OLG Hamm, Az: I-9 U 187/12, Urteil vom 15.03.2013
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.08.2012 (3 O 32/12) abgeändert:
Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1. und 2. dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 19.09.2011 im P-Markt Hamm, T-Weg unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 113ff d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung der Zeugen H, M, L, C3, L3 und U abgewiesen. Den Zeugen U hat das Landgericht nicht mehr vernommen, nachdem die Beklagte auf Nachfrage im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 15.08.2012 mitgeteilt hat, dass sie auf dessen Vernehmung in dieser Instanz verzichte. Zur Begründung des Urteils hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um Gefahren für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kunden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohten, weitgehend abzuwenden. Fußbodenkontrollen in einem festen Turnus (z.B. alle 30 Minuten) seien in einem Selbstbedienungsbaumarkt nicht erforderlich. Das eingesetzte Kassenpersonal sei – so die glaubhafte Aussage des Zeugen H – von der Geschäftsleitung angewiesen, im Bereich der Kassen bei Beginn der Kassierertätigkeit den Fußboden einer Sichtkontrolle zu unterziehen und bei Bedarf Reinigungspersonal anzufordern oder die Verunreinigung selbst zu entfernen. Zusätzlich achte die eingeteilte Kassenaufsicht, die hinter dem Informationstresen sitze („Info-Kasse“), auf etwaige Verunreinigungen in dem von dort einsehbaren Bereich. Von den Mitarbeitern der Beklagten hätte nach den festgestellten Umständen nicht erwartet werden können, dass sie die Gefahrenstelle, an der die Klägerin zu Fall gekommen sei, sofort entdecken und Abhilfe schaffen. Ein Selbstbedienungsbaumarkt müsse mit seiner großen Verkaufsfläche nicht überall und jederzeit auf Gefahren, die von verschütteten Flüssigkeiten ausgehen können, kontrolliert werden. Hinzu komme, dass die Stelle, an der sich die Flüssigkeit befunden habe, schlecht einsehbar gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts beruhe sowohl auf einer Tatsachenverkennung als auch auf einer Rechtsverletzung. Das Landgericht habe die Reichweite der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht verkannt. Die Beklagte habe keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen dafür getroffen, die Gefahr des Ausrutschens auf einer verunreinigten Stelle in der Nähe des Kassenbereichs zu vermeiden. Alle Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass ein festes Kontrollsystem für die Fußböden mit einem Intervall von 15 bis 30 Minuten – wie die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen habe – nicht existiere. Die Kassiererinnen an den betreffenden Kassen sowie auch die Mitarbeiterin der Info-Kasse hätten zudem übereinstimmend ausgesagt, dass sie die betreffende Stelle nicht hätten einsehen können. Der Beklagten sei zumutbar, für regelmäßige Kontrollen zu sorgen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Aufmerksamkeit der Kunden im Kassenbereich üblicherweise durch die dort stattfindenden Vorgänge in Gänze beansprucht werde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.08.2012, Aktenzeichen 3 O 32/12, abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 jährlich zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.222,56 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen
sowie
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Schadensereignis vom 19.09.2011 im P-Markt Hamm, T-Weg, künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Hilfsweise beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache nach Erlass eines Teilurteils zum Grund durch den Senat an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere sei – so die Rechtsauffassung der Beklagten – die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerfrei, so dass keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bestünden und dementsprechend die Feststellungen des angegriffenen Urteils auch im Berufungsverfahren zugrundezulegen seien. Auch sei die Wertung des Landgerichts zutreffend, dass die Beklagte die ihr zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Soweit die Klägerin einwende, auf der Grundlage dieser Sicherheitsvorkehrungen sei es nicht möglich gewesen, die Gefahrenquelle zeitnah zu beseitigen, sei dieses Vorbringen irrelevant. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht einmal den Zeitpunkt näher eingegrenzt, zu dem die Wasserlache entstanden sei, so dass auch denkbar sei, dass dies erst kurz vor dem Sturz geschehen sei. Jedenfalls aber müsse die Klägerin sich ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die Flüssigkeit auf dem Boden gut zu erkennen gewesen sei.
Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 15.03.2013 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, im Hinblick auf die Klageanträge zu 1. und 2. jedoch nur, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung nach Erlass eines Teilurteils zum Grund begehrt.
Das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 513 ZPO. Zu Unrecht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB abgelehnt.
