Anfechtungsgründe im Überblick: Irrtum, Täuschung, Drohung
Sie haben einen Vertrag unterschrieben und fühlen sich nun über den Tisch gezogen? Vielleicht haben Sie sich geirrt, wurden getäuscht oder gar bedroht? Das Gesetz bietet Ihnen Möglichkeiten, aus solchen Verträgen wieder herauszukommen – Stichwort: Anfechtung. Erfahren Sie hier, unter welchen Umständen Sie Ihre Willenserklärung anfechten können und welche Schritte Sie dabei beachten müssen.
Übersicht
- 1 Anfechtungsgründe im Überblick: Irrtum, Täuschung, Drohung
- 2 Das Wichtigste: Kurz & knapp
- 3 Grundlagen der Anfechtung von Willenserklärungen
- 4 Benötigen Sie Hilfe?
- 5 Anfechtungsgründe nach dem BGB
- 6 Verfahren der Anfechtung
- 7 Rechtsfolgen der Anfechtung
- 8 Praktische Beispiele und Fallstudien
- 9 Besondere Aspekte und Rechtsprechung
- 10 Handlungsempfehlungen für Betroffene

Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Grundlagen der Anfechtung:
- Eine Willenserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, wenn ein Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung vorliegt (§§ 119–124 BGB).
- Ziel der Anfechtung: Rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 142 BGB).
- Wichtige Anfechtungsgründe:
- Irrtum (§ 119 BGB):
- Inhaltsirrtum (falsches Verständnis des Vertragsinhalts).
- Erklärungsirrtum (Versprechen, Verschreiben).
- Eigenschaftsirrtum (wesentliche Merkmale einer Sache oder Person).
- Falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Fehler bei der Weitergabe durch Boten oder technische Systeme.
- Arglistige Täuschung (§ 123 BGB): Vorsätzliche Täuschung über wesentliche Tatsachen.
- Widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB): Unzulässiger Druck, um eine Willenserklärung zu erzwingen.
- Irrtum (§ 119 BGB):
- Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung:
- Anfechtungsgrund: Einer der gesetzlich geregelten Gründe muss vorliegen.
- Anfechtungserklärung: Die Anfechtung muss eindeutig und an den Vertragspartner gerichtet sein.
- Anfechtungsfrist:
- Bei Irrtum und falscher Übermittlung: unverzüglich nach Entdeckung (§ 121 BGB).
- Bei Täuschung oder Drohung: innerhalb eines Jahres nach Entdeckung bzw. Ende der Drohung (§ 124 BGB).
- Rechtsfolgen der Anfechtung:
- Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend nichtig („ex tunc“).
- Bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgegeben werden (§§ 812 ff. BGB).
- Mögliche Schadensersatzansprüche, z. B. bei Vertrauensschaden (§ 122 BGB).
- Praktische Tipps:
- Anfechtung möglichst schriftlich und klar formulieren.
- Fristen unbedingt beachten, da andernfalls die Anfechtung unwirksam wird.
- Bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen, um Fehler zu vermeiden.
Grundlagen der Anfechtung von Willenserklärungen
Eine ungültige Rechtsfolge kann vermieden werden, wenn eine Anfechtung rechtzeitig und ordnungsgemäß erklärt wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält hierzu genaue Regelungen, die vor allem für Personen ohne juristische Vorkenntnisse eine wichtige Rolle spielen. Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge oder Mietverträge beruhen auf Willenserklärungen; deshalb ist das Verständnis dieser begrifflichen und rechtlichen Grundlagen essenziell.
Begriff und Bedeutung der Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Erklärung einer Person. Die Verknüpfung mit § 116 BGB wurde entfernt, da dieser Paragraph den geheimen Vorbehalt regelt und nicht die Definition der Willenserklärung enthält. Sie besteht aus einem inneren Willen und dessen äußerer Erklärung, beispielsweise durch mündliche Äußerung, schriftliche Fixierung oder schlüssiges Handeln.
Solche Erklärungen bilden die Grundlage von Rechtsgeschäften und können ein neues Rechtsverhältnis begründen (z. B. Abschluss eines Kaufvertrags), ein bestehendes Verhältnis ändern (z. B. Anpassung eines laufenden Mietvertrags) oder ein solches beenden (z. B. Kündigung). Zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme – führen zur Entstehung eines Rechtsgeschäfts. Bei einem klassischen Kaufvertrag bekunden Käufer und Verkäufer ihren übereinstimmenden Willen, dass die Ware gegen Geld den Eigentümer wechseln soll.
