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Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße

Betreiber haftbar bei Unfall in Waschstraße durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Im Urteil des AG Bremen (Az.: 9 C 439/13) wird der Betreiber einer vollautomatischen Waschstraße zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem die Waschanlage trotz blockierender Fahrzeuge weiterlief und dadurch ein Schaden am Fahrzeug des Klägers entstand.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 C 439/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger erhält einen Schadensersatz in Höhe von 2.234,26 € sowie außergerichtliche Kosten, da der Waschstraßenbetreiber die nötige Überwachung und sofortige Abschaltung der Anlage unterließ, als ein Fahrzeug den Ausgang blockierte.
  • Das Gericht stützt sich auf den Anscheinsbeweis, dass Schäden, die in einer Waschstraße entstehen, in den Verantwortungsbereich des Betreibers fallen, sofern keine anderen Ursachen ersichtlich sind.
  • Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen dem aktuellen Stand der Technik entsprachen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde.
  • Ein Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Anlage sofort gestoppt worden wäre, nachdem das blockierende Fahrzeug den Ausgang der Waschstraße versperrte.
  • Trotz Argumentation der Beklagten, dass der Fahrer des blockierenden Fahrzeugs die Schuld trage, fällt die Haftung auf den Betreiber zurück, da die Betriebssicherheit der Anlage in seiner Verantwortung liegt.
  • Der Betreiber versäumte es, angemessene Maßnahmen zur Überwachung der Waschstraße zu implementieren, insbesondere angesichts der Möglichkeit, dass Fahrzeuge den Ausgang blockieren könnten.
  • Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung der fortlaufenden Kontrolle automatisierter Anlagen zur Vermeidung von Schäden und zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht.
  • Das Gericht sieht keinen Mitverschulden des Klägers, da die Notbremsung unvermeidlich und die Reaktion des Betreibers auf die Hupsignale unzureichend war.

Sicherheit in Autowaschanlagen

Autowaschanlagen sind ein bequemer Service für viele Autofahrer, bergen aber auch Sicherheitsrisiken. Bei vollautomatischen Waschanlagen übergeben Kunden ihre Fahrzeuge an eine technische Anlage, die sie durch verschiedene Waschphasen befördert. Dabei tragen die Betreiber eine besondere Verkehrssicherungspflicht – sie müssen durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen Schäden an Fahrzeugen und Personen vermeiden.

Neben der technischen Sicherheit der Anlagen selbst, sind auch organisatorische Vorkehrungen wie Überwachung und schnelle Reaktionsmöglichkeiten bei Störungen erforderlich. Kommt es trotzdem zu Schäden, stellt sich die Frage der Haftung des Betreibers und möglicher Schadensersatzansprüche. Die Gerichte haben hierzu einige Grundsätze entwickelt, die für Betreiber und Kunden gleichermaßen relevant sind.

➜ Der Fall im Detail


Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Unfall in der Waschstraße

Am 3. April 2013 erlebte der Kläger in einer vollautomatischen Waschanlage in Bremen, betrieben von der Beklagten, einen folgenreichen Vorfall.

Verkehrssicherungspflicht Autowaschanlage
(Symbolfoto: monticello /Shutterstock.com)

Nachdem der Kläger sein Fahrzeug, einen Mercedes C 180, zur Reinigung übergeben hatte, kam es aufgrund eines blockierenden Smart am Ausgang der Waschanlage zu einer Kollision. Der Kläger musste eine Notbremsung einleiten, verlor den Kontakt zur Führungsrolle, und sein Auto wurde von nachfolgenden Fahrzeugen beschädigt. Der Schaden betrug 1.285,77 €, zusätzlich entstanden Mietwagenkosten während der Reparatur in Höhe von 843,00 €. Der Kläger machte daraufhin Schadenersatzansprüche geltend, welche die Beklagte zurückwies, da sie keine Pflichtverletzung ihrerseits sah und die Schuld beim Fahrer des blockierenden Fahrzeugs verortete.

Gerichtsentscheidung zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Amtsgericht Bremen (Az.: 9 C 439/13) verurteilte am 23. Januar 2014 die Betreiberin der Waschanlage zur Zahlung von 2.234,26 € Schadensersatz sowie zur Übernahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, da der Unfall innerhalb des Betriebs der Anlage geschah und keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung solcher Vorfälle getroffen worden waren.

