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Verkehrsunfall – Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer

LG Stuttgart – Az.: 19 O 99/16 – Urteil vom 20.04.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 565,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2016 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 71,16 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 7 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrags erbringt.

Streitwert: 7.821,85 €

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 12.05.2015 gegen 18:30 Uhr kam es zwischen dem klägerischen Motorrad und dem von der Beklagten Z. 1 geführten und bei der Kläger Beklagten Z. 2 haftpflichtversicherten PKW auf der Landstraße zwischen R und M, auf Höhe der Abzweigung nach S, zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagten haften für die dem Kläger entstandenen Schäden dem Grunde nach voll. Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall eine sog. Radiusköpfchenfraktur und war vom Unfalltag bis zum 19.06.2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Schadensregulierung bezahlten die Beklagten an den Kläger bislang einen Betrag i.H.v. 9.868,51 €. Von diesem Betrag entfielen 6.034,15 € auf den Wiederbeschaffungswert – abzüglich des Restwertes – des klägerischen Motorrads, 779,09 € auf Sachverständigenkosten, 222,24 € auf eine Rahmenvermessung, 150,00 € auf den Schaden am Helm des Klägers, 40,00 € auf die Motorradhandschuhe des Klägers, 25,00 € als Unkostenpauschale, 408,03 € auf Abschleppkosten, 150,00 € für entgangene Haushaltsdienste, 60,00 € für An- und Abmeldekosten und 2.000,00 € auf Schmerzensgeld.

Der Kläger trägt vor, ihm stünden noch Ansprüche in Höhe von insgesamt 7.821,85 € zu. So liege der Wiederbeschaffungswert – abzüglich des Restwertes – bei 6.200,00 €. Dies ergäbe sich aus dem Sachverständigengutachten vom 18.06.2015. Hierbei sei auch bei einem Neukauf von Privat die Mehrwertsteuer zu ersetzen. Weiter seien von den Beklagten insgesamt 3.136,00 € Nutzungsausfall an den Kläger zu bezahlen. Diese Summe ergebe sich aus 56 Tagen Nutzungsausfall zu je 56,00 €. Weiter stünde dem Kläger dieser Anspruch auch dem Grunde nach zu, da der Stiefvater des Klägers das verunfallte Motorrad hätte nutzen können. Weiter stünden dem Kläger für den Zeitraum vom 12. Mai bis Ende August 2015 zumindest 2.000,00 € Haushaltsführungsschaden zu. So sei der Kläger vor dem Unfall dazu gehalten gewesen, sich seine Mahlzeiten selbst zuzubereiten, seine Wäsche zu waschen, zu trocknen und zu bügeln und die von ihm allein genutzten sowie mitbenutzten Räume – letztere im Turnus – zu reinigen. Hierfür habe der Kläger im Schnitt drei Stunden an sechs Tagen pro Woche aufgewendet, wobei ein Stundensatz von 15,00 € angemessen sei. Hieraus ergäbe sich ein Anspruch von mindestens 2.000,00 €. Zuletzt stünde dem Kläger ein Schmerzensgeld von zumindest 4.500,00 € zu, weshalb von den Beklagten über die bereits regulierten 2.000,00 € noch weitere 2.500,00 € zu bezahlen seien. So habe beim Kläger der Verdacht auf eine Wirbelkörperfraktur, multiple Prellungen und eine BWS-Kontusion vorgelegen. Aufgrund der Verletzungen sei der Kläger noch bis zum 30.09.2015 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Darüber hinaus habe sich die Behandlung und Genesung des Klägers bis Ende 2017 hingezogen und es sei ihm aufgrund der Unfallfolgen nicht möglich gewesen seinen sportlichen Betätigungen wie vor dem Unfall nachzugehen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.821,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.04.2016 zuzüglich restlicher vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 379,13 € zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenseite trägt vor, dass sämtliche entstandene Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12.05.2015 bereits ausreichend reguliert seien. So sei bei der Bemessung des zu ersetzenden Wiederbeschaffungswertes die Umsatzsteuer abzuziehen, da ein Nachweis der Zahlung durch den Kläger nicht erfolgt sei und Umsatzsteuer bei einem Privatkauf auch nicht anfalle. Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall sei vorliegend bereits dem Grunde nach nicht gegeben. So sei ein Motorrad lediglich ein Hobbyfahrzeug und hierfür grundsätzlich kein Nutzungsausfall zu gewähren. Darüber hinaus sei der Stiefvater des Klägers auch in der Lage gewesen andere Fahrzeuge zu nutzen. Weiter sei das Gutachten erst 15 Tage nach dem Unfall in Auftrag gegeben worden, diese Zeitspanne sei zumindest abzuziehen. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens sei über die bereits regulierten 150,00 € kein Anspruch gegeben. So habe der Kläger keinen eigenen Haushalt und sei ab dem 13.05.2015 fast beschwerdefrei gewesen, weswegen von einer Einschränkung, wenn überhaupt, von max. zwei Wochen auszugehen sei. Darüber hinaus sei der Vortrag der Klägerseite zu diesem Punkt bereits unschlüssig und ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht gegeben. Zuletzt sei das Schmerzensgeld mit max. 2.000,00 € zu bemessen, da der Kläger über den 19.06.2015 hinaus keine Einschränkungen mehr gehabt habe und keine Dauerfolgen vorliegen würden. Weiter habe der Kläger an seinen Verletzungen auch ein erhebliches Mitverschulden zu tragen, da er keine entsprechende Schutzkleidung getragen habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstand es wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 09.09.2016 (Bl. 50 ff. der Akte), vom 24.02.2017 (Bl. 104 ff. der Akte) und vom 23.03.2018 (Bl. 148 ff. der Akte) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. R. Weiter hatte das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 13.07.2017 (Bl. 128 ff. der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die oben genannten Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist lediglich zum Teil begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG lediglich in Höhe von noch 565,85 € zu.

