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Untersuchungsanordnung der Dienstfähigkeit: Richterin scheitert mit Eilantrag

Kaum krank, keine Fehler – und doch zum Amtsarzt. Dass die Hürden für die Anordnung nun ausgerechnet ein amtsärztliches Gutachten senkt, das ihre Leistungsfähigkeit bescheinigt, damit hatte sie nicht gerechnet.
Erschöpfte Richterin sitzt an einem Schreibtisch mit Aktenordner in einem hellen Büro.
Die gerichtliche Klärung der Dienstfähigkeit wirft oft komplexe Fragen zum rechtlichen Verfahren auf. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 S 24/26

Das Wichtigste im Überblick

Eine Richterin muss eine amtsärztliche Untersuchung dulden, wenn gesundheitliche Zweifel ausreichend belegt sind.
  • Das Gericht hob Potsdams Beschluss auf, lehnte den Eilantrag ab und auferlegte ihr beide Verfahrenskosten.
  • Das amtsärztliche Gutachten zeigte Erschöpfung, geringe Belastbarkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme.
  • Die Behörde durfte ihre allgemeine Dienstfähigkeit trotz nur 17 Krankheitstagen weiter prüfen.
  • Das Gericht entschied noch nicht, ob sie ihre Aufgaben teilweise oder gar nicht erfüllen kann.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 10.07.2026
  • Aktenzeichen: 4 S 24/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Richterdienstrecht, Dienstfähigkeit
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Richterinnen und Richter, Behörden bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit

Wann eröffnet Untersuchungsanordnung den Verwaltungsrechtsweg?

Eine Richterin sollte sich nach einer Anordnung des Dienstherrn vom 10. Dezember 2025 amtsärztlich untersuchen lassen, um ihre Dienstfähigkeit klären zu lassen. Dienstherr ist die Behörde, die gegenüber Beamtinnen und Richtern die Rolle des Arbeitgebers wahrnimmt; amtsärztlich bedeutet, dass die Untersuchung durch einen von der Behörde beauftragten Amtsarzt erfolgt, nicht durch den eigenen Haus- oder Facharzt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob am 10. Juli 2026 (Az. 4 S 24/26) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam auf und lehnte den Eilantrag der Richterin gegen diese Anordnung ab – der Dienstherr gewann das Beschwerdeverfahren. Ein Eilantrag zielt auf vorläufigen Rechtsschutz: Die Richterin wollte die Untersuchungsanordnung schnell stoppen lassen, noch bevor über die Rechtmäßigkeit endgültig in der Hauptsache entschieden wird.

Der Verwaltungsrechtsweg ist bei einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung eröffnet, wenn ein Richter vorrangig eine Beeinträchtigung seiner individuellen Rechtssphäre geltend macht und nicht seiner richterlichen Unabhängigkeit. Verwaltungsrechtsweg heißt konkret: Zuständig sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte, nicht ein Sondergericht. Das folgt aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 (2 B 69.09). Die spätere Entscheidung über begrenzte Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit bleibt dagegen der Dienstgerichtsbarkeit nach § 78 Nr. 3 Buchstaben d und e DRiG vorbehalten. Begrenzte Dienstfähigkeit bedeutet, dass die Person ihre Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann; Dienstunfähigkeit meint, dass sie dauerhaft nicht mehr dienstfähig ist. Die Dienstgerichtsbarkeit ist ein besonderes gerichtsinternes Verfahren nur für statusrechtliche Fragen von Richtern – etwa Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand – und greift erst bei dieser abschließenden Entscheidung, nicht schon bei der bloßen Untersuchungsanordnung.

