Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Wie greift der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bei Medienberichten?
- 3 Redaktionelle Leitsätze
- 4 Wann trägt Kritik am Bericht?
- 5 Wann entsteht ein falscher Lesereindruck?
- 6 Muss die Presse Rechnungen prüfen?
- 7 Experten-Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Kann ich Berichte verbieten lassen, wenn die Überschrift eine völlig falsche Erwartung weckt?
- 8.2 Habe ich Erfolgsaussichten, wenn der Pressebericht zwar im Kern stimmt, aber Rechenfehler enthält?
- 8.3 Verliere ich den Prozess, wenn ich meine internen Prüfprozesse vor Gericht nicht nachweisen kann?
- 8.4 Muss ich die gesamten Verfahrenskosten tragen, wenn mein Eilantrag gegen die Presse scheitert?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 27 O 113/26
Das Wichtigste im Überblick
LG Berlin II weist den Eilantrag ab: Die Berichterstattung verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht.
- Das Gericht verbietet die Online-Artikel nicht.
- Der Beitrag nennt mehrere Forderungen zweier Stromversorger.
- Er macht die Antragstellerin nicht für Stromdiebstahl verantwortlich.
- Eine mögliche Rechenabweichung wiegt für das Unternehmen nicht genug.
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 28.04.2026
- Aktenzeichen: 27 O 113/26
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Presse- und Medienrecht, Zivilrecht
- Streitwert: bis 30.000,00 €
- Relevant für: Medienhäuser, Unternehmen, Energielieferanten
Wie greift der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bei Medienberichten?
Unterlassungsansprüche stützen sich juristisch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG. Das bedeutet konkret: Diese Vorschriften ermöglichen es Unternehmen, gerichtlich zu verlangen, dass bestimmte Aussagen oder Berichte unterlassen werden müssen – es geht also um ein Verbot künftiger Verbreitung, nicht um Schadensersatz. Maßgeblich für die rechtliche Prüfung ist stets die Sinndeutung einer Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Bei der Beurteilung müssen der Wortlaut, der sprachliche Kontext und erkennbare Begleitumstände zwingend einbezogen werden. Überschriften dürfen dabei nicht isoliert, sondern müssen im engen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Textkörper bewertet werden.
Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. – so das Landgericht Berlin
Die rechtliche Tragweite dieser Vorschriften zeigte sich am 28. April 2026 vor dem Landgericht Berlin II, als eine bundesweit tätige Energielieferantin wegen Berichten über einen angeblichen „Strom-Klau“ gegen ein Medienunternehmen klagte (Az. 27 O 113/26). Das Urteil fiel für die Klägerseite ernüchternd aus: Der Antrag auf Gewährung der einstweiligen Verfügung wurde vollständig zurückgewiesen, womit die Energielieferantin den Prozess verlor. Das Unternehmen hatte sich mit rechtlichen Mitteln gegen die redigierte Online-Berichterstattung auf der Webseite des Mediums aus dem Frühjahr 2026 gewandt, weil es sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch reißerische Formulierungen und eine großflächige Aufmachung, in der eine betroffene Frau eine Rechnung in die Kamera hält, massiv verletzt sah.
Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren: Das Gericht entscheidet innerhalb weniger Tage oder Wochen über ein vorläufiges Verbot, ohne dass eine vollständige Hauptverhandlung stattfindet. Das bedeutet konkret: Das Medienunternehmen müsste die Berichterstattung sofort stoppen oder ändern – noch bevor ein normales, oft Monate dauerndes Gerichtsverfahren überhaupt beginnt.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Beurteilung von Unterlassungsansprüchen wegen einer behaupteten Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dürfen Überschriften und reißerische Formulierungen nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind zwingend in den Gesamtzusammenhang der Berichterstattung einzubetten.
- Mathematische Ungenauigkeiten oder journalistische Zuspitzungen begründen keinen rechtswidrigen Eingriff und gelten als persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen, sofern der wesentliche Tatsachenkern des Vorwurfs zutrifft.
- Im Rahmen zulässiger Tatsachenberichte sind Medien nicht verpflichtet, über fehlende interne Prüfroutinen oder Plausibilitätskontrollen des betroffenen Unternehmens aufzuklären, insbesondere wenn das Unternehmen die Durchführung derartiger Kontrollen gerichtlich nicht nachweisen kann.

Wann trägt Kritik am Bericht?