1.

Soweit der Kläger weitere 165,85 € hinsichtlich des beschädigten Motorrads geltend macht ist die Klage vollumfänglich begründet.

Verkehrsunfall - Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer
(Symbolfoto:
Von tool2530/Shutterstock.com)

Erwirbt ein Geschädigter ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH NJW 2005, 2220).

Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Motorrads beträgt – ausgehend vom Sachverständigengutachten vom 18.06.2015 – vorliegend unstreitig 6.800,00 € brutto, der Restwert 600,00 € brutto. Bislang wurden von den Beklagten 6.034,15 € reguliert. Zwischen den Parteien unstreitig hat der Kläger am 17.07.2015 ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 13.000 € erworben (Anlage K6, Bl. 118 d.A.).

Der Einwand der Beklagten, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 165,85 € abzuziehen sei, da der Kläger ein Ersatzfahrzeug von Privat erworben habe und somit Umsatzsteuer nicht angefallen sei, trägt im Ergebnis nicht. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 22). Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges. Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert erworben, würde eine Kürzung dieses Betrages um eine „fiktive Mehrwertsteuer“ von 19 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat (BGH NJW 2005, 2220). Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (u.a. BGH NJW 2005, 2220).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 2220 m.w.N.) ist in den Fällen, in denen der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 66, 239; 115, 364; 155, 1). Im Rahmen dieser „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige – für die fiktive Schadensabrechnung – als die statistisch wahrscheinlichste gewählt hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert. Etwas Anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, VI ZR 109/03; Urteil vom 18.05.2004, VI ZR 267/03) auch dann nicht gelten, wenn sich der Geschädigte – etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat – ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft (BGH NJW 2005, 2220). Auch in diesem Fall hat der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der Geschädigte in diesem Fall unabhängig von einem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können. Es ist unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung kein Grund ersichtlich, den Geschädigten schlechter zu stellen, weil er entweder kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgebenden Gebrauchtwagenmarkt gefunden hat oder aber weil er aus Anlass des Unfalls einen an sich erst für später geplanten Erwerb eines anderen oder eines Neufahrzeugs vorgezogen hat, zumal es im Einzelfall auch schwierig sein dürfte zu beurteilen, welche Fahrzeuge im Rahmen einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motorisierung und Ausstattung als gleichartig zu betrachten sind.

Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Zahlung weiterer 165,85 € zu.

2.

Soweit der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 3.136,00 € geltend macht, besteht vorliegend kein Anspruch.