Besondere Bedeutung erhält die Willenserklärung durch ihre Unterscheidung von Wissenserklärungen. Eine Wissenserklärung gibt lediglich Auskunft über einen bestehenden Sachverhalt (z. B. eine Mitteilung über das tatsächliche Alter einer Person), ohne einen rechtlichen Erfolg anzustreben. Eine Willenserklärung zielt dagegen auf die Veränderung einer Rechtslage ab, was ihren rechtlichen Charakter prägt.
Rechtsgrundlagen der Anfechtung im BGB
Das BGB stellt in den §§ 119 ff. BGB mehrere Anfechtungsgründe bereit, um eine Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend unwirksam zu machen. Häufige Gründe für eine Anfechtung sind:
• Irrtum: Ein Erklärender befindet sich z. B. über den Inhalt seiner Erklärung in einem Irrtum (§ 119 BGB) oder es liegt ein Fehler bei der Übermittlung seiner Erklärung vor (§ 120 BGB).
• Täuschung oder Drohung: Ein Erklärender wird durch arglistige Täuschung oder unzulässige Einwirkung, wie Drohung, zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst (§ 123 BGB).
Wird eine Anfechtung erfolgreich erklärt, ist das betreffende Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Rechtlich bedeutet dies, dass die angefochtene Willenserklärung so behandelt wird, als sei sie nie abgegeben worden. In Konsequenz verliert das Rechtsgeschäft von Anfang an seine Wirksamkeit, was bei Verträgen dazu führen kann, dass empfangene Leistungen zurückzugeben sind.
Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung
Eine Anfechtung führt nur dann zum Erfolg, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 142, 143 BGB). Grundsätzlich sind drei Punkte zu prüfen:
Anfechtungsgrund
Es muss einer der gesetzlich geregelten Anfechtungsgründe vorliegen, beispielsweise ein Irrtum (§ 119 BGB), eine falsche Übermittlung (§ 120 BGB) oder eine arglistige Täuschung beziehungsweise Drohung (§ 123 BGB). Wird aus Versehen ein Vertrag über ein falsches Produkt abgeschlossen oder der Preis vertauscht, kann ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB in Frage kommen. Ist ein Erklärender durch eine unwahre Angabe getäuscht worden, greift möglicherweise § 123 BGB.
Anfechtungserklärung
Die Anfechtung muss unmissverständlich erklärt werden. Ein bestimmtes Formgebot schreibt das BGB hierzu nicht ausdrücklich vor; eine mündliche Erklärung kann genügen. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Form, um Beweise zu sichern. Entscheidend ist die Deutlichkeit, dass der Anfechtende die Willenserklärung nicht aufrechterhalten möchte (vgl. § 143 BGB).
Anfechtungsfrist
Die Frist zur Anfechtung richtet sich nach den jeweiligen Anfechtungsgründen. Bei Irrtum und falscher Übermittlung ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung anzufechten (§ 121 BGB). Für Fälle von Täuschung oder Drohung beträgt die Frist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die Täuschung aufgedeckt oder die Drohung beendet wurde (§ 124 BGB). Wird die Frist versäumt, bleibt die Willenserklärung wirksam.
Fehlt es an einem Anfechtungsgrund, an einer ordnungsgemäßen Anfechtungserklärung oder wird die Frist nicht eingehalten, kommt keine wirksame Anfechtung zustande. Die Willenserklärung bleibt in diesem Fall rechtsverbindlich.
Benötigen Sie Hilfe?
Ihre Rechte sichern – Wir unterstützen Sie!
Sie sind unsicher, ob Sie eine Willenserklärung anfechten können oder welche Schritte dafür nötig sind? Wir helfen Ihnen, Ihre Situation rechtlich zu bewerten und mögliche Anfechtungsgründe zu erkennen.
Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer rechtssicheren Anfechtungserklärung und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben – kontaktieren Sie uns jetzt!
Anfechtungsgründe nach dem BGB
Eine auf Irrtum, Täuschung oder Drohung gegründete Willenserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend unwirksam werden. Der Gesetzgeber regelt dafür verschiedene Anfechtungsgründe in den §§ 119 ff. BGB. Die wichtigsten Voraussetzungen und Anwendungsfälle dieser Vorschriften sowie typische Beispiele werden im Folgenden erläutert. Entscheidend ist, dass stets eine Willenserklärung vorliegen muss, die nachträglich beseitigt oder korrigiert werden soll.