Ein gerichtlicher Verfügungsantrag in Pressestreitigkeiten setzt voraus, dass ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Wahre Tatsachenberichte über ein Unternehmen müssen jedoch grundsätzlich von dem Betroffenen hingenommen werden. Eine Rechtsverletzung liegt regelmäßig nicht vor, wenn eine geäußerte Information das Unternehmen rechtlich nicht hinreichend betrifft oder lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der objektiven Wahrheit enthält.
Hintergrund: Im Medienrecht müssen Gerichte stets zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Unternehmens und der Pressefreiheit aus Art. 5 GG abwägen. Die Presse darf grundsätzlich über wahre Sachverhalte berichten, selbst wenn diese für das betroffene Unternehmen unangenehm oder geschäftsschädigend sind – dieser Grundsatz schützt die öffentliche Informationsfunktion der Medien.
Bevor Sie eine Unterlassungsklage gegen ein Medienunternehmen anstrengen, prüfen Sie den beanstandeten Artikel auf seinen wahren Kern. Sind die berichteten Fakten im Wesentlichen korrekt – etwa tatsächliche Verbrauchszahlen oder Rechnungsbeträge –, hat Ihre Klage kaum Aussicht auf Erfolg. Konzentrieren Sie Ihre Prüfung darauf, ob Ihnen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen vorliegen, denn nur diese begründen einen Unterlassungsanspruch.
Im juristischen Streit um den veröffentlichten Artikel verlangte die Energielieferantin, dem Medienhaus konkrete Passagen wie „Alleinerziehende Mutter soll über 10.000 Euro für Strom nachzahlen“ untersagen zu lassen. Die Redaktion hatte den Text nach einer anfänglichen anwaltlichen Abmahnung zwar inhaltlich überarbeitet und bei der finalen Variante einen Transparenzhinweis gesetzt, lehnte darüber hinausgehende Anpassungen in einer Mail jedoch strikt ab.
Eine anwaltliche Abmahnung ist ein formelles Aufforderungsschreiben vor Gericht: Der Anwalt des Betroffenen fordert das Medienunternehmen auf, die beanstandete Berichterstattung freiwillig zu entfernen oder zu korrigieren und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Erst wenn diese außergerichtliche Einigung scheitert, folgt in der Regel der Gang vor Gericht.
Keine Auswirkung durch fehlerbehaftete Berechnungen
Die beanstandete Publikation, wonach die Kundin ab dem Jahr 2022 eine „mehr als achtfache Menge Strom“ verbraucht haben soll, bewertete das Gericht im Gesamtzusammenhang als unproblematisch. Selbst im Falle, dass der gewählte Multiplikator aufgrund eines falschen Durchschnittsverbrauchs fehlerhaft berechnet worden wäre, handele es sich um eine bloße persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der journalistischen Wahrheit. Das bedeutet konkret: Selbst wenn eine Zahl oder Formulierung im Detail nicht exakt stimmt, bleibt sie rechtlich folgenlos, solange sie am Ruf des Unternehmens nichts Wesentliches ändert – der Kern der Aussage muss stimmen, nicht jedes Komma. Der zugrunde liegende und in der Rechnung abgebildete Jahresverbrauch von 14.929,30 Kilowattstunden im Jahr 2022 war unstreitig gefallen. Deshalb stellte die mediale Zuspitzung keinen unerheblichen Eingriff in die Rechte des Energieversorgers dar und die Unterlassungsklage lief ins Leere.
Soweit die Berechnung des Multiplikators unzutreffend sein sollte, weil die Antragsgegnerin von einem falschen Durchschnittsverbrauch ausging, handelt es sich insoweit um eine allenfalls persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit, die nicht geeignet ist, sich nennenswert auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin auszuwirken. – so das Landgericht Berlin
Wägen Sie genau ab, ob Sie wegen einzelner zugespitzter Formulierungen oder rechnerischer Ungenauigkeiten vor Gericht ziehen. Solange die grundlegenden Zahlen und Fakten des Berichts zutreffen, stufen Gerichte übertriebene Darstellungen als zulässige journalistische Arbeit ein. Eine Klage, die sich nur auf solche Zuspitzungen stützt, wird abgewiesen.
Wann entsteht ein falscher Lesereindruck?
Für die Beurteilung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kommt es wesentlich darauf an, ob bei der Leserschaft ein unzutreffender Eindruck eines sachlichen oder verantwortungsbegründenden Zusammenhangs erweckt wird. Fernliegende Deutungen von Medienberichten sind bei der abschließenden rechtlichen Würdigung durch einen Richter stets auszuschließen. Das bedeutet konkret: Nur was ein durchschnittlicher Leser bei vernünftiger Lektüre tatsächlich aus dem Text herausliest, zählt vor Gericht – rein theoretische oder konstruierte Missverständnisse, die sich erst bei bewusstem Hineinlesen ergeben, begründen keinen Unterlassungsanspruch.
