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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion und Knieprellung

HWS-Distorsion und Knieprellung: Weitere 500 Euro Schmerzensgeld für Unfallopfer

Das Amtsgericht Salzgitter hat entschieden, dass die Klägerin nach einem Verkehrsunfall zusätzlich zum bereits erhaltenen Schmerzensgeld von 2.000 Euro weitere 500 Euro erhält. Dies basiert auf den unfallbedingten Verletzungen der Klägerin – einer HWS-Distorsion und einer Knieprellung. Das Gericht erachtet diese Summe als angemessen für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 1049/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Entscheidung für zusätzliches Schmerzensgeld: Die Klägerin erhält 500 Euro zusätzlich zum bereits gezahlten Betrag von 2.000 Euro.
  2. Grund der Klage: Geltendmachung weiterer Schmerzensgeldansprüche aufgrund von HWS-Distorsion und Knieprellung nach einem Verkehrsunfall.
  3. Arbeitsunfähigkeit und Behandlungen: Die Klägerin war arbeitsunfähig und benötigte umfangreiche physiotherapeutische Behandlungen.
  4. Schmerzen und Beeinträchtigungen: Anhaltende Schmerzen, Schwindelgefühle und Schlafstörungen nach dem Unfall.
  5. Auswertung der Beweismittel: Berücksichtigung des Schmerztagebuchs und ärztlicher Berichte.
  6. Ablehnung höherer Forderung: Das Gericht hält das geforderte Schmerzensgeld von 4.000 Euro für nicht angemessen.
  7. Zinsforderung: Zusätzlich zur Schmerzensgeldsumme wird eine Zinsforderung gemäß § 291 BGB gewährt.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Die Kostenverteilung des Rechtsstreits wird zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt.

Schmerzensgeldforderungen nach Verkehrsunfällen: Ein rechtlicher Überblick

In der juristischen Auseinandersetzung um Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall stehen oft die physischen und psychischen Folgen für die Betroffenen im Mittelpunkt. Besonders wenn es um Verletzungen wie HWS-Distorsion (Schleudertrauma) oder Knieprellungen geht, sind die Auswirkungen auf das tägliche Leben und die damit verbundene Schmerzensgeldforderung zentrale Aspekte. Diese Fälle stellen eine Herausforderung für das Rechtssystem dar, da sie eine sorgfältige Bewertung der Verletzungsfolgen und der angemessenen Entschädigung erfordern.

Die juristische Bewertung solcher Fälle basiert auf einer detaillierten Betrachtung der Verletzungen, der daraus resultierenden Beeinträchtigungen und der bisher geleisteten Entschädigungen. In diesem Zusammenhang spielen sowohl medizinische Gutachten als auch die persönlichen Schilderungen der Betroffenen eine wichtige Rolle. Im folgendem befassen wir uns mit einem spezifischen Fall, in dem diese Aspekte durch ein Gericht beurteilt und in einer Gerichtsentscheidung festgehalten wurden.

Der Fall eines Verkehrsunfalls: Anspruch auf zusätzliches Schmerzensgeld

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
(Symbolfoto: Elnur /Shutterstock.com)

Im Zentrum des Urteils AG Salzgitter Az.: 21 C 1049/22 vom 04.10.2023 steht ein Verkehrsunfall vom 1. Juli 2021, bei dem die Klägerin eine HWS-Distorsion und Knieprellungen erlitt. Sie war in der Folge arbeitsunfähig und musste umfangreiche physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser Verletzungen erhob die Klägerin eine Schmerzensgeldklage gegen die Beklagte, welche die Haftung für den Unfall bereits grundsätzlich anerkannt hatte. Die Klägerin erhielt zunächst ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro, strebte jedoch ein weiteres Schmerzensgeld an, das diese Summe nicht unterschreiten sollte. Ihre Begründung lag in den anhaltenden körperlichen Einschränkungen und Schmerzen, die durch den Unfall verursacht wurden.

Beweisaufnahme und medizinische Dokumentation

Die Klägerin legte diverse medizinische Unterlagen vor, darunter ein Schmerztagebuch sowie einen Arztbericht. Diese Dokumente spielten eine entscheidende Rolle im Urteil des Gerichts. Sie bestätigten die unfallbedingten Verletzungen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hingegen bestritt die Notwendigkeit der physiotherapeutischen Behandlungen sowie die Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen der Klägerin. Dennoch folgte das Gericht überwiegend den Ausführungen der Klägerin. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in ihrem Alltag durch die Unfallfolgen eingeschränkt war und die krankengymnastischen Behandlungen als unfallbedingt anzusehen sind.

Urteilsfindung: Abwägung der Schadenshöhe

Das Gericht entschied, dass der Klägerin über das bereits gezahlte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 500 Euro zusteht. Bei der Urteilsfindung wurden die Dauer und der Grad der unfallbedingten Beeinträchtigungen berücksichtigt. Das Gericht wies die Forderung der Klägerin nach einem zusätzlichen Schmerzensgeld von 4.000 Euro ab, da die Beschwerden schließlich vollständig und ohne dauerhafte massive Beeinträchtigung verschwunden waren. Dieser Entscheidung lag eine sorgfältige Bewertung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Aussagen der Klägerin zugrunde.