Im Beschwerdeverfahren musste geklärt werden, ob der Verwaltungsrechtsweg für die Richterin überhaupt offenstand. Das Oberverwaltungsgericht sah diese Frage nicht als Hindernis für seine Entscheidung an: Gegenstand des Verfahrens war allein die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im vorläufigen Rechtsschutz, nicht die abschließende Entscheidung über die Dienstfähigkeit selbst. Auf abweichende oder umstrittene Auffassungen in der Literatur wies das Gericht zwar hin, ohne dass diese die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs infrage stellten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegen eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eröffnet, wenn ein Richter vorrangig eine Beeinträchtigung seiner individuellen Rechtssphäre geltend macht; die spätere Entscheidung über begrenzte Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit bleibt der Dienstgerichtsbarkeit vorbehalten.
  2. Einer Untersuchungsanordnung genügen hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände – etwa Feststellungen eines amtsärztlichen Gutachtens zu Leistungseinschränkungen –, die Zweifel begründen, ob die Dienstpflichten noch erfüllt werden können; abschließender Nachweis der Dienstunfähigkeit, aktueller hoher Krankenstand oder konkrete Pflichtversäumnisse sind nicht erforderlich.
  3. Art und Umfang der Untersuchung muss der Dienstherr selbst bestimmen und darf sie nicht dem Belieben des Arztes überlassen; bei einer fachübergreifenden Erkrankung wie Long-/Post-COVID genügen die Vorgabe einer orientierenden Anamnese und körperlichen Befunderhebung sowie ein erkennbares Untersuchungsziel ohne starre Facharztrichtung.
Zwei diagonale Zonen vergleichen ausreichende Gutachtenbefunde mit entbehrlichen Zusatznachweisen für eine Untersuchungsanord
Untersuchungsanordnung: Was genügt, was nicht nötig ist

Welche Begründung der Untersuchungsanordnung ist erforderlich?

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 2024, 2 C 17.23) müssen einer Untersuchungsanordnung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die eine Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen lassen. Die maßgeblichen Umstände sind in der Aufforderung zu benennen, dürfen die Behörde aber nicht überfordern – sonst könne sie die Anforderungen „praktisch nicht mehr erfüllen“. Frühere Rechtsprechung, etwa ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (2 C 68.11), verlangte noch klare, aus sich heraus verständliche Angaben, deren Mängel auch nicht durch nachträgliches Nachschieben von Gründen geheilt werden konnten. Nachschieben von Gründen heißt: Die Behörde dürfte fehlende oder unzureichende Begründung nicht später im Gerichtsverfahren durch neue Argumente nachliefern, die in der ursprünglichen Anordnung noch gar nicht standen. Diese strengere Linie ist durch die neuere Rechtsprechung modifiziert worden. Es genügen seitdem hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände, die Zweifel begründen, ob die betroffene Person die Pflichten ihres Amtes noch erfüllen kann.

An diesem gelockerten Maßstab maß das Oberverwaltungsgericht die Anordnung vom 10. Dezember 2025. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte an die tatsächlichen Grundlagen einen zu engen Maßstab angelegt, urteilten die Richter in Berlin-Brandenburg – die Beschwerde des Dienstherrn war deshalb begründet.

Eine Untersuchungsanordnung diene der Aufklärung in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Behörde regelmäßig noch keine umfassenden Informationen vorliegen. Die Anordnung gab die Ergebnisse eines amtsärztlichen Gutachtens vom 19. Juni 2025 wieder: eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, verminderte Ausdauer, körperliche Erschöpfung, verstärkte Müdigkeit mit erhöhtem Ruhebedürfnis sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen.

Die Anordnung stellte zudem klar, dass die Richterin wegen ihrer fehlenden Fähigkeit zur Teilnahme am richterlichen Bereitschaftsdienst bereits nicht voll dienstfähig sei. Weiter zu klären war, ob darüber hinaus eine begrenzte Dienstfähigkeit oder gar Dienstunfähigkeit vorliege. Erhebliche Fehlzeiten aus den Jahren 2020 bis 2024 wurden in der Anordnung nur ergänzend als weitere Anhaltspunkte angeführt.

Den Einwand, die frühere, strengere Rechtsprechung verlange konkretere Angaben und schließe nachträgliche Heilung von Begründungsmängeln aus, verwarf das Oberverwaltungsgericht. Die neuere Linie des Bundesverwaltungsgerichts habe diese Anforderungen modifiziert, und die Anordnung vom 10. Dezember 2025 genüge den gelockerten Maßstäben.

