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Verkehrsunfall – Reparaturkostenersatz 30 % über Wiederbeschaffungswert

LG Mainz – Az.: 1 O 116/16 – Urteil vom 27.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.082,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Januar 2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 371,28 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14% und die Beklagte 86% zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 2015, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Am Unfall beteiligt waren das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das klägerische Fahrzeug steht im Eigentum der …, die mit Schreiben vom 25. Januar 2015 die Klägerin ermächtigt haben, Schadensersatzansprüche aus dem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine HWS-Distorsion und war vom 13. Mai 2015 bis 5. Juni 2015 arbeitsunfähig.

Der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem auf den 22. Mai 2015 datierten Gutachten erforderliche Reparaturkosten in Höhe von brutto EUR 21.037,17 (netto EUR 17.678,29), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto EUR 17.800,– (netto EUR 14.957,98) und einen Restwert in Höhe von brutto EUR 9.390,– (netto EUR 7.890,76). Die Beklagte zahlte an die Klägerin den Wiederbeschaffungsaufwand (netto Wiederbeschaffungswert abzüglich brutto Restwert) in Höhe von EUR 5.567,98.

Die Klägerin begehrt nunmehr Schadensersatz für eine Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von EUR 14.112,44 brutto. Hierzu legte die Klägerin der Beklagten zunächst eine Rechnung der … vom 19. Juni 2015 vor, die einen Reparaturaufwand in Höhe von EUR 21.037,17 brutto ausweist. Mit der Klage wird eine Rechnung vom 19. Juni 2015 vorgelegt, die einen Reparaturaufwand in Höhe von EUR 14.112,44 brutto ausweist.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 erklärt der von der Klägerin beauftragte Sachverständige …, dass er das Fahrzeug am 28. August 2015 nachbesichtigt und festgestellt habe, dass das Fahrzeug instand gesetzt wurde, wobei Restunfallspuren noch erkennbar seien. Zudem seien gerauchte Ersatzteile verwendet worden.

Für den Zeitraum vom Unfalltag am 13. Mai 2015 bis zum 27. Mai 2015 hat die Klägerin einen Mietwagen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat hierauf einen Betrag in Höhe von EUR 1.049,95 geleistet, da die Rechnung der … vom 1. Juni 2015 auf diesen Betrag lautet.

Verkehrsunfall - Reparaturkostenersatz 30 % über Wiederbeschaffungswert
(Symbolfoto: Von kaband/Shutterstock.com)

Für den Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis zum 12. Juni 2015 (Zeitraum der behaupteten Reparaturdurchführung) beansprucht die Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von EUR 79,– pro Tag.

Die Klägerin begehrt zudem eine Kostenpauschale in Höhe von insgesamt EUR 25,–, auf die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 20,– geleistet hat.

Die Klägerin beansprucht zudem Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren EUR 371,28. Die Beklagte hat bereits einen Betrag in Höhe von 729,23 erstattet.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 5. Januar 2016 auf. Die Beklagte leistet keine weiteren Zahlungen.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei in der Zeit vom 28. Mai 2015 bis zum 12. Juni 2015 in der Werkstatt … repariert worden. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten habe, da diese Kosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Die Klägerin behauptet, die Mietwagenkosten hätten sich auf insgesamt EUR 1.190,02 belaufen.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung trägt die Klägerin vor, sie sei für den gesamten Zeitraum gesundheitlich in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu führen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.049,07 sowie EUR 8.544,46 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2016 zu zahlen und sie von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 371,28 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da nicht sie, sondern die … Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu beanspruchen. Da die vom Gutachtern geschätzten Reparaturkosten zwischen 100% und 130% des Wiederbeschaffungsaufwands liegen, kann Ersatz nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wurde, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist die Beklagte der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um unfallkausale Folgekosten handele. Der Gutachter habe eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen angenommen. Die Klägerin habe mit der Beauftragung der Reparatur jedoch bis zum 28. Mai 2015 zugewartet. Die Klägerin habe in der streitgegenständlichen Zeit keinen Nutzungswillen und auch keine Nutzungsmöglichkeit gehabt, da die Klägerin unfallbedingt verletzt wurde und daher ein Fahrzeug gar nicht habe führen dürfen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Auf den Inhalt des Protokolls der Vernehmung vom 13. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin ist aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft zur Führung des Prozesses befugt. Die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs, die … hat die Klägerin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt.

