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Unzulässigkeit einer Klage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens

LG Magdeburg, Az.: 9 O 451/14, Urteil vom 19.11.2015

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 33.950,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von ärztlichem Honorar für Anästhesieleistungen.

Unzulässigkeit einer Klage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens
Symbolfoto: Von Eviart /Shutterstock.com

Die Klägerin hatte ursprünglich Ansprüche gegen die Beklagte aus anästhesiologischen Leistungen für die Beklagte in Höhe von 52.958,73 € mit Abtretungsvertrag vom 30.01/03.02.2014 an die M… S… GmbH abgetreten.

Mit Abtretungsvertrag vom 04.01./21.01.2015 hat die M… S… GmbH diese Ansprüche wieder an die Klägerin zurückabgetreten.

Die Klägerin hatte mit der Beklagten am 30.03.2012 einen Vertrag zur Hausanästhesie in der P… S… abgeschlossen.

In § 15 Abs. 1 dieses Vertrages war geregelt, dass, sollte es aus diesem Vertrag zu Streitigkeiten kommen, sich die Vertragspartner einig waren, dass eine Anrufung staatlicher Gerichte nur nach Durchführung einer Schlichtung stattfinden sollte. Gemäß § 15 Abs. 3 des Vertrages hatte die Anrufung der Schlichtung innerhalb von 3 Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche unter gleichzeitiger Benennung des Schlichters zu erfolgen.

Die Klägerin erbrachte darüber hinaus Leistungen für das Augenzentrum der Beklagten, ohne dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Forderungen aus diesem mündlichen Vertragsverhältnis sind nicht Gegenstand der Klageforderung. Die Klägerin hat sich insoweit lediglich die Erweiterung der Klage vorbehalten.

Ein Schlichtungsverfahren fand zwischen den Parteien nicht statt.

Die Parteien führten lediglich eine Verhandlung vor dem Güterichter beim Landgericht Magdeburg durch, ohne dass dort eine gütliche Einigung erreicht werden konnte.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar, da § 15 Abs. 3 des Vertrages nicht eingehalten sei. Zudem sei § 15 Abs. 2 des Vertrages unwirksam, da nicht geregelt sei, binnen welcher Frist die jeweilige Partei einen Schlichter zu benennen habe und was zu geschehen habe, wenn eine Partei keinen Schlichter benenne. In § 15 Abs. 4 des Vertrages sei der Beginn der 3-Monatsfrist nicht definiert. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie nach Scheitern der Mediation bei Gericht weiterhin die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens fordere. Im Übrigen gelte die Schlichtungsvereinbarung nicht für die mündlich vereinbarten Leistungen für das Augenzentrum der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.950,44 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.03.2014 zu zahlen;

2. darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr 2300 VV RVG gemäß BGH-Entscheidung vom 07.03.2007, Az: VIII ZR 86/06, in Höhe von 1.511,90 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.531,90 € (netto) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei derzeit unzulässig, da die Parteien nicht das vereinbarte Schlichtungsverfahren durchgeführt hätten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Denn die Parteien haben das gemäß § 15 Abs. 1 des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages vereinbarte Schlichtungsverfahren noch nicht durchgeführt.

Das Schlichtungsverfahren hat sich nicht etwa deshalb bereits erübrigt, weil dieses gemäß § 15 Abs. 3 des Vertrages innerhalb von 3 Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche unter gleichzeitiger Benennung des Schlichters nicht durchgeführt worden ist. Denn die Regelung in § 15 Abs. 3 des Vertrages sollte lediglich bezwecken, dass das Schlichtungsverfahren in einem zeitlich überschaubaren Rahmen stattfinden sollte. Die Nichteinhaltung der Frist hat jedoch nicht zur Folge, dass das Schlichtungsverfahren generell nicht mehr stattzufinden hat, wenn die 3-Monatsfrist abgelaufen ist.

Auch der Einwand der Klägerin, § 15 Abs. 2 des Vertrages sei unwirksam, da dort nicht geregelt sei, binnen welcher Frist die jeweilige Partei einen Schlichter zu benennen habe und was zu geschehen habe, wenn eine Partei keinen Schlichter benenne, ist unerheblich. denn eine Frist für die Benennung eines Schlichters ist ausdrücklich in § 15 Abs. 2 des Vertrages nicht genannt und selbst dann, wenn eine Partei keinen Schlichter benennen würde, würde dies nicht bedeuten, dass nicht dennoch eine Schlichtung einem staatlichen Gerichtsverfahren vorzuschalten war. Denn ansonsten hätten die Parteien § 15 Abs.2 anders gefasst.

Das gemäß § 15 Abs. 1 des Vertrages erforderliche Schlichtungsverfahren ist auch nicht etwa deshalb obsolet, weil die Parteien bereits ein solches Verfahren durchgeführt haben.

Denn bei der von den Parteien durchgeführten Verhandlung vor dem Güterichter beim Landgericht Magdeburg handelt es sich nicht um ein Schlichtungsverfahren im Sinne des § 15 Abs. 1 des Vertrages, sondern vielmehr um eine Güteverhandlung vor einem staatlichen Gericht. Die Anrufung staatlicher Gerichte sollte aber gerade durch § 15 Abs. 1 des Vertrages ausgeschlossen sein.

Die Berufung der Beklagten auf § 15 Abs. 1 des Vertrages ist deshalb gerade nicht treuwidrig. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in NJW 1999, 647, bzw. in NJW-RR 2009, 637, ist insoweit nicht einschlägig.

Schließlich steht der Unzulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass sich die in § 15 Abs. 1 des Vertrages getroffene Vereinbarung nicht auf die mündlich vereinbarten Leistungen der Klägerin für das A… der Beklagten bezieht. Dieser Einwand der Klägerin greift schon deshalb nicht, weil diese mündlich vereinbarten Leistungen der Klägerin für das A… der Beklagten nicht Gegenstand der Klageforderung sind. Die Klägerin hat insoweit lediglich angekündigt, die Klage erweitern zu wollen, hat dies jedoch nicht getan.

Die Klage war daher durch Prozessurteil abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

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