Die Gefahr missverständlicher Leserinterpretationen stand im Zentrum der Klage, da das Energieunternehmen hartnäckig rügte, der Artikel erwecke fälschlicherweise den Eindruck, das Unternehmen stehe mit dem benannten „Strom-Klau“ in einem verantwortungsbegründenden Zusammenhang.
Der Gesamtzusammenhang des Textes entscheidet
Das Landgericht Berlin II verwarf diese Argumentation der Energielieferantin umfassend. Die zuständigen Richter stellten klar, dass der Haupttext des Artikels unmissverständlich darlegte, wie der mutmaßliche Stromdiebstahl zustande kam. Demnach lag die tatsächliche Ursache für den enormen Verbrauch entweder beim direkten Verhalten der ehemaligen Kundin oder bei der unbefugten Stromentnahme durch unbekannte Dritte. Dem Stromanbieter wurde in dem Beitrag an keiner Stelle ein eigener Diebstahl vorgeworfen. Vielmehr ergab sich aus der genauen Lektüre aller Zusammenhänge glasklar, dass sich die in der Überschrift genannte gigantische Gesamtforderung in Höhe von 10.607,88 Euro aus zwei getrennten Versorger-Rechnungen zusammensetzte. Neben der Energielieferantin forderte ein weiteres Energieunternehmen erhebliche Beträge, woraus sich der berechnete Gesamtbetrag bildete.
Praxis-Hinweis: Bewertung des Gesamtzusammenhangs
Unternehmen stören sich oft an reißerischen Überschriften und leiten daraus sofort eine Rechtsverletzung ab. Dieses Urteil zeigt jedoch: Solange der Fließtext den Sachverhalt korrekt einordnet – hier durch die klare Benennung der tatsächlichen Ursachen und die Erwähnung der Forderungen anderer Unternehmen –, heilt der Gesamtzusammenhang eine zugespitzte Überschrift. Wer eine Klage erwägt, muss sich fragen, ob ein verständiger Leser nach der Lektüre des gesamten Artikels tatsächlich noch einen falschen Eindruck vom Unternehmen hat.
Muss die Presse Rechnungen prüfen?
Unternehmen können sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht erfolgreich auf eine unvollständige Berichterstattung berufen, wenn der anvisierten Zeitung gar keine rechtliche Pflicht zur detaillierten redaktionellen Darstellung zukommt. Die freie Presse ist nicht verdonnert, kleinteilig über interne Prüfprozesse von ausgestellten Rechnungen zu berichten, vor allem wenn das kritisierte Unternehmen selbst keine wirksamen Plausibilitätskontrollen nachweisen kann.
Die Grenzen einer solchen Informationspflicht zeigten sich bei der Beurteilung dieses Falls, nachdem der Energieversorger bei der ehemaligen Kundin im November 2025 mit einem offiziellen Schreiben einen beträchtlichen Einzelbetrag in Höhe von 8.870,96 Euro aus dem Frühjahr 2024 angemahnt hatte. Der Versorger pochte vor Gericht darauf, die beteiligten Reporter hätten untersuchen und berichten müssen, ob und in welchem Rahmen die gestellten Rechnungen der Firma auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft wurden.
Das Fehlen einer vorherigen Plausibilitätskontrolle
Das Gericht ließ dieses fehlende Detail im Artikel nicht als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gelten. Die Aktenlage gab preis, dass die Energielieferantin ihre maschinell erstellten Rechnungen vor dem postalischen Versand offensichtlich selbst keiner vorherigen Richtigkeitskontrolle unterzog. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren die anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Firma nicht in der Lage, fundiert einleuchtend zu schildern, ob bei der besagten alleinerziehenden Mutter eine interne Rechnungsprüfung stattfand. Die vollständige und ungeschönte Inrechnungstellung durfte das Medienhaus deshalb als sachliche Tatsache wiedergeben. Da sämtliche Unterlassungsforderungen in sich zusammenfielen, muss das Energieunternehmen auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Welche Prüfung vor Unterlassungsklage?
Das Landgericht Berlin II hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber die typischen Hürden für Unternehmen auf, die gegen Presseberichte vorgehen. Die Entscheidung macht deutlich: Wahre Tatsachenberichte müssen Unternehmen hinnehmen, journalistische Zuspitzungen bei korrektem Faktenkern sind zulässig, und wer selbst keine internen Kontrollprozesse nachweisen kann, darf der Presse keine lückenhafte Recherche vorwerfen. Diese Grundsätze sind auf vergleichbare Fälle übertragbar.