II.

1.

Der Eigentümerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu auf Schadensersatz in Höhe von EUR 8.544,46 gemäß §§ 823, 7, 17 StVG, 115 VVG, den die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen kann.

Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass dem Grunde nach die Beklagte Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 13. Mai 2015 zu leisten hat. Streitig ist die Höhe des Anspruchs.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs verlangen kann, das Verhältnis der Reparaturkosten zum Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Es steht im Einklang mit den Grundsätzen des Schadensrechts, dass dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden können, die den Widerbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen. Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgerührt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 172/04). Handelt es sich wie vorliegend jedoch um eine Teilreparatur, so können diese Kosten verlangt werden, sofern sie über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass diese Reparaturkosten konkret angefallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009, VI ZR 119/09).

Diese letztgenannten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Reparaturkosten in Höhe von EUR 14.112,44 liegen oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von EUR 5.567,98 aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von EUR 17.800,–.

Die Reparaturkosten sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch tatsächlich angefallen. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich zu den genannten Kosten repariert wurde, steht fest aufgrund der Vernehmung des Zeugen … sowie aufgrund des Schreibens des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen … vom 3. September 2015 (Bl. 26 d.A.).

Der Zeuge … schilderte in seiner Vernehmung, dass er selbst bei der Reparatur des Fahrzeugs nicht anwesend gewesen sei. Die Reparatur selbst hätten seine Mitarbeiter durchgeführt. Er habe das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nach erfolgter Reparatur gemeinsam mit dem Sachverständigen … nachbesichtigt. Im Rahmen der Nachbesichtigung wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass das Fahrzeug in Stand gesetzt wurde, wobei Restunfallspuren noch vorhanden waren. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 3. September 2015 (Bl. 26 d.A.)

Der Zeuge bekundete ferner, dass die Rechnung über Reparaturkosten in Höhe von EUR 14.112,44 (zweite Rechnung) zutreffend sei. Er konnte nachvollziehbar erklären, dass die Reparatur nur eingeschränkt und gerade nicht wie vom Sachverständigen seiner Kostenschätzung zugrunde gelegt durchgeführt wurde. Dies erklärte der Zeuge damit, dass die Klägerseite bei Auftragserteilung noch keinen Kostenvorschuss von der Beklagten erhalten habe und deswegen die Reparatur kostengünstiger vorzunehmen gewesen sei. Angesichts dessen habe er vornehmlich gebrauchte Ersatzteile verbaut, die ihm entweder aus seinem Lagerbestand zur Verfügung standen oder anderweitig beschafft worden seien. Bei der Erstellung der zweiten Rechnung habe ihn ein ihm bekannter Sachverständiger unterstützt.

Der Zeuge konnte ferner nachvollziehbar darstellen, aus welchen Gründen zunächst eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von EUR 21.037,17 erstellt wurde. Dies sei auf einen Fehler bei der Rechnungserstellung durch die Sekretärin zurückzuführen. Die Sekretärin sei nicht darüber informiert gewesen, dass es sich lediglich um eine Teilreparatur gehandelt habe, weswegen sie die Kostenschätzung des Sachverständigen … zur Grunde der Rechnungsstellung genommen habe. Dieser Fehler sei dem Zeugen erst im Rahmen der Nachbesichtigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Sachverständigen … aufgefallen, weswegen sodann eine zutreffende Rechnung verfasst wurde. Diese Rechnung sei inzwischen von der Klägerin beglichen worden.

