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Unterlassungserklärung der Bank: Korrekturbuchungen ohne Vertragsstrafe

Auf dem Kontoauszug: eine Stornogebühr, im Preisverzeichnis „Lastschrift“. Für den Bankkunden ein klarer Verstoß gegen die Unterlassungserklärung – die Vertragsstrafe soll fällig sein. Vor dem BGH stand daraufhin die alles andere als banale Frage: Erfasst dieser Standardbegriff tatsächlich reine Bankkorrekturen?
Bankmitarbeiter korrigiert fehlerhafte Buchung am Computerbildschirm im Büro
BGH: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei storno Buchungen ohne Kundenauftrag. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 129/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 07.07.2026 (XI ZR 129/24): Eine standardisierte Gebührenübersicht einer Bank ist eine vorformulierte Vertragsregel, wenn sie beim Vertragsschluss für viele Kunden Vertragsinhalte festlegen soll. Rückbuchungen zur Fehlerkorrektur kosten trotzdem nichts, weil sie nicht vom Kunden veranlasst werden.


  • Kundensicht zählt: Maßgeblich ist, ob ein rechtlich unerfahrener Durchschnittskunde Vertragsregeln erwartet.
  • Keine Fehlergebühr: Bankseitige Korrekturen lösen keine Gebühr aus.
  • Gesetzliche Begriffe: „Überweisung“ und „Lastschrift“ folgen ihrer gesetzlich festgelegten Bedeutung.
  • Unvollständig reicht: Eine Gebührenübersicht bleibt Vertragsregel, obwohl sie nicht alle Gebühren nennt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 07.07.2026
  • Aktenzeichen: XI ZR 129/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Vertragsrecht, Zahlungsverkehr
  • Relevant für: Banken, Kontoinhaber, Verbraucherschutzverbände

Wann liegt ein Verstoss gegen die Unterlassungserklärung vor?

Eine Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit einer Unterlassungserklärung ist nur verwirkt, wenn die beanstandeten Angaben Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind und zugleich in den Anwendungsbereich des vereinbarten Verwendungsverbots fallen. Diese doppelte Voraussetzung musste der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren XI ZR 129/24 prüfen.

Das bedeutet konkret: Eine Unterlassungserklärung ist die schriftliche Zusage der Bank, bestimmte Klauseln nicht mehr zu verwenden. Die Vertragsstrafe ist der dabei vereinbarte Geldbetrag bei einem Verstoß; „verwirkt“ heißt, dass dieser Betrag fällig wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen der Bank. Für Sie zählt: Nur wenn die Preisangabe AGB war und zugleich unter das Verbot fiel, greift die Strafe.

Ein Verbraucherschutzverband, seit 2004 als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen, verlangte von einer Bank 5.001 € Vertragsstrafe nebst Zinsen. Er stützte sich auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 28.05.2015, die das Institut nach einer Abmahnung abgegeben hatte. Anlass für die Klage war eine Entgeltinformation mit Stand vom 01.02.2020 für die Kontomodelle „Privatkonto Standard“, „Basiskonto“ und „Privatkonto Giro pauschal“, in der unter anderem „Gutschrift einer Überweisung […] 0,50 EUR“ und „Lastschrift […] 0,50 EUR“ ausgewiesen waren. Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 02.10.2024 zurück – die Klage auf die Vertragsstrafe blieb erfolglos, der Verband trug die Kosten des Revisionsverfahrens.

