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Verkehrsunfall – Motorradfahrerhaftung bei Überholen trotz unklarer Verkehrslage

LG Tübingen – Az.:  5 O 80/11 – Urteil vom 11.04.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.315,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 26.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 02.02.2011 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50% des weiteren Schadens, der aus dem Unfall vom 19.09.2010 auf der B 28 auf der Gemarkung Bad Urach künftig entsteht, zu ersetzen, soweit die Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 56%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 44%.

6. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 7.602,19 €

(Klageantrag Ziffer 1: 4.602,19 €;

Klageantrag Ziffer 2: 2.000,00 €;

Klageantrag Ziffer 3: 1.000,00 €)

Tatbestand

Verkehrsunfall – Motorradfahrerhaftung bei Überholen trotz unklarer Verkehrslage
Symbolfoto:Von Dmitry Surov /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.09.2010 gegen 14:50 Uhr außerorts auf der Bundesstraße 28 in Fahrtrichtung Metzingen auf der Gemarkung Bad Urach ereignete.

Der Beklagte zu 1 ist Halter des Fahrzeugs vom Typ Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 2 ist die Fahrerin des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zur 3 haftpflichtversichert.

Der Kläger fuhr ein Motorrad vom Typ BMW 1200 S mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am Unfalltag fuhr der Kläger als erster von drei Motorradfahrern von Bad Urach her kommend auf der Bundesstraße 28 in Richtung Metzingen. Kurz nach dem Ortsausgang von Bad Urach stockte der Verkehr in Richtung Metzingen, so dass die vor dem Kläger und den beiden anderen Motorradfahrern fahrenden Pkw mit langsamer Geschwindigkeit von circa 20 bis 30 km/h fuhren. Die Motorradfahrer fuhren an den langsamer fahrenden Pkw vorbei. Als der Kläger das Fahrzeug der Beklagten überholen wollte, wollte die Beklagte, die sich verfahren hatte, nach links über die Gegenfahrbahn hinweg in Richtung der Einmündung eines Feldweges fahren und erfasste den Kläger. Die Einmündung des Feldweges ist nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben.

Vor dem Bereich der Unfallstelle wird auf die Gefahr aufgrund von Linksabbiegern hingewiesen. Die Höchstgeschwindigkeit ist an der Unfallstelle auf 70 km/h begrenzt.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine distale Radiusschaft-Trümmerfraktur links und eine Ulnaschrägfraktur links mit Abriss des Processus styloideus ulnae sowie eine nicht dislozierte Fraktur der neunten Rippe links mit leichter Stufenbildung und einer Sternumfraktur. Nach der Notfallversorgung in der Notfallklinik Reutlingen wurde der Kläger in das Klinikum Sindelfingen verbracht und dort in der Unfallchirurgie operativ versorgt. Der Kläger, geboren am …, war bis 17.12.2010 in krankengymnastischer Behandlung. Er hat auch jetzt noch Einschränkungen in der Sensibilität der linken Hand. Beide mittlere Finger sind nach wie vor taub. Es ist unklar, ob mit einer völligen Genesung gerechnet werden kann. Der Kläger kann wegen der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der linken Hand derzeit nicht mehr Motorrad fahren.

Durch den Unfall entstand am Motorrad des Klägers ein Totalschaden. Der Fahrzeugschaden beträgt 7.190,24 €. Die dem Kläger entstandenen Sachverständigenkosten betragen 387,84 €. An Abschleppkosten für das Motorrad fielen 344,51 € an. Ferner hatte der Kläger Fahrtkosten zur Krankengymnastik in Höhe von 68,50 €.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 04.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 zur Zahlung von Schadensersatz unter Nennung einzelner Positionen bis zum 18.10.2010 auf. Mit nochmaligem Schreiben vom 18.10.2010 wurden weitere Schäden (Schäden an der Bekleidung des Klägers) gegenüber der Beklagten zu 3 geltend gemacht und zur Regulierung des vom Kläger errechneten Gesamtschadens eine nochmalige Frist bis zum 25.10.2010 gesetzt.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.01.2011 verlangte der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von vorläufig 4.500,00 €. Hierfür setzte er Frist bis zum 01.02.2011.

Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2011 wurden klägerseits weitere Schäden unter Fristsetzung bis zum 22.02.2011 geltend gemacht.

Die Beklagte zu 3 zahlte daraufhin auf die materiellen Schäden des Klägers ohne An- und Abmeldekostenpauschale vorgerichtlich 2.281,35 €. Als Schmerzensgeld zahlte die Beklagte zu 3 den weiteren Betrag von 2.500,00 € an den Kläger.

