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Verkehrsunfall – Erstattung der üblichen UPE-Aufschläge

Rückwärtsgang ins Chaos: Ein Parkplatzrempler in Kempen landete vor Gericht, weil eine Versicherung sich weigerte, die vollen Reparaturkosten zu übernehmen. Jetzt triumphiert der Autofahrer, denn das Gericht entschied: UPE-Aufschläge und Kleinersatzteile müssen bezahlt werden, auch wenn er die Reparatur gar nicht durchführen lässt. Ein Sieg für alle, die ihr Auto nach einem Unfall in der Markenwerkstatt reparieren lassen wollen – zumindest auf dem Papier.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der aufgrund der unaufmerksamen Fahrweise des Beklagten entstand.
  • Die Haftung des Beklagten ist unstrittig und bezieht sich auf die Regulierung der Reparaturkosten des Fahrzeugs des Klägers.
  • Der Kläger ließ den Schaden durch einen Privatsachverständigen begutachten, der entsprechende Kosten für die Reparatur und den Wertverlust des Fahrzeugs ermittelte.
  • Es gab eine Diskussion über die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen im Rahmen der fiktiven Abrechnung.
  • Der Kläger argumentiert, dass diese Aufschläge in der Region bei Audi-Vertragswerkstätten üblich seien und somit erstattet werden müssten.
  • Das Gericht sieht die Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge als gegeben und beruft sich auf die regionalen Gegebenheiten.
  • Der Beklagte hatte teilweise Regulierung der Kosten vorgenommen, jedoch nicht den gesamten geltend gemachten Betrag ausgezahlt.
  • Der Kläger kann nun den ausstehenden Betrag plus Zinsen vom Beklagten einfordern.
  • Die Entscheidung des Gerichts stärk die Rechte von Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf angemessene Reparaturkosten.
  • Die Auswirkungen des Urteils könnten eine verstärkte Akzeptanz von UPE-Aufschlägen in der Schadensregulierung nach sich ziehen.

Gerichtsurteil zu UPE-Aufschlägen: Rechte bei Kfz-Schadenserstattung klargestellt

Unfallregulierung und UPE-Aufschläge
Das Landgericht Krefeld entschied, dass Unfallgeschädigte UPE-Aufschläge und Kleinersatzteilpauschalen bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten erstatten lassen können. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Verkehrsunfall kann für die Beteiligten sowohl emotional als auch finanziell belastend sein. Wenn es um die Schadensregulierung geht, sind die betroffenen Kfz-Versicherungen oft gefordert, sämtliche Reparaturkosten zu übernehmen. Ein zentraler Aspekt hierbei sind die sogenannten UPE-Aufschläge, die von Werkstätten verlangt werden. Diese Aufschläge beziehen sich auf die üblichen Preise für Ersatzteile und sollen die Kosten für die Reparatur eines Fahrzeuges angemessen widerspiegeln. Es stellt sich die Frage, inwiefern Versicherungen diese Kosten im Schadensfall erstatten müssen und ob es einen Rechtsanspruch auf diese Erstattung gibt.

Die Abrechnung von Kfz-Schäden erfolgt häufig durch Gutachter, die eine Schadensschätzung vornehmen und die Werkstattkosten auflisten. Diese Kostenerstattung ist jedoch nicht immer ohne Konflikte, da oft unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Reparaturkosten und die Kalkulation der Ersatzteilpreise entstehen. Insbesondere die Kulanzregelungen, die zwischen Versicherungen und Werkstätten vereinbart werden, können die Unfallregulierung komplex gestalten. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet nun die Thematik der UPE-Aufschläge und deren Erstattungsansprüche. Dies bietet die Möglichkeit, die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auswirkungen auf Geschädigte zu verstehen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Unfallschadensregulierung: Gericht entscheidet zugunsten des Klägers

Am 01.08.2024 fällte das Landgericht Krefeld ein Urteil in einem Rechtsstreit zwischen einem Autofahrer und einer Versicherung. Der Fall drehte sich um die Regulierung eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.10.2023 auf einem Supermarktparkplatz in Kempen ereignet hatte.

Unfallhergang und unstrittige Haftung

Der Kläger war Halter und Eigentümer eines Audi A6 Avant. Das Fahrzeug wurde beschädigt, als die Fahrerin eines bei der beklagten Versicherung versicherten Autos beim Rückwärtsausparken dagegen fuhr. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall stand zwischen den Parteien außer Streit.

