Skip to content
Menu

Alkohol und Drogen am Steuer

Welche Strafen drohen bei Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluß

Wer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, stellt grundsätzlich eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Daher werden Verstöße gegen das Alkohol- oder Drogengesetz im deutschen Straßenverkehr auch mit äußerst empfindlichen Strafen sanktioniert.

[info_box title=“Je nach Promillewert und Konsum sind typische Folgen von Alkohol und Drogen:“ image=““ animate=““]

  • gestörter Gleichgewichtssinn,
  • gestörte Bewegungsabläufe,
  • sog. Tunnelblick (eingeengtes Blickfeld),
  • unscharfes Sichtfeld (langsamer Wechsel zwischen Nah- und Fernsicht,
  • Einschränkungen der räumlichen Wahrnehmung,
  • starke Lichtempfindlichkeit,
  • verlängerte Reaktionszeit,
  • sowie Orientierungslosigkeit, Schwindel und Halluzinationen.

[/info_box]

Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Alkohol am Steuer
Symbolfoto: Alfa Studio/Bigstock

Im Gesetz wird zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn die Blutalkoholkonzentration mehr als 1,1 Promille aufweist. Die Person gilt dann als vollständig ungeeignet ein Fahrzeug zu führen.

Anders als bei der absoluten Fahruntüchtigkeit, wird die relative Fahruntüchtigkeit nicht allein durch den Promillewert bestimmt, bedarf also immer einer Einzelfallbetrachtung. Generell lässt sich jedoch sagen: Sofern bei einer Blutalkoholkonzentration von ab 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten, gilt die Person als relativ fahruntüchtig.

0,5-Promille-Grenze

Seit dem 01. April 2001 gilt die 0,5-Promille-Grenze. Danach werden bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot angeordnet. Zu beachten ist jedoch, dass die 0,5-Promille-Grenze nicht bedeutet, dass man sich gedankenlos bis zu dieser Grenze antrinken kann. Kommt es alkoholbedingt zu einem Fahrfehler oder einer sonstigen Gefährdung, so drohen bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille Bestrafungen.

 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger

Für Fahranfänger gilt die 0,5-Promille-Grenze nicht. Fahranfängern in der Probezeit, also bis zu zwei Jahren nach Erhalt der Fahrerlaubnis, sowie Führerscheininhabern unter 21 Jahren ist es nach der 0,0-Promille-Grenze vollends untersagt unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug zu führen. Es besteht ein absolutes Alkoholverbot.

Wird ein Fahranfänger trotz dieser Regelung mit Alkoholeinfluss am Steuer erwischt, so droht ihm ein Bußgeld in Höhe von 250€, ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei sowie eine kostenpflichtige Nachschulung (Aufbauseminar). Doch nicht nur diese Sanktionen treffen den Fahranfänger. Vielmehr verlängert sich dessen Probezeit auf weitere zwei Jahre.

Fahrverbot und Führerscheinentzug – die Unterschiede

In Bezug auf Alkohol- oder Drogenkonsum am Steuer werden oft die Begriffe des Fahrverbots und des Führerscheinentzugs verwendet und in diesem Sinne in ihrer Bedeutung missverstanden.

Bußgelder bei Alkohol und Drogen
Symbolfoto: Karel Pesorna/Bigstock

Bei einer Ordnungswidrigkeit, also bei einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,09 Promille, wird ein Fahrverbot erteilt. Die Dauer dieses Fahrverbots erstreckt sich dabei den Umständen nach von bis zu einem auf bis zu drei Monaten. Grundsätzlich bleibt dabei die Fahrerlaubnis jedoch bestehen. Dementsprechend wird nach Ablauf des Fahrverbots der Führerschein wieder zurückgegeben. Zur Abgabe wird dem Fahrer eine Frist von vier Monaten eingeräumt, um die Fahrerlaubnis abzugeben.

Beim Führerscheinentzug wird eine Sperre der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren erhoben. Bei Ablauf dieser Zeit muss beim Führerscheinentzug im Gegensatz zum Fahrverbot die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Im Härtefall müssen sogar sowohl die praktische als auch die theoretische Führerscheinprüfung wiederholt werden. Auch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) kann angeordnet werden. Beim Führerscheinentzug ist die Fahrerlaubnis grundsätzlich sofort entzogen, sodass kein Auswahlspielraum für den Fahrer bezüglich der Abgabe besteht.

Drogen am Steuer

Wenn ein Fahrer unter Einfluss von Drogen Auto fährt, so stellt dieses Verhalten nicht nur eine Straftat gemäß dem Betäubungsmittelgesetz dar. Vielmehr begeht er auch eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit, die ähnlich wie die Vergehen bei Alkoholfahrten geahndet werden. Da die genauen Auswirkungen des Drogenkonsums nicht genau festgestellt werden können, gibt es keine Grenzwerte analog der Promillegrenze. Da der Besitz solcher Substanzen jedoch ohnehin strafbar ist, liegt automatisch immer eine Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht vor.

Die Bußgeldtabelle

Der Bußgeldkatalog sieht für Alkohol- sowie Drogenvergehen am Steuer unterschiedliche Strafen vor, die von einigen Voraussetzungen abhängen.

Bußgeldkatalog – Alkohol

Bußgeldkatalog – Drogen

Fazit

Alkohol oder Drogen am Steuer sind kein Kavaliersdelikt. Wer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss Auto fährt, ist eine Gefahr nicht nur für das eigene, sondern auch für andere Leben. Daher sollte ein Fahren unter solchen Genussmitteln stets vermieden werden.

Haben Sie dennoch Fragen oder sonstige Anliegen rund um das Thema Alkohol und Drogen am Steuer, können Sie das Beratungsangebot der Rechtsanwaltskanzlei Kotz nutzen. Lassen Sie sich dafür vor Ort einen Beratungstermin vergeben, oder nutzen Sie die bequeme und schnelle Online-Rechtsberatung.

[promo_box image=“https://www.kanzlei-kotz.de/wp-content/uploads/2015/06/rechtsanwaelte-kotz-siegen-kreuztal.png“ title=“Lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid jetzt kostenlos überprüfen“ btn_text=“jetzt unverbindlich prüfen“ btn_link=“https://www.bussgeld-blitzer.de/bussgeldbescheid-pruefen/“ position=““ border=“0″ target=“_blank“ animate=““]Fast jeder 2. Bußgeldbescheid ist fehlerhaft oder anfechtbar. Lassen Sie jetzt Ihren Bescheid durch unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht kostenlos und unverbindlich prüfen. Sie erhalten innerhalb 24 Stunden eine Ersteinschätzung. [/promo_box]

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!