Irrtum (§ 119 BGB)
Ein Irrtum liegt vor, wenn das Bewusstsein des Erklärenden und die tatsächliche Erklärung auseinanderfallen. Zwei Hauptformen sind besonders relevant: der Inhalts- und der Erklärungsirrtum sowie der Eigenschaftsirrtum.
Inhalts- und Erklärungsirrtum
Bei einem Inhaltsirrtum weiß der Erklärende zwar, was er sagt, er misst dieser Erklärung jedoch die falsche Bedeutung bei. Beim Erklärungsirrtum hingegen verspricht oder verschreibt sich die erklärende Person oder drückt ihren Willen versehentlich anders aus als beabsichtigt. Beispiel: Eine Person will ein Haus für 300.000 Euro verkaufen, verschriebt jedoch versehentlich 30.000 Euro. In diesem Fall liegt ein Erklärungsirrtum vor, weil die objektiv abgegebene Erklärung nicht mit dem subjektiv Gewollten übereinstimmt.
Für eine wirksame Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums ist erforderlich, dass der Irrtum für die Willenserklärung kausal war. Zudem muss unverzüglich angefochten werden, sobald der Irrtum entdeckt wird.
Eigenschaftsirrtum
Ein Eigenschaftsirrtum bezieht sich auf verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder Person. Darunter fallen wesentliche Merkmale wie Beschaffenheit, Alter oder Echtheit einer Kaufsache.
Beispiel: Jemand kauft ein als Originalgemälde ausgezeichnetes Kunstwerk. Später stellt sich heraus, dass es sich um eine Kopie handelt. Wenn bereits beim Kauf eine falsche Vorstellung über die Echtheit vorlag, besteht ein Anfechtungsrecht wegen Eigenschaftsirrtums. Auch hier muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, sobald der Irrtum entdeckt wird.
Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)
Eine Anfechtung ist auch möglich, wenn eine Willenserklärung durch Boten oder andere Übermittlungswege verfälscht weitergegeben wurde. Entscheidend ist, dass die Erklärung auf dem Übermittlungsweg inhaltlich unzutreffend wurde. Die Anfechtung ist möglich, wenn die Übermittlung durch den Boten unbewusst falsch erfolgte.
Beispiel: Eine Person beauftragt einen Boten, ein bestimmtes Angebot zu überbringen. Der Bote übermittelt jedoch versehentlich einen anderen Preis als vereinbart. Die Anfechtung ist möglich, wenn die Willenserklärung durch die falsche Übermittlung nicht dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht.
Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
Bei einer arglistigen Täuschung wird eine falsche Vorstellung erzeugt oder aufrechterhalten, um die andere Partei zu einer Willenserklärung zu veranlassen, die sie ohne Täuschung nicht oder nicht in dieser Form abgegeben hätte.
Beispiel: Ein Verkäufer verschweigt bewusst, dass ein Auto einen schweren Unfall hatte, obwohl der Käufer nach eventuellen Vorschäden fragt. Die Täuschungshandlung muss vorsätzlich erfolgen und den Vertragsschluss beeinflussen. Eine Anfechtung ist innerhalb eines Jahres möglich, nachdem die Täuschung entdeckt wurde (§ 124 BGB). Anders als bei Irrtümern kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Täuschenden in Betracht kommen.
Widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)
Eine Willenserklärung ist anfechtbar, wenn sie durch eine Drohung herbeigeführt wurde, die als widerrechtlich einzustufen ist. Hierzu zählen Drohungen mit einem Übel, das rechtswidrig ist oder zumindest unangemessen eingesetzt wird.
Beispiel: Eine Person wird genötigt, einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen, indem ihr Gewalt oder ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird, für das kein rechtlicher Grund besteht. Voraussetzung ist, dass zwischen Drohung und Willenserklärung ein ursächlicher Zusammenhang besteht und die Drohung vom Drohenden vorsätzlich eingesetzt wurde.
Eine Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die Zwangslage aufhört. Die Widerrechtlichkeit kann sich dabei aus dem Mittel der Drohung selbst, dem verfolgten Zweck oder der unangemessenen Verbindung von Mittel und Zweck ergeben.
Verfahren der Anfechtung
Eine Person kann ihre Willenserklärung aus bestimmten Gründen rückwirkend unwirksam machen. Fehler bei der Abgabe oder das Vorliegen unzulässiger Beeinflussung führen dazu, dass das Gesetz in mehreren Vorschriften Regelungen zum Ablauf und zu den Voraussetzungen bereithält.
Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Das Gesetz verlangt eine eindeutige Erklärung, aus der hervorgeht, dass die betroffene Person ihre Willenserklärung nicht aufrechterhalten möchte. Diese Erklärung muss sich an den richtigen Erklärungsempfänger richten, beispielsweise den Vertragspartner. Eine formale Gestaltung ist nicht vorgeschrieben; die Absicht der Rücknahme muss jedoch klar erkennbar sein.
Beispiel: Eine Käuferin stellt beim Online-Einkauf versehentlich einen höheren Preis ein, als sie beabsichtigt hat. Nachdem sie den Fehler bemerkt, muss sie unverzüglich dem Verkäufer mitteilen, dass sie an ihrer Willenserklärung nicht festhalten möchte und diese anfechtet. Mit dieser Mitteilung wird die erforderliche Anfechtungserklärung wirksam.
Anfechtungsfristen (§§ 121, 124 BGB)
Das Gesetz unterscheidet zwischen unterschiedlichen Gründen für eine Anfechtung und legt Fristen fest, innerhalb derer die Erklärung erfolgen muss:
- Irrtum oder falsche Übermittlung (§ 121 BGB): Die Anfechtung hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen, nachdem die anfechtende Person den Grund für die Anfechtung erkannt hat.
- Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 124 BGB): Es gilt eine Jahresfrist, beginnend ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung oder ab dem Ende der Drohung.
In beiden Fällen gilt zusätzlich eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren ab Abgabe der Willenserklärung, nach deren Ablauf keine Anfechtung mehr möglich ist.
Beispiel: Ein Käufer erlangt Monate nach dem Abschluss eines Kaufvertrags Kenntnis davon, dass er über wesentliche Eigenschaften der gekauften Ware arglistig getäuscht wurde. Die Jahresfrist läuft ab Entdeckung dieser Täuschung, sodass die Anfechtung innerhalb dieser Frist erklärt werden muss.
Wirkung der Anfechtung (§ 142 BGB)
Wird eine Willenserklärung wirksam angefochten, gilt sie als von Anfang an nichtig (ex tunc). Vertragliche Pflichten entfallen rückwirkend, und bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Dadurch sollen die Beteiligten in den Stand versetzt werden, in dem sie sich vor Abgabe der angefochtenen Erklärung befanden.
Beispiel: Wurde ein Kaufvertrag erfolgreich angefochten, erhält der Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück und muss seinerseits die Ware zurückgeben. Das Rechtsgeschäft wird behandelt, als hätte es nie bestanden.
Rechtsfolgen der Anfechtung
Eine wirksam angefochtene Willenserklärung entfaltet keine Rechtswirkungen. Betroffene Parteien müssen häufig die bereits erbrachten Leistungen rückabwickeln. Zudem können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich jemand auf die Wirksamkeit der Erklärung verlassen hat.
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Ein durch Anfechtung beseitigtes Rechtsgeschäft ist von Anfang an (ex tunc) unwirksam. Der Vertrag gilt somit als nie geschlossen, da die Willenserklärung rückwirkend entfällt.
Beispiel: Person A verkauft Person B wertvolle Briefmarken im Glauben, es handle sich um gängige Standardmarken. Später stellt sich heraus, dass A sich in einem Erklärungsirrtum befand und den Verkauf anfechten kann. Dies führt dazu, dass zwischen A und B kein rechtswirksamer Kaufvertrag besteht.
Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen
Die Beseitigung des Rechtsgeschäfts macht eine Rückabwicklung unvermeidlich. Die gegenseitig erbrachten Leistungen sind nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff. BGB) zurückzugewähren, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne das angefochtene Geschäft bestünde.
Beispiel: Person A hat den Kaufpreis bereits erhalten und die Ware an B übergeben. Nach erfolgreicher Anfechtung muss A das Geld zurückzahlen, während B zur Rückgabe des Kaufgegenstands verpflichtet ist.
Schadensersatzansprüche
Trotz der Nichtigkeit des Geschäfts können Ersatzansprüche entstehen, wenn eine Partei auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut und dadurch einen Schaden erlitten hat. Dabei können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen relevant werden.