Streitpunkt: Höhe der Reparaturkosten

Der Kläger ließ den Schaden durch ein Sachverständigenbüro begutachten, welches die Nettoreparaturkosten auf 11.180,17 EUR bezifferte. Die Versicherung zahlte zunächst nur einen Teilbetrag. Der zentrale Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen (Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile) und einer Kleinersatzteilpauschale bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Krefeld gab dem Kläger in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der noch ausstehenden 1.642,09 EUR nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR.

Begründung des Gerichts

Das Gericht führte aus, dass bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass diese bei markengebundenen Fachwerkstätten in der Region typischerweise erhoben werden. Dies war hier der Fall, da nach Klägervortrag bei örtlichen Audi-Werkstätten grundsätzlich UPE-Aufschläge von 25% berechnet werden.

Zudem erachtete das Gericht einen pauschalen Zuschlag für Kleinteile in Höhe von 2% als angemessen. Es sah keine Anhaltspunkte für eine Doppelabrechnung von Kleinteilen, wie von der Beklagten behauptet.

Bedeutung für Unfallgeschädigte

Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten. Es bestätigt, dass UPE-Aufschläge und Kleinersatzteilpauschalen auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein können, sofern sie in der Region bei Markenwerkstätten üblich sind. Geschädigte können sich somit bei der Schadensregulierung auf die Kostenansätze markengebundener Fachwerkstätten berufen, ohne tatsächlich dort reparieren zu müssen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt, dass bei fiktiver Schadensabrechnung UPE-Aufschläge und Kleinersatzteilpauschalen erstattungsfähig sind, sofern sie bei Markenwerkstätten in der Region üblich sind. Dies stärkt die Position von Unfallgeschädigten, die sich auf Kostenansätze markengebundener Fachwerkstätten berufen können, ohne dort tatsächlich reparieren zu müssen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und verhindert eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Geschädigten bei der Schadensregulierung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Opfer eines Verkehrsunfalls wurden, stärkt dieses Urteil Ihre Position bei der Schadensregulierung. Sie können nun bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die UPE-Aufschläge (Aufschläge auf Ersatzteile) sowie eine Kleinersatzteilpauschale geltend machen, sofern diese bei Markenwerkstätten in Ihrer Region üblich sind. Das bedeutet, Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht tatsächlich in einer teuren Markenwerkstatt reparieren lassen, um diese Kosten erstattet zu bekommen. Lassen Sie sich von einem Kfz-Sachverständigen ein Gutachten erstellen, das die ortsüblichen Preise berücksichtigt. So können Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers durchsetzen und eine faire Entschädigung erhalten.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik bieten wir Ihnen fundierte Antworten auf häufige Fragen rund um die Unfallregulierung und die oft diskutierten UPE-Aufschläge. Unser Ziel ist es, Ihnen wertvolle Informationen zu vermitteln, damit Sie in schwierigen Situationen gut informiert handeln können. Nutzen Sie unser Fachwissen, um sich in der komplexen Welt der Schadensregulierung besser zurechtzufinden.

Was sind UPE-Aufschläge und warum sind sie relevant für die Schadensregulierung?

UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Fahrzeughersteller für Ersatzteile. Diese Aufschläge werden von Fachwerkstätten erhoben und sind in der Automobilbranche üblich.

Bedeutung der UPE-Aufschläge

Die Relevanz der UPE-Aufschläge für die Schadensregulierung liegt darin, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Reparaturkosten haben können. Wenn Sie als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Ansprüche geltend machen, können diese Aufschläge Teil Ihrer Schadensersatzforderung sein.

Gründe für UPE-Aufschläge

Fachwerkstätten begründen diese Aufschläge betriebswirtschaftlich:

  • Kosten für Lagerhaltung
  • Aufwand für die Beschaffung von Originalersatzteilen
  • Sicherstellung einer schnellen Verfügbarkeit von Teilen

Rechtliche Einordnung

Die Rechtsprechung in Deutschland erkennt grundsätzlich die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen an. Dies gilt auch bei einer fiktiven Abrechnung, wenn die Aufschläge in der Region üblich sind. Wenn Sie also Ihr Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lassen, können Sie dennoch Anspruch auf Erstattung der UPE-Aufschläge haben.

Bedeutung für Sie als Geschädigter

Für Sie als Unfallgeschädigten ist es wichtig zu wissen, dass Versicherungen häufig versuchen, UPE-Aufschläge zu kürzen oder nicht zu erstatten. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, die Üblichkeit der Aufschläge in Ihrer Region nachzuweisen. Ein Kfz-Sachverständiger kann in seinem Gutachten die regionale Üblichkeit und Höhe der UPE-Aufschläge berücksichtigen.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Sollte die gegnerische Versicherung die Erstattung der UPE-Aufschläge verweigern, haben Sie gute Chancen, diese gerichtlich durchzusetzen. Zahlreiche Urteile von Oberlandes- und Amtsgerichten bestätigen die Erstattungsfähigkeit dieser Aufschläge, insbesondere wenn sie als ortsüblich gelten.