Eine qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz darf Verbraucherschutzverstöße im eigenen Namen verfolgen, ohne selbst Bankkunde zu sein. „Strafbewehrt“ meint die Vertragsstrafe als Druckmittel, nicht Strafrecht. Die Abmahnung war die formelle Aufforderung, die Klausel aufzugeben und die Unterlassungserklärung abzugeben. Revision vor dem Bundesgerichtshof prüft vor allem Rechtsfehler, nicht den Sachverhalt von Grund auf neu.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit einer Unterlassungserklärung ist nur verwirkt, wenn die beanstandeten Angaben Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind und zugleich in den Anwendungsbereich des vereinbarten Verwendungsverbots fallen.
  2. Vorformulierte Entgeltangaben in einer standardisierten Entgeltinformation eines Zahlungsdienstleisters sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden den Eindruck erwecken, bei Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags Vertragsinhalt zu werden; weder Unvollständigkeit noch vorvertraglicher Charakter nach § 5 ZKG stehen dem entgegen.
  3. Die in Entgeltinformationen verwendeten standardisierten Begriffe „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ sind in ihrer gesetzlichen und baFin-standardisierten Fachbedeutung auszulegen und erfassen keine bankseitigen Storno- oder Berichtigungsbuchungen, weil diese weder auf einer Anweisung noch auf einer Ermächtigung des Kunden beruhen.
Zweispaltige Juristik-Infografik mit rotem Kopfbefund. Links AGB-Qualifikation, rechts Auslegungsergebnis ohne Vertragsstrafe
Vertragsstrafe bei Entgeltklauseln richtig einordnen

Warum gilt die Entgeltinformation als AGB?

Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Erforderlich ist eine Erklärung, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Abgrenzung zwischen verbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Hinweisen kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an, maßgeblich ist die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Ein zwingender Mindestgehalt ist für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vorgeschrieben – auch vorvertragliche Informationen können AGB sein, wenn sie den Eindruck erwecken, Vertragsinhalt werden zu sollen.

Ob ein Text AGB ist, hängt also nicht am Etikett „Information“, sondern daran, ob Sie als Durchschnittskunde den Eindruck gewinnen müssen, die genannten Preise würden Vertragsinhalt. Vorvertragliche Übersichten können daran scheitern oder genügen – je nach Aufmachung. Für Ihre Einordnung kommt es auf den Gesamteindruck der Entgeltinformation an, nicht allein auf deren Überschrift.

Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Preisaushang sowie auf das Preis- und Leistungsverzeichnis unter dem zweiten Aufzählungszeichen versteht der Durchschnittskunde allerdings zugleich dahin, dass die in der Entgeltinformation konkret genannten Entgelte mit denjenigen des Preisaushangs und/oder des Preis- und Leistungsverzeichnisses – bei denen es sich jeweils um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15, BGHZ 215, 292 Rn. 19 ff. und vom 4. Februar 2025 – XI ZR 61/23, WM 2025, 570 Rn. 17) – übereinstimmen und auch so Vertragsbestandteil werden sollen. – so der Bundesgerichtshof

An diesem Punkt wich der Bundesgerichtshof sowohl vom Oberlandesgericht Naumburg als auch von der Argumentation der Bank ab.

Vorformulierung für eine Vielzahl von Fällen

Die auf der Internetseite veröffentlichte Entgeltinformation war für eine Mehrfachverwendung vorformuliert. Sie enthielt eine Vielzahl formelhafter Angaben zu Entgelten für mit Zahlungskonten verbundene Dienste und war nicht auf ein konkretes Kundenverhältnis zugeschnitten.

Eindruck einer verbindlichen Preisangabe

Aus Sicht eines objektiven Durchschnittskunden vermittelten die Angaben „Gutschrift einer Überweisung […] 0,50 EUR“ und „Lastschrift […] 0,50 EUR“ den Eindruck, dass diese Entgelte bei Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags zu zahlen seien. Der einleitende Hinweis auf den Überblickscharakter sowie auf Preisaushang und Preis- und Leistungsverzeichnis änderte daran nichts. Ein Durchschnittskunde verstehe die Verweise vielmehr dahin, dass die konkret genannten Entgelte mit jenen Dokumenten übereinstimmten und Vertragsbestandteil werden sollten. Weder die Unvollständigkeit der Auflistung noch der vorvertragliche Charakter nach § 5 ZKG schlossen die AGB-Eigenschaft aus.