Schlussfolgerungen und Rechtsgrundlagen des Urteils

Das Gericht begründete seine Entscheidung auf der Basis verschiedener Rechtsgrundlagen, darunter §§ 7 StVG und 115 VVG. Es wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Schmerzensgeldzahlung von 2.000 Euro die Unfallfolgen nicht vollständig abdeckte. Die zusätzliche Zahlung von 500 Euro sowie die Zinsforderung nach § 291 BGB wurden als angemessen erachtet. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt, wobei die Klägerin den größeren Teil zu tragen hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basierte auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Das Urteil bietet somit einen Einblick in die juristische Bewertung von Schmerzensgeldansprüchen nach Verkehrsunfällen und die Abwägung der individuellen Beeinträchtigungen und Verletzungsfolgen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Inwiefern beeinflussen medizinische Berichte und Gutachten die Entscheidung in Schmerzensgeldklagen?

Medizinische Berichte und Gutachten spielen eine entscheidende Rolle in Schmerzensgeldklagen in Deutschland. Sie dienen als Beweismittel und können erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts haben.

Die Beweiskraft von medizinischen Berichten und Gutachten ist von zentraler Bedeutung. Sie liefern detaillierte Informationen über den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzungen, den Behandlungsverlauf und die Dauer der Beeinträchtigung. Diese Informationen sind entscheidend für die Beurteilung des Schadens und die Berechnung des Schmerzensgeldes.

Die Rolle der Gutachter ist ebenfalls von großer Bedeutung. Sie sind Experten auf ihrem Gebiet und ihre Meinung wird vom Gericht oft als maßgeblich angesehen. Allerdings können Gutachten auch fehlerhaft sein, wie ein Fall zeigt, in dem ein Gutachten zahlreiche methodische Fehler aufwies und das Gericht dazu veranlasste, ein neues Gutachten anzufordern.

Der Einfluss von medizinischen Berichten und Gutachten auf die Entscheidung des Gerichts ist erheblich. Sie können den Ausgang einer Schmerzensgeldklage maßgeblich beeinflussen. Wenn beispielsweise ein Gutachten zeigt, dass eine Verletzung schwerwiegender ist als ursprünglich angenommen, kann dies zu einer höheren Schmerzensgeldzahlung führen.

Die Zulässigkeit von medizinischen Berichten und Gutachten hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie müssen von qualifizierten Experten erstellt und methodisch korrekt sein. Darüber hinaus müssen sie relevant für den Fall sein und dürfen keine unzulässigen Annahmen oder Schlussfolgerungen enthalten.

Es ist auch zu erwähnen, dass medizinische Berichte und Gutachten nicht das einzige Beweismittel in Schmerzensgeldklagen sind. Andere Faktoren, wie die Umstände des Unfalls, Zeugenaussagen und andere Beweismittel, werden ebenfalls berücksichtigt.


Das vorliegende Urteil

AG Salzgitter – Az.: 21 C 1049/22 – Urteil vom 04.10.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2022 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin weitere Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1.7.2021 geltend, für den die Beklagte dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtig ist.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine HWS-Distorsion und eine Knieprellung beidseits. Ihr wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 1.7.2021 bis zum 4.8.2021 bescheinigt. Bis in den September 2021 hinein führte sie ein Schmerztagebuch. Insoweit wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde ihr unfallbedingt eine Physiotherapie, bestehend aus 48 Behandlungsterminen, verordnet.

Die Beklagte zahlte zur Abgeltung des geltend gemachten Personenschadens ein Schmerzensgeld von 2.000,- €.

Mit der Klage macht die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld, das 2.000,- € nicht unterschreiten sollte, geltend.

Sie führt hierzu aus, in den ersten Monaten nach dem Unfallereignis stark eingeschränkt gewesen zu sein. Schmerzen und Beeinträchtigungen hätte noch mehrere Wochen nach dem Unfallereignis angehalten. Insbesondere habe die Klägerin unter einem dauerhaften Schwindelgefühl bis September 2021, anhaltenden Schmerzen und Schlafstörungen gelitten. Die physiotherapeutischen Behandlungen seien unfallbedingt notwendig gewesen.

Die Klägerin beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch weitere 2.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält das gezahlte Schmerzensgeld für angemessen und ausreichend. Mit ihm seien die festgestellte Arbeitsunfähigkeit sowie Einschränkungen und Schmerzen hinreichend abgegolten worden. Dass die Klägerin in den ersten Monaten nach dem Unfallereignis stark eingeschränkt gewesen sei, an Schlafstörungen gelitten und über dauerhaften Schwindel geklagt habe, werde bestritten. Ebenso bestreitet die Beklagte, dass die krankengymnastischen Behandlungen bis auf jene gemäß Verordnungen vom 5.7. und 4.8.2021 unfallbedingt gewesen sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat zum Teil Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 1.7.2021 ein weiteres Schmerzensgeld von 500,- € verlangen, §§ 7 StVG, 115 VVG. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.