Vertrauensschaden (§ 122 BGB)
Der Vertrauensschaden (sogenanntes negatives Interesse) umfasst die Aufwendungen, die die andere Partei im Vertrauen auf die Gültigkeit der Willenserklärung getätigt hat. Nach § 122 BGB ist der Anfechtende zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Geschäftspartner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute.
Beispiel: Person B hat bereits Kosten für den Transport der gekauften Ware verauslagt. Kann A erfolgreich wegen Irrtums anfechten, so muss A B die entstandenen Transportkosten als Vertrauensschaden erstatten.
Deliktische Ansprüche
Kommt es bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zu einer vorsätzlichen Schädigung oder liegen besondere Umstände vor (z. B. arglistige Täuschung), können deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen. Die Voraussetzungen knüpfen insbesondere an eine rechtswidrige Handlung und das Verschulden des Schädigers an.
Beispiel: Person A täuscht Person B absichtlich über den Zustand eines Kraftfahrzeugs, um den Kaufpreis zu erhöhen. Wird das Geschäft angefochten und liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, kann B unabhängig von der Nichtigkeit zusätzlich nach deliktischen Grundsätzen Ersatz für weitergehende Schäden verlangen.
Praktische Beispiele und Fallstudien
Praxisnahe Situationen veranschaulichen die abstrakten Grundlagen zur Anfechtung von Willenserklärungen. Sie machen deutlich, welche erheblichen Konsequenzen Irrtümer, Täuschungen oder Drohungen nach sich ziehen können.
Anfechtung wegen Inhaltsirrtums: Ein Kaufvertrag über das falsche Produkt
Ein Käufer bestellt online ein bestimmtes Smartphone, erhält jedoch unerwartet ein anderes Modell. Der Käufer ging beim Vertragsabschluss davon aus, ein bestimmtes Produkt zu erwerben. Falls das abweichende Modell nicht lediglich eine Falschlieferung (die oft durch Gewährleistungsrechte geklärt werden kann) darstellt, sondern auf einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB beruht, kann eine Anfechtung infrage kommen.
Voraussetzungen
- Irrtum über den Inhalt der Erklärung: Der Käufer war sich zum Zeitpunkt der Willenserklärung nicht bewusst, dass sein Wille und die tatsächlich erklärten Vertragsinhalte nicht übereinstimmen.
- Kausalität: Der Irrtum muss für den Vertragsabschluss entscheidend gewesen sein.
- Anfechtungserklärung: Der Käufer muss unverzüglich den Willen zur Anfechtung äußern, sobald er den Irrtum erkennt.
- Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss nach Kenntnis des Irrtums ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Rechtsfolgen
- Nichtigkeit des Kaufvertrags: Durch die Anfechtung gilt der Vertrag rückwirkend als nichtig.
- Rückabwicklung aller Leistungen: Der Käufer gibt das falsche Smartphone zurück und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.
- Schadensersatzansprüche: Falls dem Käufer durch den Irrtum weitere Schäden entstanden sind (z. B. entgangener Gewinn aufgrund einer gewerblichen Weiterveräußerung), können
- Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden bestehen.
Arglistige Täuschung bei Immobiliengeschäften
Ein Verkäufer verschweigt vorsätzlich einen Wasserschaden im Keller. Der Käufer verlässt sich auf die Angaben des Verkäufers und schließt den Kaufvertrag ab, weil er von einem makellosen Zustand der Immobilie ausgeht.
Voraussetzungen
- Arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB: Die Täuschung muss vorsätzlich geschehen. Ein bloßes Verschweigen ist nur dann beachtlich, wenn eine Aufklärungspflicht besteht und die Verheimlichung des Mangels bewusst erfolgt.
- Kausalität: Die Täuschung muss ursächlich dafür sein, dass der Käufer den Vertrag geschlossen hat.
- Anfechtungserklärung: Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.
- Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, sobald die arglistige Täuschung entdeckt wurde.
Rechtsfolgen
- Nichtigkeit des Kaufvertrags: Der Vertrag gilt nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an (ex tunc) als nichtig, wenn die Anfechtung wirksam ist.
- Rückabwicklung: Die Immobilie wird zurückgegeben und der Kaufpreis muss erstattet werden.
- Schadensersatz: Betrifft die Haftungssituation bei weiteren Schäden, die dem Käufer durch die Täuschung entstanden sind (beispielsweise Renovierungskosten).