Das Berufungsgericht hatte die Entgeltinformation wegen ihres informatorischen, nicht abschließenden Charakters, ihres Vergleichszwecks und der Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU nicht als AGB angesehen. Der Bundesgerichtshof verwarf diese rechtliche Bewertung und stufte die Angaben als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ein.

Warum erfasste die Erklärung Entgelte für Bankkorrekturen?

Für die Auslegung der Unterlassungserklärung gelten die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien unter Heranziehung von Wortlaut, den Parteien bekannten Umständen, Art und Weise des Zustandekommens und Zweck der Vereinbarung. Die tatrichterliche Auslegung ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt wurden oder Verfahrensfehler vorliegen.

Vertragsauslegung heißt: Das Gericht ermittelt anhand von Wortlaut, Begleitumständen und Zweck, was die Parteien regeln wollten. Der Bundesgerichtshof darf diese tatrichterliche Würdigung nur auf Rechts- und Verfahrensfehler prüfen, nicht frei durch eine eigene Lesart ersetzen. Sie können deshalb nicht erwarten, dass derselbe Erklärungstext in der Revision nochmals völlig neu bewertet wird.

Auf dieser Grundlage bestätigte der XI. Zivilsenat im Ergebnis die Auslegung des Oberlandesgerichts. Das Berufungsgericht durfte die Unterlassungserklärung dahin verstehen, dass sie nur Klauseln untersagte, nach denen die Bank unterschiedslos auch für eigene Storno- oder Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangen konnte. Die 2015 verwendete Formulierung, wonach ein Entgelt nur berechnet werde, wenn die Buchung „im Auftrag oder im Interesse des Kunden“ durchgeführt werde, nahm gerade jene Buchungen aus, die im Interesse der Bank oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen.

Storno- und Berichtigungsbuchungen sind Korrekturen der Bank, etwa die Rücknahme einer fehlerhaften Gutschrift. Sie löst nicht der Kunde aus, sondern die Bank selbst oder eine gesetzliche Pflicht. Die Unterlassungserklärung sollte nach dem Berufungsgericht gerade Klauseln stoppen, die auch für solche bankseitigen Korrekturen ein Entgelt verlangten. An diesem engen Verständnis maß sich der streitige Verstoß.

Diese Auslegung entsprach dem Zweck der Erklärung. Wenige Monate vor ihrer Abgabe hatte der Senat mit Urteil vom 27.01.2015 (XI ZR 174/13, WM 2015, 519) Klauseln für unwirksam erklärt, die unterschiedslos Entgelte für sämtliche Buchungen vorsahen – Berichtigungsbuchungen der Bank sind von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht die Unterlassungserklärung auf genau diese Rechtsprechung beziehen.

Kurz zuvor hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Banken für Berichtigungsbuchungen kein Entgelt verlangen dürfen, weil das Gesetz die Korrektur unentgeltlich vorsieht. Die Unterlassungserklärung von 2015 lag in diesem Kontext. Für Sie erklärt das, warum das Gericht die Erklärung auf unterschiedslose Buchungsentgelte bezog und nicht auf jede spätere Preisangabe der Bank.

Der Verband hatte eingewandt, die Erklärung erfasse nach ihrem Wortlaut auch Entgeltklauseln mit dem Zusatz zum Auftrag oder Interesse des Kunden. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Verständnis: Die engere Auslegung des Berufungsgerichts sei von Wortlaut und Zweck der Vereinbarung gedeckt. Auch der weitere Einwand, der Zusatz schließe Entgelte für Storno- oder Berichtigungsbuchungen nicht verlässlich aus, blieb ohne Erfolg – solche Buchungen erfolgen nicht im Interesse des Kunden, sondern kraft Gesetzes oder im eigenen Interesse des Zahlungsdienstleisters.

Warum waren Storno- und Berichtigungsbuchungen entgeltfrei?