Praxis-Hinweis: Gelockerter Begründungsmaßstab

Der entscheidende Faktor dieses Beschlusses ist die Abkehr von der früher sehr strengen Rechtsprechung zur Begründung von Untersuchungsanordnungen. Dienstherrn müssen keine lückenlose Diagnose oder den Nachweis akuter Pflichtverletzungen liefern, um eine Untersuchung anzuordnen. Wenn Sie eine solche Anordnung abwehren wollen, können Sie sich nicht mehr erfolgreich darauf berufen, dass Ihre aktuellen Fehlzeiten gering sind oder konkrete dienstliche Versäumnisse fehlen. Liegt dem Dienstherrn ein ärztliches Gutachten vor, das gesundheitliche Einschränkungen (wie im vorliegenden Fall Long-COVID-Symptome) dokumentiert, reicht dies für die Anordnung einer weiteren amtsärztlichen Klärung aus.

Warum genügte das Long-COVID-Gutachten?

Verminderte Ausdauer, körperliche Erschöpfung, verstärkte Müdigkeit mit erhöhtem Ruhebedürfnis sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen können bei erheblichem Gewicht und hinreichender Dauer die richterliche Tätigkeit gefährden, die auf die Ermittlung von Wahrheit und Gerechtigkeit ausgerichtet ist – das folgt aus Art. 92 und Art. 97 Grundgesetz, die die Rechtsprechung den Richtern anvertrauen und ihre Unabhängigkeit absichern. Nach § 10 Abs. 1 BbgRiG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 LBG darf eine Entscheidung über Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit ohne Zustimmung der betroffenen Person nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens ergehen. BbgRiG und LBG sind das brandenburgische Richter- bzw. Landesbeamtengesetz; sie regeln, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr die Dienstfähigkeit prüfen und feststellen darf.

Der Dienstherr stützte sich zentral auf das amtsärztliche Gutachten vom 19. Juni 2025 – dessen Zuschnitt allerdings umstritten war. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts reichten dessen Feststellungen bereits aus, um eine ernsthafte Besorgnis begrenzter Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit zu begründen.

Warum die Begrenzung auf den Bereitschaftsdienst nicht schadete

Die Richterin hatte eingewandt, das Gutachten sei nur auf den richterlichen Bereitschaftsdienst ausgerichtet gewesen, und die zugrunde liegende Annahme, dieser stelle Mehrarbeit dar, sei zudem irrig gewesen. Das Oberverwaltungsgericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen: Die weitergehenden Feststellungen zu Leistungsfähigkeit, Ausdauer, Erschöpfung, Müdigkeit, Gedächtnis und Konzentration hätten dem Dienstherrn hinreichenden Anlass gegeben, die Auswirkungen auf die gesamte richterliche Tätigkeit aufzuklären. Die amtsärztliche Empfehlung, die Richterin dauerhaft vom Bereitschaftsdienst zu befreien, machte nach Ansicht der Richter die weitere Untersuchung geradezu erforderlich.

Ob die Richterin auf dieser Grundlage tatsächlich begrenzt dienstfähig oder dienstunfähig ist, entschied das Oberverwaltungsgericht nicht. Diese Frage bleibt der zuständigen Dienstgerichtsbarkeit vorbehalten.

Macht niedriger Krankenstand Untersuchungsanordnung entbehrlich?

Für eine Untersuchungsanordnung genügen hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände; ein abschließender Nachweis der Dienstunfähigkeit ist nicht nötig, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (2 C 17.23) festhielt.

Verlangt werden deswegen lediglich hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände, aufgrund derer zweifelhaft sein muss, ob die Dienstkraft wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 22 f.). – so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte vor allem auf den deutlich gesunkenen Krankenstand im Jahr 2025 abgestellt. Bis zum Erlass der Anordnung am 10. Dezember 2025 waren lediglich 17 Krankheitstage angefallen – deutlich weniger als in den Jahren 2020 bis 2024. Daraus folgerten die Richterin und zunächst auch das Verwaltungsgericht, dass ein aktueller Anlass für die Untersuchung fehle und der Dienstherr die weitere Entwicklung hätte abwarten müssen.

