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Unpfändbarkeit einer Schadensersatzleistung aus einem Verkehrsunfall

AG Ludwigshafen, Az.: 3cp M 948/12, Beschluss vom 10.03.2017

1. Der Antrag des Schuldners vom 08.02.2017, gerichtet auf einmalige Freigabe eines Betrages über 453,43 € ohne Anrechnung auf den aktuellen monatlichen P-Kontofreibetrag wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Der Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 08.02.2017 wird aufgehoben.

3. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.06.2012 wurde das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet.

Am 08.02.2017 stellte der Schuldner einen Antrag zu Protokoll dahingehend, dass er die einmalige Freigabe eines Betrages von 453,43 € ohne Anrechnung auf seinen aktuellen monatlichen P-Kontofreibetrag (derzeit 1.478,04 € bei einer unterhaltsberechtigten Person) begehre. Zur Begründung trug der Schuldner vor, dass er am 02.02.2017 eine Gutschrift in Höhe von 1.931,27 € auf seinem Pfändungsschutzkonto erhalten habe, bei welcher es sich um eine Schadensersatzleistung handele, die zur Reparatur seines in einem Unfall beschädigten PKW bestimmt sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die den Parteien bekannten Schriftsätze Bezug genommen.

Gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden Betrag als unpfändbar festsetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Unpfändbarkeit einer Schadensersatzleistung aus einem Verkehrsunfall
Symbolfoto: Saske_kun/Bigstock

Eine einmalige Kontofreigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO kommt im vorliegenden Falle jedoch nicht in Betracht, da die Gutschrift einer Schadensersatzleistung nicht bereits den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO, § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, Abs. 4, Abs. 5 SGB I, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 76 EStG unterliegt, auf welche § 850k Abs. 4 ZPO ausdrücklich Bezug nimmt. Eine darüber hinausgehende Freigabe ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen.

Stellt jedoch der Schuldner einen Antrag auf Freigabe von Beträgen, die auf ein P-Konto überwiesen wurden, so hat das Vollstreckungsgericht den Antrag stets auszulegen und zu prüfen, ob der Schuldner damit eine unbillige Härte der Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 765a Abs. 1 ZPO geltend machen möchte (vgl. BVerfG NJW 2014, 3771). Auch wenn die formalen Voraussetzungen des § 850k Abs. 4 nicht erfüllt sind, kann im Einzelfall die Freistellung von gutgeschriebenen Beträge vor dem Hintergrund einer unbilligen Härte der Vollstreckungsmaßnahme geboten sein (Beckscher OK, §850k ZPO, Rn. 27.1).

Der Antrag des Schuldners ist daher gemäß § 765a ZPO als zulässig zu erachten. Weiterhin müsste der Antrag des Schuldners jedoch auch begründet sein.

Gemäß § 765 a ZPO kann eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn wegen ganz besonderer Umstände die Vollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers für den Schuldner eine sittenwidrige Härte bedeuten würde. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist.

Im vorliegenden Falle wurde dem Schuldner eine Schadensersatzleistung resultierend aus einem Verkehrsunfall gutgeschrieben.

Zunächst bleibt festzustellen, dass, soweit sich die erbrachte Versicherungsleistung auf eine im Sinne des § 811 ZPO unpfändbare Sache bezieht, die Übertragbarkeit der Forderung durch § 17 VVG und somit auch die Pfändbarkeit gem. § 851 Abs. 2 ZPO stark eingeschränkt wird (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 311).

Im vorliegenden Falle hat daher zunächst eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob der beschädigte PKW des Schuldners pfändbar gewesen wäre.

Gemäß § 811 Nr.5 ZPO wäre der PKW des Schuldners unpfändbar, wenn er diesen zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigen würde. Im vorliegenden Falle ist der Schuldner jedoch nicht berufstätig; wenigstens gibt er nur an, dass er den PKW benötige um Krankenfahrten zu seiner Frau nach Gleisweiler zu tätigen. Genauere Angaben zu dem PKW beispielsweise hinsichtlich des Fahrzeugtyps oder des Baujahrs sind aus den eingereichten Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich. Von einer Unpfändbarkeit im Sinne des § 811 ZPO kann daher nicht ausgegangen werden, sodass auch gem. §§ 17 VVG, 851 Abs. 2 ZPO die zugrundeliegende Schadensersatzleistung nicht grundsätzlich unpfändbar ist.

Erst dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme für den Schuldner eine sittenwidrige Härte, nicht bloß eine Unbilligkeit, darstellt, kann die entsprechende Maßnahme vom Vollstreckungsgericht aufgehoben oder untersagt werden. Eine sittenwidrige Härte liegt jedoch nur dann vor, wenn die Gesetzesanwendung zu einem nicht mehr hinnehmbaren Ergebnis führt (vgl. BGH, NJW 1965, 2107). Der Prüfungsmaßstab richtet sich dabei nicht an den subjektiven Vorstellungen des Schuldners aus, sondern an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und Grundrechten des Schuldners (vgl. BVerG NZM 2005, 657, 658).

Der Gläubiger wurde zu dem Antrag des Schuldners gehört und gab am 14.02.2017 eine entgegentretende Stellungnahme ab, welche sich das Vollstreckungsgericht im Wesentlichen anschließt.

Eine sittenwidrige Härte wie sie § 765a ZPO voraussetzt ist im vorliegenden Falle jedenfalls nicht erkennbar. Auf die Stellungnahme des Gläubigers hin erfolgte keine weitere Stellungnahme des Schuldners.

Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag des Schuldners in der Folge als unbegründet zurückzuweisen.

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