Der Kläger behauptet, wegen der sich nach rechts zum Fahrbahnrand hin orientierenden Fahrzeugen sei es den Motorradfahrern möglich gewesen, mit langsamer Geschwindigkeit von circa 30 bis 40 km/h an diesem Fahrzeug vorbeizufahren, wobei der rechte Fahrstreifen aufgrund der Breite der Fahrspur habe benutzt werden können und es nicht nötig gewesen sei, zum Überholen auf der Gegenfahrbahn  zu fahren.

Der Kläger habe ein entgegenkommendes Fahrzeug noch durchgelassen und dann beschleunigt, um das Beklagtenfahrzeug zu überholen. Das Beklagtenfahrzeug habe dann urplötzlich von rechts, vom dortigen äußersten Fahrbahnrand her, den Fahrweg des klägerischen Motorrades gekreuzt, um auf der Bundesstraße 28 unter Nutzung der gegenüberliegenden Einmündung eines Feldweges in einem Zug zu wenden.

Als der Kläger das von rechts nach links ziehende Fahrzeug der Beklagten zu 2 erkannt habe, habe er sich circa in Höhe des Vorderrades des dem Beklagtenfahrzeug nachfolgenden Fahrzeuges befunden. Der Kläger habe sofort versucht, eine Ausweichbewegung nach links einzuleiten, da eine Vollbremsung trotz des am Motorrad des Klägers vorhandenen ABS eine Kollision nicht mehr vermieden hätte. Das Beklagtenfahrzeug habe jedoch seinen Wendevorgang unvermindert fortgesetzt, so dass es dann auf der Gegenfahrspur doch noch zu einer Kollision gekommen sei. Das Motorrad des Klägers sei vorne mit der linken Ecke des Pkw noch berührt worden und dadurch dann nach links in das angrenzende Feld abgewiesen worden.

Ein Blinken links habe der Kläger nicht gesehen. Das Beklagtenfahrzeug sei für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen, weil es vom äußersten rechten Fahrbahnrand in einem Zug von rechts nach links habe fahren wollen und somit durch das nachfolgende Fahrzeug verdeckt worden sei. Da Linksabbieger sich bei Einleitung eines Abbiegevorgangs nach links zur Straßenmitte hin einordnen müssten und der Kläger gerade kein abbiegendes Fahrzeug gesehen habe, habe er nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug über die Bundesstraße 28 hinweg vom rechten Fahrbahnrand her kommend einen Wendevorgang einleiten wolle.

Den Beklagtenvortrag, das Beklagtenfahrzeug habe in den Feldweg nach links abbiegen wollen, um dort zu wenden, hält der Kläger für unzutreffend.

Aufgrund der Schmalheit des Feldweges sei ein Einfahren in den Feldweg, um dort zu wenden, nicht möglich. Wenn die Beklagte zu 2 dies behaupte, so sei dies eine Schutzbehauptung. Das Wenden sei nur möglich unter Einbeziehung der gesamten Straßenfläche der Bundesstraße und des Einfahrtsbereiches des Feldweges.

Der Kläger bestreitet, die Beklagte zu 2 habe das Fahrzeug unter Setzung des Blinkers links am Mittelstreifen zum Stillstand gebracht. Die Kolonne, an welcher der Kläger und die anderen Motorradfahrern langsam vorbeigefahren seien, habe nicht angehalten, sondern sei mit langsamer Geschwindigkeit gefahren.

Ein Abzug neu für alt bei einem Motorradhelm sei nicht vorzunehmen, so dass dem Kläger Kosten für die Ersatzbeschaffung des Helms in Höhe von 379,00 € entstünden. Die Motorradjacke und die Motorradhose seien beschädigt worden, was bei der Motorradjacke 399,00 € bei Abzug neu für alt ausmache und bei der Motorradhose 299,00 € bei Abzug neu für alt. Außerdem seien die Handschuhe des Klägers beschädigt worden, was einen Schaden in Höhe von 50,00 € ausmache. Der Kläger verlangt außerdem eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € und eine Pauschale für An- und Abmeldekosten in Höhe von 50,00 €.

Zusammen mit den unstreitigen Schadensbeträge errechnet der Kläger 9.179,39 €. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr von 25% ergebe sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 6.884,54 €. Abzüglich der bereits geleisteten 2.281,35 € ergebe sich ein noch offener Schaden in Höhe von 4.602,19 €.