1. Indem die Klägerin die Geschäftsräume der Beklagten betreten hat, um Waren zu erwerben, ist gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden.
Die vertraglichen Schutzpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB zielen u.a. darauf ab, eine Verletzung der potentiellen Vertragspartner möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen daher inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BGH, NJW 2008, 3778f).
Die Beklagte hat die ihr als Betreiberin des Baumarktes obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. dazu BGH, NJW 2013, 48f; OLG Köln, VersR 2009, 233f; Grams, NZM 2011, 460ff). Diese Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen in Bezug auf seine Geschäftsräume. Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume – insbesondere auch des Fußbodens – keine Schäden erleiden (OLG Köln, VersR 2009, 233f; OLG Köln, VersR 1997, 1113; Grams, a.a.O.). Der Umfang der Kontrollpflichten hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab – u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171). So besteht in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die Ware selbst auswählen und abwiegen, ein großes Risiko, dass dabei Teile auf den Boden fallen und eine Gefahr des Ausrutschens verursachen. Aus diesem Grunde sind dort die Verkehrssicherungspflichten besonders streng. Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass eine bestimmte Person in regelmäßigen und kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten den Boden reinigt und dass dies auch durch die Laden- und Abteilungsaufsicht überwacht wird (OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158f). Für einen Selbstbedienungs-Drogeriemarkt hat das OLG Hamm hingegen eine regelmäßige Kontrolle im Abstand von 30 Minuten als ausreichend angesehen, weil dessen Warensortiment nur ausnahmsweise eine Rutschgefahr begründe (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171). Als ausreichend wurde auch angesehen, wenn sich in einem Warenhaus ein mit der Ladensicherheit betrauter Mitarbeiter ständig dort aufhält und alle Mitarbeiter angewiesen sind, auf Verunreinigungen zu achten und diese zu beseitigen oder zu melden (OLG Köln, VersR 2009, 233f). Für einen Lebensmittelmarkt mit einer Größe von 650 m² ist es als ausreichend angesehen worden, wenn alle Mitarbeiter angewiesen sind, den Zustand des Bodens regelmäßig zu kontrollieren und Verunreinigungen sogleich zu beseitigen, und wenn der Filialleiter die Einhaltung dieser Weisung regelmäßig – im Kassenbereich im Abstand von 10 bis 15 Minuten – kontrolliert (OLG Köln, VersR 1997, 1113).
Bei der Beurteilung, welche Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Betreiberin eines Selbstbedienungsbaumarktes obliegen, ist zu berücksichtigen, dass ihr Warensortiment zwar nicht das Gefahrenpotential des Warensortiments eines Lebensmittelmarktes, insbesondere einer Obst- und Gemüseabteilung, hat. Die meisten Artikel sind verpackt, so dass eine Rutschgefahr durch den Inhalt der Verpackungen nur bei geöffneten oder beschädigten Verpackungen besteht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in dem von der Beklagten betriebenen Baumarkt auch Pflanzen verkauft werden, die üblicherweise nicht verpackt sind. Von diesen Pflanzen geht die Gefahr aus, dass sie Teile – wie z.B. Blätter – verlieren und dass aus der bewässerten Erde Wasser austritt. Insbesondere auch im Hinblick auf diese Gefahr muss der Betreiber eines Baumarktes für regelmäßige Kontrollen sorgen. Diese Verpflichtung betrifft im besonderen Maße den Kassenbereich, den die Kunden mit Waren aller Art passieren und in dem die Aufmerksamkeit durch die ggf. mit sich geführten Waren, das Warensortiment sowie die Verkaufsvorgänge abgelenkt ist. Die Abstände der Kontrollen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch dem Kundenaufkommen. Bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen ist eine Kontrolle im Abstand von 30 Minuten erforderlich und ausreichend (vgl. insoweit auch OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171 für die Verkehrssicherungspflichten in einem Selbstbedienungsdrogeriemarkt). Die generelle Anweisung an alle Mitarbeiter, auf Verunreinigungen insbesondere im Kassenbereich zu achten, ist nur dann ausreichend, wenn eine Person für die regelmäßige Kontrolle dieser Anweisung verantwortlich ist und diese auch in kurzen Abständen durchführt (ähnlich auch OLG Köln, VersR 2009, 233f; OLG Köln, VersR 1997, 1113).
Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Insoweit ist ihr jedenfalls ein Organisationsverschulden vorzuwerfen.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist der im Rahmen der sekundären Darlegungslast erfolgte Vortrag der Beklagten, Sichtkontrollen im Kassenbereich hätten in Intervallen von 15 bis 30 Minuten stattgefunden und seien von der Filialleitung regelmäßig überprüft worden, so dass 10 Minuten vor dem Sturz der Zeuge M den Bereich vor der Kasse Nr. 1 überprüft und dabei keine Bodenverunreinigungen festgestellt habe, nicht bewiesen. Die vom Landgericht insoweit vernommenen Zeugen haben den Vortrag der Beklagten nicht bestätigt.
So hat der Zeuge H – der stellvertretende Filialleiter in dem Baumarkt der Beklagten – ausgesagt, generell würden die Fußbodenkontrollen vom Kassenpersonal bei Antritt des Dienstes auf Ordnung, Sauberkeit und Verschmutzung durchgeführt. Darüber hinaus seien die Kassierer angehalten, beim Kassieren zwischendurch den Fußboden im Bereich ihrer Kasse auf Sauberkeit zu überprüfen. Die Kassenaufsicht sitze an der Info-Kasse. Bei festgestellten Verunreinigungen gebe der Kassierer in der Regel der Kassenaufsicht Bescheid, die dann Reinigungskräfte oder andere Mitarbeiter anfordere. So fänden regelmäßige Kontrollen statt, jedoch nicht in festen Intervallen.
Der Zeuge M, der an dem Unfalltag als Kassenaufsicht eingesetzt war, hat ausgesagt, dass er zwar 10 Minuten vor dem Sturz durch den Kassenbereich gegangen sei. Er sei jedoch nur von der Eingangsseite her an den Kassen vorbeigegangen und habe den verschmutzten Bereich deshalb nicht einsehen können. Zwar sei er irgendwann im Laufe des Abends auch an der Stelle entlang gegangen, an der in der Skizze (Bl. 7 d.A.) die Lache eingezeichnet sei. Bei dieser Gelegenheit sei ihm nichts aufgefallen. Wann das gewesen sei, wisse er jedoch nicht mehr. Der Unfallbereich sei weder von der Kasse Nr. 1 noch von der Kasse Nr. 2 einzusehen, auch von der Info-Kasse sei der Bereich nur sehr bedingt einsehbar.
Die Zeugin L, die als Kassiererin in dem Baumarkt der Beklagten tätig gewesen ist, hat ausgesagt, sie habe zum Unfallzeitpunkt keine Flüssigkeit gesehen. Dies hätte sie aus ihrer Position aber auch gar nicht sehen können.
Dies hat auch die Zeugin L3, die zur Unfallzeit an der Kasse 2 als Kassiererin eingesetzt war, bestätigt.
Der Zeuge C3, der als Warenbereichsleiter zum Unfallzeitpunkt für den Markt verantwortlich war, hat lediglich ausgesagt, dass er erst nach dem Sturz der Klägerin zu der Stelle gerufen worden sei.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten wurde dementsprechend gerade keine Kontrolle in Intervallen von 15 bis 30 Minuten durchgeführt. Nicht feststellen lässt sich außerdem, dass der Zeuge M 10 Minuten vor dem Sturz den betreffenden Bereich kontrolliert und dabei nichts festgestellt hat. Der Zeuge hat insoweit einschränkend ausgesagt, er wisse nicht mehr, wann das an dem Abend gewesen sei, möglicherweise sei dies 10 Minuten vor dem Unfall gewesen.
Auf der Grundlage der Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte ein anderes funktionierendes Kontrollsystem für den Fußboden – insbesondere im Kassenbereich – hatte.
So gab es nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen keine Anweisung für das Kassenpersonal, den Fußboden in regelmäßigen Intervallen zu kontrollieren. Vielmehr waren diese lediglich dazu angehalten, den Fußboden bei Dienstantritt zu kontrollieren. Die so entstehenden Kontrollintervalle waren jedoch nicht zuverlässig, weil das Kassenpersonal nach Bedarf und Andrang in unregelmäßigen Abständen gewechselt wurde. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter – so die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen – den Fußboden „zwischendurch“ auf Sauberkeit überprüfen. Wie häufig und in welchen Abständen die Kontrollen „zwischendurch“ erfolgen sollten, war jedoch nicht vorgegeben.