Anscheinsbeweis und die Verantwortung des Betreibers

Das Gericht stützte sich auf den Anscheinsbeweis, der besagt, dass bei Schäden, die innerhalb einer automatisierten Anlage wie einer Waschstraße entstehen, grundsätzlich von einer Pflichtverletzung des Betreibers ausgegangen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere Ursachen für den Schaden ausgeschlossen werden können. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Anlage nach allen technischen Standards betrieben wurde, die erforderlich sind, um solche Unfälle zu vermeiden.

Bedeutung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen

Das Gericht bewertete auch, ob die Waschanlage technisch so ausgestattet war, dass sie bei Blockierungen automatisch stoppt. Es wurde festgestellt, dass solche Sicherheitsmechanismen nicht vorhanden oder nicht wirksam waren. Der Betreiber hätte zumindest durch Videoüberwachung oder eine ständige persönliche Überwachung der Anlage sicherstellen müssen, dass solche Unfälle verhindert werden.

Reaktion des Betreibers und Beweislast

Die Beklagte versuchte sich zu exkulpieren, indem sie argumentierte, dass der Fahrer des blockierenden Fahrzeugs schuld sei. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück, da die Sicherheit der Anlage in der Verantwortung des Betreibers liegt. Die Beweislast, dass keine Pflichtverletzung vorlag, konnte die Beklagte nicht erfüllen. Das Gericht hielt fest, dass die Anlage hätte abgeschaltet werden müssen, sobald erkennbar war, dass ein Fahrzeug die Ausfahrt blockiert.

Die Verantwortung für die Sicherheit in automatisierten Anlagen liegt somit klar beim Betreiber. Dieser Vorfall zeigt die Notwendigkeit, dass Betreiber alle möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Sicherheit der Benutzer ihrer Anlagen zu gewährleisten.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht gelten für Betreiber von vollautomatischen Waschanlagen?

Betreiber von vollautomatischen Waschanlagen haben eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Nutzern ihrer Anlagen. Diese ergibt sich aus dem zwischen Betreiber und Nutzer geschlossenen Werkvertrag (§ 631 BGB) über die Reinigung des Fahrzeugs. Als Nebenpflicht aus diesem Vertrag muss der Betreiber dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug des Kunden beim Waschvorgang nicht beschädigt wird.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei Aspekte wie die Zumutbarkeit möglicher Sicherungsmaßnahmen für den Betreiber, die Erkennbarkeit von Gefahren und die Schutzbedürftigkeit der Nutzer.

Grundsätzlich muss der Betreiber durch regelmäßige fachmännische Wartung sicherstellen, dass die Waschanlage selbst keine Schäden verursacht. Eine ständige Überwachung der Anlage durch Personal oder Videokameras ist jedoch nicht zumutbar, da dies dem Rationalisierungseffekt einer vollautomatischen Anlage widersprechen würde.

Allerdings muss der Betreiber die Nutzer in geeigneter Weise über zu beachtende Verhaltensregeln informieren, um Schäden durch Fehlbedienung zu vermeiden. Dazu gehören gut sichtbare Hinweisschilder mit Anweisungen wie dem Verbot zu bremsen oder der Anweisung, die Handbremse zu lösen.

Kommt es trotz Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, kann sich eine Haftung des Betreibers aus der verschuldensunabhängigen Vermutung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Der Betreiber muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, um einer Haftung zu entgehen.

Wie wird der Anscheinsbeweis bei Unfällen in automatisierten Anlagen wie Waschstraßen angewendet?

Der Anscheinsbeweis spielt bei der Haftung von Betreibern automatischer Waschanlagen für Schäden an Kundenfahrzeugen eine wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt:

Kommt es während des Waschvorgangs zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, wird vermutet, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Es greift dann der Anscheinsbeweis, dass die Schädigung auf einer Pflichtverletzung des Betreibers beruht.

Der Betreiber muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, um einer Haftung zu entgehen. Dazu muss er darlegen, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den entstandenen Schaden.

Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss der Betreiber nachweisen, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht und regelmäßig gewartet wurde. Auch der Nachweis, dass die Schädigung durch ein Fehlverhalten des Kunden oder eines Dritten verursacht wurde, kann den Anscheinsbeweis entkräften.

Allerdings sind die Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises hoch. Es genügt nicht, einen alternativen Geschehensablauf als theoretisch möglich darzustellen. Vielmehr muss der Betreiber Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die einen atypischen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Gelingt dem Betreiber die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht, greift die verschuldensunabhängige Haftung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund der Verletzung einer werkvertraglichen Nebenpflicht. Der Kunde muss dann nicht beweisen, dass der Betreiber schuldhaft gehandelt hat.