Anders als in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (Common Law) schaffen einzelne Gerichtsentscheidungen in Deutschland kein verbindliches Präjudiz für künftige Fälle. Jedes Gericht entscheidet eigenständig – orientiert sich in der Praxis aber stark an den Leitlinien höherer Instanzen wie etwa des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts.
Wer eine Unterlassungsklage gegen Medien erwägt, sollte vorab drei Punkte klären: Ist der Bericht im Kern wahr? Entsteht beim neutralen Leser nach der Gesamtlektüre tatsächlich ein falscher Eindruck vom Unternehmen? Und halten die eigenen internen Abläufe – etwa Rechnungsprüfung oder Qualitätssicherung – einer gerichtlichen Überprüfung stand? Fällt einer dieser Punkte negativ aus, riskieren Sie nicht nur die Klageabweisung, sondern tragen auch die gesamten Verfahrens- und Anwaltskosten.
Praxis-Hürde: Eigene Plausibilitätskontrolle
Ein Argument, das in Pressestreitigkeiten oft ins Leere läuft: Der Vorwurf, die Redaktion hätte interne Prüfprozesse des Unternehmens recherchieren müssen. Das Gericht drehte den Spieß hier um, weil das Unternehmen maschinell erstellte Rechnungen ohne eigene Richtigkeitskontrolle an den Kunden versandte. Wenn Ihr Unternehmen Medien wegen unvollständiger Berichterstattung über kritische Geschäftspraktiken belangen will, müssen Ihre eigenen internen Abläufe einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Wer selbst keine Plausibilitätsprüfung durchführt, kann diese von der Presse nicht erfolgreich einfordern.
Unerwünschte Presse? Unterlassungsanspruch strategisch prüfen
Der Grat zwischen zulässiger Zuspitzung und rechtswidrigem Eingriff ist schmal. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie, ob ein Medienbericht den wahren Tatsachenkern unzulässig verfälscht und welche prozessualen Chancen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung bietet. Sparen Sie sich kostspielige Prozesse, indem Sie vorab die Angriffs- und Verteidigungspunkte juristisch bewerten lassen.
Experten-Kommentar
Viele Unternehmen reagieren auf kritische Berichte mit einer regelrechten Kurzschlussreaktion und wollen die Veröffentlichung um jeden Preis sofort stoppen. Dabei wird die juristische Notbremse der einstweiligen Verfügung oft zum Bumerang, der das Thema erst recht in die Schlagzeilen bringt. Wer aus reiner Emotion heraus klagt, übersieht meist, dass Gerichte den Schutz der Pressefreiheit extrem hoch hängen, solange der Kern einer Geschichte irgendwie haltbar ist.
Ich rate in solchen Krisenmomenten stets zu einer schonungslosen internen Bestandsaufnahme, noch bevor das erste Abmahnschreiben aufgesetzt wird. Nur wenn die eigenen Prozesse absolut lückenlos dokumentiert sind, sollte man den riskanten Gang vor die Pressekammer wagen. Wer diesen Realitätscheck scheut, liefert den Medien im schlimmsten Fall nur noch mehr Futter für die nächste Berichterstattung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Berichte verbieten lassen, wenn die Überschrift eine völlig falsche Erwartung weckt?
Nein, eine reißerische Überschrift allein reicht für ein Verbot nicht aus. Entscheidend ist immer der Gesamteindruck des Artikels, und eine zugespitzte Headline ist rechtlich hinzunehmen, wenn der Fließtext sie korrekt einordnet.
Für den Unterlassungsanspruch kommt es auf die Sinndeutung aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Lesers an. Überschriften werden deshalb nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit Wortlaut, Kontext und den erkennbaren Begleitumständen des Berichts. Korrigiert der Text den Eindruck der Überschrift, etwa weil klar wird, wer tatsächlich gehandelt hat oder worauf sich die Forderung bezieht, fehlt es regelmäßig an einer Rechtsverletzung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Ein Verbot kommt erst in Betracht, wenn auch nach der Lektüre des gesamten Beitrags ein unzutreffender, dem Unternehmen zurechenbarer Vorwurf stehen bleibt. Reine Zuspitzung, Clickbait oder eine unglückliche Formulierung genügen dafür nicht, solange der Artikel den Sachverhalt im Kern richtig wiedergibt und keine falsche Verantwortlichkeit erzeugt.
