar kann verwehrt bleiben, wenn vertraglich vereinbarte Voraussetzungen für eigene Leistungen nicht erbracht wurden.

Der Provisionssatz beträgt 3,5 % auf den Transaktionswert. – (§ 5 Abs. 5.b des Beratungsvertrages)

Wer als Auftraggeber nach Vertragsende mit einer Transaktionsvergütung konfrontiert wird, sollte prüfen, ob der Berater den späteren Investor nachweislich benannt, angesprochen oder Verhandlungen mit ihm geführt hat. Bloße Vorarbeiten wie die Erstellung eines Info-Memorandums oder die Strukturierung des Finanzierungsprozesses reichen dafür nicht aus. Berater sollten umgekehrt jeden konkreten Kontakt zu potenziellen Investoren lückenlos dokumentieren, um im Streitfall ihren Kausalbeitrag belegen zu können.

Dieser Kausalitätsaspekt bildete zwischen den Parteien den zentralen Streitpunkt: Das Beratungsunternehmen und der Telekommunikationsanbieter hatten am 13./19.06.2017 einen Vertrag über die Suche nach einem Investor geschlossen. Der Anbieter kündigte das Mandat mit Schreiben vom 21.11.2017 zum 31.12.2017. Im Juni 2018 – ein halbes Jahr nach Vertragsende – beteiligte sich die I… Deutschland GmbH als neuer Eigenkapitalinvestor an der Muttergesellschaft des Telekommunikationsanbieters.

Kein feststellbarer Beitrag zur späteren Investition

Das Beratungsunternehmen berief sich hilfsweise darauf, einen wesentlichen Beitrag zur Transaktion geleistet zu haben, indem es Vorarbeiten lieferte, den Finanzierungsprozess strukturierte und durch ein von der ING übernommenes Info-Memorandum sowie Schaubilder mitgewirkt habe. Das bedeutet im Prozessrecht: Diese Argumentation ist ein juristischer Notnagel, der nur für den Fall vorgebracht wird, dass der Klagegrund mit dem eigentlichen Hauptargument vor Gericht scheitert. Das Berufungsgericht wies diese Argumentation zurück: Ein relevanter Beitrag sei nicht feststellbar, weil der spätere Investor weder benannt noch angesprochen worden sei und das Beratungsunternehmen keine Verhandlungen geführt oder Berater koordiniert habe.

Das Gericht betonte zudem, dass die Erstellung einer Investorendokumentation wie des angeführten Info-Memorandums laut Ziffer 1 des Vertrags ausdrücklich nicht Gegenstand des Mandats war. Der Senat folgte damit dem Einwand des Telekommunikationsanbieters, wonach mangels Vermittlungsleistung kein kausaler Beitrag zur späteren Investition vorlag.

Der spätere Investor wurde von der Klägerin weder benannt, noch angesprochen. Die Klägerin hat für die Gewinnung dieses Investors keine Verhandlungen geführt. Sie hat diesbezüglich keine Berater koordiniert und die Beklagte insoweit auch nicht beraten. – so das Oberlandesgericht München

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine nachvertragliche Transaktionsvergütung völlig unabhängig von einem kausalen Vermittlungs- oder Beratungsbeitrag für einen langen Zeitraum nach Vertragsende vorsieht, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechts dar und ist unwirksam.
  2. Das individuelle Verhandeln oder Ändern einzelner, abtrennbarer Vertragsbestandteile reicht nicht aus, um auch unabhängige, übrige vorformulierte Vertragsklauseln zu Individualvereinbarungen zu machen und sie so der Inhaltskontrolle zu entziehen.
Infografik (Checkliste): Vier Bedingungen für wirksame Nachlauf-Vergütungsklausel, sonst unwirksam laut OLG München
Nachvertragliche Vergütungsklausel: Vier Voraussetzungen für Wirksamkeit

Wann führt die Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit von AGB?