Welche Maßnahmen müssen Betreiber von Waschanlagen ergreifen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen?

Betreiber von Waschanlagen müssen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden und Schäden an Kundenfahrzeugen zu vermeiden:

  1. Die Waschanlage muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und regelmäßig gewartet werden, um technische Mängel auszuschließen, die zu Schäden führen könnten. Dazu gehört auch die Einhaltung anerkannter technischer Regeln und Normen.
  2. Durch gut sichtbare Hinweisschilder müssen die Nutzer über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert werden, z.B. das Verbot zu bremsen oder die Anweisung, die Handbremse zu lösen. So soll Fehlverhalten vermieden werden, das Schäden verursachen kann.
  3. Der Boden der Waschanlage sollte über einen rutschfesten Belag mit R11-Standard verfügen, um Unfälle zu verhindern. Auch die Beleuchtung muss ausreichend sein.
  4. Beschäftigte, die in der Waschanlage arbeiten, müssen gemäß Arbeitsschutzvorschriften unterwiesen und mit geeigneter Schutzausrüstung wie Handschuhen ausgestattet werden.
  5. Eine ständige Überwachung der Waschanlage durch Personal oder Videokameras ist jedoch nicht erforderlich. Dies wäre unverhältnismäßig und würde den Rationalisierungseffekt einer automatischen Anlage zunichtemachen.
  6. Die Waschanlage muss in der Lage sein, auch größere und speziellere Fahrzeuge wie SUVs sicher zu reinigen. Die Technik sollte an die Entwicklung der Fahrzeugmodelle angepasst werden.

Erfüllt der Betreiber diese Sorgfaltspflichten, haftet er in der Regel nicht für Schäden, die durch das Fehlverhalten einzelner Nutzer entstehen. Nur wenn die Anlage selbst einen Mangel aufweist, kann sich eine Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben.

In welchen Fällen kann die Haftung eines Waschanlagenbetreibers ausgeschlossen sein?

Die Haftung eines Waschanlagenbetreibers für Schäden an Kundenfahrzeugen kann in folgenden Fällen ausgeschlossen sein:

Wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, insbesondere die Anlage dem Stand der Technik entspricht und regelmäßig gewartet wurde. Dann trifft ihn kein Verschulden.

Wenn der Schaden durch Fehlverhalten des Kunden verursacht wurde, z.B. durch falsches Einfahren, Bremsen oder Lenken in der Waschanlage entgegen den Nutzungshinweisen. Der Betreiber muss die Kunden aber in geeigneter Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert haben.

Wenn das Kundenfahrzeug atypische Beschaffenheiten aufweist, mit denen der Betreiber nicht rechnen musste. Er muss nicht jede abstrakte Gefahr verhindern, die sich aus dem Zusammenwirken von speziellen Fahrzeugeigenschaften und der Waschanlage ergeben kann.

Wenn höhere Gewalt vorliegt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist.

Wenn der Schaden nicht durch den Waschvorgang, sondern auf dem Betriebsgelände durch andere Ursachen eingetreten ist, z.B. durch Vandalismus oder den Anstoß durch ein anderes Fahrzeug.

Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch in der Regel unwirksam, soweit sie die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unangemessen beschränken.

Welche rechtlichen Schritte können Kunden unternehmen, wenn ihr Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wird?

Wenn das Fahrzeug eines Kunden in einer Waschanlage beschädigt wird, stehen ihm verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung, um Schadensersatz vom Betreiber zu verlangen:

Zunächst sollte der Schaden umgehend beim Betreiber gemeldet und dokumentiert werden, am besten mit Fotos und einer schriftlichen Bestätigung des Betreibers über die Meldung des Schadens.

In einem ersten Schritt kann der Kunde versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Betreiber zu erzielen und diesen auffordern, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Dabei kann auch eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden, um eine gütliche Einigung zu erzielen.

Weigert sich der Betreiber, den Schaden zu regulieren, bleibt dem Kunden die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. Dabei muss er darlegen und beweisen, dass der Schaden durch die Nutzung der Waschanlage entstanden ist. Hierfür kann die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen sinnvoll sein, der den Schaden begutachtet und eine mögliche Verursachung durch die Waschanlage bestätigt.

