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Reisebürohaftung bei fehlerhafter Flugbuchung

AG München, Az.: 233 C 1004/13, Urteil vom 12.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Flugbuchung.

Die Klägerin rief am …. 2012 im Reisebüro der Beklagten an, um Flüge für sich selbst und ihre Familie für den 09.09.2012 zu buchen. Noch am 25.07.2012 begab sich die Klägerin zur Beklagten und erhielt die Buchungsunterlagen (Anlage B 1) für einen Flug von München nach Antalya, welche die Klägerin auch unterzeichnete. Am 09.09.2012 stellte die Klägerin am Flughafen in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren. Sie musste daher andere Zug- und Flugtickets erwerben, um wieder nach München zu gelangen und begehrt die entstandenen Kosten (Anlage KMB 2) von der Beklagten.

Reisebürohaftung bei fehlerhafter Flugbuchung
Symbolfoto: junce/Bigstock

Die Klägerin behauptet, sie habe im Rahmen des Telefonates ausdrücklich erklärt, Flüge von Antalya nach München buchen zu wollen. Der Mitarbeiter im Reisebüro der Beklagten habe die Unterlagen ohne Überprüfung oder Erläuterung an die Klägerin ausgehändigt.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.070,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 17.10.2012 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Rahmen des Telefonates eine Preisanfrage für Flüge von München nach Antalya – wie dann auch im Rahmen der Buchung ausgeführt – gestellt.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dahingestellt bleiben kann, nach welchen Flügen sich die Klägerin vorab telefonisch bei der Beklagten erkundigt hat. Denn die Klägerin unterzeichnete die Buchung (Anlage B1), auf welcher unmissverständlich ein Flug für 4 Teilnehmer von München (MUC) nach Antalya (AYT) aufgeführt ist. Sofern im vorhergehenden Telefonat seitens der Klägerin tatsächlich um Flüge für die entgegengesetzte Richtung angefragt worden sein sollte, stellt die Unterzeichnung der Anlage B 1 durch die Klägerin – und damit die Buchung der Flüge von München nach Antalya – ein weit überwiegendes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB dar. Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist daher ausgeschlossen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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