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Verkehrsunfall – Darlegungslast hinsichtlich bestehender Vorschäden

Das Landgericht Berlin hat die Schadensersatzklage eines Mercedes-Fahrers nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Der Kläger konnte nicht ausreichend darlegen, dass die geltend gemachten Schäden ausschließlich durch den Unfall verursacht wurden, da sein Fahrzeug bereits fünf Vorschäden hatte, zu deren Umfang und Beseitigung er keine detaillierten Angaben machen konnte. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer gründlichen Dokumentation von Vorschäden und deren fachgerechter Reparatur bei Schadensersatzforderungen nach Verkehrsunfällen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 46 O 135/22

✔ Kurz und knapp


  • Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich muss der Geschädigte im Einzelnen zu Art und Reparatur der Vorschäden darlegen.
  • Unterlässt er die Darlegung der Vorschäden, geht dies zu seinen Lasten.
  • Klärung der Vorschäden ist auch erforderlich, wenn diese nicht im beschädigten Bereich liegen, da sie den Wiederbeschaffungswert beeinflussen.
  • Der Geschädigte muss unwahrscheinlich machen, dass Schäden gleicher Art nach Reparatur noch vorhanden waren.
  • Dem Kläger fehlt der schlüssige Vortrag zu den Vorschäden und deren Beseitigung.
  • Für Reparaturkosten und Freistellung von Gutachterkosten etc. ist der Anspruch mangels Kausalität der Schäden abzuweisen.
  • Die Klage ist aufgrund der unschlüssigen Schadensdarlegung unbegründet.

Vorschäden bei Verkehrsunfällen: Wer trägt die Beweislast?

Bei einem Verkehrsunfall müssen verschiedene rechtliche Aspekte sorgfältig geprüft werden, um eine faire und angemessene Lösung zu finden. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Frage der Beweislast. Wer muss darlegen und nachweisen, welche Schäden durch den Unfall entstanden sind? Welche Rolle spielen Vorschäden am Fahrzeug? Diese Themen sind für Geschädigte und Versicherungen gleichermaßen relevant.

Oftmals ist es nicht einfach, den kausalen Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden zu beweisen, insbesondere wenn das betroffene Fahrzeug bereits Vorschäden aufwies. Der Geschädigte muss dann sorgfältig darlegen, welche Schäden neu durch den Unfall entstanden sind und wie die Vorschäden zuvor behoben wurden. Nur so kann eine faire Regulierung erfolgen.

Im Folgenden werden wir uns die Rechtsprechung zu dieser Thematik näher ansehen und anhand eines konkreten Gerichtsurteils erörtern, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten gestellt werden.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Berlin


Verkehrsunfall und Schadensersatzforderungen: Klage wird abgewiesen

Am 17. September 2021 parkte der Kläger seinen Mercedes-Benz CLS 63 AMG mit einer Laufleistung von 125.000 km in der …straße … in Berlin. Gegen 23:40 Uhr stieß der Beklagte zu 2 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw gegen das parkende Fahrzeug des Klägers. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte das Fahrzeug des Klägers bereits fünf Vorschäden.

Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, das ihm mit 1.767,39 € brutto in Rechnung gestellt wurde. Er forderte von den Beklagten als Gesamtschuldnern 19.025 € Schadensersatz, die Freistellung von den Gutachtergebühren sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und eine Unkostenpauschale von 25 €.

Der Kläger behauptete, alle geltend gemachten Schäden seien durch den Unfall verursacht worden und die Vorschäden seien sach- und fachgerecht instandgesetzt worden. Die Beklagten hingegen bestritten dies und behaupteten, der Unfall sei ein manipuliertes Schadensereignis. Sie argumentierten, dass die Klage unschlüssig sei, da der Kläger keine ausreichenden Angaben zu den Vorschäden gemacht habe.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dem Kläger wurden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB und § 115 I 1 Nr. 1 VVG zugesprochen. Der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe wurde als unschlüssig bewertet.

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Reparaturkosten sind nur zu ersetzen, wenn sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im beschädigten Bereich und bestrittenem unfallbedingten Schaden muss der Geschädigte nach § 287 ZPO darlegen, dass keine gleichartigen Schäden mehr vorhanden waren.

