Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 84/13, Urteil vom 18.11.2015
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 4.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 92/11, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugmeister, verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. , Anlage 1b), welche er bei dieser seit dem 1.4.1998 unterhält.
Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten (Anlage B1c) und die Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (BB-Dynamik, Bl. 23 d.A.) zugrunde. Ablauf der Versicherung tritt am 31.3.2027 ein, die Leistungsdauer reicht bis zum 31.3.2032. Nach § 5 Abs. 2 BB-Dynamik entfällt die dynamische Erhöhung ab dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Unstreitig betrug die Berufsunfähigkeitsrente ursprünglich monatlich 1.000 DM, seit dem 1.4.2005 monatlich 607,24 € und seit dem 1.4.2010 monatlich 626,44 € (vgl. Nachtrag zur Dynamik, Anlage B2) bei einem Tarifbeitrag von zuletzt monatlich 176,60 €. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom 1.4.1998 (Anlage B1a) begründen Schäden und Beschwerden der Lenden-Sakral-Wirbelsäule keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Im Versicherungsschein (Anlage B1b) sind eine Karenzzeit von 6 Kalendermonaten sowie die folgende Staffelung der Versicherungsleistungen vorgesehen:
„Wird der Versicherte während der Vertragsdauer der Zusatzversicherung zu mindestens 75 % berufsunfähig, so gilt die volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen. Bei Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente wird diese monatlich im Voraus bezahlt, längstens für die Dauer dieser Zusatzversicherung.
Besteht Berufsunfähigkeit zu mindestens 25 %, so erfolgt die Versicherungsleistung (Beitragsbefreiung und Rente) entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit.
Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden in dem Umfang erbracht, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles vereinbart ist. Gleiches gilt für die Dauer der Leistungen, soweit die Berufsunfähigkeit fortbesteht.“
Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Kraftfahrzeugmeister tätig. Am 22.10.2008 begann er bei der Handwerkskammer eine Fortbildung zum Betriebswirt im Kfz-Gewerbe. Am 23.11.2008 beantragte er wegen seit Januar 2008 vorliegender orthopädischer Beeinträchtigungen – unter anderem des rechten Fußgelenks – Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage B3).
Mit Schreiben vom 18.2.2009 (Anlage B6) bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss einer Vereinbarung an, mit welcher sie sich bereit erklärte, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ und unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von 6 Monaten für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis 30.11.2009 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 50 % zu erbringen. Die Vereinbarung enthielt die ausdrückliche Klarstellung, dass mit ihr eine bedingungsgemäße Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nicht erfolge, ferner die Regelung, dass die Leistungen nach Ablauf der vereinbarten Leistungszeit zum 1.12.2009 entfallen, sofern kein neuer Antrag gestellt werde (Bl. 28 d.A.). Der Kläger nahm dieses Angebot an.
Im November 2009 schloss der Kläger die Fortbildung als Betriebswirt bei der Handwerkskammer erfolgreich ab und stellte mit Schreiben vom 9.5.2010 (Bl. 29 d.A.) erneut einen Leistungsantrag, da er am 9.3.2010 am rechten Fußgelenk operiert und weiterhin krankgeschrieben sei.
Mit Schreiben vom 12.5.2010 (Bl. 30 d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger Antragsformulare, welche die Tätigkeit als Betriebswirt zu Grunde legten. Nach Durchführung der Leistungsprüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9.9.2010 (Bl. 33 d.A.) mit, dass sie für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit einen Grad der Berufsunfähigkeit von ca. 40 % annehme, ihn aber mit Blick auf die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Betriebswirt auf eine kaufmännische Tätigkeit verweisen könne, so dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege. Hieran hielt die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2010 (Anlage B 15) fest und wies ergänzend darauf hin, dass der Kläger die berufliche Qualifikation für die Verweisungstätigkeit eines Betriebswirtes bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlangt habe.
Der Kläger ist nach wie vor bei der C. Niederlassung S. im Bereich Karosserie tätig und ist dort zwischenzeitlich – nach einer von Januar bis November 2008 andauernden Arbeitsunfähigkeit – als „mitarbeitender Meister“ eingesetzt. In dieser Funktion führt er weiterhin die in der Karosserie anfallenden Tätigkeiten aus, mit Ausnahme derjenigen, die mit schwerem Tragen verbunden sind (Bl. 279 d.A.; vgl. auch die Stellenbeschreibung in der Anlage B14).
Der Kläger hat behauptet, vor seiner Erkrankung im Januar 2008 im Umfang von 37 Wochenstunden als Kraftfahrzeugmeister in einer reinen C.-Werkstatt tätig gewesen zu sein. Dabei habe er Aufträge angenommen, bearbeitet und weitergeleitet, Personen empfangen, bedient und beraten, Daten und Informationen mittels EDV registriert, an Besprechungen teilgenommen, Kostenvoranschläge erstellt, und Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt. Den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit habe er mit Montage, Demontage und Reparatur im Stehen, in gebückter Haltung und in Zwangshaltung verbracht. Dabei habe er auch schwere Fahrzeugteile tragen müssen. Insgesamt habe es sich um überwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten gehandelt, die er wegen Beschwerden im oberen Sprunggelenk des rechten Fußes nicht mehr verrichten könne.
