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Werkstatt – Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug bei geringer Forderung

LG Hamburg –  z.: 331 O 469/10 –  Urteil vom 10.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war Halterin eines Fahrzeuges vom Typ Porsche Cayenne S. Für eine Reparatur lieferte die Klägerin das geleaste Fahrzeug bei der Beklagten ein. Die Auftragsannahme erfolgte am 11.10.2010. Nachdem das Fahrzeug instandgesetzt worden war, verweigerte die Beklagte am 15.10.2010 aufgrund einer unbezahlten und gemäß Anlage K 2 abgetretenen ausstehenden Forderung in Höhe von 645,21 € die Herausgabe des Fahrzeuges.

Werkstatt – Zurückbehaltungsrecht Fahrzeug bei geringer Forderung
Symbolfoto: Von Aleksandr Kondratov /Shutterstock.com

Mit der am 3. Dezember 2010 erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Herausgabe des Porsche und Mietwagen- und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hat das Fahrzeug am 21.Dezember Rechtshängigkeit herausgegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeverlangens übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 machte die Klägerin weitere Mietwagenkosten geltend. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 begehrt sie Klägerin zudem 805,75 € Ersatz für einen behaupteten Fahrzeugschaden.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Herausgabe zu verweigern. Es fehle an der notwendigen Konnexität, um ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu begründen. Die Rechnungen beträfen unterschiedliche Reparaturaufträge. Während des Zeitraumes des Besitzes durch die Beklagte sei das Fahrzeug am Kofferraum und der Stoßstange beschädigt worden. Das Fahrzeug sei bei Übergabe unbeschädigt gewesen und bei Rückgabe sei eine kleine Delle an der Kofferraumklappe und ein Kratzer an der Stoßstange festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt, an die Klägerin

1. 4.971,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie

2. 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen sowie

3. die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.954,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

4. die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin weitere 880,759 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Beschädigung des Porsche und trägt vor, die Prokuristin der Klägerin habe sich den Gläubigerzugriff durch Abmeldung ihres Wohnsitzes in das Vereinigte Königreich entzogen. Die Klägerin habe sich zu Unrecht geweigert, die Forderung der Beklagten in Höhe von 475,78 € zu zahlen. Bei einer Leasingrückgabe am 5.7.2010 habe die Prokuristin der Klägerin bereits jegliche Zahlung verweigert. Ein gewünschter Inspektionstermin sei daraufhin nicht zustande gekommen. Bei Einlieferung des Porsche Cayenne am 11. August 2010 zur Reparatur habe der Zeuge O. bereits darauf hingewiesen, dass die Bezahlung der ausstehenden Forderung des Porschezentrums H. N.- W. sichergestellt sein müsse. Der Zeuge O. habe auch die Zeugin I. M. angerufen und den Fertigstellungstermin mitgeteilt und die Begleichung der offenen Reparaturrechnung eingefordert. Entgegen der Zusage sei die ausstehende Restforderung aus der Reparaturrechnung Anlage B 5 in Höhe von 475,78 € jedoch nicht beglichen worden. Daraufhin habe die Beklagte von ihrem vertraglichen Pfandrecht entsprechend den Allgemeinen Reparaturbedingungen (Anlage B 10) Gebrauch gemacht. Durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. Die Klägerin habe in Kenntnis des von der Beklagten angedrohten Zurückbehaltungsrechts die streitige Forderung nicht bezahlt und das Entstehen des Schadens geradezu provoziert. Aufgrund der Umstände sei die Beklagte gezwungen gewesen, ihr Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Prokuristin der Klägerin war mit unbekannter Adresse ins Ausland abgemeldet, die Klägerin sei von ihrer bisherigen Geschäftsadresse unbekannt verzogen, der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin sei verstorben gewesen, ohne dass ein neuer bestellt worden wäre. Zudem habe die Klägerin gegenüber dem Zeugen H. eine endgültige Zahlungsverweigerung erklärt.

Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin C. M. persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., O. und I. M.. Auf die Sitzungsniederschriften wird verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugen H. und O. die Klägerin, vertreten durch deren Prokuristin und die Zeugin I. M., mehrfach darauf hingewiesen hatten, dass eine entsprechende Bezahlung für die Durchführung der Reparatur notwendig ist. Die Zeugen haben glaubhaft in der Sitzung am 24.9.2014 den Sachvortrag der Beklagtenseite geschildert bzw. bestätigt. Soweit die Prokuristin der Klägerin C. M. und die Zeugin I. M. dies in Abrede genommen haben, ist das Gericht von der Richtigkeit deren Angaben nicht überzeugt. Bereits der Umstand, dass Klagerweiternd ein Schaden geltend gemacht wurde, dessen Entstehung bei der Beklagten die Klägerin nicht nachzuweisen in Lage war, spricht für sich. Das Gericht hat zudem aufgrund der Vernehmung der Prokuristin der Klägerin den Eindruck gewonnen, das diese einen Groll gegen die Marke Porsche und die Beklagte hegte und Hintergrund des Rechtsstreit die Unzufriedenheit mit einem Leasinggeschäft war.

Es liegt zudem eine wirksame Abtretung der Forderung vor, so das die Beklagte auch berechtigt war, die Forderung nach Abtretung aufgrund der Absprache und ihrer Geschäftsbedingungen und des dort vorgesehenen wirksamen Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen.

Im Übrigen liegt auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Klägerin vor. Diese hätte den Schaden unschwer ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes dadurch vermeiden können, indem die Zahlung in Höhe 475,00 € unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden wäre. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung der Beklagtenseite an, dass der Schaden hier vorsätzlich provoziert wurde. So hat die Zeugin I. M. bei ihrer Vernehmung auch zugegeben, dass man bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges im Hinblick auf die Forderungshöhe erhebliche Bedenken hatte und dies allein aufgrund der Empfehlung des Prozessbevollmächtigten erfolgt sei.

Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass das Fahrzeug bei der Beklagten beschädigt wurde. Die Zeugin I. M. hat nicht bestätigen können, dass das Fahrzeug bei Einlieferung unbeschädigt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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