Gemäß § 310 BGB findet die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten Anwendung. Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine kontrollfreie Preisabrede handelt oder um eine kontrollfähige Regelung der Anspruchsvoraussetzungen. Dieser juristische Unterschied ist elementar: Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, dürfen Gerichte die Höhe des eigentlichen Hauptpreises (etwa eines Stundenlohns) fachlich nicht korrigieren. Diktieren vorformulierte Bedingungen aber das „Ob“ und das „Wie“ – also wann überhaupt ein Anspruch entsteht –, schreiten die Gerichte sehr wohl ein und prüfen diese auf unangemessene Benachteiligung. Liegt ein vorformulierter Entwurf für eine Vielzahl von Fällen vor, spricht das gegen ein individuelles Aushandeln.

Unternehmen, die Beraterverträge auf Basis eigener Vorlagen abschließen, sollten ihre nachvertraglichen Vergütungsklauseln jetzt prüfen: Klauseln, die pauschal für jede Transaktion über einen langen Zeitraum nach Vertragsende eine Gebühr auslösen – ohne dass ein konkreter Vermittlungsbeitrag des Beraters nachweisbar sein muss –, werden von den Gerichten als AGB behandelt und fallen durch die Inhaltskontrolle. Das Aushandeln einzelner anderer Vertragspunkte schützt diese Klauseln nicht vor Unwirksamkeit.

An diesem Maßstab prüfte das Oberlandesgericht München die streitige Vergütungsklausel. Das Beratungsunternehmen argumentierte, die Klausel sei individuell ausgehandelt und damit keine AGB – erkennbar unter anderem daran, dass der Telekommunikationsanbieter Vertragsbedingungen wie die Break-up-Klausel verändert habe. Eine solche Break-up-Klausel regelt üblicherweise vertragliche Ausfallstrafen (Break-up Fees), die fällig werden, wenn eine bereits fest anvisierte M&A-Transaktion vorzeitig abgebrochen wird oder platzt.

Das Gericht verwarf diesen Einwand: Die bloße Veränderung einzelner Punkte wie der Break-up-Regelung genüge nicht, um auch die davon unabhängige nachvertragliche Transaktionsvergütung als ausgehandelt anzusehen. Den Vortrag zur Mehrfachverwendungsabsicht der Klausel hatte der Telekommunikationsanbieter nach Auffassung des Senats nicht substantiiert bestritten. Substantiiert bestreiten bedeutet im Zivilprozess: Es reicht rechtlich nicht aus, eine gegnerische Behauptung einfach nur pauschal zu leugnen; die Partei muss gezwungenermaßen mit konkreten und eigenen Schilderungen gegensteuern. Da die Klausel nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit nach Vertragsende regelte, stufte das Gericht sie nicht als kontrollfreie Preisabrede ein, sondern unterwarf sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Achtung Falle: Teilweises Aushandeln im B2B-Vertrag

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird häufig angenommen, dass ein Vertrag bereits durch das Aushandeln einzelner Punkte (wie etwa einer Break-up-Klausel) insgesamt den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verliert. Das Gericht stellt hier klar: Das Verhandeln isolierter Regelungen macht die übrigen vorformulierten Klauseln nicht zu Individualvereinbarungen. Wenn Sie prüfen, ob eine nachvertragliche Vergütungsklausel der Inhaltskontrolle standhält, reicht es nicht aus, dass an anderen Stellen des Vertrags Änderungen vorgenommen wurden. Maßgeblich ist allein, ob genau die streitige Klausel im Detail ausgehandelt wurde.

Wie wirkt nachvertragliche Vergütung bei einer Transaktion?

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Bei der Prüfung dieser Grenzen ging es um Ziffer 5(e) des Vertrags, wonach eine Transaktionsvergütung auch für Transaktionen innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeendigung anfallen sollte. Das Beratungsunternehmen vertrat die Auffassung, diese Klausel greife völlig unabhängig von einer eigenen Kausalität oder einem Vermittlungsbeitrag, sobald in diesem Zeitraum irgendeine Transaktion stattfinde.

Lange Nachlaufzeit als unangemessene Benachteiligung

Das Gericht lehnte diese Auslegung ab und ordnete die Klausel als unangemessene Benachteiligung ein. In der vom Beratungsunternehmen vertretenen Lesart weiche die Bestimmung erheblich vom Makler- und Dienstvertragsrecht ab, weil sie selbst nach einer Kündigung aus wichtigem Grund und bei völlig fehlendem Leistungsinteresse des Telekommunikationsanbieters die volle prozentuale Gebühr auslösen würde. Besonders belastend bewertete der Senat die 24-monatige Nachlaufzeit, weil sie das Recht zur ordentlichen Kündigung faktisch entwerte.