Anlässlich seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger – unwidersprochen – vorgetragen, bei seiner derzeit ausgeübten Tätigkeit als mitarbeitender Meister, bei welcher sämtliche mit schwerem Tragen zusammenhängende Tätigkeiten von anderen Personen ausgeführt würden, handele es sich um eine Stelle, die es so eigentlich nicht gebe, weswegen es auch zunehmend Probleme mit dem Arbeitgeber gebe, der das nicht so gerne sehe (Bl. 279 d.A.).
Die von ihm wahrgenommene Fortbildung zum Betriebswirt im Kfz-Gewerbe solle generell lediglich einen innerbetrieblichen Aufstieg ermöglichen. Er habe diese nur angestrebt, weil seine gesundheitliche Situation sich nicht gebessert habe. Eine entsprechende Pflicht gegenüber der Beklagten habe nicht bestanden. Seine Bemühungen um eine neue Tätigkeit seien auch unter Angabe seiner betriebswirtschaftlichen Fortbildung ohne Erfolg geblieben (Bl. 308 d.A.). Erschwerend trete hinzu, dass der Kläger seither keine praktischen Erfahrungen im Bereich seiner beruflichen Weiterbildung habe sammeln können.
Der Kläger hat außerdem die Ansicht vertreten, die vorgerichtliche Vereinbarung der Parteien enthalte das bedingungsgemäße Anerkenntnis einer 40-prozentigen Berufsunfähigkeit (Bl. 243 d.A.).
Er hat – nach Rücknahme der auf Auskunft und Abrechnung von Überschussbeteiligung gerichteten ursprünglichen Klageanträge zu 3 und 4 – zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gemäß dem Versicherungsschein vom 14.4.1989 (Versicherungsschein-Nr. 6…, für die Zeit von Juni 2010 bis einschließlich Februar 2011 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.004,56 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250,57 € ab dem 1. Juli 2010, dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011, dem 1. Februar 2011 und dem 1. März 2011,
2. festzustellen, dass die Beklagte über den 1. März 2011 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 31. März 2032, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 250,57 € zuzüglich Überschussbeteiligung und Dynamik zu zahlen jeweils zum Monatsende,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bereits das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf in Abrede gestellt. Mit der Klageerwiderung vom 20.6.2011 (Bl. 43 d.A.) hat sie den Kläger unter Vorlage eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen für Berufskunde O. M. vom 25.5.2011 (Anlage B 16) außerdem auf die Tätigkeiten eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ und eines „Betriebsmanagers Automobilwerkstatt“ verwiesen.
Dessen ungeachtet habe der Kläger bereits mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zum Betriebswirt im Kfz-Gewerbe neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt, so dass dieser bereits ab dem 1.12.2009 auf die aufgezeigten Verweisungstätigkeiten verweisbar gewesen sei (Bl. 266 d.A.), für welche der medizinische Sachverständige keine leistungsbegründenden Einschränkungen habe feststellen können.
In Bezug auf das von der Beklagten eingeholte berufskundliche Gutachten hat der Kläger beanstandet, dass dieses keinerlei konkrete Arbeitsstätten aufführe. Auch im Betrieb seines Arbeitgebers seien entsprechende Stelle nicht vorhanden. Der pauschale Hinweis auf entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten im Tagespendelbereich genüge der Aufzeigelast der Beklagten nicht. Aufgrund seines orthopädischen Leidens sei er im Übrigen auch außer Stande, Wegstrecken im Tagespendelbereich mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Dessen ungeachtet würde jeder andere Arbeitgeber seine Einstellung schon aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen ablehnen.
Mit dem am 4.11.2013 verkündeten Urteil (Bl. 317 d.A.) hat das Landgericht den Leistungs- und Feststellungsantrag des Klägers nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Bl. 127, 164, 278 d.A.) ab dem Beginn des geltend gemachten Zeitraums, Juni 2010, bis einschließlich zum 30.9.2011 für begründet erachtet. Bezogen auf den nachfolgenden Zeitraum hat es die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Beklagte den Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20.6.2011 (Bl. 59 d.A.) in wirksamer Weise auf die Tätigkeiten eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C. oder des „Betriebsmanagers einer Automobilwerkstatt“ verwiesen habe.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, soweit ihre erstinstanzlichen Anträge ohne Erfolg geblieben sind.