Unstreitig hatte das Fahrzeug des Klägers fünf Vorschäden, doch der Kläger legte keinen ausreichenden Vortrag zu deren Umfang und Beseitigung vor. Dies wurde insbesondere bei einem Vorschaden deutlich, der im Schadensgutachten erwähnt wurde. Der Kläger konnte nicht nachweisen, wie dieser Schaden im Einzelnen behoben worden war. Da der Kläger nicht behauptete, dass er keinen weiteren Vortrag zu den Vorschäden leisten könne, ging das Gericht davon aus, dass der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen war.

Weitere rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Gericht entschied, dass auch kein Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten bestehe. Ohne Hauptanspruch gibt es keinen Anspruch auf Freistellung von den Begutachtungskosten. Auch die geforderte Unkostenpauschale und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden mangels Hauptanspruchs nicht zuerkannt.

Ein weiterer gerichtlicher Hinweis war nicht erforderlich, da die Beklagten ausführlich auf die Problematik der Vorschäden und die relevanten rechtlichen Grundsätze hingewiesen hatten. Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten, dass ohne detaillierten Vortrag des Klägers zu den Vorschäden und deren Beseitigung keine hinreichende Grundlage für eine Schadensersatzforderung gegeben war.

Prozessuale Nebenentscheidungen und Konsequenzen für den Kläger

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 I 1, 709 ZPO. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, da seine Klage abgewiesen wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil zeigt die Bedeutung einer gründlichen und detaillierten Darlegung von Vorschäden und deren fachgerechter Beseitigung bei Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger konnte nicht ausreichend nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden ausschließlich durch den Unfall verursacht wurden, was zur Abweisung der Klage führte.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Schadensersatzforderungen nach Verkehrsunfällen. Bestehen Vorschäden am Fahrzeug, muss der Kläger detailliert darlegen, dass diese fachgerecht beseitigt wurden und die geltend gemachten Schäden ausschließlich unfallbedingt sind. Ohne schlüssigen Vortrag zu Art und Umfang der Vorschäden sowie deren Reparatur kann der Anspruch auf Schadensersatz verwehrt bleiben, selbst wenn die Haftung des Schädigers dem Grunde nach unstreitig ist.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Darlegungslast bei Vorschäden


Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für unfallbedingte Schäden, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden hatte?

Die Darlegungs- und Beweislast für unfallbedingte Schäden liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Dies bedeutet, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass die geltend gemachten Schäden ausschließlich durch den Unfall verursacht wurden und nicht auf bereits vorhandene Vorschäden zurückzuführen sind. Diese Beweislastverteilung ist ein zentraler Aspekt im Schadensersatzrecht und wird durch verschiedene Urteile und rechtliche Grundsätze gestützt.

Der Geschädigte muss detailliert darlegen und beweisen, dass die Schäden am Fahrzeug durch den Unfall entstanden sind und nicht durch vorherige Beschädigungen. Dies erfordert eine umfassende Dokumentation der Vorschäden sowie deren fachgerechter Beseitigung. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass der Geschädigte auch dann Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden hat, wenn er nicht unfallbedingte Vorschäden verschweigt, solange die unfallbedingten Schäden klar abgegrenzt und nachgewiesen werden können.

Die Beweislast umfasst auch die Notwendigkeit, den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall zu dokumentieren. Dies kann durch Fotos, Gutachten oder Reparaturrechnungen geschehen, die den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall belegen. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Landgerichts, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachten Schäden nicht auf Vorschäden zurückzuführen sind.

Im Falle von Vorschäden ist es besonders wichtig, dass der Geschädigte nachweist, dass diese Vorschäden fachgerecht repariert wurden. Andernfalls könnte die Versicherung argumentieren, dass die geltend gemachten Schäden teilweise oder vollständig auf die nicht reparierten Vorschäden zurückzuführen sind. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung die Schadensregulierung ablehnt oder nur teilweise übernimmt.

Ein weiteres Beispiel ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die klarstellt, dass der Geschädigte die Beweislast für die unfallbedingten Schäden trägt. Dies bedeutet, dass der Geschädigte im Zweifel auch beweisen muss, dass die geltend gemachten Schäden nicht durch Vorschäden verursacht wurden. Dies erfordert eine genaue und umfassende Dokumentation der Vorschäden und deren Beseitigung.

