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Schadensersatz wegen Stromausfall

Analyse eines wegweisenden Urteils: Haftung bei Betriebsunterbrechung durch Stromausfall

In einer bemerkenswerten Entscheidung des Landgerichts Memmingen (Az.: 24 O 1524/19) wurde die Frage der Haftung bei Betriebsunterbrechungen durch Stromausfall geklärt. Der Fall drehte sich um Schadensersatzansprüche, die aus einer Betriebsunterbrechung resultierten, nachdem der Beklagte ein Stromkabel beschädigt hatte. Die Klägerin, ein Unternehmen, das auf die ständige Stromversorgung angewiesen ist, forderte Schadensersatz für den entstandenen Verlust. Das Hauptproblem lag in der rechtlichen Einordnung: Handelte es sich um einen direkten oder nur um einen mittelbaren Schaden?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 1524/19   >>>

Haftung und Eigentumsverletzung

Schadensersatz wegen Stromausfall
Wegweisendes Urteil des Landgerichts Memmingen klärt die Haftungsfrage bei Betriebsunterbrechungen durch Stromausfall und stärkt die Position von Unternehmen, die auf kontinuierliche Ressourcen wie Strom angewiesen sind. (Symbolfoto: Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die Eigentumsrechte der Klägerin verletzt hatte. Die Klägerin konnte nachweisen, dass die Unterbrechung der Stromversorgung zu einemerheblichen Verlust führte, da verderbliche Waren nicht mehr nutzbar waren. Das Gericht berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1964, wonach auch derjenige die Zerstörung bewirkt, der die Zufuhr von lebensnotwendigen Ressourcen wie Wasser oder Strom abschneidet.

Schutzzweck der Norm und Kausalität

Der Beklagte argumentierte, dass es an einer haftungsbegründenden Kausalität fehle und der Schaden nur mittelbar sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass der Schaden direkt und unmittelbar durch die Handlung des Beklagten verursacht wurde. Der Schutzzweck der einschlägigen Norm (§ 823 Abs. 1 BGB) umfasst auch solche Schäden, die durch die Unterbrechung lebensnotwendiger Ressourcen entstehen.

Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit

Das Urteil legte auch die Verteilung der Prozesskosten fest. Die Klägerin hat 28 % und der Beklagte 72 % der Kosten zu tragen. Zudem wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert und Schadenshöhe

Der Streitwert wurde auf 17.687,26 € festgesetzt. Die Klägerin hatte ursprünglich einen Betrag in dieser Höhe gefordert, wurde jedoch nur teilweise zugesprochen. Sie erhielt einen Schadensersatz in Höhe von 12.741,81 € zuzüglich Zinsen.

Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Haftung bei Betriebsunterbrechungen durch Versorgungsausfälle haben. Es stärkt die Position von Unternehmen, die auf eine kontinuierliche Versorgung mit lebensnotwendigen Ressourcen angewiesen sind, und klärt die Haftungsfrage in solchen Fällen.

Sind Sie bei Betriebsunterbrechungen durch Stromausfall rechtlich abgesichert?

Das Urteil des Landgerichts Memmingen hat klare Richtlinien für die Haftung bei Betriebsunterbrechungen durch Stromausfall gesetzt. Wenn auch Ihr Unternehmen auf eine kontinuierliche Versorgung mit lebensnotwendigen Ressourcen wie Strom angewiesen ist, könnte dieses Urteil für Sie von Bedeutung sein. Unsicher, wie Sie Ihre Rechte in solchen Fällen durchsetzen können? Wir bieten eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und beraten Sie anschließend umfassend zu den besten rechtlichen Schritten, die Sie unternehmen können. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Optionen zu besprechen.

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Haftung bei Betriebsunterbrechung –  kurz erklärt


Die Betriebsunterbrechungsversicherung dient dazu, finanzielle Verluste abzusichern, die durch eine Unterbrechung des Betriebs entstehen können. Versichert sind in der Regel der entgangene Betriebsgewinn und die fortlaufenden Betriebskosten wie Löhne, Gehälter, Heiz- und Stromkosten. Die Haftzeit, also der Zeitraum, für den die Versicherung Leistungen erbringt, beträgt meist 12 Monate ab Eintritt des versicherten Sachschadens.