Die Beklagte macht mit ihrer (Erst-) Berufung geltend, das Landgericht sei fehlerhaft von einem fingierten Anerkenntnis ausgegangen, weil die Beklagte nach dem ersten Leistungsantrag des Klägers vom 23.11.2008 ein nach der objektiven Sachlage gebotenes Anerkenntnis nicht abgegeben habe. Die Abgabe eines gebotenen Anerkenntnisses könne jedoch nur dann fingiert werden, wenn der Versicherer nach den bei der Leistungsprüfung getroffenen Feststellungen tatsächlich von einer seine vertragliche Leistungspflicht begründenden Berufsunfähigkeit ausgegangen sei (Bl. 395 d.A.). Jedenfalls könne kein unbegrenztes fiktives Anerkenntnis angenommen werden. Da die Beklagte nach § 5 Abs. 2 B-BUZ ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen könne, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 B-BUZ ausüben könne, sei unter den konkreten Umständen des Einzelfalls allenfalls ein befristetes Anerkenntnis geboten gewesen. Ein – unterstelltes – fiktives Anerkenntnis der Beklagten wäre mithin gemäß § 5 Abs. 2 B-BUZ bis zum 30.11.2009 unter Zurückstellung der Frage der Verweisung befristet gewesen. Die Voraussetzungen für eine Verweisung hätten auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts auch bereits zum 30.11.2009 vorgelegen. Demzufolge könne nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden, das die Beklagte über den zugesagten Zeitraum bis zum 30.11.2009 hinaus hätte binden können mit der Folge, dass eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens hätte erreicht werden können.
Die Beklagte beantragt,
A. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
B. die Zweitberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
A. unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, über den im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag, resultierend aus einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2004,56 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250,57 € jeweils ab 1.7.2010 bis 1.3.2011, sowie einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 250,57 € monatlich, beginnend ab 31.3.2011 bis 30.9.2011, hinaus für die Zeit ab 1.10.2011 bis einschließlich Januar 2014, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 250,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 250,57 € ab dem 1.10.2011 bis 1.2.2014 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte über den 31.1.2014 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 31. März 2032, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 250,57 € zuzüglich Überschussbeteiligung und Dynamik zu zahlen hat jeweils zum Monatsende,
B. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht sei zwar zutreffend von einer Berufsunfähigkeit von 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf ausgegangen, habe jedoch verkannt, dass die Beklagte bereits ihrer Aufzeigelast hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten nicht nachgekommen sei. Den Einwand des Klägers, eine Stelle als „Serviceberater bei der Automarke C.“, also bei seinem jetzigen Arbeitgeber, sei nicht vorhanden, habe das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Er habe bei seinem derzeitigen Arbeitgeber mehrfach erfolglos versucht, eine solche Stelle zu bekommen (Bl. 555 d.A.). Sich aus ungekündigter Stellung bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, sei ihm nicht zumutbar (Bl. 556 d.A.). Eine aktuelle Recherche bundesweit bei sämtlichen Niederlassungen der C. habe ergeben, dass dort derzeit überhaupt keine Stellen offen seien, so dass von einem „offenen Arbeitsmarkt“ für diese Verweisungstätigkeiten überhaupt nicht auszugehen sei. Bei sämtlichen betriebswirtschaftlichen Stellen in größeren Kfz-Werkstätten, die nicht ohnehin Akademikern vorbehalten seien, sei stets auch eine praktische Mitarbeit erforderlich. Dies sei dem Kläger aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Da der Kläger die Fortbildungsmaßnahme absolviert habe, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestanden hätte, könne das Arbeitsmarktrisiko nicht zu seinen Lasten gehen. Mangels Hinweises in der vorgerichtlich getroffenen Vereinbarung habe der Kläger nicht erkennen können, dass die bis zum Ablauf der dort vorgesehenen Befristung erworbenen Kenntnisse dazu verwandt werden könnten, ihn ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage auf diesen Beruf zu verweisen.
Dem hat die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens entgegen gehalten, dass der Kläger die Verweisungstätigkeiten faktisch bei seinem Arbeitgeber ausübe. In diesem Fall einer konkreten Verweisung obliege es dem Kläger, von Anfang an vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass und warum er dieser Tätigkeit nicht aufgrund seiner bei der Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen sei, sie demnach nicht sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben könne. Das gleiche gelte, wenn er geltend machen wolle, dass sie aus anderen Gründen mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar sei.
II.
Beide Berufungen haben keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig.
Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrzeugmeister ab spätestens Februar 2009 bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen ist. Von ihrer hierdurch begründeten Leistungspflicht hat sich die Beklagte nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme gelöst, indem sie den Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2011 (Bl. 59 d.A.) in wirksamer Weise auf die Tätigkeit eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ verwiesen hat, zu deren Ausübung der Kläger aufgrund seiner im November 2009 abgeschlossenen Ausbildung als Betriebswirt im Kfz-Gewerbe befähigt ist.
Nach dem Versicherungsvertrag liegt (vollständige) Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisung, § 2 Abs. 1 B-BUZ). Für den Fall, dass Berufsunfähigkeit in diesem Sinne über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen gegeben war, fingiert § 2 Abs. 3 B-BUZ diesen Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. Der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entsteht gemäß § 2 Abs. 4 B-BUZ mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Dabei waren Versicherungsleistungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung im Versicherungsschein (Anlage B1b, Seite 3) bereits ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 25 % versprochen.
1.
Von dem Eintritt von Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen war – spätestens ab Februar 2009 – auszugehen.
a)
Entgegen der Ansicht des Klägers war ein Leistungsanspruch allerdings nicht schon aus einem der vorgerichtlichen Vereinbarung zu entnehmenden Anerkenntnis begründet.