Dass somit selbst bei einer von der Klägerin schuldhaft verursachten Kündigung durch die Beklagte […] nach der Klausel die Transaktionsgebühr entstünde, stellt eine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. – so das Oberlandesgericht München

Hinzu kam nach Ansicht des Gerichts ein Transparenzproblem: Weder ergab sich aus dem Wortlaut, dass die nachvertragliche Gebühr auch ohne Beitrag des Beratungsunternehmens fällig werden sollte, noch war das Verhältnis zur separat verlangten Break-up Fee geklärt. Diese Kombination hätte im Ergebnis dazu führen können, dass das Beratungsunternehmen bei eigenem Misserfolg durch die Summierung von Grundvergütung, Break-up Fee und späterer Transaktionsvergütung mehr Geld erhalten hätte als bei Erfolg.

Hier würde […] die Klägerin für eigene Erfolglosigkeit mehr erhalten, als im Erfolgsfall. Dies ist unangemessen. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hinweis: Nachlaufklauseln ohne Kausalbezug

Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist die Entkopplung der nachvertraglichen Vergütung von der tatsächlichen Vermittlungsleistung. Wenn in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Transaktionsgebühr für einen langen Zeitraum nach Vertragsende pauschal für jede Investition fällig wird – ohne dass ein nachweisbarer Kontakt oder eine Verhandlung mit genau diesem Investor stattfand – ist die Klausel regelmäßig unwirksam. Übertragbar ist das Urteil auf alle Fälle, in denen Berater versuchen, aus bloßen Vorarbeiten ohne konkrete Ansprache des späteren Investors eine volle Erfolgsprovision abzuleiten.

Warum scheiterte der Auskunftsanspruch?

Ein Auskunftsanspruch im Zivilprozess, etwa im Wege einer Stufenklage, hängt regelmäßig vom Bestehen eines korrespondierenden vertraglichen Hauptanspruchs ab. Eine Stufenklage nutzt ein Kläger immer dann, wenn er den exakten Streitwert oder Zahlungsbetrag noch gar nicht kennen kann. Auf der ersten juristischen Stufe zwingt er die Gegenseite zur Offenlegung von Zahlen, Unterlagen und Bilanzen, um mit diesem Wissen in einer zweiten Stufe den konkreten Geldbetrag überhaupt berechnen und einklagen zu können.

Das Beratungsunternehmen hatte im Rahmen einer Stufenklage detaillierte Auskunft über den Transaktionswert für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis 31.12.2019 verlangt, ferner Vorlage der jeweiligen Verträge und eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit – als Grundlage für die anschließende Bezifferung der 3,5-Prozent-Vergütung. Das Oberlandesgericht München wies diese Anträge vollständig ab: Weil der zugrunde liegende Vergütungsanspruch unwirksam beziehungsweise nicht erfüllt war, fehlte auch die rechtliche Grundlage für Auskunft und Vertragsvorlage.

Warum scheiterte die Verjährungseinrede?

Die Verjährung eines Anspruchs kann prozessual nach § 167 ZPO abgewendet werden, wenn die Zustellung einer eingereichten Klage „demnächst“ erfolgt und dadurch auf den Eingangszeitpunkt zurückwirkt.

Neben den inhaltlichen Einwänden gegen die Vergütungsklausel erhob der Telekommunikationsanbieter im Verfahren auch den formellen Einwand der Verjährung. Das Oberlandesgericht München verneinte jedoch das Eintreten der Verjährung: Obwohl die Klage bereits am 22.12.2021 anhängig gemacht worden war und die Zustellung erst am 27.01.2023 erfolgte, wertete der Senat dies unter Anwendung des § 167 ZPO noch als „demnächst“ zugestellt.

Im Ergebnis musste das Gericht diesen Punkt ebenso wenig zugunsten des Telekommunikationsanbieters entscheidend gewichten wie den gerügten verspäteten Vortrag vom 28.10.2022. Die Klage scheiterte bereits daran, dass die Vergütungsklausel der materiellen Inhaltskontrolle nicht standhielt und es zusätzlich an einem kausalen Beitrag zur späteren Transaktion fehlte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das Beratungsunternehmen; eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Was bedeutet das Urteil für Beraterverträge?