Zusammengefasst ist es entscheidend, dass der Geschädigte alle relevanten Beweise sammelt und vorlegt, um die unfallbedingten Schäden nachzuweisen. Dies umfasst die Dokumentation des Fahrzeugzustands vor dem Unfall, die fachgerechte Reparatur von Vorschäden und die klare Abgrenzung der unfallbedingten Schäden von den Vorschäden. Nur so kann der Geschädigte sicherstellen, dass seine Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.

Welche Anforderungen gelten für die Darlegung der Vorschäden und deren Beseitigung durch den Geschädigten?

Die Darlegungs- und Beweislast für unfallbedingte Schäden liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Dies bedeutet, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass die geltend gemachten Schäden ausschließlich durch den Unfall verursacht wurden und nicht auf bereits vorhandene Vorschäden zurückzuführen sind. Diese Beweislastverteilung ist ein zentraler Aspekt im Schadensersatzrecht und wird durch verschiedene Urteile und rechtliche Grundsätze gestützt.

Der Geschädigte muss detailliert darlegen und beweisen, dass die Schäden am Fahrzeug durch den Unfall entstanden sind und nicht durch vorherige Beschädigungen. Dies erfordert eine umfassende Dokumentation der Vorschäden sowie deren fachgerechter Beseitigung. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass der Geschädigte auch dann Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden hat, wenn er nicht unfallbedingte Vorschäden verschweigt, solange die unfallbedingten Schäden klar abgegrenzt und nachgewiesen werden können.

Die Beweislast umfasst auch die Notwendigkeit, den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall zu dokumentieren. Dies kann durch Fotos, Gutachten oder Reparaturrechnungen geschehen, die den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall belegen. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Landgerichts, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachten Schäden nicht auf Vorschäden zurückzuführen sind.

Im Falle von Vorschäden ist es besonders wichtig, dass der Geschädigte nachweist, dass diese Vorschäden fachgerecht repariert wurden. Andernfalls könnte die Versicherung argumentieren, dass die geltend gemachten Schäden teilweise oder vollständig auf die nicht reparierten Vorschäden zurückzuführen sind. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung die Schadensregulierung ablehnt oder nur teilweise übernimmt.

Ein weiteres Beispiel ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die klarstellt, dass der Geschädigte die Beweislast für die unfallbedingten Schäden trägt. Dies bedeutet, dass der Geschädigte im Zweifel auch beweisen muss, dass die geltend gemachten Schäden nicht durch Vorschäden verursacht wurden. Dies erfordert eine genaue und umfassende Dokumentation der Vorschäden und deren Beseitigung.

Es ist entscheidend, dass der Geschädigte alle relevanten Beweise sammelt und vorlegt, um die unfallbedingten Schäden nachzuweisen. Dies umfasst die Dokumentation des Fahrzeugzustands vor dem Unfall, die fachgerechte Reparatur von Vorschäden und die klare Abgrenzung der unfallbedingten Schäden von den Vorschäden. Nur so kann der Geschädigte sicherstellen, dass seine Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die Anforderungen an die Darlegung der Vorschäden und deren Beseitigung durch den Geschädigten sind hoch. Um seinen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall erfolgreich durchzusetzen, muss der Geschädigte die Vorschäden und deren fachgerechte Reparatur umfassend darlegen. Dies erfordert eine detaillierte Dokumentation und Nachweise, die die Abgrenzung der unfallbedingten Schäden von den Vorschäden ermöglichen.

Der Geschädigte muss zunächst die Vorschäden genau benennen und deren Umfang darlegen. Dies kann durch Schadensgutachten, Fotos und Reparaturrechnungen geschehen. Ein Schadensgutachten sollte explizit auf die Vorschäden eingehen und diese von den unfallbedingten Schäden abgrenzen. Ein unabhängiges Gutachten ist hierbei besonders wichtig, um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu erhöhen und eine objektive Bewertung zu gewährleisten.