Ein Anspruch auf Nutzungsersatz kommt nur in Betracht, wenn keine Kosten für eine Ersatznutzung aufgewendet wurden und auch kein Gewinn entgangen ist (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 45. Ed. 01.11.2017, BGB, § 249, Rn. 158). Zudem wird der Anwendungsbereich dahingehend eingegrenzt, dass ein Nutzungsausfallschaden nur vorliegt, wenn die Nutzung eines Gegenstands ausgeschlossen ist, dessen „ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ (u.a. BGH NJW 2013, 1072) und ein Nutzungswille sowie eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben waren (u.a. BGH NJW 2014, 1374). Auch ist erforderlich, dass die Verhinderung der Nutzung auf den Eingriff in den Gegenstand selbst (objektbezogener Eingriff) und nicht auf das persönliche Unvermögen der Nutzung aufgrund einer unfallbedingten Körperverletzung zurückzuführen ist. Folglich scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Kraftfahrzeughalter infolge seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen (BGH NJW 1971, 796; VersR 1975, 37; VersR 1982, 384).

Der Zeitraum für die Berechnung der Nutzungsentschädigung entspricht hierbei regelmäßig dem Zeitraum, der für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist (u.a. BGH NJW 2008, 915 OLG Koblenz r+s 2014, 46). Der abrechnungsfähige Zeitraum kann sich jedoch verlängern, wenn sich die Schadensregulierung durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers verzögert, etwa wenn der Geschädigte die Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht vorfinanzieren kann (u.a. OLG Karlsruhe NZV 2011, 546). Umgekehrt ist ein Geschädigter verpflichtet einen Nutzungsausfall möglichst kurz zu halten, beispielsweise dadurch, dass er trotz eigener Unfähigkeit zur Nutzung aufgrund Krankheit Reparaturmaßnahmen in Auftrag gibt oder eine Ersatzbeschaffung tätigt (u.a. OLG München, Endurteil vom 27.10.2017, 10 U 3900/16). Für alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen trifft die Beweislast hierbei grundsätzlich den Geschädigten (MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, BGB, § 249, Rn. 480).

Vorliegend ist festzuhalten, dass die Wiederbeschaffungsdauer – ausgehend von den unstreitigen Feststellungen im vorgelegten Sachverständigengutachten vom 18.06.2015 – lediglich 14 Kalendertage beträgt, ein möglicher Anspruch des Klägers – mangels Vortrags entsprechender Umstände – also auf diesen Zeitraum beschränkt wäre. Die konkrete Dauer muss im hiesigen Verfahren jedoch nicht abschließend beurteilt werden, da dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bereits dem Grunde nach nicht zusteht.

Unstreitig war der Kläger selbst nicht in der Lage sein verunfalltes Motorrad zu nutzen. Aus diesem Grund ist, wie oben ausgeführt, ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die Person des Klägers vorliegend ausgeschlossen. Auch der Verweis auf die mögliche Nutzung durch den Stiefvater des Klägers vermag hieran nichts zu ändern.

Zwar steht dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs ein Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er das Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht selbst hätte fahren können, aber mit einem nahen Angehörigen darüber einig war, dass das Fahrzeug hm zur Verfügung stehen solle, falls er es selbst nicht nutzen könne oder wolle (BGH NJW 1975, 922), das Fahrzeug auch zu diesem Zweck angeschafft worden ist (u.a. LG Köln, Urteil vom 25.01.2005, 16 O 381/03), er das Fahrzeug dem Dritten aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall auch tatsächlich genutzt hätte (OLG Düsseldorf MDR 2011, 1169 m.w.N.).

Vorliegend hat der Kläger, trotz Bestreiten durch die Beklagten, nicht vorgetragen, dass Motorrad wegen der Mitnutzung durch seinen Stiefvater angeschafft zu haben. Auch hat er nicht dargetan, im Falle einer Schädigung hätte er ein Ersatzfahrzeug für diesen angemietet. Darüber hinaus fehlt auch entsprechender Vortrag zu einer Abrede zwischen dem Kläger und seinem Stiefvater hinsichtlich der Nutzung des Motorrades. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2016 (Bl. 50 ff. der Akte) angegeben, dass nur er regelmäßig mit dem Motorrad zur Arbeit fahre und sein Stiefvater das Motorrad hingegen nur nutze „wenn es da steht“; der Stiefvater im Wesentlichen jedoch den PKW der Mutter des Klägers nutze, da diese nicht berufstätig sei.