Es gibt verschiedene Formen der Betriebsunterbrechungsversicherung, die sich an unterschiedliche Branchen und Risikoprofile richten. So gibt es spezielle Angebote für produzierende und landwirtschaftliche Unternehmen, aber auch für Praxen und Dienstleistungsunternehmen.

Die Versicherung greift in der Regel nur bei einem Betriebsausfall, der durch ein versichertes Ereignis wie Krankheit, Unfall oder verordnete Quarantäne verursacht wurde. Es ist daher wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen, um zu wissen, in welchen Fällen die Versicherung haftet und in welchen nicht.

In einigen Fällen, wie der Corona-Pandemie, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, ob die Versicherung für den Betriebsunterbrechungsschaden aufkommen muss oder nicht. Verschiedene Gerichte haben hierzu unterschiedliche Entscheidungen getroffen.


Das vorliegende Urteil

LG Memmingen – Az.: 24 O 1524/19 – Endurteil vom 12.03.2021

Leitsatz:

Bedarf eine Sache zur Erhaltung ihrer Substanz der ständigen Zufuhr von Wasser, Strom oder ähnlichem, so bewirkt auch derjenige die Zerstörung, der sie durch Abschneiden dieser Zufuhr vernichtet (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.).


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.741,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,20 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2019.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28 % und der Beklagte 72 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.687,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Betriebsunterbrechungsschadens.

Am 19.06.2017 beschädigte der Beklagte auf seinem Grundstück, …, mit seinem Traktor ein Kabel eines Strommastes der …. Die Klägerin hatte für ihren Betrieb, … einen Stromlieferungsvertrag mit der … abgeschlossen.

Die Klägerin verfügt nicht über ein Notstromaggregat, welches im Falle eines Stromausfalls den Fortgang des gesamten Betriebs sicherstellen kann. Ein solches würde etwa 1,3 bis 1,4 Millionen in der Anschaffung kosten und etwa 400.000 € Betriebskosten pro Jahr verursachen. Zusätzlich würden Wartungskosten entstehen

Mit Schreiben vom 15.08.2017 hat der Versicherer der Beklagten, der … eine Schadensregulierung abgelehnt.

Die Klägerin ist der Auffassung, infolge des von dem Beklagten verursachten Schadens sei es zu einer Unterbrechung der Stromlieferung bei der Klägerin von etwa drei bis vier Stunden gekommen. Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch zu, da es sich nicht lediglich um einen mittelbaren Schaden handele. Aufgrund der Stromunterbrechung sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 17.687,26 € entstanden. Dieser setzte sich wie folgt zusammen: 6.254,48 € Schaden im Maschinenraum, 3.641,92 € Schaden in der Käserei, 6.516,81 € Schaden in der Quarkerei und 1.274,04 € Schaden in der Butterei. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten würden sich durch eine 1,3 Geschäftsgebühr gemessen an dem Streitwert sowie der Postentgeltpauschale ergeben.

Die Klägerin beantragt,

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.687,26 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.08.2017 zu leisten.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungsgebühren in Höhe von 904,80 € netto zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.

Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, für einen Anspruch der Klägerin gegen ihn fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im Sinne eines sonstigen Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da es an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs fehle. Darüber hinaus sei die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben. Die Kollision des Traktors sei nicht ursächlich für den von der Klagepartei behaupteten Schaden. Es handele sich um einen mittelbaren Schaden, der im Recht der unerlaubten Handlung regelmäßig nicht erstattet werde. Die Klägerin hätte entweder für technische Vorkehrungen für die Notstromversorgung Sorge tragen oder eine Garantiehaftung mit dem Stromversorger vereinbaren müssen. Der Schaden müsse eine quasi dinglichen Bezug zur Verletzungshandlung haben, um eine uferlose Zurechnung eines Schadens zu verhindern. Zumindest müsste sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie es unterlassen hat, ein Notstromaggregat für den Fall einer Stromunterbrechung zu installieren.