Widerrechtliche Drohung im Arbeitsvertrag
Ein Arbeitgeber droht unzulässig mit einer Kündigung, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, insbesondere wenn die erforderlichen Voraussetzungen wie etwa eine Abmahnung fehlen. Diese Drohung kann nach § 123 BGB zur Anfechtung des neuen Arbeitsvertrags führen, falls die Drohung bewusst rechtswidrig eingesetzt wurde, um den Vertragsabschluss zu erzwingen.
Voraussetzungen
- Widerrechtliche Drohung: Die Drohung muss objektiv widerrechtlich sein, etwa wenn der Arbeitgeber selbst nicht an seine Kündigungsberechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist.
- Kausalität: Ohne die in Aussicht gestellte Kündigung wäre der Arbeitnehmer nicht zum Vertragsabschluss bereit gewesen.
- Anfechtungserklärung: Der Arbeitnehmer muss ohne schuldhaftes Zögern anfechten, sobald die Drohung erkannt und als widerrechtlich eingestuft wird.
- Anfechtungsfrist: In der Regel gilt eine Jahresfrist nach Kenntniserlangung der Drohung.
Rechtsfolgen
- Nichtigkeit der Vertragsänderung: Die neuen Konditionen sind unwirksam.
- Rückabwicklung: Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden, sofern eine Rückabwicklung praktikabel ist.
- Schadensersatz: Bei wirtschaftlichen Nachteilen infolge der Drohung bestehen unter Umständen weitere Ansprüche auf Ersatz.
Besondere Aspekte und Rechtsprechung
Besondere Aspekte der Anfechtung von Willenserklärungen ergeben sich insbesondere bei Übermittlungsfehlern gemäß § 120 BGB sowie bei der Einhaltung der gesetzlichen Anfechtungsfristen. Die Rechtsprechung entwickelt die praktische Anwendung der Anfechtungsregeln stetig weiter und gibt wichtige Orientierung für die Vertragsgestaltung und -abwicklung.
Fehler bei der Übermittlung durch Boten oder technische Mittel
Unterscheidung zwischen Boten und Stellvertretern
Ein Bote übermittelt lediglich die fremde Willenserklärung, ohne über eigene Vertretungsmacht zu verfügen. Tritt hingegen ein Stellvertreter auf, formuliert und überbringt dieser in fremdem Namen eine eigene Willenserklärung mit Vertretungsmacht nach §§ 164 ff. BGB. Die Rolle des Boten beschränkt sich damit auf die rein technische Weitergabe; ein Stellvertreter handhabt dagegen sowohl den Willen als auch die rechtliche Bindung des Vertretenen.
Echte Boten
Sofern eine Übermittlung durch einen echten Boten fehlerhaft erfolgt, geht der Irrtum gemäß § 120 BGB grundsätzlich zulasten des Erklärenden. Ein Beispiel hierfür ist die fehlerhafte Weitergabe einer mündlichen Willenserklärung durch einen Angestellten, der lediglich über die Aufgabe eines Boten verfügt. Die Erklärung kann angefochten werden, wenn der Erklärende nachweislich einen bestimmten Inhalt übermitteln wollte und dieser Inhalt verfälscht an den Empfänger gelangt ist.
Pseudoboten
Gibt sich eine Person nur scheinbar als Bote aus, während sie tatsächlich eine eigene Erklärung abgibt, handelt es sich um einen sogenannten Pseudoboten. In diesen Fällen bedarf die Erklärung der Genehmigung durch denjenigen, in dessen Namen sie angeblich abgegeben wurde. Ohne Genehmigung kommt kein Vertragsschluss zustande. Wegen der besonderen Konstruktion kann eine Anfechtung durch den angeblich Vertretenen von vornherein ausgeschlossen sein, wenn dieser sich auf das fehlende Einverständnis beruft.
Fehler bei technischen Übermittlungsverfahren
Im digitalen Geschäftsverkehr treten Fehler häufig bei E-Mail-Korrespondenzen oder Online-Formularen auf. Insbesondere bei Dateneingabefehlern (etwa einem Zahlendreher in einem Kaufpreis) kann es zu einer Anfechtung nach den §§ 119, 120 BGB kommen, sofern das Missverständnis auf einer unzutreffenden Übermittlung beruht.
Technische Störungen wie Netzwerkfehler, Serverausfälle oder Probleme mit automatisierten Bestellvorgängen sind komplexer zu beurteilen: Besteht ein klarer Übermittlungsirrtum, so greift § 120 BGB entsprechend. Wurde die Erklärung fehlerfrei abgesendet, kann ein Ausfall des Empfängersystems dem Empfänger zugerechnet werden, wenn diesem die Überwachungs- und Absicherungspflichten obliegen.