Der Kläger lässt sich seine Betriebsgefahr in Höhe von 25% anrechnen und macht gegenüber den Beklagten 75% seines Sachschadens geltend.

Er hält außerdem eine Zahlung von weiteren 2.000,00 € als Schmerzensgeld für angemessen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.602,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 26.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 02.02.2011 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden, der aus dem Unfall vom 19.09.2010 auf der B 28 auf der Gemarkung Bad Urach künftig entsteht zu ersetzen, soweit die Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2 habe nicht beabsichtigt, in einem Zug zu wenden, sondern sie habe zunächst in den landwirtschaftlichen Weg einfahren wollen, so dass das Wenden vorliegend einem Linksabbiegen gleichkomme.

Die Beklagte zu 2 habe ihr Fahrzeug links blinkend bis zum Stillstand abgebremst und habe aufgrund bevorrechtigten Verkehrs warten müssen, wobei ihr Fahrzeug schräg und zur Fahrbahnmitte hin orientiert gestanden habe. Es sei weithin sichtbar gewesen, dass die Beklagte zu 2 beabsichtigt habe, nach links abzubiegen. Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht geblinkt hätte, sei die Position des Beklagtenfahrzeuges so auffällig gewesen, dass mit einem Abbiegen gerechnet haben werden müsse.

Es sei nicht mehr sicher aufklärbar, ob die Beklagte zu 2 bei Einleitung ihres Abbiegevorgangs das mit fliegendem Start eingeleitete Überholmanöver des Klägers bereits habe erkennen können. Demgegenüber sei das Überholmanöver des Klägers als grob verkehrswidrig anzusehen. Die Beklagten meinen, sie hafteten lediglich aus der Betriebsgefahr.

Bei der Schadenshöhe weisen die Beklagten darauf hin, dass der Kläger beim Schaden hinsichtlich der Bekleidung angebe, einen Abzug neu für alt zu akzeptieren, er aber andererseits Beträge geltend mache, die den Anschein erweckten, Neupreise darzustellen. Auch beim Helm sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen.

Für einen Anspruch auf Ummeldepauschale sei es erforderlich, dass der Kläger eine Ersatzbeschaffung vortrage, was bislang noch nicht geschehen sei.

Durch die bisherige Zahlung der Beklagten zu 3 sei der Kläger hinsichtlich Schmerzensgeldes in voller Höhe entschädigt.

Der Feststellungsantrag sei nur zu 25% begründet und müsse auf zukünftigen Schaden gerichtet sein.

Zu den Einzelheiten des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … . Hierzu und zu dessen schriftlicher Ergänzung wird auf Blatt 68 bis 81 und Blatt 96 bis 98 der Akte verwiesen

Die Akte der StA Tübingen mit dem Aktenzeichen 35 Js 23855/10 war beigezogen. Die darin enthaltenen, polizeilich protokollierten Zeugenaussagen wurden mit Einverständnis der Parteien im hiesigen Verfahren verwertet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG.

I.

Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beklagte zu 2 wollte nach links über die Gegenfahrbahn in Richtung der  Einmündung des Feldweges fahren, wobei dahinstehen kann, ob sie in einem Zug wenden wollte (dafür spricht die Einschätzung des PHM Schulze, Blatt 11 der Ermittlungsakte).

Die Beklagte zu 2 blinkte vor dem Abbiegen. Nach den Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren wiesen die Glüh-/Blinkerbirnen deutliche Anzeichen auf, dass sie zum Kollisionszeitpunkt in Betrieb waren (Blatt 52 ff der Ermittlungsakte).

Nach den Angaben des Zeugen … war die Absicht, die Gegenfahrbahn zu kreuzen, klar erkennbar. Dabei kann es dahinstehen, ob das Beklagtenfahrzeug sich nach rechts (so der Zeuge …) oder nach links (so der Zeuge …) orientierte.

Der Kläger war mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs, nämlich – laut dem überzeugenden Sachverständigengutachten des erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) …, dem sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt – im Kollisionszeitpunkt noch mit 5 km/h zu viel. Unmittelbar zuvor war er wohl laut dem Sachverständigen mit 75 – 80 km/h unterwegs gewesen.

Für die Beklagte zu 2 wäre der Unfall laut dem Sachverständigen (Blatt 80 der Akte) bei gebotener Rückschau vermeidbar gewesen. Sie hätte – gleichgültig, ob sie eher rechts oder eher links auf ihrer Fahrbahn fuhr – spätestens vor Überquerung der Mittellinie das Krad erkennen und ihren Wendevorgang abbrechen können.