Zu diesem Ergebnis ist das Gericht vor dem Hintergrund der Anhörung der Klägerin sowie der Auswertung der mit der Klage vorgelegten Unterlagen (Arztbericht vom 17.6.2022, Schmerztagebuch der Klägerin, Verordnung von Leistungen zur Krankengymnastik) gelangt.

Dass die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Distorsion sowie eine Knieprellung erlitten hat, ist durch die Beklagte, die unstreitig aus dem Unfallereignis haftet, nicht bestritten worden. Das von ihr gezahlte Schmerzensgeld von 2.000,- € deckt indessen nach Auffassung des Gerichtes die durch die Klägerin erlittenen Schmerzen und Einschränkungen durch den Verkehrsunfall nicht vollständig ab.

Die Klägerin war nach dem Arztbericht der Frau Dr. … vom 1.7.2021 bis zum 16.7.2021 zu 100 % und jedenfalls bis zum 4.8.2021 zu einem gegebenenfalls geringeren Prozentsatz arbeitsunfähig. Der Bericht führt am 19.7.2021 und 22.7.2021 erfolgte MRT-Untersuchungen von HWS, BWS und Schädel auf. Nach dem Bericht stellte sich die Klägerin zu mehreren Befundkontrollen vor. Auch eine Schwindelsymptomatik und deren langsame Verbesserung wird erwähnt. Es wurde Krankengymnastik verordnet. Aufgrund der Schmerzsymptomatik wird von einer mindestens für zwei Monate nur eingeschränkt möglichen hauswirtschaftlichen Tätigkeit berichtet.

Diese Beeinträchtigungen hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bestätigt. Insbesondere hat sie von einem nach einigen Tagen aufgetretenen extremen Schwindel berichtet, aufgrund dessen auch weitere neurologische Untersuchungen sowie eine Untersuchung durch einen HNO-Arzt veranlasst worden sind. Die Klägerin erklärte, dass sich diese Beschwerden bis in das Frühjahr 2022 hingezogen hätten. Die weiteren Einschränkungen, insbesondere die Schmerzen im Nackenbereich, hätten sich über 2-3 Monate erstreckt. Die genaue Einteilung auf einer Schmerzskala von 1-10 ergibt sich aus dem Schmerztagebuch, das die Klägerin tagesaktuell geführt hat. Daraus ergibt sich auch, dass bis in die Kalenderwoche 37 die jedenfalls zeitweise Einnahme eines Schmerzmittels in wechselnder Dosierung erforderlich war.

Nach den Bekundungen der Klägerin, denen das Gericht folgt, war sie auf Hilfe im Haushalt durch ihren Mann angewiesen. Auch Autofahrten hat er für sie erledigt.

Ebenso folgt das Gericht dem Vortrag der Klägerin, wonach die physiotherapeutischen Behandlungen unfallbedingt erforderlich geworden sind. Es liegen jeweils Verordnungen von Leistungen zur Krankengymnastik für insgesamt 6 × 8 Behandlungen vor. Sämtliche Verordnungen nehmen auf den Unfalltag vom 1.7.2021 sowie die Diagnose HWS-Distorsion (alle Verordnungen) und Knieprellung (Verordnung vom 5.7.2021) Bezug.

In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass die Klägerin durch das Verkehrsunfallgeschehen eine HWS-Distorsion sowie eine Knieprellung beidseits erlitten hat, die sie für mindestens zwei Monate danach in ihrem Alltag eingeschränkt und beeinträchtigt haben. Ebenso hat das Gericht keine Zweifel an der Unfallbedingtheit der verordneten krankengymnastischen Therapien.

Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens, besteht nicht. Die Diagnosen „HWS-Distorsion“ und „Knieprellung“ sowie ihre Unfallbedingtheit sind von der Beklagten nicht in Abrede genommen worden. Die Schwindelsymptomatik ergibt sich aus dem Arztbericht vom 17.6.2022. Inwieweit die Klägerin an welchem Tag zu welchem Grad Schmerzen hatte oder in ihrer Alltagsführung eingeschränkt war, lässt sich im Nachhinein gutachterlich nicht mehr aufklären.

Das Gericht hält daher über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 2.000,- € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 500,- € für angemessen. Es hat dabei die Dauer und den Grad der unfallbedingten Beeinträchtigungen berücksichtigt. Aufgrund der Tatsache, dass nach diesem Zeitraum die Beschwerden glücklicherweise vollständig und ohne die Gefahr einer dauerhaften massiven Beeinträchtigung verschwunden sind, war das von der Klägerin beantragte Schmerzensgeld von 4.000,- € nicht zuzuerkennen.

Die Zinsforderung folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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