Habe ich Erfolgsaussichten, wenn der Pressebericht zwar im Kern stimmt, aber Rechenfehler enthält?
Nein, bloße Rechenfehler oder journalistische Zuspitzungen begründen regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch, wenn der wesentliche Tatsachenkern des Berichts zutrifft. Ein falsch berechneter Multiplikator ändert rechtlich nichts, wenn die zugrunde liegenden Verbrauchszahlen oder Rechnungsbeträge im Kern richtig wiedergegeben sind.
Entscheidend ist die Sinndeutung aus Sicht eines verständigen Lesers. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB liegt ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nur vor, wenn die Darstellung den Ruf tatsächlich in einer wesentlichen Weise verfälscht. Persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der objektiven Wahrheit sind hinzunehmen, solange sie die Aussage nicht umprägen. Der Bericht darf also scharf formuliert sein, wenn der zentrale Vorwurf oder die Kernaussage durch die bekannten Tatsachen getragen wird.
Anders kann es sein, wenn gerade der Rechenfehler den Eindruck erst erzeugt, der Vorwurf sei viel schwerer oder anders gelagert als er tatsächlich ist. Dann kann ausnahmsweise ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommen, weil nicht mehr nur eine Nebensächlichkeit betroffen wäre, sondern der Aussagekern selbst.
Verliere ich den Prozess, wenn ich meine internen Prüfprozesse vor Gericht nicht nachweisen kann?
Ja, das Risiko ist hoch: Wenn Sie der Presse eine unvollständige Berichterstattung vorwerfen, aber Ihre eigenen internen Prüfprozesse nicht plausibel darlegen können, wird eine Unterlassungsklage oft scheitern. Medien müssen nicht schon deshalb über fehlende interne Kontrollroutinen berichten, weil ein Unternehmen das im Prozess behauptet.
Der Grund ist die Beweislast im Presserecht: Wer eine Rechtsverletzung geltend macht, muss den beanstandeten Aussagegehalt und die eigene Betroffenheit konkret darlegen. Können Sie nicht nachweisen, dass es überhaupt eine interne Plausibilitäts- oder Richtigkeitskontrolle gab, darf das Gericht eher davon ausgehen, dass die Presse einen zutreffenden Tatsachenkern wiedergegeben hat. Wahre Tatsachenberichte sind grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn sie für das Unternehmen unvorteilhaft sind. Zudem liegt keine Pflicht der Redaktion vor, interne Qualitätssicherungsabläufe eines Unternehmens von sich aus zu recherchieren, solange der berichtete Sachverhalt im Kern stimmt.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn Sie nicht nur die Berichterstattung angreifen, sondern selbst keine belastbaren Unterlagen zu Rechnungsprüfung, Freigabeprozessen oder Qualitätssicherung vorlegen können. Dann fehlt häufig schon die Grundlage für den Vorwurf, die Redaktion habe einen wesentlichen Umstand „weggelassen“ oder falsch eingeordnet.
Muss ich die gesamten Verfahrenskosten tragen, wenn mein Eilantrag gegen die Presse scheitert?
JA, als unterlegene Partei tragen Sie im Eilverfahren regelmäßig die gesamten Verfahrenskosten einschließlich Gerichtskosten und der gegnerischen Anwaltsgebühren. Scheitert Ihr Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Presse, bleibt es meist nicht nur bei Ihren eigenen Kosten.
Das folgt aus der zivilprozessualen Kostenregel, nach der die unterliegende Seite die Kosten des Rechtsstreits trägt. Im Presserecht gilt das auch im Eilverfahren nach den §§ 935, 940 ZPO, weil das Gericht dort nur vorläufig über ein Unterlassungsbegehren entscheidet. Wenn der beanstandete Bericht im Kern wahr ist oder die Kritik rechtlich zulässige Zuspitzungen enthält, wird der Antrag abgewiesen und die Kosten werden dem Unternehmen auferlegt. Gerade deshalb sollte vor dem Gang zum Gericht geprüft werden, ob tatsächlich eine falsche Tatsachenbehauptung vorliegt.
Eine Ausnahme kann sich nur in besonderen Verfahrenslagen ergeben, etwa bei teilweisem Obsiegen oder wenn ein Antrag zurückgenommen wird und das Gericht die Kosten abweichend verteilt. Das ändert aber nichts daran, dass ein gescheiterter Eilantrag wirtschaftlich schnell teuer werden kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 27 O 113/26 – Urteil vom 28.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