Typische Beispiele
- Ein Schriftstück wird mit falschem Datumsvermerk übergeben, wodurch sich das Vertragsbeginn-Datum ändert.
- Ein Online-Kunde vertippt sich bei der Bestellmenge, was zu einer erheblich anderen Kaufpreisberechnung führt.
- Ein Angestellter übermittelt versehentlich einen niedrigeren Angebotspreis, weil er die Zahlen auf dem Anweisungszettel falsch gelesen hat.
Grenzen der Anfechtung und Verwirkung
Keine Anfechtung bei Motivirrtümern
Die Rechtsordnung schützt die private Willensfreiheit, jedoch sind Motivirrtümer – also Irrtümer über die Beweggründe einer Erklärung – von der Anfechtung ausgenommen. Ein Beispiel hierfür ist der klassische Fall, in dem jemand ein Grundstück kauft, weil er irrtümlich annimmt, es handle sich um ein entwicklungsträchtiges Baugebiet. Das Motiv, das zum Kauf geführt hat, ist zwar falsch, begründet aber keine Anfechtung.
Keine Anfechtung bei Kalkulationsirrtümern
Bei Kalkulationsirrtümern geht es um Rechenfehler oder unzutreffende Preisannahmen. Ein typisches Beispiel ist die falsche Berechnung des Angebots bei Bauverträgen. Diese Fehler liegen oft im alleinigen Risikobereich des Erklärenden; die Anfechtung ist ausgeschlossen, sofern sich der Irrtum nur auf die interne Preisbildung bezieht und nicht im Rahmen der Willenserklärung nach außen erkennbar wurde.
Keine Anfechtung bei Rechtsirrtümern
Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine Partei die rechtliche Tragweite einer Willenserklärung falsch einschätzt. Wer beispielsweise glaubt, ein Dauerschuldverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist beenden zu können, begeht zwar einen Irrtum, dieser ist jedoch rechtlich als unbeachtlicher Rechtsirrtum einzustufen und führt nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 BGB.
Verwirkung des Anfechtungsrechts
Das Recht zur Anfechtung kann unter bestimmten Voraussetzungen verwirken. Diese Verwirkung tritt ein, wenn ein Berechtigter lange Zeit schlüssig mit dem Vertrag weiterarbeitet und dadurch beim Anfechtungsgegner das berechtigte Vertrauen entsteht, es werde keine Anfechtung mehr erfolgen.
Wichtige Kriterien für eine Verwirkung:
- Langer Zeitablauf seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
- Vertrauen des anderen Vertragspartners auf den Fortbestand des Geschäfts.
- Unzumutbarkeit einer späten Anfechtung.
Ein Beispiel ist die fortgesetzte Nutzung eines Pachtgrundstücks, obwohl der Pächter schon früh von einer möglichen Anfechtungsoption Kenntnis hatte. Wird über Jahre weiterhin Pacht gezahlt, entsteht beim Verpächter das berechtigte Vertrauen auf Gültigkeit des Vertrags.
Aktuelle Urteile und ihre Bedeutung für die Praxis
Übermittlungsfehler
In jüngeren Entscheidungen betonen die Gerichte, dass bei rein technischen Übermittlungsfehlern (etwa durch automatisierte Eingabesysteme) regelmäßig § 120 BGB einschlägig ist. Die Rechtsprechung legt Wert darauf, dass Unternehmen angemessene Kontroll- und Risikovorsorgemaßnahmen treffen müssen, um fehlerhafte Eingaben oder Übertragungen möglichst zu vermeiden. Wer als Erklärender intern keine Sicherungen vorsieht, trägt oft die Risiken etwaiger Fehler.
Grenzen der Anfechtung
Die Gerichtspraxis bestätigt, dass Motivirrtümer, Kalkulationsirrtümer und Rechtsirrtümer keine Anfechtungsgründe darstellen. Insbesondere bei umfangreichen Bau- und Werkverträgen wird immer wieder auf den Vorrang des kaufmännischen oder gewerblichen Risikos verwiesen. Kalkulatorische Fehlentscheidungen sollen nicht durch eine Anfechtung revidiert werden.