Storno- und Berichtigungsbuchungen erfolgen nicht im Interesse des Kunden. Einer Berichtigungsbuchung geht regelmäßig ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang voraus. Die Berichtigung selbst erfolgt entweder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder im Interesse des Zahlungsdienstleisters – bei einer fehlerhaften Kontogutschrift stehen der Bank ein Stornorecht nach Nr. 8 Abs. 1 und 2 AGB-Banken beziehungsweise AGB-Sparkassen oder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB zu. Maßgeblich sind hierfür auch § 675u Satz 2 sowie § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BGB.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB bedeutet schlicht: Die Bank kann zu viel gutgeschriebenes Geld zurückfordern. Stornorecht und gesetzliche Korrekturpflichten sichern dieselbe Korrektur, ohne dass Sie den Vorgang beauftragt hätten. Für Ihre Kontoführung heißt das: Die reine bankinterne Korrektur ist kein von Ihnen ausgelöster Zahlungsdienst, für den ohne Weiteres ein Entgelt vorgesehen wäre.

Ob die konkrete Entgeltinformation solche Buchungen überhaupt entgeltpflichtig machte, entschied sich über die verwendeten Fachbegriffe. Die Entgeltinformation beschränkte die Entgeltpflicht nach ihrer Fachterminologie auf Buchungen, die auf Anweisung oder Ermächtigung des Kunden beruhen. Bankseitige Storno- und Berichtigungsbuchungen fielen danach nicht unter die entgeltpflichtigen Tatbestände und lösten keine Entgeltpflicht aus. Damit lag keine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung und folglich keine verwirkte Vertragsstrafe vor – die Revision blieb trotz der Korrektur zur AGB-Eigenschaft erfolglos.

Warum erfassen Überweisung und Lastschrift keine Bankkorrekturen?

Nach § 1 Abs. 21 ZAG ist eine Lastschrift ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, ausgelöst vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers. Nach § 1 Abs. 22 ZAG ist eine Überweisung ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers zulasten des Kontos des Zahlers. Die standardisierte Zahlungskontenterminologie ergibt sich aus der BaFin-Liste nach § 47 Abs. 1 ZKG sowie aus Art. 2 Nr. 19 und 20 der Zahlungskontenrichtlinie und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32. Zahlungsdienstleister sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 15 ZKG verpflichtet, in der Entgeltinformation diese standardisierte Terminologie zu verwenden, und feststehende juristische Fachbegriffe sind grundsätzlich in ihrer juristischen Fachbedeutung auszulegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG müssen Zahlungsdienstleister zudem ein Glossar mit den standardisierten Begriffsbestimmungen der BaFin-Liste leicht zugänglich zur Verfügung stellen.

ZAG und ZKG sind die Gesetze über Zahlungsdienste und Zahlungskonten; die BaFin-Liste legt bundeseinheitliche Bezeichnungen für Kontoentgelte fest. Banken müssen diese standardisierten Begriffe in der Entgeltinformation verwenden, damit Sie Angebote vergleichen können. Weil die Fachbedeutung festliegt, legte der BGH die Wörter nicht nach einem möglichen Alltagssinn aus. Bei Ihrer Entgeltinformation zählt deshalb der gesetzliche Sinn der verwendeten Pflichtbegriffe.

Der Bundesgerichtshof maß die streitigen Formulierungen strikt an dieser gesetzlichen und standardisierten Terminologie.

Gutschrift einer Überweisung setzt eine Anweisung voraus

Nach der BaFin-Liste liegt eine „Gutschrift einer Überweisung“ vor, wenn der Kunde den Betrag einer Überweisung aus EWR-Staaten in Euro gutgeschrieben erhält; eine Überweisung setzt die Anweisung des Kunden voraus. Eine bankseitige Berichtigungsbuchung mit Gutschrift ist mangels Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers keine „Gutschrift einer Überweisung“.