Der Kläger konnte dem unmissverständlichen Wortlaut der Vereinbarung vom 16.3.2009 (Bl. 28 d.A.) ohne Weiteres entnehmen, dass die Beklagte sich hinsichtlich des Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gerade nicht binden wollte und zwar weder in Gestalt eines Anerkenntnisses gemäß § 5 Abs. 1 B-BUZ noch im Sinne eines zeitlich begrenzten Anerkenntnisses unter einstweiliger Zurückstellung der Frage der Verweisung gemäß § 5 Abs. 2 B-BUZ (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2007 – IV ZR 46/06 – VersR 2007, 777).
b)
Die Leistungspflicht der Beklagten ergab sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Deren Unwirksamkeit folgt allerdings schon daraus, dass der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung nicht über das Risiko einer möglicherweise nachteiligen Veränderung seiner Rechtsposition aufgeklärt worden ist.
Wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen, für den die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren nur schwer durchschaubar sind. Mit Blick auf die für den Versicherungsnehmer meist existentielle Bedeutung der Berufsunfähigkeitsrente muss eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht deshalb nicht nur auf Ergebnisse abzielen, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Sie erfordert außerdem klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird (BGH, Urt. v. 28.2.2007 – IV ZR 46/06 – VersR 2007, 777; Urt. v. 7.2.2007 – IV ZR 244/03 – VersR 2007, 633; BGH, Urt. v. 30.6.2010 – IV ZR 163/09 – VersR 2010, 1171). Daran fehlt es der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 16.3.2009. Ob das auch dann gilt, wenn man der Rechtsauffassung folgen würde, einer solchen Aufklärung bedürfe es nicht, wenn der Versicherer auf der Grundlage des neuen Rechts ein befristetes Anerkenntnis (unter dem Vorbehalt der Verweisung) hätte aussprechen dürfen, (LG Dortmund, Urt. v. 2.4.2015, 2 O 275/11 juris) kann dahinstehen.
Denn die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung führt, worauf die Beklagte sich zu Recht beruft, nicht dazu, dass trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die Kulanz von Zahlungen und die Verneinung einer Leistungspflicht von der Abgabe eines den Versicherer bindenden Anerkenntnisses (§ 5 Abs. 1 B-BUZ) auszugehen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2007 – IV ZR 46/06 – VersR 2007,777; siehe auch – für die Krankentagegeldversicherung – BGH, Urt. v. 30.6.2010 – IV ZR 163/09 – zfs 2010, 513; Senat, Urt. v. 8.12.2010 – 5 U 8/10 – VersR 2011, 1166).
c)
Mithin oblag nach allgemeinen Grundsätzen dem Kläger der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit – die sogenannte Erstprüfung – hat das Landgericht zu Recht den behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2007 – IV ZR 232/03 – VersR 2007, 631).
Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt auch insoweit mit Blick auf die vorgerichtliche Vereinbarung vom 16.3.2009 nichts anderes. Nach dieser sollten die Leistungen zum Ablauf der vereinbarten Leistungszeit zum 1.12.2009 entfallen, sofern kein neuer Antrag gestellt wird. Mangels Wirksamkeit der Vereinbarung war eine Verschiebung des Zeitpunkts der Erstprüfung – mit der Folge, dass hinsichtlich der gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse auf den neu gestellten Antrag vom 9.5.2010 abzustellen wäre – hiermit jedoch nicht verbunden.
Von der in § 5 Absatz 2 B-BUZ vertraglich vereinbarten Möglichkeit der Abgabe eines zeitlich begrenzten Anerkenntnisses unter einstweiliger Zurückstellung der Frage der Verweisung – mit der Folge einer Verschiebung des für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkts auf die Zeit nach Beendigung der Kulanzleistungen – hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das wäre ihr auch im Nachhinein nicht möglich, weil ein zeitlich befristetes Anerkenntnis eine Situation der Ungewissheit über den Eintritt des Versicherungsfalls – also der tatsächlichen gesundheitlichen Unfähigkeit zur Fortführung des letzten Berufs in gesunden Tagen oder der Möglichkeit einer Verweisung – voraussetzt. Zeitlich befristete Anerkenntnisse sind folglich nicht für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum zulässig (LG Dortmund zfs 2015, 343; LG Berlin VersR 2014, 1196). Sie kann sich jedenfalls im Rechtsstreit nicht darauf berufen, dass sie ein Hinausschieben der Erstprüfung zu Lasten des Klägers auch auf vertragskonforme Weise hätte erreichen können.
d)
Dem Kläger ist der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab dem 1.2.2009 gelungen.
aa)
Auf der Grundlage des orthopädisch-chirurgischen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 22.3.2013 (Bl. 164 d.A.) und dessen ergänzender Erläuterungen vom 16.9.2013 (Bl. 278 d.A.) ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2010 – IV ZR 111/07 – RuS 2010, 251 zu der vorliegenden Konstellation) – Kläger krankheitsbedingt spätestens ab dem 1.2.2009 zu 50 % außerstande gewesen ist, seinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als Kfz-Meister auszuüben.