Da die Beklagte auf die entstandenen Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von EUR 5.567,98 geleistet hat, ergibt sich eine Höhe des Schadenersatzanspruchs in Höhe von EUR 8.544,46.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von EUR 140,07. Die Beklagte hat auf die ihr von der Firma … vorgelegte Rechnung vom 1. Juni 2015 (Bl. 61 d.A.) den ausgewiesenen Betrag in Höhe von EUR 1.049,95 an die Klägerin gezahlt. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Darüber hinaus gehende Mietwagenkosten in Höhe von EUR 140,07 wurden von der Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die geltend gemachte Höhe von insgesamt EUR 1.190,02 ergibt sich allenfalls aus dem als Anlage K6 (Bl. 30 d.A.) vorgelegten Vertrag. Im Vertrag wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag gerade keine Rechnung darstellt und daher die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten nicht ausweist.

3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis zum 12. Juni 2015 in Höhe von EUR 79,– pro Tag, insgesamt EUR 553,-.

Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar gewesen sein muss. Das setzt Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche und nicht geschätzte Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, voraus. Fehlt es hieran – sei es unfallbedingt oder nicht -, so liegt kein Vermögensschaden vor. Der Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Geschädigte hat substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war (Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Allgemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 95-102).

Aufgrund der Vernehmung des Zeugen … steht fest, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 28. Mai 2015 bis zum 12. Juni 2015 repariert wurde und der Klägerin daher nicht zur Nutzung zu Verfügung stand. Die Dauer der Reparatur ergibt sich zudem aus der vorgelegten Rechnung vom 19. Juni 2015.

Für den Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis zum 5. Juni 2015 ist die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben, ob sie über eine Nutzungsmöglichkeit verfügte. Die Klägerin hat lediglich behauptet, dass sie für den gesamten Zeitraum der Reparatur gesundheitlich in der Lage gewesen war, ein Fahrzeug zu führen. Für diese von der Beklagten bestrittene Behauptung ist die Klägerin für den Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis 5. Juni 2015 beweisfällig geblieben. Allein die Vorlage des Attestes vom 22. Juli 2015 (Bl. 81 d.A.), wonach die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten hat, lässt keinerlei Rückschlüsse auf ihre Fahrtauglichkeit zu. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin für den davor liegenden Zeitraum ein KFZ gemietet hat, kann allenfalls belegen, dass sie ein KFZ gesteuert hat, aber lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die gesundheitliche Fahrtauglichkeit der Klägerin zu.

Da die HWS-Distorsion und die dadurch einhergehende Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 5. Juni 2015 beendet waren, stand der Klägerin für den verbleibenden Zeitraum von insgesamt sieben Arbeitstagen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, dessen Höhe das Gericht mit EUR 79,– als angemessen ansieht.

Hierbei handelt es sich auch um unfallbedingte Kosten. Die Klägerin hat nicht unangemessen mit der Beauftragung der Reparatur zugewartet. Das Gutachten datiert vom Freitag, den 22. Mai 2015. Zwischen dem vorgenannten Datum und dem Datum der Reparaturbeauftragung am 28. Mai 2015 liegen zwei Werktage, da der Montag, der 26. Mai 2015 ein Feiertag, namentlich Pfingstmontag gewesen ist.

4.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,– zu. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,– angemessen und ausreichend, § 287 ZPO. Da die Beklagte bereits EUR 20,– gezahlt hat, besteht der Anspruch in Höhe von EUR 5,–.

5.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

6.

Die Klägerin hat als Schadensposten des Hauptanspruchs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung ihre Prozessbevollmächtigten auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 371,28. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert hat sich wegen des teilweise Unterliegens der Klägerin zwar um EUR 1.511,07 reduziert, was sich auf die Höhe der Gebühr jedoch nicht auswirkt, da die Reduzierung des Gegenstandswertes nicht zu einem Gebührensprung führt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils folgt für die Klägerin aus § 709 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.593,53 festgesetzt.

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