Fehlt die Anweisung eines Kunden, ist die Gutschrift nach dieser Terminologie keine „Gutschrift einer Überweisung“. Eine bankseitige Korrekturgutschrift fällt damit nicht unter diesen Entgeltposten. Sie können eine belastete Korrektur daran messen, ob wirklich eine kundenveranlasste Überweisungsgutschrift vorlag.

Lastschrift erfordert eine Ermächtigung des Kunden

Eine Buchung ist nur dann eine „Lastschrift“, wenn der Kunde eine andere Person ermächtigt, den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Kundenkonto zu übertragen. Fehlerhafte Buchungen sowie Storno- und Berichtigungsbuchungen beruhen nicht auf einer solchen Anweisung oder Ermächtigung.

Ohne Ihre Ermächtigung an einen Zahlungsempfänger liegt nach der Fachdefinition keine Lastschrift vor. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank erfüllen diesen Tatbestand nicht. Eine Gebühr unter der Bezeichnung „Lastschrift“ trägt eine reine Korrekturbuchung damit nicht, wenn nur der standardisierte Begriff verwendet wird.

Der Verband hatte eingewandt, „Lastschrift“ könne im allgemeinen Sprachgebrauch auch die Berichtigung einer fehlerhaften Gutschrift wegen eines Bankfehlers umfassen. Der Bundesgerichtshof wies dies zurück: Maßgeblich sei die juristische Fachbedeutung nach § 1 Abs. 21 und Abs. 22 ZAG sowie der BaFin-Liste, nicht ein möglicherweise abweichender allgemeiner Sprachgebrauch. Auch der Einwand, das Glossar wäre überflüssig, wenn der Durchschnittsverbraucher die standardisierte Terminologie kennen müsse, verfing nicht. Das Glossar dient nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG einer transparenten Vergleichsgrundlage für alle Verbraucher, unabhängig von deren Vorkenntnissen, und zwingt nicht zu einer von der Fachbedeutung abweichenden Auslegung.

Bei den in den Entgeltinformationen der Zahlungsdienstleister verwendeten Begriffen „Überweisung“, „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ handelt es sich um festgelegte Rechtsbegriffe mit objektiv eindeutiger Bedeutung. – so der Bundesgerichtshof

Das Berufungsgericht hatte im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Angaben wegen der standardisierten Begriffe keine Entgelte für Storno- oder Berichtigungsbuchungen erfassten. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Ergebnis – auch wenn er die Entgeltinformation, anders als die Vorinstanz, als Allgemeine Geschäftsbedingung einordnete.

Was bedeutet das Urteil für Bankkorrekturen?

Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht. Es entscheidet unmittelbar nur den konkreten Streitfall. Für vergleichbare Entgeltinformationen gibt es jedoch eine wichtige Orientierung: Gebühren für „Gutschrift einer Überweisung“ oder „Lastschrift“ erfassen Storno- und Berichtigungsbuchungen nicht, wenn die Begriffe in ihrer standardisierten Bedeutung verwendet werden.

Prüfen Sie bei einer belasteten Korrektur- oder Stornobuchung den genauen Wortlaut der Entgeltinformation und des Kontoauszugs. Nennt die Bank ausdrücklich Storno- oder Berichtigungsbuchungen oder berechnet sie dafür eine Gebühr, folgt daraus nicht, dass das Urteil die Belastung trägt. Fordern Sie dann von der Bank eine Begründung und gegebenenfalls die Erstattung des Entgelts.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht allein, dass die Bank ein Entgelt nannte. Die Entgeltinformation verwendete die standardisierten Begriffe „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“. Diese erfassen nur kundenveranlasste Zahlungsvorgänge. Ihre Lage ist daher nur vergleichbar, wenn Ihre Preisangabe ebenfalls genau an solche Begriffe anknüpft. Nennt die Bank dagegen ausdrücklich Storno- oder Berichtigungsbuchungen oder verlangt sie ein Entgelt für jede Buchung, trägt dieses Urteil die Preisangabe nicht ohne Weiteres.

