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Haftung bei Hundeausführung aus Gefälligkeit

OLG Hamm, Az.:9 U 91/14, Urteil vom 03.02.2015

Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich:

Führt man Hunde aus Gefälligkeit aus, so ist man dazu verpflichtet, die Hunde so zu führen, dass kein (anderer) Passant durch die Hunde gefährdet oder verletzt wird. Diese Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, wenn man einen Hund zwar an der Leine hält bzw. führt, aber nicht so unter Kontrolle hat, dass er von sich aus, Passanten anspringen und verletzen kann. Hunde sind in NRW gem. § 2 Abs. 1 LHundG so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Verletzt man diese Verkehrssicherungspflichten, so haftet man dem verletzten Passanten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

hund an der leine

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 257/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.016,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Beklagte zu 60%, die Klägerin zu 40%.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet.

1.

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, bestehen keine Ansprüche der Klägerin gem. §§ 833 S. 1, 834 S. 1 BGB gegen die Beklagte, da diese weder Tierhalterin noch Tieraufseherin bezüglich des betroffenen Hundes der Rasse Cane Corso war.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber – was vom Landgericht übersehen wurde – einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens gem. § 823 Abs. 1 BGB.

aufsichtspflicht bei hunden in der öffentlichkeitDie die Beklagte insoweit treffende Verkehrssicherungspflicht (bezüglich eines Hundes grundsätzlich anerkannt auch in BGH, VersR 2014, 1263) besteht darin, dass jeder, der – wie hier die Beklagte – aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, sich so zu verhalten hat, dass naheliegende Gefahren für Dritte nach Möglichkeit vermieden werden. Schließlich muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen (BGH, NJW-RR 1990, 789, 790).

Diesen Pflichtenkreis hat der Gesetzgeber durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen – also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten – Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Ferner bestand bezüglich des konkreten Tieres gem. § 11 Abs. 6 S. 1 LHundG eine zwingende Leinenpflicht auf allen öffentlichen Straßen, da der Cane Corso ein großer Hunde i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG war.

Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Hund so zu führen, dass kein (anderer) Passant durch den Hund gefährdet oder verletzt wurde. Diese Verkehrssicherungspflicht hat sie verletzt, da sie den Hund zwar an der Leine hielt, aber nicht so unter Kontrolle hatte, dass er sich nicht von sich aus, also in Verwirklichung der Tiergefahr, die Klägerin anspringen und verletzen konnte, wobei unerheblich ist, ob die unstreitig von der Klägerin erlittene Gesichtsverletzung auf einen Biss oder einen Kontakt mit einer Pfote bzw. Kralle zurückzuführen ist.

Nach ihrer eigenen Einlassung hat die Beklagte den Hund zwar eng bei sich gehalten, als sich die Klägerin näherte.

Dies genügte aber nicht. Vielmehr hätte die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch hinreichend festen Griff von vornherein vermeiden müssen. Dazu hatte sie unter Zugrundelegung ihrer Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin auch ganz konkreten Anlass, da ihr bekannt war, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte.

Auch nach Einlassung der Beklagten konnte der Hund an der Klägerin nur deshalb hochspringen, weil die Beklagte ihn unter Verletzung ihrer Pflicht gem. § 2 Abs. 1 LHundG nicht fest genug gehalten hatte, so dass die Leine wegrutschen konnte.

Das mag darin begründet liegen, dass die Beklagte ihre Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeiten, insbesondere auch körperlichen Eingriffsmöglichkeiten, im Vorfeld verringert hat. Schließlich führte sie gleich drei Hunde an der Leine, nämlich außer dem Cane Corso links von ihr noch einen Boxermischling und ihren eigenen Schäferhund rechts von ihr.

Auch wenn die Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 4 LHundG, die das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde verbietet, nicht anwendbar ist, weil die konkret von der Beklagten geführten Tiere einschließlich des Cane Corso keine gefährlichen Hunde i.S.d. § 3 Abs. 1 LHundG waren, erhöht unzweifelhaft die gleichzeitige Führung von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen, die die Beklagte treffenden Anforderungen zum Schutze Dritter. Eine derartige „Rudelführung“ war folglich zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, steigerte nach Lage der Verhältnisse aber das Gefährdungspotential für Dritte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben in dieser Art der Hundeführung komplett ungeübt war, da sie zum ersten Mal in dieser Weise mit den Hunden unterwegs war.

2.

Die nach alledem gegebene Haftung der Beklagten ist auch nicht durch eine Mithaftung der Klägerin gemindert.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB nicht geführt.

Insbesondere steht nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin auf den Hund zugegangen ist, um ihn zu streicheln, oder gar die Hand nach seinem Kopf ausgestreckt hat.

Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung ein solches Verhalten verneint, die Beklagte hingegen angegeben, die Klägerin sei auf sie zugelaufen, wenn sie auch nicht gesehen habe, dass diese die Hand ausgestreckt habe.

Insoweit hat der Senat keinen Anlass, der Beklagten mehr zu glauben als der Klägerin.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen der Zeugin U.

Soweit die Zeugin U bei ihrer Vernehmung durch den Senat angegeben hat, die Klägerin sei auf die Beklagte zugekommen und habe die Hand nach dem Hund ausgestreckt, ist diese Aussage unglaubhaft und kann weder die Angaben der Beklagten zur Annäherung der Klägerin stützen, noch kann sie belegen, dass die Klägerin zusätzlich die Hand ausgestreckt hat. Zudem bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Im Einzelnen:

Zunächst hat die Zeugin einen Vorgang beschrieben, den keine der Parteien bestätigt hat, nämlich ein Stehenbleiben der Parteien und des Hundes voreinander. Bezüglich der Bewegung der Parteien war sich die Zeugin sodann bei Nachfrage aber im Übrigen auch nicht sicher.

Soweit sie sich bezüglich des Ausstreckens der Hand sicher war, ist der Zeugin deshalb nicht zu glauben, weil dieser Vorgang nicht einmal von der Beklagten als räumlich viel näherer Betrachterin geschildert wurde.

Die folglich wenig glaubhafte Darstellung des Vorfalls vor dem Senat begründet mangels anderweitiger Anhaltspunkte dafür, wie es zur abweichenden Schilderung kommen konnte, zunächst Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Diese Zweifel verdichten sich unter Berücksichtigung ihres Aussageverhaltens im Rahmen des beigezogenen Ermittlungsverfahrens (Az. d. BeiA: 267 Js 972/13A StA Dortmund).

Ausweislich des polizeilichen und von der Zeugin U unterschriebenen Protokolls (Bl. 5-7 d.BeiA) hat sie angegeben, dass lediglich zwei Hunde ausgeführt wurden. Hierbei hat sie klar differenziert zwischen einem von ihrer Großmutter auf dem Arm gehaltenen Hund und dem betroffenen, von ihrer Mutter an der Leine geführten Cane Corso. Angesichts dieser eindeutigen Angabe kann auch die bei ihrer Vernehmung durch den Senat hierfür vorgebrachte Erklärung nicht überzeugen, sie habe sich in der Aufregung bei ihrer Darstellung allein auf den Cane Corso konzentriert.

Letztlich zur Gewissheit des Senats bestätigt werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin U dadurch, dass sie ein erhebliches Interesse daran hat, eine die Haftung verringernde oder ausschließende Mitverursachung durch die Klägerin auch der Wahrheit zuwider zu beschreiben. Schließlich ist nicht nur die Beklagte ihre Mutter. Eigentümer und Halter des Hundes war ihr Lebensgefährte und Vater ihres Kindes, der Zeugen L, der im fraglichen Zeitraum keine Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Hund abgeschlossen hatte und von der Klägerin in einem gesonderten Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Dass die Zeugin einen von keiner Partei beschriebenen Vorgang des Stehenbleibens der Parteien voreinander beschrieben hat, stützt noch den Eindruck einer beabsichtigten Entlastung der Beklagten, da eine solche Situation besser zu einer Absicht der Klägerin passt, den Hund zu streicheln, den sie durch Ausstrecken der Hand in Begriff gewesen wäre, in die Tat umzusetzen, als ein solches Verhalten im Vorbeigehen.

3.

Mangels haftungsmindernden Mitverschuldens der Klägerin haftet die Beklagte dieser gem. § 823 Abs. 1 BGB auf vollen Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB sowie auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB.

a)

Materieller Schadensersatz ist lediglich in Höhe von 16,95 € für Narbensalbe geschuldet, da die Klägerin unstreitig aufgrund der Einwirkung des Hundes eine blutende Gesichtsverletzung mit Narbenbildung erlitten hat.

Im Übrigen fehlt es – auch nach einem diesbezüglichen Hinweis des Senats im Termin vom 03.02.2015 – an näheren Darlegungen zur Unfallbedingtheit der weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 35,94 €.

b)

Ferner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, VersR 1995, 471 f.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei den vom Antragsteller angeführten Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus sind auch die wechselseitigen Verschuldensbeiträge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird.

Die Klägerin hat Verletzungen im Gesicht mit der Folge einer verbleibenden Narbe davongetragen sowie psychische Beeinträchtigungen erlitten, die sich allerdings nach ihren eigenen Angaben im Wesentlichen zurückgebildet haben.

Im Einzelnen:

Dass die Klägerin durch den Hund verletzt wurde, so dass sie im Gesicht blutete, ist unstreitig. Der Senat konnte sich im Termin vom 03.02.2015 auch durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, dass eine schwach rötliche halbmondförmige Narbe unter dem linken Auge der Klägerin verblieben ist.

Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz durch Vernehmung des Zeugen Q zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin einige Zeit nach dem Unfall an Panikattacken in Gegenwart von fremden Hunden litt und Schwierigkeiten im Umgang mit ihrem eigenen Hund hatte.

Die Symptome der Panikattacken umfassten Schweißausbrüche, Atemnot und Zittern, ferner unkontrolliertes Weinen.

Dies hat die Klägerin bei ihrer Anhörung glaubhaft beschrieben, und der Zeuge Q hat dies glaubhaft bestätigt. An seiner Glaubwürdigkeit haben sich keine Zweifel ergeben.

Soweit die Beklagte zu den betreffenden Vorgängen als solchen Gegenbeweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, war dieser mangels Tauglichkeit zur Beweisführung nicht zu erheben. Ob die Klägerin unter Panikattacken gelitten hat, lässt sich im Nachhinein durch einen Sachverständigen nicht feststellen.

Die dargestellten Beschwerden sind nach Überzeugung des Senats auch auf die Verletzung durch den Cane Corso zurückzuführen.

Das anzulegende Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO, das bei feststehender haftungsbegründender Kausalität hinsichtlich gewisser Schäden für weitere Schäden aufgrund derselben Ursache gilt (BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZR 7/08, BeckRS 2008, 24072), ist vorliegend erfüllt.

Schließlich ist eine gewisse Anpassung der Gefühlswelt und des Verhaltens in Bezug auf eine einmal als sehr bedrohlich erlebte Situation die zu erwartende Folge eines solches Vorfalls und hiermit nahezu zwangsläufig verbunden. Auch – zunächst – heftigere Reaktionen sind nachvollziehbar, und ein Ursachenzusammenhang zwischen unstreitiger Verletzung und den nachgewiesenen darauf folgenden Beschwerden ist zumindest überwiegend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund war auch kein Sachverständigengutachten zur Vorfallbedingtheit der dargestellten Beschwerden einzuholen.

Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen körperlichen und seelischen Verletzungsfolgen ist aus Sicht des Senats unter Heranziehung vergleichbarer Rechtsprechung und bei voller Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. insoweit LG Memmingen, Urteil vom 20.04.1994, NJW-RR 1994, 1435; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1988, NJW-RR 1991, 148).

Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass, wie die Klägerin bei ihrer mündlichen Anhörung erklärt hat, sich ihre Ängste aufgrund ihrer selbstgewählten Konfrontation mit ihrem eigenen Hund und anderen Hunden im Hundeverein immer mehr verringert haben und zuletzt nur noch ein deutliches Unbehagen in Gegenwart von fremden großen Hunden verblieben ist, das als solches aber eher als sozialadäquat denn als psychische Fehlverarbeitung zu qualifizieren ist.

4.

Aus dem somit geschuldeten Betrag von 3.016,95 € sind gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen ab dem 14.12.2013 zu zahlen.

5.

Unbegründet ist die Berufung bezüglich des Feststellungsantrags.

Dieser ist bereits unzulässig. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ist zwar bereits dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 1367; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 Rdn. 9).

Nach dem Vortrag der Klägerin sind künftige Schäden aber nicht mehr möglich, da zum einen ihre Wunde verheilt ist und nach ihren Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung eine kosmetische Operation nicht vorgenommen werden wird und zum anderen ihr verbliebener Respekt vor fremden großen Hunden ohne nachgewiesenen Krankheitswert ist.

6.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 713 ZPO.

Da die Klägerin ihre Vorstellungen hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe nicht als Mindestbegehren gefasst hat, war der Streitwert des diesbezüglichen Klageantrages nach demjenigen Schmerzensgeldbetrag zu bemessen, der dann gerechtfertigt wäre, wenn sich ihr Klagevortrag insgesamt bestätigt hätte.

Deshalb ist ein Unterliegen der Klägerin nur insoweit gegeben, wie sich nicht sämtliche von ihr behaupteten und für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten Umstände bestätigt haben, der materielle Schadensersatz teilweise nicht zu leisten und der Feststellungsantrag abzuweisen ist, nicht hingegen soweit, wie der Senat von der Vorstellung der Klägerin bezüglich der Schmerzensgeldhöhe auch bei Berücksichtigung der erwähnten Umstände abgewichen ist.

7.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

8.

Der Streitwert für die 2. Instanz ist unter Bemessung des Schmerzensgeldes nach den von der Klägerin zunächst aufgestellten Behauptungen mit 4.000 € und Bewertung des Feststellungsantrages mit 1.000 € auf insgesamt 5.052,89 € festzusetzen, der Streitwert für die 1. Instanz in Abänderung gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG unter Bemessung des weiteren Auskunftsantrages mit 1.000 € auf insgesamt 6.052,89 €.

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