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Verkehrsunfall – Kollision zweier Fahrzeuge auf Tankstellengelände

LG Lübeck 6 – Az.: 6 O 67/15 – Urteil vom 28.07.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) oder der Rechtsnachfolger der verstorbenen Beklagten zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Zahlung weiteren Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.

Am 19.10.2014 ereignete sich in Bad Oldesloe auf dem Tankstellengelände der Firma …, … Straße, gegen 12.30 Uhr ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gesteuerten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …und dem von der verstorbenen Beklagten zu 2) gesteuerten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen…   Die verstorbene Beklagte zu 2) war Halterin des von ihr gesteuerten Fahrzeugs. Dieses war bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Der Kläger war Halter des von ihm gesteuerten Fahrzeugs. Eigentümerin dieses Fahrzeugs war die …  GmbH & Co. KG. Diese hatte das Fahrzeug an die …  Bank zur Sicherung übereignet. Die …  Bank ermächtigte die …  GmbH & Co. KG, „die sich aus dem Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen“. Die …  GmbH & Co. KG wiederum trat „sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 18.08.2015“ an den Kläger ab und ermächtigte ihn zusätzlich, „diese Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten gerichtlich geltend zu machen“. Nachdem der Kläger mit den Anlagen K 12, GA 63, K 13, GA 64, und K 14, GA 65, dies in den Rechtsstreit eingeführt hatte, haben die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers unstreitig gestellt (GA 67).

Das Kraftfahrzeug der verstorbenen Beklagten zu 2) stand auf einem Parkstreifen, der sich zwischen den Tanksäulen und einer Grünfläche befindet, die das Tankstellengelände gegen die Straße abgrenzt. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Anlage A 2 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 25.01.2017 (Sonderband) Bezug genommen. Das Beklagtenfahrzeug stand mit seiner Front in derselben Fahrrichtung wie die auf den Lichtbildern beispielhaft abgebildeten Kraftfahrzeuge. Der Kläger war im Begriff, mit seinem Kraftfahrzeug den Parkstreifen anzusteuern und das Fahrzeug vor dasjenige der verstorbenen Beklagten zu 2) zu setzen. Die Verstorbene Beklagte zu 2) schickte sich an, das Tankstellengelände mit ihrem Fahrzeug zu verlassen. Als der Kläger rechtsseitig am Beklagtenfahrzeug vorbeifuhr, kam es zur Kollision.

Durch die Kollision wurden beide Kraftfahrzeuge beschädigt, das klägerische Fahrzeug linksseitig und das Beklagtenfahrzeug im Bereich des rechten vorderen Kotflügels. Wegen der Berechnung des dem Kläger entstandenen Gesamtschadens wird auf die Seite 3 der Klageschrift vom 25.02.2015, GA 3, Bezug genommen. Die dort geltend gemachten Schadenspositionen sind der Höhe nach unstreitig. Der Gesamtschaden beläuft sich danach auf 11.491,76 €. Darauf zahlte die Beklagte zu 1) unter Annahme einer Haftungsverteilung von jeweils 50 % die Hälfte, d. h. 5.745,88 €. Die nicht gezahlte Hälfte ist Klagegegenstand. An außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger, anfallend auf den eingeforderten Teil, 345,00 € entstanden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2014 (Anlage K 6, GA 13/14) hatte der Kläger vor der Teilregulierung die Beklagte zu 1) zur Zahlung mit Fristsetzung bis zum 20.11.2014 aufgefordert.

Der Kläger behauptet:

Die verstorbene Beklagte zu 2) habe ihr Fahrzeug mit nach rechts eingeschlagenen Rädern in dem Moment in Bewegung gesetzt, als er sich mit seinem Fahrzeug bereits auf ihrer Höhe befunden habe.

Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.745,88 € sowie 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 21.11.2014 sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 345,00 € zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 hat der Kläger die Klage teilweise in Höhe von 429,33 € zurückgenommen mit dem Bemerken, dass es sich dabei um den anteiligen Betrag der Gutachterkosten handele, der nicht mehr streitgegenständlich sein solle.

Er beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.316,55 € sowie 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins hierauf seit dem 21.11.2014 sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 345,00 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten:

Die Beklagte zu 2) sei, nachdem sie durch einen Blick in alle drei Rückspiegel und auch über die Schulter nach rechts Rückschau gehalten habe, gerade im Begriff gewesen, geradeaus fahrend das Tankstellengelände zu verlassen, als der Kläger von hinten schnell herangekommen und die Beklagte zu 2) geschnitten habe, um sich mit seinem Fahrzeug vor sie zu setzen. Ihr Fahrzeug habe aber zum Kollisionszeitpunkt noch mit geradeaus gerichteten Vorderrädern gestanden. Das vom Kläger gelenkte Fahrzeug sei mit einer Mindestgeschwindigkeit von 25 km/h seitlich schneidend dagegen gefahren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2016, GA 66 bis 72, Bezug genommen.