Der Kläger leidet danach, kernspintomographisch gesichert, an einer osteochondralen Läsion der innenseitigen Sprungbeinkante im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks, einem lokalen Druck- und Belastungsschmerz, einer Muskelminderung am rechten Oberschenkel, einer ausgeprägten Ödembildung an beiden Unterschenkeln sowie einer Sensibilitätsstörung des linken Fußes. Zugleich besteht eine gleichfalls kernspintomographisch gesicherte Beeinträchtigung der Halswirbelsäule. Aus diesen Erkrankungen folgen funktionelle Einschränkungen für die Ausübung wesentlicher Einzeltätigkeiten als Kraftfahrzeugmeister. Vor allem das Gehen und Tragen mit schweren Lasten von mehr als 15 kg sind, wie der Sachverständige Prof. Dr. R. nachvollziehbar dargelegt hat, allein unter Berücksichtigung der Schädigung des rechten Sprunggelenks mit einem Beeinträchtigungsgrad von 40 % zu bewerten. Aus der Erkrankung der Halswirbelsäule folgt eine weitere funktionelle Einschränkung für schwere Tätigkeiten in Höhe von 10 %. Ausgehend davon, dass die „schweren Tätigkeiten“ nicht nur zeitlich einen überwiegenden Anteil der Arbeitszeit beansprucht haben, sondern zugleich für die berufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister in der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Klägers prägend gewesen sind, ist die Einschätzung des Landgerichts, der Kläger sei zu mindestens 50 % berufsunfähig, nicht zu beanstanden.
Die Parteien wenden sich dagegen in der Berufung nicht.
bb)
Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt ferner voraus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen außerstande gewesen ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Hiervon ist im Streitfall ebenfalls auszugehen.
(1) Lässt der Vertrag – wie hier – eine abstrakte Verweisung zu, muss der Versicherungsnehmer vortragen und beweisen, dass er nicht auf eine andere Tätigkeit, die er noch nicht ausübt, verwiesen werden darf (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 45). Diesen Negativbeweis kann er jedoch nur dann antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (BGH, Urt. v. 28.9.1994 – IV ZR 226/93 – NJW-RR 1995, 20). Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte dieser Aufzeigelast genügt hat, stellten die von ihr aufgezeigten Verweisungstätigkeiten – zunächst die kaufmännische Tätigkeit, sodann konkreter im Rechtsstreit die Tätigkeiten eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ und eines „Betriebsmanagers Automobilwerkstatt“ – unter anderem auch auf die in der beruflichen Weiterbildung zum Betriebswirt erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten ab. Allerdings hatte der Kläger seine Weiterbildung zum Betriebswirt erst im November 2009 abgeschlossen. Die durch die Weiterbildung vermittelten Kenntnisse fehlten ihm mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem – bewiesenen – Eintritt der Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf. Daher darf der Kläger nur auf eine ihm durch seine Fortbildung, die er der Beklagten nicht geschuldet hat, zugänglichen Tätigkeit verwiesen werden, wenn er einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden oder ihn zu finden sich nicht bemüht hat.
Die Beklagte geht deshalb selbst davon aus, dass der Kläger auf die von ihr aufgezeigten Tätigkeiten (erst) ab dem 1.12.2009 verwiesen werden konnte (Bl. 258 d.A.).
(2) Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang auch nicht entgegen halten lassen, dass er seine frühere Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister – zunächst vorübergehend ab Dezember 2008, dann mit einer Unterbrechung durch eine Operation im Frühjahr 2010 seit Ende des Jahres 2009 – in eingeschränktem Tätigkeitsumfang vollschichtig und bei gleichem Einkommen wieder ausübt. Nach seinen unwidersprochenen, aufgrund der Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. überzeugenden Angaben muss er sich allerdings bei schweren Tätigkeiten von – von ihm dazu nicht anzuweisenden und dazu auch nicht verpflichteten – Arbeitskollegen helfen lassen. Das gilt vor allem für die Durchführung von Reifenwechseln und das Tragen und Montieren von Karosserieteilen. Solche Kompensationen der beruflichen Leistungsfähigkeit, die entweder einen Raubbau an der Gesundheit bedeuten, oder – wie hier – vom Wohlwollen Dritter abhängen und deshalb jederzeit entfallen können, schuldet der Versicherungsnehmer dem Versicherer aber nicht. Sie sind „überobligationsmäßig“ und können deshalb allenfalls der versicherten Person, nicht aber dem Versicherer zugute kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2012 – IV ZR 5/11 – VersR 2012, 1547 m.w.N.). Das schließt zugleich die von der Beklagten mit der Berufung geltend gemachte Verweisung auf die konkret von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit aus.
e)
War somit spätestens ab Februar 2009 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten, war der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente in dem geltend gemachten Zeitraum ab dem 1.6.2010 zunächst begründet.