Verwirkung
Die Rechtsprechung wendet den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an. Wer einen eindeutigen Anfechtungsgrund kennt und dennoch längere Zeit den Vertrag als wirksam behandelt, kann sich später nicht mehr darauf berufen, die eigenen Interessen seien durch den Irrtum beeinträchtigt. Die Gerichte betonen in einigen aktuellen Fällen die Bedeutung geschäftlicher Kontinuität und den Vertrauensschutz der anderen Partei.
Bedeutung für die Praxis
- Neue Erkenntnisse: Die Verbreitung digitaler Vertragsschlüsse erfordert sorgfältige Prüf- und Absicherungsmechanismen bei E-Mail- und Online-Transaktionen.
- Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung: Für Unternehmen empfiehlt sich eine klare Risikoverteilung in den Vertragsbedingungen, insbesondere bei technischen Systemen.
- Handlungsempfehlungen: Klare Dokumentation sämtlicher Willenserklärungen und transparente Kommunikation zwischen den Parteien mindern das Risiko von Streitfällen über Übermittlungsfehler und verschwiegene Irrtümer.
Handlungsempfehlungen für Betroffene
Eine sorgfältige Vorbereitung ist wichtig, um die eigenen Rechte wirksam zu wahren. Die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung sollten bereits im Vorfeld geklärt werden, damit spätere Rechtsnachteile vermieden werden.
Prüfung von Anfechtungsgründen
Eine gründliche Überprüfung der möglichen Gründe ist unerlässlich, bevor eine Anfechtung erklärt wird. Nur wenn der tatsächliche Sachverhalt in den gesetzlichen Rahmen passt, kann die Anfechtung rechtswirksam erfolgen.
Überblick über die wichtigsten Anfechtungsgründe
- Irrtum nach § 119 BGB
– Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Erklärende irrt über den Inhalt seiner Willenserklärung. Ein Beispiel ist ein Kaufvertrag, bei dem die Kaufsache falsch verstanden wird.
– Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Ein Versprechen oder Verschreiben führt zu einer anders lautenden Erklärung, als eigentlich beabsichtigt. Ein Beispiel ist das versehentliche Angeben eines falschen Kaufpreises.
– Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Der Erklärende irrt über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person. Ein Beispiel ist der Kauf eines vermeintlichen Originalgemäldes, das sich später als Fälschung herausstellt. - Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)
Ein Übermittlungsfehler durch einen Boten oder technische Hilfsmittel (beispielsweise Softwarefehler) kann zur Anfechtung berechtigen. - Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Eine vorsätzliche Täuschung durch den Vertragspartner oder durch Dritte, die auf Veranlassung des Vertragspartners handeln, begründet ein Anfechtungsrecht. Ein Beispiel ist das Verschweigen eines schweren Mangels beim Verkauf eines Autos. - Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Erfolgt die Willenserklärung nur unter dem Druck einer rechtswidrigen Drohung, ist die Anfechtung ebenfalls möglich.
Voraussetzungen und Fristen
Der Anfechtungsgrund muss kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. Zudem sind Anfechtungsfristen zu beachten:
- Bei Irrtum oder falscher Übermittlung verlangt § 121 BGB eine unverzügliche Erklärung nach Kenntniserlangung.
- Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Frist ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. ab Wegfall der Drohung (§ 124 BGB).
Richtige Formulierung der Anfechtungserklärung
Eine klare und eindeutige Anfechtungserklärung ist entscheidend, um den eigenen Willen rechtssicher zum Ausdruck zu bringen.
Wesentliche Bestandteile
- Präzise Bezeichnung des angefochtenen Rechtsgeschäfts (z. B. „Kaufvertrag vom [Datum] über [Gegenstand]“).
- Eine eindeutige Erklärung, die erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an nicht gelten soll.
- Darlegung der konkreten Umstände, auf die sich die Anfechtung stützt.
Schriftform und Anfechtungsgegner
Die schriftliche Form bietet eine verlässliche Beweismöglichkeit. Zuständig für den Zugang der Anfechtungserklärung ist grundsätzlich der Vertragspartner, dessen Zustimmung zur Willenserklärung angefochten wird.
Muster für eine Anfechtungserklärung
„Sehr geehrte/r …,
hiermit fechte ich den am [Datum] geschlossenen Vertrag über [Gegenstand] wegen [Irrtum / arglistiger Täuschung / falscher Übermittlung / widerrechtlicher Drohung] an. Die Anfechtung stützt sich auf folgende Umstände: [konkrete Beschreibung der Umstände]
Ohne diese Umstände hätte ich den Vertrag nicht abgeschlossen.Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]“