Die am 22.10.2019 bei dem Landgericht Memmingen eingegangene Klageschrift vom 21.10.2019 wurde der Beklagten ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 12.11.2019 zugestellt. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 18.06.2020 (Bl. 62/65 d.A.) ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches der Sachverständige mit schriftlichem Gutachten vom 12.10.2020 erstattete (Bl. 87/167 d.A.). Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.05.2020 (Bl. 49/59 d.A.) sowie den sonstigen Akteninhalt.

Mit Beschluss vom 29.01.2021 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien angeordnet, dass gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Bl. 177/179 d.A.). Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 19.02.2021 bestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.741,81 € zu.

I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Memmingen ist das gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich und nach § 29 ZPO örtlich zuständige Gericht.

II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

1. Es liegt eine Eigentumsverletzung der Klägerin durch den Beklagten vor. Das Eigentum der Klägerin, die aufgrund der Stromunterbrechung verdorbenen Lebensmittel, ist durch die Unterbrechung des elektrischen Stromes beschädigt worden. Bedarf eine Sache zur Erhaltung ihrer Substanz der ständigen Zufuhr von Wasser, Strom oder ähnlichem, so bewirkt auch derjenige die Zerstörung, der sie durch Abschneiden dieser Zufuhr vernichtet (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.). Der Betrieb der Klägerin ist auf die Stetigkeit der Stromzufuhr angewiesen ist, da ihr ansonsten die sich in der Herstellung befindlichen verderblichen Waren untergehen. Werden die Milcherzeugnisse nicht kontinuierlich gekühlt, so verderben diese. Der Beklagte hat mit seinem Traktor ein Stromkabel eines Strommastes der … beschädigt. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass diese Handlung die Stromunterbrechung bei der Klägerin schuldhaft verursacht hat. Der bei der Klägerin hierdurch eingetretene Vermögensverlust ist ein aus der Eigentumsverletzung hervorgehender Folgeschaden, der im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.). Die Produktion der Klägerin ist nicht lediglich unterbrochen worden. Sie konnte nach der Wiederherstellung der Stromzufuhr gerade nicht am alten Punkt wieder aufgenommen und – wenn auch nach Zeitverlust – zu Ende geführt werden. Vielmehr waren die Milch und die Milchprodukte über einen längeren Zeitraum – dabei kann dahinstehen, wie lange dieser genau war – nicht gekühlt und mussten in der Folge entsorgt und vernichtet werden. Hierin ist eine Eigentumsverletzung zu sehen, durch welche die Klägerin unmittelbar betroffen ist.

Der Ersatz entsprechender Schäden ist auch vom Schutzzweck der Norm umfasst. Es geht nicht über den Schutzzweck von § 823 Abs. 1 BGB hinaus, dem Beklagten die Haftung für einen Schaden der eingetretenen Art aufzuerlegen. Das durch die Schadensersatzpflicht ausgedrückte Gebot, fremdes Eigentum nicht zu beschädigen, bezweckt bei Einrichtungen von weittragender Bedeutung nicht nur den Schutz ihrer Substanz, sondern auch ihrer Funktion. Das Verbot der Beschädigung von beispielsweise Stromkabeln, Strommasten, Versorgungsleitungen etc. will auch und gerade Schutz vor dem Eintritt der typischen Folgen bieten (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.). Entsprechende Schäden, wie bei der Klägerin durch die Handlung des Beklagten eingetreten, bewegen sich nicht außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Aufgrund der Abhängigkeit der Allgemeinheit von der Energieversorgung erwächst für jedermann die Pflicht, die Freileitungen und Kabel nicht nur als Gegenstände, sondern ganz besonders im Hinblick auf ihre Bedeutung in Acht zu nehmen (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.).