Das Oberverwaltungsgericht bewertete dies anders. Maßgeblich blieben die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens und die Empfehlung zur dauerhaften Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Der reduzierte Krankenstand im Jahr 2025 zwang den Dienstherrn nach dieser Einschätzung nicht zum Abwarten.

Wer darauf vertraut, dass ein aktuell niedriger Krankenstand vor einer Untersuchungsanordnung schützt, irrt nach dieser Entscheidung. Liegt dem Dienstherrn ein ärztliches Gutachten mit gesundheitlichen Einschränkungen vor, muss er keine erneute Krankheitswelle abwarten. Betroffene sollten sich daher nicht auf sinkende Fehlzeiten als Hauptargument verlassen, sondern prüfen, ob das zugrunde liegende Gutachten fachlich angreifbar ist.

Warum braucht die Anordnung keine Pflichtverletzungen?

Maßgeblich für eine Untersuchungsanordnung sind hinreichend gewichtige gesundheitliche Umstände, die Zweifel an der Erfüllung der Dienstpflichten begründen. Ein abschließender Nachweis ist dabei nicht erforderlich.

Die Richterin hatte daneben gerügt, der Dienstherr habe nicht ermittelt, ob es konkrete aktuelle Pflichtversäumnisse gebe – etwa Beschwerden über ihr Verhalten in mündlichen Verhandlungen, im Umgang mit Prozessbeteiligten, Rechtsanwälten oder dem nichtrichterlichen Dienst, oder Anzeichen für angehäufte Verfahrensrückstände. Das Oberverwaltungsgericht verwarf diesen Einwand: Solche Pflichtversäumnisse sind keine notwendige Voraussetzung für eine Untersuchungsanordnung. Maßgeblich waren allein die gesundheitlichen Feststellungen des Gutachtens, die die sachgerechte Ausübung des Richteramts gefährden können.

Das bedeutet für Sie: Der Dienstherr muss keine konkreten dienstlichen Verfehlungen nachweisen, bevor er eine amtsärztliche Untersuchung anordnet. Der Einwand, es gebe keine Beschwerden über Ihre Arbeitsleistung und keine Verfahrensrückstände, verfängt vor Gericht nicht mehr. Eine Abwehrstrategie, die allein auf fehlende Pflichtverletzungen abstellt, ist nach dieser Rechtsprechung aussichtslos.

Welche Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung sind nötig?

Eine Untersuchungsanordnung muss Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung selbst festlegen. Der Dienstherr darf dies nicht vollständig dem untersuchenden Arzt überlassen und nicht über das für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderliche Maß hinausgehen – so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (2 C 17.23) unter Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020 (2 BvR 652/20). Dahinter steht der Schutz der betroffenen Person: Ohne greifbare Vorgaben wüsste sie nicht, welchen medizinischen Eingriffen sie sich aussetzen muss, und der Amtsarzt könnte die Untersuchung beliebig ausweiten. Die Angabe der Fachrichtung soll für die betroffene Person vorhersehbar machen, worauf der Dienstherr abstellt.

Ob die Anordnung vom 10. Dezember 2025 diese Vorgaben erfüllte, war ein weiterer Kernpunkt der Beschwerde.

Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Er muss nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit der Dienstkraft erforderlich ist (ausführlicher BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 23 ff.). – so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Warum genügte ein Anamnesegespräch ohne Facharztvorgabe?

Vorgesehen waren ein ausführliches Gespräch zur Erhebung der Anamnese sowie eine Untersuchung zur Erhebung des körperlichen Befunds durch den amtsärztlichen und sozialmedizinischen Dienst. Das Oberverwaltungsgericht bewertete dies als ausreichende, orientierende Untersuchung zum aktuellen Gesundheitszustand nach der Long-/Post-COVID-Erkrankung.