Auf die zwischen den Parteien strittige Frage des Umfangs der (möglichen) Nutzung durch den Stiefvater des Klägers kommt es vorliegend nicht an, da aufgrund der vom Kläger selbst vorgetragenen Nutzung durch seinen Stiefvater ein Anspruch auf Nutzungsersatz bereits dem Grunde nach nicht vorliegt. So ist Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache möglich (BGH NVZ 2012, 223). Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines Motorrades möglicherweise ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, dieser stellt jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar (BGH NVZ 2012, 223). Aus diesem Grund besteht im Falle der Beschädigung eines Motorrades grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsersatz. Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (BGH, Beschluss vom 11.09.2012, VI ZR 92/12). Für Motorräder ist ein Nutzungsausfall somit nur dann erstattungsfähig, wenn der Halter oder Nutzer praktisch auf den Gebrauch oder zumindest die Verfügbarkeit des Motorrades angewiesen war (LG München DAR 2004, 155).

Da der Stiefvater des Klägers das Motorrad nur gelegentlich, also zu Freizeitzwecken, nutzte, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung vorliegend aus, da die Voraussetzungen, wie oben dargestellt, nicht vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 3.136,00 € besteht somit nicht.

3.

Soweit der Kläger als Haushaltsführungsschaden die Zahlung von weiteren 1.850,00 € geltend macht, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

Maßgeblich für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist die so genannte haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (im Folgenden: „MdH“), die nicht deckungsgleich mit der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: „MdE“) ist. Die MdH ist in der Regel geringer. Für die Zubilligung eines Haushaltsführungsschadens ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte den Umfang der vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeit substantiiert darlegt, insbesondere qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation, zum Zuschnitt der Familie, der Wohnung sowie zur Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten macht (u.a. OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, 19 U 39/14). Beim Haushaltsführungsschaden ist ein Stundensatz von 8,00 € für normale Haushaltstätigkeiten angemessen und ausreichend (OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13). Hierbei trägt der Geschädigte hinsichtlich einem Anspruch dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich die Beweislast.

Ausgehend von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.07.2017 (Bl. 128 ff. der Akte), die sich das Gericht bei seiner Entscheidung vollumfänglich zu eigen macht, war bei dem Kläger vorliegend eine MdE lediglich bis zum 19.06.2015 gegeben. Aus diesem Grund besteht zur Überzeugung des Gerichts über diesen Zeitraum hinaus bereits kein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Haushaltstätigkeiten, da der Kläger in der Lage war alle Tätigkeiten selbst vorzunehmen und insoweit auf die Mithilfe seiner Familie nicht angewiesen war.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 (Bl. 64 ff. der Akte) trug der Klägervertreter – wie bereits in der Klageschrift – zum geltend gemachten Anspruch auf Haushaltsführungsschaden vor, dass der Kläger durchschnittlich an sechs Tagen pro Woche jeweils drei Stunden für seine Haushaltsführung aufgewandt habe und hierfür zumindest 15 € pro Stunde angemessen seien. Aufgrund des Unfalls seien diese Tätigkeiten von den Angehörigen ausgeführt worden, weshalb dies zu kompensieren sei. Dieser – pauschal gehaltene – klägerische Vortrag wurde vom Beklagtenvertreter mehrfach, zuletzt durch Schriftsatz vom 06.12.2016 (Bl. 78 ff. der Akte) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018 konkret bestritten und insbesondere gerügt, dass ein Vortrag zu den konkreten Arbeiten des Klägers, dem Umfang und der Qualität der Arbeiten. Ein konkretisierender Vortrag zu den Tätigkeiten des Klägers im Haushalt oder ein entsprechender Beweisantritt erfolgte von Seiten des Klägers jedoch nicht. Aus diesem Grund konnte der Kläger das Bestehen eines Anspruches, gleich in welchem Zeitraum, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, weshalb dieser Anspruch – ausgehend von der oben aufgezeigten Beweislastverteilung – abzulehnen war.

4.

Soweit der Kläger als Schmerzensgeld weitere 2.500,00 € begehrt ist die Klage lediglich i.H.v. 400,00 € begründet.