Im Prozess kommt dem Kunden der Anscheinsbeweis zugute. Es wird also vermutet, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, wenn das Fahrzeug mit einem Schaden aus der Waschanlage kommt. Der Betreiber muss dann beweisen, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um einer Haftung zu entgehen.

Gelingt dem Betreiber dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet er für den entstandenen Schaden. Der Kunde kann dann Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten oder bei Totalschaden den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich eines Restwertes verlangen.

Zu beachten ist, dass vertragliche Haftungsbeschränkungen in den AGB des Betreibers in der Regel unwirksam sind, soweit sie die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Der Kunde kann seine Ansprüche also auch dann noch durchsetzen, wenn der Betreiber sich darauf beruft.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 280 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Besagt, dass bei einer Pflichtverletzung Schadensersatz verlangt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Betreiberin der Waschanlage ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, was zu Schäden am Fahrzeug des Klägers führte.

§ 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Regelt die Pflichten bei Werkverträgen, zu denen auch die ordnungsgemäße Durchführung von Dienstleistungen wie Autowaschen zählt. Dieser Paragraph ist relevant für die Beurteilung der Leistungserfüllung durch die Waschanlage.

§ 254 BGB – Mitverschulden
Bestimmt, dass bei einer Schadensverursachung auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt wird. Im Fallbeispiel wird untersucht, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt, weil er eventuell nicht rechtzeitig reagierte.

Anscheinsbeweis
Ein juristisches Beweismittel, das im Schadensrecht Anwendung findet. Es erleichtert den Beweis der Schuld, wenn eine typische Geschehensabfolge vorliegt, die üblicherweise auf eine bestimmte Ursache hinweist, hier die Nichtabschaltung der Anlage.

Verkehrssicherungspflicht
Verpflichtet Eigentümer oder Betreiber einer Einrichtung, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schäden von Dritten abzuwenden. Die Nichterfüllung dieser Pflicht führte im beschriebenen Fall zu einem Unfall in der Waschanlage.

§ 286 BGB – Verzug bei Leistungspflichten
Regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Schuldner in Verzug gerät. Im Kontext des Falls relevant, da die Beklagte nach Aufforderung und Fristsetzung die Zahlungen nicht leistete, was Zinsforderungen nach sich zog.


Das vorliegende Urteil

AG Bremen – Az.: 9 C 439/13 – Urteil vom 23.01.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.234,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2013 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von 2.234,26 € Schadensersatz.

Am 03.04.2013 lies der Kläger seinen PKW, Mercedes C 180, amtliches Kennzeichen …, in der automatischen Autowaschanlage der Beklagten am EKZ … in Bremen reinigen. Unstreitig wurde der Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien geschlossen (vgl. Bl. 3 d.A.).

Der Kläger entrichtete das Entgelt an der Kasse und fuhr sodann in die Waschstraße ein. Ein automatisches Förderband zog sodann unter anderem das Klägerfahrzeug durch die Waschstraße. Kurz bevor der Waschvorgang endete, noch auf dem Förderband, bemerkte der Kläger, dass ein PKW der Marke Smart den Ausgang der Waschanlage blockierte und nicht wegfuhr. Vom Förderband weiter voran gezogen näherte sich der Kläger dem blockierenden Fahrzeug. Vor dem Zusammenstoß mit dem Smart bremste der Kläger. Daraufhin verlor sein Fahrzeug den Kontakt zur Führungsrolle und blieb in der Waschanlage stehen. Die Führungsrolle wurde unter den stehenden Rädern des Klägerfahrzeugs hindurchgezogen. Die Waschanlage lief weiter. Es wurde sodann der nachfolgende PKW des Zeugen P…, Marke Corvette, auf den PKW des Klägers aufgezogen, wodurch es zu einem Heckschaden am Klägerfahrzeug kam. Auf das auffahrende Fahrzeug schob das weiter laufende Förderband ein drittes Fahrzeug, Marke VW Touran, des Zeugen Sy… auf. Ein „Mitarbeiter“ der Beklagten (Bl. 18 d.A.), der Zeuge Si…, hielt das Förderband schließlich an.

Am Klägerfahrzeug entstand ein Heckschaden in Höhe von 1.285,77 € (Anlage K1); dem Kläger erwuchsen für die Dauer der Reparatur Mietwagenkosten in Höhe von 843,00 € (Anlage K3).