Das Oberlandesgericht München hat als Berufungsinstanz entschieden und keine Revision zugelassen – das Urteil ist damit rechtskräftig und bindend zumindest für den konkreten Fall. Die Grundsätze zur AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich und zum Kausalitätserfordernis bei Maklertätigkeiten sind jedoch auf vergleichbare Beraterverträge übertragbar.

Für Unternehmen, die Berater oder M&A-Advisors engagieren, heißt das: Nachvertragliche Vergütungsklauseln in AGB, die über 24 Monate pauschal eine Transaktionsgebühr auslösen – ohne dass der Berater den konkreten Investor nachweislich angesprochen oder Verhandlungen geführt hat –, sind regelmäßig unwirksam. Wer nach Vertragsende mit einer solchen Forderung konfrontiert wird, sollte den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang mit den tatsächlich erbrachten Vermittlungsleistungen abgleichen und sich nicht auf bloße Vorarbeiten wie Investorendokumentationen oder Prozessstrukturierung verweisen lassen.


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Experten-Kommentar

Die harte Linie des Münchener Senats zur Kausalität erachte ich als juristisch konsequent und richtig, auch wenn sie manche Berater kalt erwischen dürfte. Ein Erfolgshonorar führt sich selbst ad absurdum, wenn es über ausufernde AGB-Klauseln zur versteckten Grundvergütung für reines Vorfeld-Research umfunktioniert wird. Das eigentliche rechtliche Risiko in dieser Konstellation liegt in einer mangelnden Beweissicherung exakt an der Schwelle zum Vertragsende.

Spätestens bei der Kündigung eines Mandats wird ein strategisch sauberer Schnitt deshalb kritisch. Wer seinen Provisionsstamm retten will, sollte proaktiv eine verbindliche Liste aller bereits kontaktierten Ziel-Investoren übergeben und abzeichnen lassen, anstatt sich später im Gerichtssaal auf schwammige Behauptungen über angebliche Sondierungsgespräche stützen zu müssen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Provision zahlen, wenn ich den neuen Investor völlig selbstständig gefunden habe?

Nein, Sie müssen keine Provision zahlen, wenn der Berater den späteren Investor weder benannt noch angesprochen hat und Sie ihn selbstständig gefunden haben. Ein Vergütungsanspruch setzt einen nachweisbaren kausalen Vermittlungsbeitrag voraus.

Bei Makler- und beratungsähnlichen Transaktionsverträgen entsteht die Vergütung grundsätzlich nur, wenn die konkrete Investition auf die Tätigkeit des Beraters zurückgeht. Bloße Vorarbeiten, etwa ein Info-Memorandum oder die Strukturierung des Prozesses, reichen dafür nicht aus, wenn gerade dieser Investor nicht auf den Berater zurückgeführt werden kann. Das Oberlandesgericht München hat deshalb eine Provisionsforderung abgewiesen, weil der spätere Investor weder benannt noch angesprochen worden war und keine Verhandlungen mit ihm geführt wurden. Entscheidend ist also der Bezug zur konkreten Transaktion, nicht nur die allgemeine Mitwirkung am Projekt.

Eine nachvertragliche Klausel ändert daran nichts, wenn sie die Vergütung von jeder Kausalität abkoppeln will. Solche Regelungen unterliegen im unternehmerischen Geschäftsverkehr regelmäßig der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB und können unwirksam sein, wenn sie den Anspruch auch ohne Vermittlungsleistung auslösen sollen.


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Reicht die bloße Erstellung eines Info-Memorandums rechtlich für einen Provisionsanspruch aus?

Nein, die bloße Erstellung eines Info-Memorandums reicht rechtlich nicht für einen Provisionsanspruch aus. Entscheidend ist ein nachweisbarer Vermittlungsbeitrag zur späteren Investition, etwa die Benennung oder Ansprache des konkreten Investors.