Den Einwand, es fehle an einer konkreten medizinischen Fachrichtung und die Ausgestaltung bleibe dem Amtsarzt überlassen, verwarf das Gericht. Bei einer Erkrankung, die – wie Long-/Post-COVID – von mehreren medizinischen Fachrichtungen behandelt wird, sei es unbedenklich, keine vorrangige Facharztgruppe vorzugeben. Das Untersuchungsziel war hinreichend erkennbar: Es sollte geprüft werden, welche Auswirkungen die Erkrankung auf die dienstliche Leistungsfähigkeit als Richterin hat. Mit weitergehenden Untersuchungszielen war nicht zu rechnen.

Praxis-Hinweis: Untersuchungsziel bei komplexen Erkrankungen

Ein häufiger Einwand gegen Untersuchungsanordnungen ist, der Dienstherr habe keine konkrete medizinische Fachrichtung vorgegeben und die Ausgestaltung dem Amtsarzt überlassen. Dieser Einwand greift bei komplexen oder fachübergreifenden Erkrankungen jedoch regelmäßig nicht mehr. Solange das Untersuchungsziel – also die Klärung der dienstlichen Leistungsfähigkeit – hinreichend erkennbar ist und keine unverhältnismäßigen Eingriffe zu erwarten sind, ist die Anordnung auch ohne starre Facharztvorgabe rechtmäßig.

Warum bleibt die Untersuchung trotz Zustimmungsvorbehalt zulässig?

Nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG ist ein Richter zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet. Das DRiG ist das Deutsche Richtergesetz; es stellt Richter unter einen besonderen Statusschutz. Bei einem Richter auf Lebenszeit ohne schriftliche Zustimmung setzt § 21 Abs. 3 Satz 1 DRiG hierfür eine rechtskräftige richterliche Entscheidung voraus – der Dienstherr darf also nicht allein „von oben“ entlassen oder in den Ruhestand schicken. Über § 10 Abs. 1 BbgRiG beziehungsweise § 71 DRiG gilt § 27 Abs. 1 BeamtStG entsprechend: Von einer Versetzung in den Ruhestand ist abzusehen, wenn die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können – die sogenannte begrenzte Dienstfähigkeit, die § 34 Satz 2 DRiG für Richter ausdrücklich voraussetzt. BeamtStG ist das Beamtenstatusgesetz des Bundes, das hier sinngemäß auch für Richter gilt. Bei Richtern entscheidet dabei nicht allein die Dienstbehörde; erforderlich ist eine rechtskräftige richterliche Entscheidung nach § 34 und § 78 Nr. 3 Buchstaben d und e DRiG.

Daraus leitete die Richterin strengere Anforderungen an die Untersuchungsanordnung ab – ohne Erfolg. Sie machte geltend, dass ohne ihre Zustimmung ohnehin keine Entscheidung der Dienstbehörde über begrenzte Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit ergehen könne und deshalb bereits die Untersuchungsanordnung strengeren Anforderungen unterliege oder gar ausgeschlossen sei.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte zwar das Zustimmungserfordernis und die dienstgerichtliche Zuständigkeit für die spätere Entscheidung. Daraus folge aber nicht die Unzulässigkeit der Untersuchungsanordnung. Die ärztliche Untersuchung sei vielmehr die notwendige Grundlage für die spätere Entscheidung der Dienstgerichtsbarkeit: Ohne Gutachten könnte das Dienstgericht die Frage der Dienstfähigkeit gar nicht seriös beantworten. Deshalb hob das Gericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Mai 2026 auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine einstweilige Anordnung ist die gerichtliche Sofortmaßnahme im Eilrechtsschutz, mit der die Untersuchungsanordnung vorläufig gestoppt worden wäre. Die Richterin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die VwGO ist die Verwaltungsgerichtsordnung, und unanfechtbar heißt, dass es dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr gibt.

Warum scheitern formelle Einwände gegen Untersuchungen?