Das Gericht hat über den Hergang des Verkehrsunfalls zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …  . Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2016 Bezug genommen.

Sodann hat das Gericht zum Zwecke des Gegenbeweises über die Behauptung der Beklagten, ihr Fahrzeug habe zum Kollisionszeitpunkt mit geradeaus gerichteten Vorderrädern gestanden und das vom Kläger gelenkte Fahrzeug sei mit einer Mindestgeschwindigkeit von 25 km/h seitlich schneidend dagegen gefahren, Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Hendrik …  vom 25.01.2017 (Sonderband) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Kollision zweier Fahrzeuge auf Tankstellengelände
(Symbolfoto: Von Scharfsinn/Shutterstock.com)

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht der … gegen die verstorbene Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von 5.316,55 € aus § 7 Abs. 1 StVG gehabt bzw. hat gegen ihren Rechtsnachfolger keinen solchen Anspruch.

Die genannte Vorschrift kommt als Anspruchsgrundlage in Betracht. Bei dem Unfallort, einem Tankstellengelände, handelt es sich zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedermann zugängliches Gelände. Deswegen gilt dort die Straßenverkehrsordnung und bestimmt sich die Haftung nach den Vorschriften der §§ 7 ff StVG (vgl. Landgericht Itzehoe, Urteil vom 23.03.2017, 4 O 116/16, Rz. 17 bei Juris). Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs, bei dessen Betrieb eine Sache beschädigt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die verstorbene Beklagte zu 2) war Halterin des von ihr gesteuerten Kraftfahrzeugs. Bei dessen Betrieb ist an dem vom Kläger gesteuerten Kraftfahrzeug ein Schaden entstanden. Unabhängig davon, ob im Kollisionszeitpunkt das Beklagtenfahrzeug bereits in Bewegung gesetzt worden war, stand die im Fahrzeug auf dem Fahrersitz bereits befindliche verstorbene Beklagte zu 2) im Begriff, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen und es vom Tankstellengelände auf die davor verlaufende Straße zu lenken. Diese Handlungsweise der Beklagten zu 2) ist bereits zum Betrieb des Kraftfahrzeugs zu rechnen (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., Rn. 5 zu § 7 StVG). An dem klägerischen Fahrzeug ist ein linksseitiger Substanzschaden entstanden. Damit ist die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich eröffnet.

Eine Abwägung mit dem vom Kläger verwirklichten Verursachungsbeitrags führt dazu, dass der Kläger aus abgetretenem Recht der …  GmbH & Co. KG nicht mehr als die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.

Die Abwägung ist allerdings nicht nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger, der Halter des von ihm gesteuerten Kraftfahrzeugs ist, zugleich auch Geschädigter wäre, also im Falle seines Eigentums an dem Fahrzeug. Er ist indes unstreitig nicht Eigentümer des Kraftfahrzeugs, sondern geht aus abgetretenem Recht der …  GmbH & Co. KG vor. Diese wiederum ist nicht Halterin des Kraftfahrzeugs, so dass ihr gegenüber eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06, NJW 2007, 3120, 3121). § 17 StVG findet nur dann Anwendung, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet (vom hier nicht gegebenen Fall des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG einmal abgesehen).

Vielmehr hat die Abwägung nach § 9 StVG stattzufinden. Diese Vorschrift gilt für Ansprüche eines selbst nicht nach dem StVG haftenden Geschädigten aus Gefährdungshaftung (vgl. BGH a.a.O.). Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

Damit hat sich die Eigentümerin als ursprüngliche Anspruchsinhaberin das Verschulden des Klägers, der zum Unfallzeitpunkt die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug ausübte, zurechnen zu lassen.

Für die anzustellende Abwägung sind nur die tatsächlich feststehenden, also die unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen unfallursächlichen Umstände heranzuziehen.

Ausgangspunkt der Betrachtung muss sein, dass auf einem Tankstellengelände, das eine einem Parkplatz vergleichbare Verkehrsfläche darstellt, grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO gilt. Jeder Verkehrsteilnehmer muss dort mit niedriger Geschwindigkeit, hoher Aufmerksamkeit und genereller Bremsbereitschaft sein Kraftfahrzeug führen.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehen Verschuldensbeiträge auf Seiten des Klägers und der verstorbenen Beklagten zu 2) einander gegenüber, die gleichrangig zu beurteilen sind und deswegen zu einer hälftigen Schadensteilung führen.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …  ist das Beklagtenfahrzeug bereits in der Vorwärtsbewegung gewesen, als die Fahrzeuge kollidierten. Das erklärt sich daraus, dass anderenfalls die Eindringtiefe am klägerischen Fahrzeug höher gewesen sein müsste (Ziff. 3.3, S. 6/7 des Gutachtens). Nicht bewiesen ist hingegen die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2) habe das Fahrzeug nach rechts weggelenkt. Zwar hat der Zeuge …  diese Behauptung des Klägers bestätigt. Dieser Beweis ist aber durch die entgegenstehenden Feststellungen des Sachverständigen zu diesem Punkt erschüttert. Denn der Sachverständige hat überzeugend aus dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug hergeleitet, dass ein deutlicher Lenkeinschlag nach rechts nicht im Kollisionszeitpunkt gegeben gewesen sein kann, da andernfalls ein Kontakt des rechten Vorderrades mit der linken Karosserieseite des klägerischen Fahrzeugs stattgefunden hätte (vgl. Ziff. 3.2, S. 6 des Gutachtens). Die Beklagte zu 2) muss aber ihrer Rückschaupflicht nicht genügend nachgekommen sein, denn andernfalls hätte sie das von hinten herannahende klägerische Fahrzeug wahrgenommen und abwarten müssen, wohin dieses gelenkt wurde, bevor sie vorwärts fahrend den Parkstreifen verlassen durfte.