Beachten Sie, dass die genaue Höhe der UPE-Aufschläge variieren kann. In der Regel liegen sie zwischen 10% und 30% des Ersatzteilpreises. Bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche sollten Sie darauf achten, dass die geforderten Aufschläge im üblichen Rahmen liegen und im Schadengutachten entsprechend ausgewiesen sind.

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Wann können UPE-Aufschläge bei einer fiktiven Schadensabrechnung geltend gemacht werden?

UPE-Aufschläge können bei einer fiktiven Schadensabrechnung geltend gemacht werden, wenn sie in der Region des Unfallorts üblich sind und typischerweise von Werkstätten erhoben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger diese Aufschläge in seinem Gutachten berücksichtigt hat.

Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit

Für die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Regionale Üblichkeit: Die Aufschläge müssen in der betreffenden Region als üblich angesehen werden.
  2. Markenspezifische Praxis: Besonders bei Markenwerkstätten sollten diese Aufschläge gängige Praxis sein.
  3. Gutachterliche Bestätigung: Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger sollte die Aufschläge in seinem Gutachten als erstattungsfähig einstufen.

Rechtliche Grundlage

Die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung wird durch verschiedene Gerichtsurteile gestützt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 28.02.2014 (Az. 10 U 3878/13) festgestellt, dass Ersatzteilaufschläge grundsätzlich auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig sind, sofern sie in der Region typischerweise erhoben werden.

Praktische Bedeutung für Sie als Geschädigter

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall eine fiktive Schadensabrechnung vornehmen möchten, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Sachverständigengutachten einholen: Lassen Sie ein unabhängiges Kfz-Gutachten erstellen, das die üblichen UPE-Aufschläge in Ihrer Region berücksichtigt.
  2. Regionale Praxis prüfen: Informieren Sie sich über die gängige Praxis in Ihrer Region. In manchen Gebieten gelten UPE-Aufschläge als üblich, wenn mindestens 75% der Werkstätten diese erheben.
  3. Dokumentation: Sammeln Sie Belege oder Informationen, die die Üblichkeit der UPE-Aufschläge in Ihrer Region untermauern.

Beachten Sie, dass Versicherungen häufig versuchen, UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung zu kürzen. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich auf die aktuelle Rechtsprechung zu berufen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Erstattung von UPE-Aufschlägen zu erhalten?

Um eine Erstattung von UPE-Aufschlägen (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile) zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Regionale Üblichkeit

Die UPE-Aufschläge müssen in der Region, in der der Schaden entstanden ist, üblich und marktkonform sein. Wenn Sie beispielsweise einen Unfall in München hatten, ist entscheidend, ob Werkstätten in München üblicherweise solche Aufschläge berechnen.

Nachweis durch Sachverständigengutachten

Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger muss die Üblichkeit und Höhe der UPE-Aufschläge in seinem Gutachten bestätigen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Gutachter mit den lokalen Gegebenheiten vertraut ist und die Aufschläge entsprechend berücksichtigt.

Markentypische Praxis

Die Aufschläge müssen für die spezifische Automarke in der Region üblich sein. Bei einem Unfall mit Ihrem Volkswagen ist also relevant, ob UPE-Aufschläge bei VW-Werkstätten in Ihrer Gegend gängige Praxis sind.

Angemessene Höhe

Die Höhe der UPE-Aufschläge muss angemessen sein. In der Regel bewegen sich diese zwischen 10% und 20% des Ersatzteilpreises. Achten Sie darauf, dass Ihr Gutachter keine überhöhten Aufschläge ansetzt, da diese möglicherweise nicht erstattet werden.

Fiktive Abrechnung möglich

Auch bei einer fiktiven Abrechnung, also wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lassen, können UPE-Aufschläge erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass sie im Gutachten aufgeführt und regional üblich sind.

Keine günstigere Alternative

Es darf keine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit in Ihrer Region geben, die ohne UPE-Aufschläge auskommt. Wenn Sie also problemlos eine qualitativ gleichwertige Reparatur ohne diese Aufschläge erhalten könnten, kann die Versicherung die Erstattung möglicherweise verweigern.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen und dokumentieren können, stehen Ihre Chancen gut, die UPE-Aufschläge erstattet zu bekommen. Beachten Sie jedoch, dass Versicherungen diese Aufschläge häufig anfechten. Seien Sie daher darauf vorbereitet, Ihre Ansprüche möglicherweise durchsetzen zu müssen.