II.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Die Beklagte zu 3 haftet über § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG direkt.

III.

Bei der Abwägung der Betriebsgefahren gem. § 17 Abs. 2 StVG fällt dem Kläger die überhöhte Geschwindigkeit zu Last. Bei einer Geschwindigkeit von 50 – 55 km/h wäre für ihn der Unfall vermeidbar gewesen; angesichts der unklaren Verkehrslage mit einer stockenden Kolonne wäre diese niedrigere Geschwindigkeit auch angezeigt gewesen. Der Kläger muss sich außerdem das Überholen trotz unklarer Verkehrslage bei einer stockenden Kolonne anrechnen lassen (Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Der Kläger war außerdem durch das Verkehrsschild auf die Gefahr durch Linksabbieger hingewiesen worden und musste deshalb besondere Sorgfalt walten lassen. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges war also erhöht.

Aber auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges war erhöht.

Die Beklagte zu 2 muss sich anrechnen lassen, dass sie ohne ausreichende Rückschau (Verstoß jedenfalls gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO) nach links gefahren ist. Ob gegen die höheren Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen wurde, kann offenbleiben, weil ein besonders gravierender Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vorliegt. Denn die Beklagte zu 2 hat ein riskantes Abbiegemanöver über eine Bundesstraße hinweg gestartet hat, wobei ihr auch als Ortsunkundige klar sein musste, dass bei schönem Ausflugswetter (Blatt 11 der Ermittlungsakte) an einem trockenen Spätsommertag auf einer stark befahrenen Bundesstraße im Vorland der Schwäbischen Alb immer mit zahlreichen Motorradfahrern zu rechnen ist, die in Richtung Schwäbische Alb fahren oder von dort kommen und zügig an den Pkw vorbeifahren möchten, zumal wenn die Beklagte zu 2 durch ihr Abbiegemanöver auf der – gerichtsbekannt – stark befahrenen Bundesstraße den gesamten Verkehr hinter sich aufhält und zum Abbremsen zwingt. Hinzu kommt ferner, dass die Beklagte zu 2, wenn sie denn abbiegen wollte, wie sie behauptet, unzulässigerweise in einen nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg abbiegen wollte.

Das Gericht hält deshalb eine hälftige Verteilung der Betriebsgefahr für angemessen.

Dies führt zu folgender Berechnung

Dem Kläger sind als Schadenspositionen unstreitig entstanden 7.190,24 € für das beschädigte Motorrad, 387,84 € Sachverständigenkosten, 344,51 € Abschleppkosten, 68,50 € Fahrtkosten zur Krankengymnastik und 25,00 € Auslagenpauschale.

Bei den streitigen Positionen schätzt das Gericht gem. § 287 S. 1 ZPO, dass die klägerseits angegebenen Zahlen den Schaden zutreffen wiedergeben. Dem Kläger sind daher als Schaden – auch unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt im einzelnen – entstanden: 379,00 € für den Helm, 399,00 € für die Motorradjacke, 299,00 € für die Motorradhose, 50,00 € für die Handschuhe und 50,00 € für die Abmeldekosten.

Insgesamt beträgt der Schaden des Klägers deshalb 9.193,09 €. Die Hälfte hiervon kann er von den Beklagten ersetzt verlangen, d. h. 4.596,55 €.

Abzüglich der bereits auf den materiellen Schaden bezahlten 2.281,20 € ergibt sich der noch zu ersetzende Betrag in Höhe von 2.315,20 €.

IV.

Bei dem Schmerzensgeld, das über §§ 7 Abs. 1 StVG, 253 Abs. 2 BGB geschuldet ist, hält das Gericht insgesamt 3.000,00 € angesichts der eingetretenen Folgen für angemessen, aber auch ausreichend. Zusätzlich zu den bereits gezahlten 2.500,00 € waren daher noch 500,00 € zuzusprechen.

V.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus den Grundsätzen des Verzugsschadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, Absatz 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

VI.

Der Feststellungsantrag ist in der gestellten Form zulässig, weil er auf künftigen Schaden gerichtet ist. Er ist wegen der eben dargestellten Haftungsquote zur Hälfte begründet.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage bezüglich des Klägers in § 709 S. 1, S. 2 ZPO bzw. bezüglich der Beklagten in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

 

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