Mit Ablauf des Monats September 2011 war der Anspruch des Klägers auf die vertraglichen Leistungen allerdings wieder entfallen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2011 (Bl. 59 d.A.) formgerecht die Verweisung auf die Tätigkeiten eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ oder eines „Betriebsmanagers einer Automobilwerkstatt“ erklärt hat. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht nunmehr auch fest, dass die materiellen Voraussetzungen für die Verweisung auf die Tätigkeit eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ vorlagen.
a)
Nach Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit konnte die Beklagte Veränderungen in den gesundheitlichen oder beruflichen Verhältnissen nur im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 B-BUZ begegnen, das sie berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Insoweit steht ihr im vorliegenden Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach § 7 B-BUZ eingetreten sind. Im Urteil ist dann über Beginn und Ende der Leistungspflicht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2010 – IV ZR 111/07 – RuS 2010, 251; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, VVG, § 174 Rdn. 2).
Nach § 7 Abs. 1 B-BUZ ist der Beklagten daher der Nachweis eröffnet, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in bedingungsgemäß erheblicher Weise gebessert hat oder der Kläger nunmehr – auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten – eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
b)
Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Beklagten auf die Tätigkeit eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ sind erfüllt.
Der auf das von der Beklagten vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen O. M. vom 25.5.2011 (Anlage B16) gestützten Feststellung des Landgerichts, dass der Beruf eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ nach Ansehen und erzielbarem Entgelt der bisherigen Lebensstellung des Klägers zumindest entspricht, oder diese gar übertrifft, ist der Kläger nicht entgegen getreten. Dasselbe gilt für die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei aufgrund seiner zwischenzeitlich erworbenen weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zur Ausübung der Verweisungstätigkeit in der Lage.
bb)
Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ scheitert auch weder an der Behauptung des Klägers, in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz seien entsprechende Arbeitsplätze nicht vorhanden, noch an dessen Einwand, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen außerstande zu sein, diesen von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberuf auszuüben. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zu den ihn zur Ausübung des Verweisungsberufs befähigenden Fortbildungen gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet gewesen zu sein.
(1) Eine wirksame Verweisung setzt voraus, dass ein – für den Kläger auch gesundheitlich in Betracht kommender – Arbeitsmarkt besteht.
Zwar schützt die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vor den Risiken des Arbeitsmarktes. Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung davon aus, dass bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben muss (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1989 – IVa ZR 35/88 – VersR 1989, 579; Urt. v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95 – VersR 1997, 436; Senat, Urt. v. 19.11.2003 – 5 U 124/07-11 – VersR 2009, 971). Eine Verweisung ist mithin nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Versicherter aufgrund der hohen Nachfrage an Arbeitsplätzen nur geringe Chancen hat, einen Verweisungsberuf tatsächlich ausüben zu können (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1993 – IV ZR 47/92 – VersR 1993, 1220; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 58).
Allerdings muss es die Tätigkeit, auf die der Versicherer verweist, auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang geben; ein Arbeitsmarkt muss also überhaupt existieren (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1999 – IV ZR 211/98 – VersR 1999, 1134). Denn anderenfalls fehlt für den Versicherten schon von vornherein und ohne dass es auf die Frage nach freien Stellen noch ankommen könnte, die Aussicht darauf, der Verweisungstätigkeit nachgehen zu können (vgl. Senat, Urt. v. 29.10.2008 – 5 U 124/07 – VersR 2009, 971; Urt. v. 19.11.2003 – 5 U 168/00 – VersR 2004, 1401). Demnach scheidet die Verweisung auf einen Beruf, den es nicht gibt oder der nur als Nische bekannt ist, ebenso aus wie die Verweisung auf speziell zugeschnittene Arbeitsplätze, die Arbeitgeber für ihre eigenen gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiter vorhalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2008 – IV ZR 10/07 – VersR 2008, 479; OLG Hamm, VersR 2008, 949; Senat, aaO.). Besteht ein Arbeitsmarkt, kann von dem Versicherten – unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere dessen familiären Bindungen – eine gewisse Mobilität verlangt werden (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 10.1.2001 – 5 U 720/99 – VersR 2003, 50; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 57).
Dass ein Arbeitsmarkt in für den Kläger zumutbarer Reichweite nicht existierte, kann hier nicht festgestellt werden. Der vom Senat beauftragte Sachverständige D. hat in seinem berufskundlichen Gutachten vom 17.12.2014 (Bl. 518 d.A.) zunächst klargestellt, dass eine Statistikabfrage beim Service der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit von April bis Mai 2011 im gesamten Saarland sieben Stellen für das Berufsbild des Automobil-Serviceberaters ergeben habe, diese aber weder nach den einzelnen Automobilmarken differenziere und außerdem – naturgemäß – weder die der Arbeitsagentur nicht gemeldeten Stellen noch diejenigen des verdeckten Arbeitsmarktes berücksichtigte, und deshalb die Marktsituation nicht ansatzweise wiederspiegele. Die Stellen des verdeckten Arbeitsmarktes, von dem gesprochen werde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen kommen, bevor die vakante Stelle öffentlich wird, spiele aber gerade im Kfz-Bereich eine große Rolle, in welchem viele Betriebe von den Fähigkeiten und Erfahrungen der etwa über die Arbeitsagentur vermittelten Bewerber eher enttäuscht seien. Aus diesem Grund würden freie Stellen im Kfz-Sektor der Arbeitsagentur zunehmend weniger gemeldet.
