Tritt innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf einer Ware ein Mangel auf, wird nach § 476 BGB vermutet, dass dieser Mangel bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen hat, als der Käufer die Ware erhalten hat (sog. Gefahrübergang). Der Bundesgerichtshof hat seine bislang zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze nunmehr zugunsten der Käufer angepasst, um sie mit einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13) in Einklang zu bringen. Der Verkäufer muss nun darlegen und nachweisen, wenn er die Gewährleistungsansprüche des Käufers zurückweisen will, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer noch nicht vorhanden war, weil der bestehende Mangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm dies nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel bei der Ware vorliegt (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15). Die Verbraucherrechte sind somit erweitert worden.
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