Unsere Einschätzung

Der Bundesgerichtshof macht bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen zu Bankentgelten deutlich: Nicht jede ähnliche Preisangabe verletzt bereits das frühere Verbot. Entscheidend wird sein, welche Fallgruppe die Erklärung nach Anlass und Wortlaut tatsächlich erfassen sollte. Für Betroffene und Verbände reicht es daher nicht, nur die heutige Entgeltinformation mit einer alten Klausel zu vergleichen.

Bei einer Erklärung, die Gebühren für bankseitige Storno- oder Berichtigungsbuchungen ausdrücklich untersagt, liegt der Fall anders als bei einem Verbot, das an eine bestimmte frühere Klausel anknüpft. Die Begründung ist konsequent, weil die standardisierten Begriffe den Umfang des Verbots nicht erweitern. Die ursprüngliche Abmahnung und Unterlassungserklärung sollten deshalb zusammen ausgewertet werden.


Gebühr für Bankkorrektur erhalten? Belastung prüfen lassen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass nicht jede von der Bank berechnete Gebühr rechtens ist. Entscheidend ist die Einordnung der Buchung und die genaue Formulierung der Entgeltinformation. Unsere Rechtsanwälte ordnen Ihre Entgeltinformation und die belastete Buchung für Sie ein. Wir prüfen, ob eine unberechtigte Forderung vorliegt und helfen Ihnen, das Entgelt zurückzufordern.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf meine Bank für eine eigene fehlerhafte Kontogutschrift ein Berichtigungsentgelt verlangen?

NEIN, nicht ohne Weiteres. Die Bank darf eine eigene fehlerhafte Kontogutschrift grundsätzlich nicht als „Gutschrift einer Überweisung“ oder „Lastschrift“ entgeltpflichtig abrechnen. Diese Begriffe erfassen kundenveranlasste Zahlungsvorgänge.

Eine Überweisung setzt nach § 1 Abs. 22 ZAG die Veranlassung des Zahlers voraus. Eine Lastschrift beruht nach § 1 Abs. 21 ZAG auf der Zustimmung des Zahlers zur Belastung seines Kontos. Korrigiert die Bank eine eigene Fehlbuchung, fehlt regelmäßig sowohl Ihre Überweisungsanweisung als auch Ihre Ermächtigung. Die Berichtigung ist daher keine Gutschrift einer Überweisung und keine Lastschrift im standardisierten Sinn der Entgeltinformation nach § 47 ZKG. Anders kann die Prüfung ausfallen, wenn die Bank ausdrücklich ein Storno- oder Berichtigungsentgelt vereinbart hat. Laden Sie deshalb Kontoauszug und Entgeltinformation herunter und vergleichen Sie den exakten Buchungstext mit der konkreten Preisposition.


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Wie unterscheide ich eine gebührenpflichtige Rücklastschrift von einer unzulässigen bankseitigen Korrekturbuchung?

Sie unterscheiden anhand des tatsächlichen Auslösers: Eine echte Rücklastschrift setzt einen von einem Zahlungsempfänger eingezogenen und von Ihnen autorisierten Betrag voraus. Eine bankseitige Korrekturbuchung berichtigt dagegen eine eigene Fehlbuchung und beruht nicht auf Ihrer Ermächtigung an einen Zahlungsempfänger.

Nach § 1 Abs. 21 ZAG wird eine Lastschrift vom Zahlungsempfänger aufgrund Ihrer Zustimmung ausgelöst. Deshalb muss vor der Rücklastschrift ein entsprechender Einzug mit Zahlungsempfänger, Betrag und regelmäßig einem SEPA-Mandat erkennbar sein. Bei einer Korrekturbuchung finden Sie dagegen häufig nur eine interne Berichtigung, Stornierung oder Rücknahme einer fehlerhaften Gutschrift. Öffnen Sie deshalb den vollständigen Kontoauszug und prüfen Sie den ursprünglichen Einzug, den Zahlungsempfänger sowie den angegebenen Rückgabegrund. Fehlen diese Merkmale, spricht dies gegen eine gebührenpflichtige Rücklastschrift und für eine bankseitige Korrektur.