Eine von dem Sachverständigen durchgeführte konkrete Befragung bei insgesamt 13 C.-Vertragswerkstätten – die C.-Niederlassung als derzeitige Arbeitgeberin des Klägers wurde nicht kontaktiert – ergab, dass es allein im Saarland im Jahr 2011 insgesamt zehn – 15 mit der C.-Niederlassung in S. – Stellen für Automobil-Serviceberater gab. Dabei gaben drei Betriebe an, die Stellen bisher extern besetzt zu haben, vier Betriebe gaben an, die Stellen gerne intern zu besetzen und nur auf externe Bewerbe zurückzugreifen, wenn dies nicht gelinge. Letztere Vorgehensweise war auf Nachfrage des Sachverständigen mehrfach mit der Schwierigkeit erklärt worden, im Kfz-Bereich gutes Personal zu finden. Daher würden Stellen auf der Ebene eines Automobil-Serviceberaters bevorzugt intern besetzt und die dadurch entstehende Vakanz auf Gesellenebene neu von außen nachbesetzt. Konkret hat einer der Befragten – selbst seit 30 Jahren Meister und seit dem 2.4.2014 als Automobil-Serviceberater tätig – von einer glänzenden Arbeitsmarktlage gerade für Serviceberater in Kombination mit einem Meisterbrief gesprochen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der Verweisungstätigkeit lediglich um eine sogenannte Nischentätigkeit handelt.
Dieser allein im Saarland bestehende – wenn auch verdeckte – Arbeitsmarkt ist dem Kläger nicht verschlossen. Der Sachverständige hat auf plausible Weise aufgezeigt, dass es durchaus sogar aus ungekündigter Stellung heraus Strategien gibt, auf dem verdeckten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. So könne man als Arbeitnehmer etwa den guten Überblick eines Gebietsleiters oder von Vertretern nutzen, die in der Regel über eine gute Marktübersicht verfügten und wertvolle Hinweise liefern könnten. Hilfreich sei auch das Anlegen eines „Xing Profiles“, das selbst in der umfangreduzierten kostenfreien Version sehr geeignet sei, um auf sich aufmerksam zu machen. Die von dem Kläger mit Blick auf seine Tätigkeit in ungekündigter Stelle erhobenen Bedenken hat der Sachverständige mit dem Hinweis entkräftet, dass bei dem Anlegen eines solchen Profiles kein expliziter Veränderungswunsch formuliert werden müsse, der den aktuellen Arbeitgeber irritieren könne. Allein über das dargestellte Berufsprofil könne das Interesse von Headhuntern geweckt werden.
Diese Strategien zur Erschließung des verdeckten Arbeitsmarktes werden ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen auch von Arbeitgebern genutzt, die gerade mit Blick auf die vorbeschriebenen Schwierigkeiten, geeignete Bewerber zu finden, mehr und mehr von den Dienstleistungen externer Experten Gebrauch machten. Die von einem der Befragten erwähnte Üblichkeit, dass sich die Autohäuser in einer Region innerhalb einer Markengruppe nicht gegenseitig die Mitarbeiter abwerben würden, hat der Sachverständige so nicht bestätigt, sondern dargelegt, dass die Arbeit von Headhuntern und Placementberatern ein grundsätzlich nicht verwerfliches Instrument der möglichst schnellen und passgenauen Besetzung von Vakanzen am Arbeitsmarkt sei.
Auf die Frage der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob der Sachverständige Erkenntnisse darüber habe gewinnen können, dass eine aktive Bewerbung von C. anders behandelt werde als eine Abwerbung, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14.10.2015 ein Beispiel einer erfolgreichen aktiven Bewerbung geschildert. So habe ein ihm bekannter, vom Arbeitsplatzverlust bedrohter C.mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen einen Arbeitsplatz – allerdings als Servicetechniker – bei einer anderen C.niederlassung gefunden.
Im Streitfall kommt hinzu, dass allein bei dem aktuellen Arbeitgeber des Klägers weitere fünf – nach den Angaben des Klägers weitere drei – Stellen bestehen, für die der Kläger als interner Bewerber grundsätzlich in Betracht kommt.
(2) Eine Verweisung des Klägers scheitert auch nicht an dessen Einwand, schon aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine realistische Chance auf etwa vorhandene Arbeitsplätze zu haben. Zwar betrifft dieser Einwand nicht das in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versicherte Arbeitsplatzrisiko, sondern den „Grenzfall“, in dem ein Versicherter an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihn zwar aus medizinischer Sicht nicht an der Ausübung des Verweisungsberufes hindert, mit denen er aber dennoch aufgrund seines Gesundheitszustandes keine realistische Chance hat, das Anforderungsprofil potentieller Arbeitgeber zu erfüllen (vgl. Senat, Urt. v. 30.11.2011 – 5 U 123/09-31 -). Dass dies der Fall wäre, kann jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Sachverständigen sind in sechs der befragten Betriebe die Serviceberater grundsätzlich nicht handwerklich mitarbeitend, sondern müssten im Bürokomplex und am Annahmetresen präsent sein. Lediglich in kleinen oder Kleinstbetrieben werde die Bereitschaft und Fähigkeit zur handwerklichen Mitarbeit eher erwartet, wobei dies jedoch keine klassische Werkstattarbeit darstelle. Entsprechend haben lediglich drei der befragten Betriebe angegeben, die Bereitschaft der handwerklichen Mitarbeit eines Serviceberaters werde schon erwartet. Da dieser aber keinen „Blaumann“ mehr trage und hinsichtlich äußerlich repräsentativ bleiben müsse, handele es sich dabei aber eher um kleinere Aufgaben, deren Umfang von einem der befragten Betriebe auf deutlich unter 15 % geschätzt wurde.