Ein Provisionsanspruch setzt im Grundsatz Kausalität voraus: Die Tätigkeit des Beraters muss gerade den späteren Vertrag oder die Beteiligung mitveranlasst haben. Reine Vorarbeiten wie ein Info-Memorandum, Schaubilder oder eine allgemeine Strukturierung des Finanzierungsprozesses genügen dafür nicht, wenn kein Investor konkret kontaktiert wurde. Das gilt erst recht, wenn die Vertragsunterlagen die Erstellung einer Investorendokumentation ausdrücklich nicht als geschuldete Leistung vorsehen. Ohne Bezug zur späteren Transaktion fehlt dann der erforderliche Erfolgseintritt, an den die Vergütung anknüpfen soll.

Anders kann es nur liegen, wenn das Memorandum tatsächlich Teil des vereinbarten Mandats war und zugleich nachweislich in die Ansprache des späteren Investors eingeflossen ist. Dann kann eine Vergütung im Einzelfall trotz fehlender unmittelbarer Verhandlung denkbar sein, nicht aber allein wegen bloßer Dokumentenerstellung.


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Ist eine nachvertragliche Nachlaufzeit von 24 Monaten in meinen AGB wirksam vereinbar?

NEIN, eine pauschale 24-monatige Nachlaufklausel in vorformulierten AGB ist regelmäßig unwirksam, wenn sie eine Transaktionsvergütung ohne kausalen Beraterbeitrag auslöst. Maßgeblich ist § 307 BGB, weil die Klausel nicht nur den Preis, sondern die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs festlegt.

Eine solche Regelung benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, wenn sie jede spätere Investition automatisch vergütungspflichtig macht, auch wenn der Berater den Investor nicht benannt, angesprochen oder sonst zur Transaktion beigetragen hat. Dann wird das gesetzliche Leitbild von Makler- und Dienstvertragsrecht verlassen, nach dem eine Erfolgsvergütung grundsätzlich einen kausalen Beitrag voraussetzt. Besonders problematisch ist eine lange Nachlaufzeit, weil sie das Kündigungsrecht wirtschaftlich entwerten kann und den Berater selbst bei völlig fehlendem Vermittlungserfolg begünstigt. Im B2B-Verkehr gilt die Inhaltskontrolle nach § 310 BGB ebenfalls, wenn die Klausel vorformuliert ist.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn genau diese Nachlaufklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde oder die Vergütung ausdrücklich an einen nachweisbaren Kontakt oder eine konkrete Vermittlungsleistung anknüpft. Dass an anderer Stelle des Vertrags verhandelt wurde, reicht dafür nicht aus.


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Verliere ich meinen Zahlungsanspruch als Berater bei einer schuldhaften Kündigung durch den Kunden?

NEIN, bei einer schuldhaft von Ihnen verursachten Kündigung können Sie sich regelmäßig nicht auf eine pauschale nachvertragliche Vergütungsklausel verlassen. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt für nicht mehr erbrachte Leistungen der Vergütungsanspruch, wenn die Kündigung durch Ihr schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde.

Eine AGB-Klausel, die Ihnen trotzdem unabhängig von einem konkreten Vermittlungsbeitrag die volle Transaktionsprovision sichert, weicht von diesem gesetzlichen Leitbild ab und ist nach § 307 BGB oft unwirksam. Besonders riskant wird das, wenn die Klausel eine lange Nachlaufzeit vorsieht und neben Grundhonorar oder Break-up Fee noch einmal dieselbe Erfolgsvergütung auslösen soll. Dann kann die Regelung sogar unangemessen sein, weil Sie im Misserfolgsfall wirtschaftlich besser stünden als bei erfolgreicher Leistung.

Ein Anspruch kann nur bestehen, wenn Sie den späteren Investor oder die Transaktion tatsächlich kausal mitveranlasst haben und diesen Beitrag sauber belegen können. Bloße Vorarbeiten, allgemeine Marktansprache oder eine bloße Prozessstruktur reichen dafür meist nicht aus. Wer sich absichern will, muss jede konkrete Kontaktaufnahme, Verhandlung und Investorenzuordnung lückenlos dokumentieren; ohne solche Nachweise trägt eine Pauschalklausel im Streitfall kaum.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 7 U 1249/23 e – Urteil vom 21.01.2026




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