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Welche Rolle spielen Sachverständigengutachten in Bezug auf UPE-Aufschläge?

Sachverständigengutachten haben eine entscheidende Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Sie dienen als objektive Grundlage zur Bestimmung des Schadensumfangs und der damit verbundenen Kosten.

Nachweis der regionalen Üblichkeit

Ein wesentlicher Aspekt, den das Sachverständigengutachten abdecken sollte, ist die regionale Üblichkeit der UPE-Aufschläge. Wenn Sie als Geschädigter Anspruch auf Erstattung dieser Aufschläge erheben möchten, ist es wichtig, dass das Gutachten explizit darauf eingeht, ob und in welcher Höhe solche Aufschläge in Ihrer Region von markengebundenen Fachwerkstätten üblicherweise erhoben werden.

Detaillierte Aufschlüsselung der Kosten

Das Gutachten sollte eine präzise Auflistung der UPE-Aufschläge enthalten. Diese Detailliertheit ist besonders wichtig, da Versicherungen oft versuchen, solche Positionen zu kürzen. Ein fundiertes Gutachten erschwert es der Versicherung, die Erstattung dieser Kosten abzulehnen.

Bedeutung für die fiktive Abrechnung

Besonders relevant sind Sachverständigengutachten bei der fiktiven Abrechnung, also wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lassen. In diesem Fall bildet das Gutachten die alleinige Grundlage für Ihren Schadensersatzanspruch. Es muss daher alle erstattungsfähigen Positionen, einschließlich der UPE-Aufschläge, sorgfältig dokumentieren und begründen.

Qualifikation des Sachverständigen

Achten Sie darauf, dass das Gutachten von einem erfahrenen und anerkannten Kfz-Sachverständigen erstellt wird. Die Expertise und Reputation des Gutachters können entscheidend sein, wenn es zu Streitigkeiten mit der Versicherung kommt.

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, ist es ratsam, umgehend einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen. Ein sorgfältig erstelltes Gutachten kann Ihnen helfen, Ihre berechtigten Ansprüche auf Erstattung von UPE-Aufschlägen und anderen Reparaturkosten durchzusetzen und langwierige Auseinandersetzungen mit der Versicherung zu vermeiden.

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Was passiert, wenn die Versicherung UPE-Aufschläge nicht anerkennt?

Wenn die Versicherung UPE-Aufschläge nicht anerkennt, haben Sie als Geschädigter mehrere Möglichkeiten, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Zunächst sollten Sie die Ablehnung nicht einfach hinnehmen, sondern aktiv dagegen vorgehen.

Schriftliche Begründung anfordern

Fordern Sie von der Versicherung eine schriftliche Begründung für die Ablehnung der UPE-Aufschläge an. Oft kürzen Versicherungen diese Positionen pauschal, was rechtlich nicht zulässig ist.

Gutachten und regionale Üblichkeit prüfen

Überprüfen Sie, ob in Ihrem Gutachten die UPE-Aufschläge als regional üblich ausgewiesen sind. Ist dies der Fall, haben Sie eine starke Argumentationsgrundlage.

Einschalten eines Rechtsanwalts

Wenn die Versicherung weiterhin die Erstattung verweigert, kann die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll sein. Dieser kann Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen und notfalls gerichtliche Schritte einleiten.

Gerichtliches Verfahren

Als letzter Ausweg bleibt der Gang vor Gericht. Viele Gerichte erkennen mittlerweile die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen auch bei fiktiver Abrechnung an, sofern diese regional üblich sind.

Dokumentation und Fristen

Achten Sie darauf, alle Kommunikation mit der Versicherung zu dokumentieren und eventuell geltende Fristen zu beachten. Dies kann für ein späteres Gerichtsverfahren wichtig sein.