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit diesem unanfechtbaren Beschluss die Hürden für Untersuchungsanordnungen spürbar gesenkt – und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie 2024 bereits vorgegeben. Für Beamte und Richter außerhalb Brandenburgs ist die Entscheidung zwar nicht unmittelbar bindend, die zugrunde liegende BVerwG-Rechtsprechung gilt jedoch bundesweit. Die Argumentation mit formellen Mängeln der Anordnung – zu ungenaue Begründung, fehlende Facharztvorgabe oder unzureichende Pflichtverletzungen – ist nach dieser Entscheidung kaum noch aussichtsreich.

Wer eine Untersuchungsanordnung erhalten hat, sollte den Fokus auf das zugrunde liegende ärztliche Gutachten legen und dieses gegebenenfalls durch ein eigenes fachärztliches Gegengutachten angreifen. Wichtig: Dieser Beschluss betrifft nur den Eilrechtsschutz. Im Hauptsacheverfahren vor der Dienstgerichtsbarkeit muss der Dienstherr die tatsächliche Dienstunfähigkeit weiterhin voll nachweisen. Wer im Eilverfahren unterliegt, verliert damit nicht automatisch auch das Hauptsacheverfahren – sollte aber die Kosten beider Instanzen einkalkulieren.


Untersuchungsanordnung erhalten? Handlungsspielraum frühzeitig sichern

Die aktuelle Rechtsprechung senkt die Hürden für amtsärztliche Untersuchungen. Betroffene sollten daher nicht allein auf formelle Einwände setzen, sondern frühzeitig klären lassen, ob das zugrunde liegende Gutachten angreifbar ist und welche Folgen drohen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Anordnung, bewerten die Erfolgsaussichten eines Eilverfahrens und entwickeln eine passende Strategie für das weitere Vorgehen – auch mit Blick auf das Hauptsacheverfahren vor der Dienstgerichtsbarkeit.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Eine Untersuchungsanordnung ist kein Freibrief für den Zugriff auf die gesamte Gesundheitsakte. Entscheidend bleibt, welche Informationen zur Klärung der Dienstfähigkeit wirklich benötigt werden. Ich halte es für sinnvoll, den Untersuchungsauftrag vor dem Termin genau von der Frage nach bereits vorhandenen Behandlungsunterlagen zu trennen.

Der praktische Hebel liegt daher nicht im Fernbleiben, sondern in einer sauberen Vorbereitung. Betroffene können den Ablauf, Untersuchungsziel und erbetene Unterlagen schriftlich festhalten und medizinische Befunde geordnet mitnehmen. So bleibt nachvollziehbar, worauf sich ein späteres Gutachten tatsächlich stützt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich als Richter vor das Verwaltungsgericht, wenn später die Dienstunfähigkeit dienstgerichtlich entschieden wird?

NEIN, nicht für jeden Verfahrensschritt müssen Sie dasselbe Gericht anrufen. Gegen die Untersuchungsanordnung wenden Sie sich an das Verwaltungsgericht; erst die spätere Statusentscheidung gehört zur Dienstgerichtsbarkeit.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist eine vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung. Sie betrifft zunächst Ihre individuelle Rechtssphäre und nicht unmittelbar die richterliche Unabhängigkeit. Deshalb ist hierfür der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn Sie Richter sind. Möchten Sie die Untersuchung vorläufig verhindern, müssen Sie den Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen, regelmäßig nach § 123 VwGO. Prüfen Sie deshalb die Anordnung, die Begründung und jede gesetzte Untersuchungsfrist auf kurzfristigen Handlungsbedarf.

Die Dienstgerichtsbarkeit wird erst zuständig, wenn abschließend über begrenzte Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit entschieden werden soll. Diese statusrechtlichen Fragen fallen nach § 78 Nr. 3 Buchstaben d und e DRiG in ihre Zuständigkeit. Das Verwaltungsgericht entscheidet dagegen nicht selbst über Ihren endgültigen dienstrechtlichen Status. Richten Sie einen Eilantrag gegen die bloße Untersuchungsanordnung daher nicht ausschließlich an das Dienstgericht.