Auf Seiten des Klägers ist als zu vertretender Verursachungsbeitrag eine überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 15 km/h zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen um die plausible Mindestgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs angesichts der an ihm entstandenen Schäden, insbesondere angesichts der dort vorhandenen Kontaktspurenlänge (Ziff. 3.4, S. 9 des Gutachtens). Nicht jedoch ist die von den Beklagten behauptete Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 25 km/h bewiesen. Eine solche Kollisionsgeschwindigkeit hat der Sachverständige zwar anhand des ihm zu Verfügung stehenden Materials nicht ausgeschlossen, von technischer Seite her aber nicht nachweisen können (Ziff. 3.4 am Ende, S. 9 des Gutachtens). Außerdem muss dem Kläger angelastet werden, dass er ohne ausreichende Beachtung des Beklagtenfahrzeugs unter Beachtung der gebotenen besonderen Aufmerksamkeit auf einem Tankstellengelände vor dieses eingeschert ist. Wäre der Kläger mit der notwendigen erhöhten Aufmerksamkeit neben das Beklagtenfahrzeug langsam herangefahren, hätte er dessen eingesetzte Vorwärtsbewegung wahrgenommen und von einem Einscheren abgesehen.

Beide Verhaltensweisen bewertet das Gericht als gleichrangig für die Entstehung des Verkehrsunfalls, woraus sich eine hälftige Schadensteilung ergibt.

Damit hat der Kläger aus abgetretenem Recht keinen weitergehenden Zahlungsanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.

II.

Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG gegen die verstorbene Beklagte zu 2) bzw. deren Rechtsnachfolger. Auch insofern ist die Abwägung nicht nach § 18 Abs. 3, 17 StVG durchzuführen, sondern nach § 9 StVG und führt zum selben Ergebnis wie oben ausgeführt.

III.

Ein weitergehender Anspruch ergibt sich für den Kläger aus abgetretenem Recht der …  GmbH & Co. KG auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar ist dessen Haftungstatbestand von der Beklagten zu 2) verwirklicht worden. Die insoweit anzustellende Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge nach § 254 BGB führt aber zu demselben Ergebnis. Denn anders als in dem vom BGH in der genannten Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt (BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06, NJW 2007, 3120) hat sich die …  GmbH & Co. KG als Zedentin hier das Verschulden des Klägers zurechnen zu lassen. Zwar findet mangels einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen der …  GmbH & Co. KG und der Beklagten zu 2) die Vorschrift des § 278 BGB keine entsprechende Anwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Rn. 48 zu § 254 m. w. N.). Die Zurechnung findet hier aber, da es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, gemäß § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit statt (vgl. derselbe a. a. O. und Rn. 49 zu § 254 BGB). Denn der Kläger ist der Komplementär-Geschäftsführer der Eigentümerin (vgl. Anlage K 12, GA 63).

Damit führt die Abwägung nach § 254 BGB zum selben Ergebnis wie oben ausgeführt.

IV.

Anders verhielte es sich mit Ansprüchen der …  Bank, die sich das Verhalten des Klägers im Rahmen der Abwägung nach §§ 823 Abs. 1, 254 BGB nicht zurechnen lassen müsste. Aber der Kläger kann nicht Ansprüche der …  Bank geltend machen. Die …  Bank hat nämlich lediglich ihre Vertragspartnerin, die …  GmbH & Co. KG, ermächtigt, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. Das schließt eine Ermächtigung zur Weiterermächtigung des Klägers durch die …  GmbH & Co. KG nicht von selbst ein. Auch eine durchgehende Kette von Abtretungen von der …  Bank über die …  GmbH & Co. KG bis zum Kläger ist nicht dargelegt.

V.

Mangels eines Anspruchs gegen die Versicherungsnehmerin, die Beklagte zu 2), entfällt auch der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

VI.

Mangels Hauptanspruchs entfällt auch der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, wonach die unterliegende bzw. die die Klage zurücknehmende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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