Dieses Kontrollsystem ist zum einen deshalb unzureichend, weil keine festen Intervalle vorgegeben waren und weil niemand für die Durchsetzung und Überwachung der Anweisung verantwortlich war. Dies begründet die Gefahr, dass im Ergebnis gar nicht kontrolliert wird. Darüber hinaus gibt es aufgrund der unklaren Vorgabe „zwischendurch“ auch keine wirksame Überwachungsmöglichkeit, weil insoweit eine konkrete, kontrollierbare Vorgabe fehlt.
Die Fußboden-Kontrollen durch das Kassenpersonal und die Aufsicht durch die Info-Kasse waren auch deshalb ungeeignet, weil bestimmte Bereiche – u.a. auch den Unfallbereich – von den Kassen überhaupt nicht eingesehen werden konnten.
Dementsprechend ist der Beklagten bereits eine unzureichende Organisation vorzuwerfen, so dass dahinstehen kann, ob die am Unfalltag eingesetzten Mitarbeiter die ihnen obliegende – unzureichende – Anweisung zur Kontrolle des Fußbodens ausgeführt haben.
Die Vernehmung des von der Beklagten erstinstanzlich benannten Zeugen U war entgegen der Einwendungen der Beklagten im Senatstermin auch in der Berufungsinstanz nicht veranlasst. Die Beklagte hat nach der Vernehmung der übrigen Zeugen auf Nachfrage des Gerichts 1. Instanz durch Schriftsatz vom 15.08.2012 erklärt, dass sie für diese Instanz auf den Zeugen verzichte. Daher wäre ein entsprechender Beweisantritt in der zweiten Instanz neues Vorbringen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt. Dies setzt voraus, dass das neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht der ersten Instanz erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde. Benannt war der Zeuge U der Beklagten zum Beweis der von ihr behaupteten Organisation und Durchführung von Fußbodenkontrollen in 15 bis 30-minütigen Abständen im Kassenbereich (vgl. Bl. 45 d.A.). Soweit die Vernehmung des Zeugen U nach den vom Landgericht im Urteil dargelegten Entscheidungsgründen nicht mehr erforderlich war, weil das Landgericht bereits auf der Grundlage der übrigen Zeugenaussagen davon ausgegangen ist, dass die Beklagte trotz des abweichenden Beweisergebnisses die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten erfüllt hat, bedurfte es keines Verzichts; vielmehr hätte das Landgericht von sich aus von der Vernehmung des Zeugen U absehen können. Folglich steht der Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen U mit keinem Gesichtspunkt, der erkennbar übersehen oder für unerheblich erachtet wurde, im Zusammenhang.
Einschränkend setzt § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zudem voraus, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat (BGH, NJW-RR 2010, 1508ff, 1509; BGH, NJW-RR 2007, 774f, 775; BGH, NJW-RR 2006, 1292ff, 1293; Ball, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 531 Rdn. 17).
Hierfür bestehen vorliegend ebenfalls keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beklagte in der Berufungsinstanz gerade ausdrücklich dem erstinstanzlich erkennenden Richter eine zutreffende Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht attestiert (vgl. Bl. 180 d.A.). Damit hat sie ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den 15 bis 30-minütigen Kontrollintervallen, der von den übrigen, von ihr benannten Zeugen nicht bestätigt worden war, (erst) in 2. Instanz fallengelassen. Eine Beeinflussung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages durch die „Verzichtsanfrage“ hat die Beklagte weder dargetan noch ist eine solche sonst ersichtlich.