Mit Schreiben vom 27.06.2013 machte der Kläger erstmals die Forderung gegenüber der Beklagten geltend. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 12.07.2013 die Haftung dem Grunde nach ab. In einem weiteren Schreiben setzte der Kläger der Beklagten ergebnislos eine Frist zur Zahlung bis 16.08.2013.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte als Anlagebetreiberin gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe; sie hätte den Waschvorgang fortlaufend kontrollieren und rechtzeitig eingreifen müssen. Neben der Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € seien auch die Kosten für das Auswuchten der Räder (80,49 €, Anlage K2) erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 2.234,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Fahrer des Wagens, der die Ausfahrt der Waschstraße blockierte, den Unfall verschuldet habe. Es läge somit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil der Versicherer des Smart-Fahrzeugs, die Firma D…, die Schadensregulierung bereits zugesagt habe. Außerdem hätte der Kläger früher hupen müssen, um einen Mitarbeiter zeitnah auf die Situation aufmerksam zu machen. Eine technische Ausrüstung der Waschstraße, die zu ihrem Anhalten führt, wenn ein Fahrzeug in ihr stehen bleibt, werde von keinem Hersteller angeboten; eine fortlaufende Überwachung des Waschvorgangs durch Mitarbeiter sei unzumutbar.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.09.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Anhörung der Zeugen P…, Sy… und Si…; auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 21.11.2013 und 12.12.2013 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 09.12.2013 und im Termin vom 21.11.2013 hat das Gericht den Parteien Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von € 2.234,26 aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 631 BGB.

Die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ist bereits darin zu sehen, dass das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug des Klägers unstreitig in und beim Betrieb der automatischen Waschanlage der Beklagten beschädigt wurde.

In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (LG Wuppertal, ZfSch 2013, 437). Der Betreiber der Waschanlage kann den Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern, indem er nachweist, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er somit er seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat. Dies erfordert den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).

Der vorliegende Schaden ist nach Ansicht des Gerichts durch den automatisierten Waschvorgang bewirkt worden; die Schadensursache unterfällt bei wertungsmäßiger Betrachtung dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Es kann insofern dahinstehen, ob ein technischer Defekt (ggf. Lichtschrankenkontrollausfall am Ausgang der Waschstraße) zum Aufschieben in der Waschstraße führte (hierzu: LG Dortmund, Schaden-Praxis 2011, 137):

Zwar hätte sich der Unfall nicht ereignet, wenn der Smart im Ausfahrtbereich der Waschstraße nicht stehen geblieben wäre. In diesem Fall hätte der Kläger keine Notbremsung einleiten müssen, sondern die Waschstraße voraussichtlich unbeschädigt verlassen. Der Beklagten ist insofern zuzugestehen, das die eigentliche Schadensursache von dem Führer des Smart gesetzt wurde.

Allerdings ist – zumindest im Außenverhältnis zum Kläger – das Verhalten des Smartfahrers der Beklagten zuzurechnen. Denn es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Fahrzeug den Ausgangsbereich einer Waschstraße nicht zeitnah verlassen kann. Sollte ein Kunde Schwierigkeiten beim Anlassen seines Fahrzeugs haben oder dieses beim Einlegen des ersten Ganges unter dem auch nur gefühlten Zeitdruck abwürgen, so wäre zu erwarten, dass die Anlage auf diesen nicht ganz fern liegenden Umstand reagiert. Schließlich befinden sich die Fahrzeuge der Anlagenbenutzer während des Waschvorgangs im Leerlauf; von den fremdtransportierten PKW geht bis zum endgültigen Abschluss des Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr aus (vgl. AG Köln, NJW-RR 2013, 227). Dabei ist nicht entscheidend, ob die PKW während des Transports in der Waschstraße ausgeschaltet wurden oder sich bei laufendem Motor lediglich im Leerlauf befinden; denn während des Transportvorgangs sind die fremdbewegten PKW quasi Bestandteil der Autowaschanlage. Da die Waschanlage den Smart in den Ausgangsbereich beförderte und dort abstellte, hat die Beklagte als Anlagenbetreiberin das insofern gesetzte Hindernis zurechenbar bewirkt.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 (vorangehend die zitierte Entscheidung des LG Bochum) steht dem nicht entgegen. Denn das OLG Hamm bezog sich in den Entscheidungsgründen darauf, dass in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt nicht auszuschließen war, dass das Abreißen der Schlepprolle auf eine Schrägstellung der vorderen Fahrzeugachse des Geschädigten zurückzuführen war und also möglicherweise in dessen Verantwortungsbereich fiel. Die zitierten Entscheidungen des AG Witten sind nicht veröffentlicht und wurden von der Beklagten nicht zur Akte gereicht.

Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein (explizit: AG Aachen, DAR 2002, 273). Nichts anderes kann gelten, wenn die Kollision erst zwischen den nachfolgenden PKW erfolgt, weil ein PKW bremst, um die ansonsten unvermeidbare Kollision mit dem im Ausfahrtbereich stehenden PKW zu vermeiden.

Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation der Beklagten, für die sie beweisbelastet ist, gelingt nicht. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicher stellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Wird also wie im vorliegenden Fall die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss die Beklagte ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße unverschuldet den Kontakt zum Schleppseil verliert und also als gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt.

An sich wäre zu erwarten, dass eine hochkomplexe technische Anlage über geeignete Sensoren bzw. Lichtschranken verfügt, die bei entsprechenden Impulsen einen Autostopp bewirken. Es kann jedoch dahinstehen, ob derartige Sicherheitsvorkehrungen tatsächlich – wie die Beklagte behauptet – von keinem Hersteller angeboten werden. Sollte ein automatisches Abschalten nach dem Stand der Technik nicht möglich sei, wäre der Betreiber einer automatischen Waschstraße nämlich gehalten den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage fortlaufend per Videoüberwachung oder mittels eines eigens hierfür abgestellten Hilfsmitarbeiters zu überwachen. Die entgegen stehende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, NJW 2013, 660, bezieht sich auf Portalwaschanlagen und die Untersuchungspflicht hinsichtlich etwaiger Fremdkörper in den Waschbürsten und ist daher nicht einschlägig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Mitarbeiter Si… zum Zeitpunkt des Zwischenfalls zwar vor Ort; der Zeuge reagierte jedoch ersichtlich zu spät auf den Vorfall; ein rechtzeitig ausgelöster Notstopp unterblieb:

Die Zeugen P… und Sy… berichteten übereinstimmend, dass es „ewig“ gedauert habe, bis die Waschstraße angehalten wurde. Der Zeuge P… bekundete: „Wir haben bestimmt 1 ½ Minuten gehupt bis dann jemand kam“. Selbst der Fahrer des dritten aufgeschobenen Fahrzeugs, der Zeuge Sy…, bestätigte, dass „ein- bis zwei Minuten zwischen dem Aufleuchten der Bremslichter (des ersten Fahrzeugs) und dem Notstopp“ vergangen seien. Der Zeuge Si… räumte ein, das er wegen des Lärms des Ventilators zunächst „gar nicht mitbekommen habe, dass die Leute gehupt haben.“

Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB kann nicht festgestellt werden. Die Notbremsung des Klägers war unvermeidbar und sachgerecht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hupten die in der Anlage befindlichen Fahrzeuge. Diese Hupsignale hat der Zeuge Si… lediglich nicht rechtzeitig wahrgenommen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe sind allein die Kosten für das Auswuchten streitig, weshalb die relativ hoch erscheinenden Mietwagenkosten nicht zu problematisieren sind. Die Kosten für das Auswuchten sind erstattungsfähig, da nach einem Vorfall wie dem Vorliegenden durch fachgerechte Überprüfung zumindest ausgeschlossen werden darf, dass das unter den Rädern des Klägerfahrzeugs hindurch gezogene Seil keine Unwucht bewirkte. Die geltend gemachte Schadenpauschale ist angemessen (vgl. Palandt, 72. A., § 249, Rn. 79).

Die insofern beweisbelastete Beklagte bleibt beweisfällig, dass der Schaden des Klägers bereits durch die Versicherung des Halters des Smart ausgeglichen wurde; entsprechende Hinweise lassen sich dem Schreiben vom 12.06.2013 (Anlage K5) gerade nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort: „Deshalb besteht keine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Ein Verschulden unseres Kunden besteht ohnehin nicht.“ Die Vernehmung der angebotenen Zeugin H… würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Denn die Beklagte trug nicht vor, wann die D… – entgegen dem Inhalt des Schreibens vom 12.06.2013 – eine Zahlung an den Kläger geleistet haben soll.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 288 BGB. Ab dem 17.08.2013 war die Beklagte in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung bis zum 16.08.2013 aufgefordert (Mahnung). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB als Aufwendungen erstattungsfähig. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Klägervertreters war zweckdienlich und erforderlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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