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Welche Folgen drohen mir, wenn ich trotz laufendem Eilantrag nicht zum Untersuchungstermin erscheine?

Ein laufender Eilantrag setzt die Untersuchungsanordnung nicht automatisch außer Vollzug. Erscheinen Sie deshalb nicht eigenmächtig, riskieren Sie weitere dienstrechtliche Folgen und möglicherweise zusätzliche Kosten.

Die Anordnung bleibt grundsätzlich verbindlich, solange das Gericht ihre Vollziehung nicht durch eine einstweilige Anordnung vorläufig stoppt. Das bloße Einreichen eines Eilantrags hat diese Wirkung regelmäßig nicht. Nichterscheinen kann deshalb als Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung bewertet werden und weitere dienstrechtliche Maßnahmen auslösen. Welche konkreten Folgen eintreten, hängt von der Anordnung, Ihrem Status und den Umständen des Fernbleibens ab. Eine bestimmte Disziplinarmaßnahme lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten; die Kosten eines erfolglosen Eilverfahrens können jedoch unabhängig davon bestehen bleiben.

Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn das Gericht die Vollziehung ausdrücklich aussetzt oder der Dienstherr den Termin nachweisbar verlegt. Prüfen Sie deshalb sofort den aktuellen Beschluss und klären Sie schriftlich mit dem Gericht, Ihrem Bevollmächtigten oder dem Dienstherrn, ob Sie erscheinen müssen.


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Was kann ich tun, wenn der Amtsarzt den Untersuchungsumfang über das angeordnete Ziel hinaus erweitert?

Der Amtsarzt darf die Untersuchung nicht beliebig über den in der Anordnung erkennbaren Auftrag hinaus erweitern. Maßgeblich sind das Untersuchungsziel sowie Art und Umfang, die der Dienstherr selbst festlegen muss.

Prüfen Sie deshalb, ob die verlangte Maßnahme zur Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit erforderlich ist und vom konkreten Untersuchungsziel umfasst wird. Die Anordnung soll vorhersehbar machen, welchen medizinischen Untersuchungen Sie sich unterziehen sollen. Das folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024, Az. 2 C 17.23, und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020, Az. 2 BvR 652/20. Bitten Sie den Amtsarzt, zusätzliche Untersuchungen und deren Bezug zur Dienstfähigkeit schriftlich zu erläutern, und dokumentieren Sie Ihre Einwände.

Bei fachübergreifenden Erkrankungen wie Long- oder Post-COVID muss nicht zwingend eine bestimmte Facharztgruppe vorgegeben sein. Eine orientierende Anamnese und körperliche Befunderhebung können ausreichen, wenn sie der Klärung Ihrer dienstlichen Leistungsfähigkeit dienen. Weitergehende oder unverhältnismäßige Maßnahmen sind damit jedoch nicht ohne Weiteres gerechtfertigt; lassen Sie die behauptete Überschreitung prüfen, bevor Sie die Untersuchung endgültig verweigern.


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Welche Krankenunterlagen darf der Amtsarzt verlangen, ohne Zugriff auf meine gesamte Gesundheitsakte?

Eine vollständige Gesundheitsakte muss der Amtsarzt nicht automatisch erhalten, weil nur dienstfähigkeitsbezogene Informationen erforderlich sein dürfen. Verlangen darf er grundsätzlich nur Unterlagen, die für den konkreten Untersuchungsauftrag und die Beurteilung Ihrer Dienstfähigkeit benötigt werden. Welche Dokumente dazugehören, hängt vom Untersuchungsziel und Ihrem Krankheitsbild ab.

Maßgeblich ist nicht, welche medizinischen Informationen allgemein interessant sein könnten, sondern ob sie einen nachvollziehbaren Bezug zu Ihren behaupteten Leistungseinschränkungen besitzen. Befundberichte, Entlassungsberichte oder fachärztliche Stellungnahmen können deshalb relevant sein, soweit sie die konkrete Leistungsfähigkeit betreffen. Der Dienstherr muss Art und Umfang der Untersuchung selbst festlegen und darf die Entscheidung nicht vollständig dem Amtsarzt überlassen. Daraus folgt, dass Sie eine pauschale Aufforderung zur Übersendung sämtlicher Unterlagen nicht ungeprüft erfüllen sollten.