2. Aufgrund des Anscheinsbeweises ist weiter davon auszugehen, dass die Klägerin wegen des verkehrssicherungswidrigen Zustands des Fußbodens gestürzt und sich am Knie verletzt hat. Kann festgestellt werden, dass sich zur Zeit des Unfalls eine Flüssigkeit auf dem Boden befand und dass die Klägerin an dieser Stelle gestürzt ist, so streitet der Anscheinsbeweis dafür, dass die auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhende Glätte eine Bedingung für den Sturz der Klägerin war, es bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht also nicht zu dem Unfall gekommen wäre (vgl. insoweit BGH, r + s 2012, 460ff; BGH, NJW 2008, 3775ff; BGH, NJW 1994, 945f; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158f). Dementsprechend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass aufgrund der an der Sturzstelle auf dem Boden vorhandenen Flüssigkeit der Anscheinsbeweis dafür streitet, dass die Klägerin aufgrund dieser Flüssigkeit gestürzt ist. Weiter ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Betreiberin des Baumarktes in diesem Fall die tatsächliche Vermutung erschüttern muss, indem sie darlegt und beweist, dass es nicht aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung, sondern aufgrund einer anderen Ursache zu dem Sturz gekommen ist. Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere reicht insoweit nicht die Übernahme der Argumentation der von der Beklagten in der Berufungserwiderung angeführten Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 02.08.1995, Az.: 9 U 192/94) aus. Das OLG Celle hat die Feststellbarkeit einer Pflichtverletzung wegen ungenügender Fußbodenkontrollen in einer Gaststätte mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Zeitpunkt, zu dem sich die Feuchtigkeit auf dem Fußboden gebildet habe, nicht eingrenzen lasse und deshalb die Möglichkeit bestehe, dass dies erst kurz vor dem Sturz geschehen sei. Das OLG Celle hat mit dieser Begründung bereits das Vorliegen einer Versicherungspflichtverletzung in Form unzureichender Ausführung der Kontrolle verneint. Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagten – wie zuvor ausgeführt – bereits eine unzureichende Organisation in Bezug auf die Einhaltung der erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz ihrer Kunden zur Last fällt.
3. Die Beklagte hat sich nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass ihr die Einhaltung der objektiv erforderlichen Verkehrssicherungspflichten subjektiv in der konkreten Situation nicht möglich oder zumutbar war.
4. Die Klägerin trifft allerdings ein Eigenverschulden bzw. ein Mitverschulden, das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sowie bei den übrigen Schadenspositionen als Quote gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin hat durch ihre Unaufmerksamkeit dazu beigetragen, dass es zu dem Sturz gekommen ist. Insoweit ist der vom Landgericht angeführte Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass in einem Selbstbedienungs-Baumarkt eine völlige Gefahrlosigkeit von den Kunden nicht erwartet werden kann (vgl. auch LG Wiesbaden, Urteil vom 30.09.2010, Az.: 9 O 318/09). Deshalb sind die Kunden eines Selbstbedienungsgeschäftes veranlasst, sich auf die für das Selbstbedienungssystem typischen und vom Betreiber nie völlig auszuräumenden Risiken einzustellen und durch entsprechende Aufmerksamkeit für die eigene Sicherheit zu sorgen (vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 1996, 278f: Mitverschulden in Höhe von 40 % beim Ausrutschen auf einer Weintraube in der Obst- und Gemüseabteilung; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.04.2011, Az.: 4 U 248/10: Mitverschulden in Höhe von 50 % beim Stolpern über eine gut sichtbare Kette). Die danach erforderliche Aufmerksamkeit hat die Klägerin nicht aufgebracht. Dies folgt bereits aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dort hat die Klägerin erklärt, sie habe die Lache nicht gesehen, weil sie beim Gehen ja nicht permanent auf den Boden schaue. Des Weiteren hat die Klägerin den Durchmesser der Lache mit 15 bis 20 cm angegeben – einer Größe, die bei gehöriger Sorgfalt ohne weiteres erkennbar ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass – wenn die Klägerin aufmerksam auf den Boden geschaut hätte – sie die Lache erkannt hätte und es nicht zu dem Sturz gekommen wäre.
Das hieraus resultierende Eigenverschulden bzw. Mitverschulden der Klägerin ist mit 1/3 zu bewerten. Diese Quote berücksichtigt, dass das Verschulden der Beklagten aufgrund der unzureichenden Organisation der Fußbodenkontrolle schwerer wiegt als die Unaufmerksamkeit der Klägerin.
5. Eine Haftung der Beklagten besteht auf der Grundlage der obigen Ausführungen dem Grunde nach unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/3, was der Senat durch Teilgrundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO entschieden hat.
Das Landgericht hat die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Entscheidung über die Höhe der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Zahlungsansprüche ist der Rechtsstreit auch nicht entscheidungsreif und daher auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Es fehlt zum einen noch an ergänzendem Sachvortrag der Klägerin. Da die Beklagte bereits erstinstanzlich den Sachvortrag der Klägerin zur Höhe des Schadens bestritten hat und weiterhin bestreitet, ist zudem eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Schadenshöhe erforderlich, weshalb der Senat davon abgesehen hat, diesbezüglich gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Insbesondere muss die Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR ergänzend, insbesondere zur Thromboseproblematik, vortragen. Der bisherige Vortrag zu den erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen rechtfertigt ein Schmerzensgeld in dieser Höhe bei Weitem nicht.
Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Eigenbeteiligung an Arzneimitteln und Verordnungen sowie Rezeptgebühren i.H.v. 315,93 EUR fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klägerin. Die Klägerin muss konkret darlegen, wodurch die Aufwendungen entstanden sind – insbesondere welche Medikamente, welche Arztbesuche und welche Physiotherapien erforderlich waren.
Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Stornokosten für eine bereits gebuchte Urlaubsreise nach Bayern i.H.v. 403,20 EUR. Insoweit legt die Klägerin lediglich eine Rechnung vor. Einzelheiten dazu, wann und für wen sie die Reise gebucht hat, wann sie bemerkt hat, dass sie diese nicht antreten kann und wann sie die Reise mit welchen konkreten Folgen storniert hat, fehlen. Bedenken bestehen im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit auch deshalb, weil in der von der Klägerin vorgelegten Rechnung des Gasthofs die Kosten für ein Einzelzimmer und ein Doppelzimmer berechnet werden.
Auch die Darlegungen der Klägerin zu dem Verdienstausfall in Höhe von 1.560,00 EUR bzgl. des Minijobs sowie in Höhe von 953,43 EUR bzgl. ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Sparkasse N-P sind unzureichend. Die Klägerin behauptet pauschal, bis Januar 2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen zu sein. Sie legt jedoch weder ärztliche Bescheinigungen vor noch trägt sie vor, welche Tätigkeiten sie ausgeübt hat und weshalb sie diese infolge der Unfallfolgen nicht ausüben konnte. Vorsorglich wird insoweit darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch für einen Minijob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG besteht.
Der Vortrag der Klägerin zu dem geltend gemachten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.890,00 EUR ist ebenfalls unzureichend. Die Klägerin behauptet pauschal, aufgrund der Krankschreibung und massiv eingeschränkten körperlichen Beweglichkeit und Schmerzhaftigkeit sei sie zu 100 % nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt selbst zu versorgen. Sie trägt jedoch weder konkrete Beeinträchtigungen noch deren Auswirkungen auf die Haushaltsführung vor. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung in Höhe von 100 % auf der Grundlage der erlittenen Verletzungen zu hoch angesetzt sein dürfte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den geltend gemachten Zeitraum von „bislang 18 Wochen“ auch eine Besserung der Beschwerden im Laufe der Zeit zu erwarten ist. Außerdem ist zu beachten, dass der Haushaltsführungsschaden während der stationären Krankenhausaufenthalte auf ein Minimum reduziert sein dürfte. Die Klägerin legt zudem ihre Wohn- und Lebensverhältnisse nicht hinreichend dar. Vorsorglich wird insoweit auch darauf hingewiesen, dass die fiktiven Kosten für eine Ersatzkraft nach der Rechtsprechung des Senats – in Orientierung an die Vorschriften der § 42 SGB VI i.V.m. §§ 54 Abs. 1 SGB IX, 38 Abs. 6 SGB IV – lediglich mit einem Stundensatz von 9,00 EUR erstattungsfähig sind (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az.: 9 U 38/12; OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 9 U 199/11; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152ff, 1154).
6. Zur Entscheidung reif war jedoch – worüber der Senat durch Teilendurteil gemäß §§ 538 Abs. 1, 302 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hatte – der unter Ziffer 3. gestellte Feststellungsantrag.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Insbesondere hat die Klägerin die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 1367; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rdn. 8a).
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, an dem Unfalltag seien bei der Erstversorgung nur Röntgenaufnahmen gefertigt worden. Dabei sei bereits der Verdacht eines Kreuzbandrisses geäußert worden, der sich durch die Untersuchung am Folgetag bestätigt habe. Die Operation sei erst nach einigen Wochen durchgeführt worden, weil die Schwellungen und Wassereinlagerungen zunächst hätten zurückgehen müssen. Dafür, dass der Kreuzbandriss durch den Sturz entstanden ist, spricht auch, dass die Klägerin ihn in dem Anspruchsschreiben vom 27.09.2011 bereits angeführt hat.
Aufgrund dieser Verletzung sind künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich. Dies folgt zum einen aus der Art und Schwere der Verletzung, zum andere auch daraus, dass es ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zu einer behandlungsbedürftigen Venenthrombose gekommen ist.
Auch für die künftigen Schäden haftet die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen, sofern feststeht, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.