Die fachgerechte Reparatur der Vorschäden muss ebenfalls nachgewiesen werden. Dies kann durch Vorlage von Werkstattrechnungen und detaillierten Reparaturberichten erfolgen. Es ist entscheidend, dass die Reparaturmaßnahmen klar dokumentiert sind und die Qualität der Reparatur belegt wird. Fotos der reparierten Bereiche können zusätzlich helfen, die ordnungsgemäße Beseitigung der Vorschäden zu belegen.

Wenn Vorschäden und unfallbedingte Schäden sich überlappen, muss der Geschädigte besonders sorgfältig vorgehen. In solchen Fällen ist es notwendig, dass der Geschädigte nachweist, dass die geltend gemachten Schäden ausschließlich durch den aktuellen Unfall verursacht wurden. Dies erfordert eine präzise und detaillierte Darstellung der Schäden und deren Ursachen. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das betont, dass der Geschädigte die Beweislast für die Abgrenzung der entstandenen Fahrzeugschäden trägt, insbesondere wenn Vorschäden im selben Bereich vorliegen.

Die Glaubwürdigkeit des Geschädigten spielt eine zentrale Rolle. Wenn der Geschädigte Vorschäden verschweigt oder unzureichend dokumentiert, kann dies die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und dazu führen, dass Schadensersatzansprüche abgelehnt werden. Es ist daher im Interesse des Geschädigten, alle relevanten Informationen offen zu legen und umfassend zu dokumentieren.

Der Geschädigte muss folgende Nachweise erbringen: detaillierte Schadensgutachten, die sowohl die Vorschäden als auch die unfallbedingten Schäden dokumentieren, Reparaturrechnungen und Berichte, die die fachgerechte Beseitigung der Vorschäden belegen, sowie Fotos, die den Zustand des Fahrzeugs vor und nach der Reparatur zeigen. Nur durch eine umfassende und präzise Dokumentation kann der Geschädigte seiner Darlegungslast genügen und beweisen, dass die unfallbedingten Schäden nicht mit den Vorschäden zusammenhängen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 287 ZPO: Regelt den Inhalt und Umfang der Darlegungslast in Zivilprozessen. Im konkreten Fall muss der Kläger den Beweis erbringen, dass die geltend gemachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht wurden und nicht auf Vorschäden zurückzuführen sind.
  • §§ 7, 18 StVG: Bestimmen die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall ist die Haftung des Beklagten dem Grunde nach unstreitig, da er den Unfall verursacht hat. Dennoch entbindet dies den Kläger nicht von seiner Darlegungslast bezüglich der Unfallkausalität der Schäden.
  • § 823 BGB: Regelt die Haftung für Schäden, die durch unerlaubte Handlungen verursacht werden. Kommt zur Anwendung, wenn der Unfall durch eine unerlaubte Handlung des Beklagten verursacht wurde, z. B. durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Auch hier gilt, dass der Kläger darlegen muss, dass der Schaden durch diese unerlaubte Handlung verursacht wurde.
  • § 115 VVG: Bezieht sich auf die Haftung des Versicherers und verpflichtet diesen zum Schadensersatz, wenn der Versicherungsnehmer (hier der Beklagte) für den Schaden haftet. Die Versicherung tritt im konkreten Fall an die Stelle des Beklagten und übernimmt die Schadensregulierung.
  • Darlegungs- und Beweislast: Grundlegendes Prinzip im Zivilprozess, wonach die Partei, die etwas behauptet, auch die Beweispflicht trägt. Im vorliegenden Fall liegt die Beweislast beim Kläger, da er den Schadensersatzanspruch geltend macht.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Berlin

LG Berlin – Az.: 46 O 135/22 – Urteil vom 24.05.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 17.09.2021 parkte das Fahrzeug des Klägers in der …straße … in Berlin. Es handelte sich um einen Mercedes-Benz CLS 63 AMG. Dessen Laufleistung betrug 125.000 km. Um 23:40 Uhr stieß der Beklagte zu 2 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw gegen das parkende Fahrzeug des Klägers. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte das klägerische Fahrzeug bereits fünf Vorschäden erlitten.