Aufgrund des unstreitigen Vortrag der Parteien und den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.07.2017 (Bl. 128 ff. der Akte) erlitt der Kläger beim Unfall vom 12.05.2015 eine Radiusköpfchenfraktur links, multiple Prellungen an den Extremitäten und eine so genannte BWS-Kontusion. Infolge dieser Verletzungen lag bei dem Kläger für die Zeit vom 12.05.2015 bis zum 19.06.2015 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vor. Für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen ist bei schweren körperlichen Anforderungen zwar von Schmerzen auszugehen, jedoch konnten alle im Beruf des Klägers anfallenden Arbeiten durchgeführt werden. Die Behandlung des Klägers erfolgte zum größten Teil ambulant. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass sich eine vollständige Genesung des Klägers und die Wiederherstellung des körperlichen Zustands von vor dem Unfall längere Zeit hinzog, jedoch keine dauerhaften Einschränkungen eingetreten sind. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Minderung der Arbeitsfähigkeit über den 19.06.2015 hinaus nicht mehr vorlag.

Aufgrund der Verletzungen des Klägers, der Dauer und Intensität der medizinischen Heilbehandlung und der Dauer und Intensität der Einschränkung bzw. Beeinträchtigungen des Klägers ist für das Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.400,00 € angemessen. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine ausreichende Schutzkleidung, insbesondere Protektoren, trug. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes sind dem Gericht hierbei die einschlägigen Tabellenwerke bekannt, jedoch geht das Gericht vorliegend bewusst über die dort genannten – und zum Großteil über 20 Jahre alten – Entscheidungen hinaus, da dies zum einen zur Anpassung der Werte angezeigt ist und zum anderen – aufgrund der Lebensumstände und Lebensweise des Klägers – im konkreten Fall auch angezeigt und angemessen ist.

Insofern ist der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld lediglich i.H.v. 400,00 € begründet. Soweit der Kläger darüber hinaus Ansprüche geltend macht, ist die Klage unbegründet.

5.

Soweit der Kläger mit seiner Klage 170,00 € für Schäden am Helm, den Motorradhandschuhen und als Pauschale für die An- und Abmeldung geltend gemacht hat, hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 (Bl. 104 ff. der Akte) erklärt, dass diese Positionen nicht weiterverfolgt werden, ohne jedoch seinen Antrag entsprechend zu ändern oder die Klage teilweise zurückzunehmen.

Insofern war die Klage hinsichtlich dieser zunächst eingeforderten Positionen i.H.v. 170,00 € ebenfalls unbegründet.

6.

Soweit der Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 379,13 € geltend macht ist die Klage lediglich i.H.v. 71,16 € begründet. Zunächst ist festzuhalten, dass zur Überzeugung des Gerichts lediglich eine Regelgebühr von 1,3 und nicht eine solche von 1,5 gerechtfertigt ist. Weiter bemisst sich der Gebührenstreitwert aus der begründeten Gesamtforderung des Klägers, vorliegend aus einem Betrag i.H.v. 10.434,36 € und nicht wie vom Kläger vorgetragen aus einem Betrag i.H.v. 17.690,36 €. Hieraus ergibt sich vorliegend ein erstattungsfähiger Anspruch des Klägers i.H.v. 958,19 €. Abzüglich der unstreitig bereits regulierten 887,03 € verbleibt ein begründeter Anspruch des Klägers i.H.v. 71,16 €. Im Übrigen war die Klage ebenfalls abzuweisen.

7.

Zusammenfassend ist die Klage in der Hauptsache lediglich i.H.v. 565,85 € begründet. Die vom Kläger begehrten Zinsen sind diesem nach den §§ 286, 288 BGB als Verzugszinsen ebenfalls nur aus diesem Betrag zu erstatten.

Hinsichtlich der Nebenforderungen ist die Klage lediglich i.H.v. 71,16 € begründet. So ist für das gegenständliche Verfahren lediglich eine 1,3-Gebühr als angemessen zu beurteilen und dies auch lediglich aus dem tatsächlich begründeten Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 10.434,36 €. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 958,19 €. Abzüglich der unstreitig bereits gezahlten 887,03 € verbleibt ein Anspruch i.H.v. 71,16 €

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711 S. 2 ZPO.

 

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