Die Bezeichnung „Rücklastschrift“ entscheidet nicht allein über die Gebühr. Maßgeblich bleiben der konkrete Buchungsvorgang, Ihre Autorisierung und die einschlägige Preisregel; eine reine Bankkorrektur darf nicht ohne Weiteres als Lastschrift bepreist werden.


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Wie fordere ich eine bereits gezahlte Gebühr für eine Korrekturbuchung von der Bank zurück?

Fordern Sie die Gebühr schriftlich zurück, wenn die Bank lediglich eine eigene Storno- oder Berichtigungsbuchung vorgenommen hat. Fügen Sie den Kontoauszug und die maßgebliche Entgeltinformation bei und verlangen Sie zugleich eine nachvollziehbare Begründung der Belastung.

Dokumentieren Sie den Buchungsvorgang mit Datum, Betrag und Buchungstext. Erläutern Sie, dass Sie weder eine Überweisung angewiesen noch einen Zahlungsempfänger zur Lastschrift ermächtigt haben. Nach § 1 Abs. 21 und 22 ZAG setzen Lastschrift und Überweisung eine entsprechende Ermächtigung oder Anweisung voraus. Eine bankseitige Korrektur erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht und fällt daher nicht unter standardisierte Entgeltposten wie „Lastschrift“ oder „Gutschrift einer Überweisung“. Fordern Sie die Rückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist, etwa von vierzehn Tagen, und bewahren Sie Ihre Unterlagen sowie den Versandnachweis auf.

Eine automatische Erstattung folgt daraus nicht, wenn die Bank ein ausdrücklich vereinbartes Storno- oder Berichtigungsentgelt berechnet. Ebenso kann die Bank einwenden, dass tatsächlich eine echte Rücklastschrift oder ein anderer Zahlungsvorgang vorlag. Verlangen Sie deshalb die genaue Vertragsklausel und die konkrete Zuordnung des Vorgangs, bevor Sie die Belastung rechtlich bewerten.


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Wie prüfe ich, ob meine Entgeltinformation tatsächlich unter eine ältere Unterlassungserklärung fällt?

Eine Entgeltinformation fällt nur dann unter eine ältere Unterlassungserklärung, wenn sie als AGB einzustufen ist und das konkrete Verwendungsverbot erfasst. Die AGB-Eigenschaft allein genügt deshalb nicht; prüfen Sie beide Voraussetzungen nacheinander.

Nach § 305 Abs. 1 BGB liegt eine AGB vor, wenn die Bank vorformulierte Bedingungen für mehrere Verträge verwendet. Entscheidend ist, ob ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde die Preisangabe als verbindliche Vertragsregel verstehen darf. Danach müssen Sie die aktuelle Entgeltinformation mit dem genauen Wortlaut der Unterlassungserklärung vergleichen. Für deren Auslegung sind nach §§ 133, 157 BGB außerdem bekannte Umstände, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vereinbarung maßgeblich. Standardisierte Begriffe wie „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ sind grundsätzlich nach ihrer gesetzlichen und aufsichtsrechtlich festgelegten Fachbedeutung zu verstehen. Ordnen Sie deshalb den tatsächlich belasteten Vorgang anhand des Kontoauszugs ein.

Eine kundenveranlasste Überweisung setzt eine entsprechende Anweisung voraus, während eine Lastschrift eine Ermächtigung des Kunden erfordert. Bankseitige Storno- oder Berichtigungsbuchungen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht und fallen dann trotz AGB-Eigenschaft nicht unter das Verbot. Legen Sie daher Unterlassungserklärung, Entgeltinformation und Kontoauszug nebeneinander und vergleichen Sie Wortlaut sowie Zahlungsvorgang.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XI ZR 129/24 – Urteil vom 07.07.2026




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