Nach dem Unfall gab der Kläger ein Schadensgutachten in Auftrag. Hierfür wurden ihm 1.767,39 € brutto in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten des Schadensgutachtens wird auf dieses verwiesen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Erstattung eines Substanzschadens in Höhe von 19.000 € sowie Freistellung hinsichtlich der Gutachterkosten. Zudem verlangt er die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 €. Schließlich begehrt er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger behauptet, dass die geltend gemachten Schäden sämtlich durch den Unfall vom 17.09.2021 entstanden seien. Die Vorschäden seien sach- und fachgerecht instandgesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.025 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2021 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den offenen Gutachtergebühren gegenüber dem … Ingenieurbüro, …str. X, … Essen, aus der Rechnung vom 01.10.2021, Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.767,39 € freizustellen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. …X, … Str. …, … Essen, aus der Rechnung vom 03.02.2022, Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.088,60 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, bei dem Unfall vom 17.09.2021 handele es sich um ein manipuliertes Schadensereignis. Zudem sei die Klage unschlüssig, weil Vortrag zu den Vorschäden fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 19.04.2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 03.05.2023 eingereicht werden können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG) – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu.

Der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe ist unschlüssig.

Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (siehe etwa BGH, NJW 2020, 393 Rn. 8; KG, r+s 2015, 571 Rn. 37; OLG Jena, Urteil vom 20.12.2021 – 3 U 1285/20 – juris Rn. 24). Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher nach dem Beweismaß § 287 ZPO unwahrscheinlich machen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er zunächst grundsätzlich im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Unterlässt er die Darlegung, so geht das in der Regel zu seinen Lasten (vgl. KG a.a.O. Rn. 38; OLG Jena a.a.O. Rn. 26). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es aber auch dann, wenn die Vorschäden nicht im erneut beschädigten Bereich liegen. Denn wegen der Höhe der erstattungsfähigen Kosten kommt es regelmäßig auch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs an. So kann die Erstattung fiktiver Reparaturkosten grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen. Ansonsten kann grundsätzlich lediglich die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands verlangt werden, was allerdings eine Klärung des Wiederbeschaffungswerts erfordert. Für die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sind aber alle Schäden von Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn sie beseitigt sind. Denn ein Fahrzeug, bei dem Vorschäden sach- und fachgerecht beseitigt worden sind, hat einen höheren Wert als ein Fahrzeug, bei dem Vorschäden nur oberflächlich beseitigt worden sind, sodass sie nach außen hin nicht mehr erkennbar sind (siehe zum Ganzen etwa KG, Beschluss vom 24.10.2019 – 22 U 24/19 – n.v.).

Gemessen daran ist der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe unschlüssig. Unstreitig hatte das klägerische Fahrzeug fünf Vorschäden. Einer dieser Vorschäden ergibt sich zudem aus dem vom Kläger vorgelegten Schadensgutachten (dort Seite 4). (Schlüssiger) Vortrag des Klägers zum Umfang der Vorschäden und deren Beseitigung fehlt. Das gilt auch für den Vorschaden, von dem im Schadensgutachten die Rede ist. Denn insoweit heißt es dort nur, dass „die Teile“ laut Reparaturbestätigung „umgebaut“ worden seien. Das lässt weder einen Rückschluss auf den Umfang des Schadens, noch darauf zu, wie der Schaden im Einzelnen behoben worden ist. Dass der Kläger nicht in der Lage ist, weiteren Vortrag zu den Vorschäden zu halten, behauptet er nicht.

Da die Beklagten ausführlich auf die Vorschadensproblematik und die insoweit geltenden rechtlichen Grundsätze hingewiesen haben, bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2019, 1301 Rn. 36).

Nach allem kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben. Der Vortrag zum geltend gemachten Substanzschaden ist, wie ausgeführt, unschlüssig. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten zu. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Freistellung von den Begutachtungskosten als einem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteil (vgl. KG, Beschluss vom 11.07.2019 – 22 U 27/18 – BeckRS 2019, 53364 Rn. 21). Auch der Ansatz einer Unkostenpauschale als mittelbar verursachter Schaden kommt mangels Hauptanspruchs nicht in Betracht; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen sind dementsprechend ebenfalls nicht zu leisten (vgl. KG a.a.O. Rn. 22).

Ob die Klage auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann, bedarf nach allem keiner Entscheidung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 ZPO.

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