Bedenken Sie, dass die Durchsetzung Ihrer Ansprüche Zeit und möglicherweise auch Geld kosten kann. Wägen Sie daher ab, ob sich der Aufwand in Ihrem Fall lohnt. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie gute Chancen, dass die Kosten für Anwalt und Gericht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fiktive Abrechnung: Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall wird der Schaden nicht tatsächlich behoben, sondern nur theoretisch berechnet. Der Geschädigte kann den Schadensersatz auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens verlangen, ohne die Reparatur durchführen zu lassen. Dies ermöglicht es dem Geschädigten, frei über die Verwendung der Entschädigung zu entscheiden. Die fiktive Abrechnung ist rechtlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet. Sie basiert auf § 249 BGB und wurde durch die Rechtsprechung des BGH konkretisiert.
  • UPE-Aufschläge: UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers für Ersatzteile. Sie werden von Werkstätten erhoben, um Kosten für Lagerhaltung und schnelle Verfügbarkeit der Teile zu decken. Bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen sind UPE-Aufschläge oft strittig. Laut BGH-Rechtsprechung sind sie bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie in der Region des Geschädigten bei Markenwerkstätten üblich sind. Der Geschädigte muss die Üblichkeit nachweisen, etwa durch ein Sachverständigengutachten.
  • Kleinersatzteilpauschale: Die Kleinersatzteilpauschale ist ein prozentualer Zuschlag auf die Nettoreparaturkosten für Kleinteile und Verbrauchsmaterialien wie Schrauben, Kleber oder Schmierstoffe. Sie dient der Vereinfachung der Abrechnung, da eine Einzelauflistung dieser Teile unverhältnismäßig aufwendig wäre. Der BGH hat in mehreren Urteilen eine Pauschale von 2% der Nettoreparaturkosten als angemessen erachtet. Bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen ist die Erstattungsfähigkeit dieser Pauschale oft umstritten, wurde aber im vorliegenden Fall vom Gericht bestätigt.
  • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Beurteilung eines Sachverhalts durch einen unabhängigen Experten. Bei Verkehrsunfällen dient es zur Feststellung des Schadensumfangs und der voraussichtlichen Reparaturkosten. Der Sachverständige untersucht das beschädigte Fahrzeug, dokumentiert die Schäden und erstellt eine detaillierte Kostenaufstellung. Das Gutachten ist Grundlage für die Schadensregulierung und kann bei Streitigkeiten als Beweismittel vor Gericht dienen. Die Kosten für ein erforderliches Gutachten muss die gegnerische Versicherung erstatten.
  • Markenwerkstatt: Eine Markenwerkstatt ist eine auf bestimmte Automarken spezialisierte Reparaturwerkstatt, oft vertraglich an einen Hersteller gebunden. Sie verfügt über spezifisches Know-how, Original-Ersatzteile und spezielle Werkzeuge für die jeweilige Marke. Bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen ist die Frage relevant, ob der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der höheren Kosten einer Markenwerkstatt hat. Laut BGH-Rechtsprechung ist dies grundsätzlich der Fall, es sei denn, der Schädiger weist eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit nach.
  • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstehen, wenn ein Anwalt vor einem möglichen Gerichtsverfahren tätig wird, z.B. bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall. Sie umfassen Gebühren für Beratung, Korrespondenz mit der Gegenseite und Vergleichsverhandlungen. Diese Kosten sind Teil des zu ersetzenden Schadens und müssen vom Schädiger bzw. dessen Versicherung erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Anwalts notwendig und zweckmäßig war. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert des Anspruchs.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung einer Sache. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, die zur Wiederherstellung seines Fahrzeugs in den Zustand vor dem Unfall erforderlich sind.
  • § 287 ZPO (Schätzung): Diese Vorschrift ermächtigt das Gericht, den Schaden zu schätzen, wenn seine genaue Höhe nicht feststellbar ist. Im konkreten Fall konnte das Gericht zwar die genaue Höhe des Schadens nicht feststellen, es konnte aber auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (übliche UPE-Aufschläge) eine Schätzung vornehmen.
  • BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13: Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller erstattungsfähig sein können. Voraussetzung ist, dass diese Aufschläge in der Region des Geschädigten bei markengebundenen Fachwerkstätten üblicherweise berechnet werden. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Krefeld diese Rechtsprechung angewandt und entschieden, dass die UPE-Aufschläge zu erstatten sind, da sie bei örtlichen Audi-Werkstätten üblich sind.
  • BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – VI ZR 55/10: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten eine Kleinreparaturklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kfz-Versicherung unwirksam ist. Das bedeutet, dass auch bei fiktiver Abrechnung eine Pauschale für Kleinteile und Kleinmaterial in Höhe von 2 % der Nettoreparaturkosten angemessen sein kann. Das Landgericht Krefeld hat sich auf diese Rechtsprechung gestützt und die Kleinersatzteilpauschale in Höhe von 2 % als angemessen erachtet.
  • § 286 BGB (Verzugszinsen): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Verzugszinsen, wenn der Schuldner eine Geldschuld nicht rechtzeitig bezahlt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen hat, da die Versicherung die Reparaturkosten nicht fristgerecht beglichen hat. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz und dem Verzugszeitraum.

Das vorliegende Urteil

 

LG Krefeld – Az.: 3 O 39/24 – Urteil vom 01.08.2024


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