Bei fachübergreifenden Erkrankungen kann der erforderliche Umfang größer sein, ohne dass deshalb eine starre Dokumentenliste gilt. Bitten Sie bei unklaren Anforderungen schriftlich um den konkreten Untersuchungsauftrag und um eine Begründung, weshalb die jeweilige Unterlagenkategorie benötigt wird.


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Kann ein eigenes fachärztliches Gegengutachten die Untersuchungspflicht oder nur spätere Dienstfähigkeitsentscheidung beeinflussen?

Ein eigenes fachärztliches Gegengutachten hebt die Untersuchungsanordnung nicht automatisch auf. Es kann jedoch die tatsächliche Grundlage angreifen und sowohl im Eilverfahren als auch bei der späteren Entscheidung über Ihre Dienstfähigkeit erhebliches Gewicht gewinnen.

Für die Anordnung genügt zunächst, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit begründen. Ein abschließender Nachweis, dass Sie bereits dienstunfähig sind, muss zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Ein fachärztlicher Bericht kann diese Zweifel entkräften, wenn er konkrete Leistungseinschränkungen, deren voraussichtliche Dauer und ihre Auswirkungen auf die Aufgaben Ihres Amtes nachvollziehbar bewertet. Besonders aussagekräftig ist eine fachliche Auseinandersetzung mit Belastbarkeit, Konzentration, Ausdauer oder Erschöpfung sowie mit den Feststellungen des vorhandenen amtsärztlichen Gutachtens. Im Eilverfahren kann der Bericht deshalb die Erfolgsaussichten eines Antrags verbessern, ersetzt die amtsärztliche Untersuchung jedoch nicht ohne Weiteres.

Bei der späteren Entscheidung über Dienstfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit kann ein überzeugendes Gegengutachten die medizinische Tatsachengrundlage erheblich beeinflussen. Es bindet die Dienstbehörde oder die zuständige Dienstgerichtsbarkeit jedoch nicht automatisch, weil die konkrete Dienstfähigkeit eigenständig bewertet werden muss. Sagen Sie einen Untersuchungstermin daher nicht eigenmächtig ab, sondern legen Sie den Bericht vor und begründen Sie fachlich, welche Feststellungen oder Untersuchungsfragen überprüft werden müssen.


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Gilt die gelockerte Rechtsprechung auch für Beamte außerhalb Brandenburgs oder nur für Richter?

Die Leitlinien des Bundesverwaltungsgerichts gelten bundesweit als maßgebliche Orientierung, nicht nur in Brandenburg und nicht nur für Richter. Der konkrete Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg bindet andere Gerichte jedoch nicht unmittelbar, sodass Sie zusätzlich das einschlägige Recht prüfen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. 2 C 17.23) den Begründungsmaßstab für Untersuchungsanordnungen näher bestimmt. Danach können hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände genügen, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen. Ein abschließender Nachweis der Dienstunfähigkeit ist für die Untersuchungsanordnung noch nicht erforderlich. Außerdem muss die Anordnung Art und Umfang der Untersuchung erkennbar begrenzen. Diese höchstrichterlichen Vorgaben sind auch für Verfahren außerhalb Brandenburgs wichtig, sodass Sie Ihre Anordnung daran messen können.

Ob die Maßstäbe im Einzelfall greifen, hängt zusätzlich von Ihrem Status, dem jeweiligen Landesrecht und dem Inhalt der Anordnung ab. Für Richter gelten neben dem Deutschen Richtergesetz regelmäßig besondere landesrechtliche Richterregelungen und Zuständigkeiten. Prüfen Sie deshalb, ob die Anordnung tatsächliche Anhaltspunkte nennt, das Untersuchungsziel beschreibt und die BVerwG-Rechtsprechung von 2024 berücksichtigt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 4 S 24/26 – Beschluss vom 10.07.2026




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