2. Die Klägerin ist somit so zustellen, wie der Zustand im Betrieb bestanden hätte, wenn der Strom nicht ausgefallen wäre. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.10.2020 überzeugend ausgeführt, dass der Klägerin infolge des Stromausfalles ein Gesamtschaden in Höhe von 12.741,81 € entstanden ist. Dieser setzt sich aus einem Schaden in Höhe von 4.784,17 € Schaden im Maschinenraum, einem in Höhe von 2.472,14 € in der Käserei, einem in Höhe von 3.925,59 € in der Quarkerei und einem in Höhe von 1.203,41 € zusammen. Hinzu kommt noch ein Betrag in Höhe von 356,50 € aufgrund externer Kosten. Das Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich zu Eigen.

Die Klägerin kann demgegenüber die Posten nicht von dem Beklagten ersetzt verlangen, die ausschließlich auf die denknotwendige Produktionsunterbrechung aufgrund des Stromausfalls zurückzuführen sind, da es sich insoweit um einen reinen Vermögensschaden handelt (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.). Den Ersatz dieses Schadens kann die Klägerin auch nicht aus einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fordern. Die Durchtrennung des Stromkabels durch den Beklagten stellt keinen unmittelbaren, betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen der Klägerin dar (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.). Hieraus folgt, dass die Produktionsunterbrechung ein nicht ersatzfähiger Vermögensschaden eines lediglich mittelbar geschädigten Dritten ist, der deshalb Ausfälle erleidet, weil das unmittelbar geschädigte Elektrizitätswerk die vertraglich zugesicherte Stromlieferung vorübergehend nicht erbringen kann (vgl. Urteil des BGH, NJW 1964, 720 ff.). Hierunter fallen die Kosten für den Stillstand der Maschinen, die Kosten für das Personal ohne Einsatzmöglichkeit und solche Posten, die nicht lediglich der Wiederherstellung des Zustands vor dem Stromausfall dienten, sondern unmittelbar oder mittelbar die Geltendmachung des entgangenen Gewinns darstellen. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten berücksichtigt, da das Gericht bereits in dem Beweisbeschluss vom 18.06.2020 hierauf hingewiesen hat.

3. Der Klägerin ist kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen aufgrund der Tatsache, dass sie nicht über ein ausreichendes Notstromaggregat verfügt hat. Ein Mitverschulden ist dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die jedem ordentlich und verständigem Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 ausgeführt, dass ein Notstromaggregat etwa 400.000 € Betriebskosten pro Jahr verursachen würde. Der Anschaffungspreis liegt bei 1,3 bis 1,4 Millionen €. Zusätzlich würden Wartungskosten entstehen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie eine entsprechend teure Anschaffung nicht getätigt hat. Ein Stromausfall kommt in Deutschland relativ selten vor, so dass die Gefahr eines solchen überschaubar ist. Demgegenüber ist die teure Anschaffung und die ebenfalls erheblichen laufenden Kosten eines für den Betrieb der Klägerin erforderlichen Notstromaggregats nicht verhältnismäßig. Hinzu kommt, dass die Anschaffung eines entsprechenden Geräts nicht zur Entlastung Dritter dient, welche schuldhaft einen Schaden verursacht haben.

III. Die Klägerin hat gegen die Beklagten darüber hinaus aus den genannten Normen einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 €.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe des dem Kläger tatsächlich zustehenden Anspruchs, also einem Betrag in Höhe von 12.741,81 €. Der Klägervertreter begehrt lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie die Postpauschale, die Umsatzsteuer hingegen nicht. Aus diesem Grund kann ihm diese nicht gewährt werden, § 308 ZPO.

Eine 1,3 Geschäftsgebühr ergibt nach Nr. 2300 VV bei einem Streitwert bis 13.000 € einen Betrag in Höhe von 785,20 €. Hinzu kommt die Portopauschale (Nr. 7002 VV) in Höhe von 20,00 €, so dass der Klägerin die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € zusteht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.

V. Der Streitwert wurde nach §§ 63, 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.

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