Explizite gesundheitliche Anforderungen haben demnach vier der befragten Betriebe vollständig ausgeschlossen. Auch zwei der befragten Betriebe, die eine gelegentliche Mitarbeit des Serviceberaters grundsätzlich erwarteten, haben ebenfalls keine besonderen gesundheitlichen Anforderungen gestellt. In einem Fall hieß es, im Ausnahmefall sollte der Serviceberater schon mal ein Rad abmontieren können, um dem Kunden einen Schaden zu zeigen; ein anderer (Klein-) Betrieb stellte klar, dass die schweren körperlichen Arbeiten immer von den Gesellen und den Azubis erledigt würden.
Auf dieser Grundlage kann nicht angenommen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers derart schwer wiegen, dass ein potentieller Arbeitgeber von vornherein von dessen Einstellung als Serviceberater absehen würde.
(3) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten gegenüber nicht zu einer ihn zu der Verweisungstätigkeit befähigenden Fortbildung verpflichtet gewesen zu sein.
Die Bedingungen der Beklagten erlauben die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 B-BUZ). Als „Ausgleich“ für die fehlende Obliegenheit zum Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten kommt eine Leistungseinstellung in solchen Fällen allerdings nur dann in Betracht, wenn der Versicherte tatsächlich einen Arbeitsplatz gefunden oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1999 – IV ZR 155/98 – VersR 2000, 171; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 174 Rdn. 14).
Insoweit genügt nicht, dass der Kläger sich ausschließlich bei seinem aktuellen Arbeitgeber – erfolglos – um eine solche Stelle bemüht hat.
c)
Mit dem Nachweis eines Wegfalls der Berufsunfähigkeit sind – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung der Beklagten noch nicht erfüllt. Denn in Übereinstimmung mit der für Altverträge nicht geltenden Bestimmung des § 174 VVG (Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 3 EGVVG) hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 7 Abs. 4 B-BUZ eine sich nach dem Ergebnis der Nachprüfung ergebende Einstellung der Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit mitzuteilen. Diese Mitteilung führt nach Ablauf der Schutzfrist des § 7 Abs. 4 B-BUZ zum Wegfall der Leistungspflicht.
Eine solche Mitteilung hat das Landgericht zu Recht – erst – in dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.6.2011 (Bl. 59 d.A.) gesehen, in welchem sie den Kläger auf die Tätigkeiten eines „Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C.“ oder eines „Betriebsmanagers einer Automobilwerkstatt“ verwiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1999 – IV ZR 155/98 – VersR 2000, 171; OLG Karlsruhe, RuS 2015, 81 jew. zur Änderungsmitteilung in einem Schriftsatz während des Rechtsstreits).
Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich das Vorhandensein einer Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die Leistungspflicht wieder ende solle. Das gilt nicht nur bei einer Änderung der Gesundheitsverhältnisse, sondern auch dann, wenn die Leistungseinstellung – wie hier – darauf gestützt werden soll, dem Versicherten sei es aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben. Nachvollziehbarkeit setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der Versicherer unter Hinweis auf die neu erlangten Fähigkeiten solche anderen Tätigkeiten aufzeigt, die nach seiner Auffassung die Annahme tragen, der Versicherte können sie nach seinen nunmehr zu berücksichtigenden Fähigkeiten ausüben und damit seine Lebensstellung waren (BGH, Urt. v. 3.11.1999 – IV ZR 155/98 – VersR 2000, 171).
Dem wird die Mitteilung vom 20.6.2011 gerecht.
d)
Sie führte nach Ablauf der Schutzfrist des § 7 Abs. 4 B-BUZ – nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Versicherungsvierteljahres – zu einer wirksamen Einstellung der Leistungen mit Ablauf des Monats September 2011.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
Der Streitwert wird mit dem Landgericht für beide Instanzen auf 19.000 € festgesetzt. In der Berufungsinstanz hatte eine Zusammenrechnung der jeweiligen Rechtsmittelwerte gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG zu unterbleiben, weil die gegenläufigen Anträge bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Wert nicht erhöhen, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. hierzu OLG Celle, MDR 2007, 1286; s. auch BGH, Beschl. v. 27.2.2003 – III ZR 115/02 – NJW-RR 2003, 713 zu einer Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag bei § 19 GKG a.F.).
Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.