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Verkehrsunfall – Wiedereröffnung nach Wechsel des Parteivortrags zur Aktivlegitimation

LG Osnabrück – Az.: 4 S 251/18 – Beschluss vom 12.10.2018

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

II. Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

(1) Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung eines Taxifahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.

Am 18.09.2017 ließ die Beklagte sich durch Inanspruchnahme der Leistungen des Taxiunternehmens des Klägers befördern. Nach Erreichen des Zielortes hielt das Taxifahrzeug an. Die Beklagte öffnete die Fahrzeugtür, während gleichzeitig der Zeuge B. – auf einem Fahrrad fahrend – an das stehende Taxifahrzeug herannahte. Es kam zur Kollision zwischen dem Zeugen B. und der – durch die Beklagte geöffneten – Fahrzeugtür.

(2) Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem den Ersatz der Reparaturkosten des Taxifahrzeugs begehrt und verfolgt den Ersatz dieser Schadensposition im Berufungsverfahren weiter, nachdem seine Zahlungsklage durch das Amtsgericht Osnabrück insoweit zurückgewiesen worden ist.

Der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensgang zugrunde:

Mit Klageschrift vom 16.01.2018 hat der Kläger unter Beweisantritt – in Form des Angebotes der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin – behauptet, er sei Taxiunternehmer und eines seiner Personenbeförderungsfahrzeuge sei das im Verkehrsunfall befangenen Fahrzeug (vgl. Bl. 2 d.A.). Er begehre die Kosten der Reparatur dieses Fahrzeugs. Als Anlage zur Klageschrift hat der Kläger eine entsprechende Rechnung der Firma A. GmbH Co. KG vom 06.10.2017 über die Reparaturkosten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu den Akten gereicht. Mit Klageerwiderung vom 06.03.2018 ist durch die Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug mit Nichtwissen bestritten worden. Replizierend hat der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 26.03.2018 vorgetragen, er sei Inhaber des Taxiunternehmens. Zudem sei er Halter des beschädigten Fahrzeugs.

Mit Verfügung vom 17.04.2018 hat das Amtsgericht Osnabrück Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Ehefrau des Klägers als Zeugin geladen. Prozessleitend hat das Amtsgericht weiter verfügt, dass die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu der Frage vernommen werden soll, wer Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Eine Benachrichtigung der Parteivertreter über die Ladung der Ehefrau des Klägers als Zeugin sowie das entsprechende Beweisthema ist ebenfalls am 17.04.2018 durch das erstinstanzliche Gericht verfügt worden. Der entsprechende Erledigungsvermerk der zuständigen Serviceeinheit datiert auf den 18.04.2018 (vgl. Bl. 54 d.A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 hat die Ehefrau des Klägers zunächst ausgesagt, ihr Ehemann sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auf ergänzende Nachfrage des Beklagtenvertreters ist durch die Zeugin ergänzt worden, ihr Mann habe den Wagen etwa 4 Monate vor dem Unfall gekauft. Ihr Mann habe den Wagen halb angezahlt und den Rest finanziert.

Daraufhin ist durch die Klägervertreterin die fehlende Eigentümerstellung des Klägers unstreitig gestellt worden. Durch die Klägervertreterin ist weiterhin erklärt worden, der Kläger sei von der Bank, die den Fahrzeugkauf seinerzeit finanziert habe, zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ermächtigt worden. Insoweit ist durch die Klägervertreterin ein Schreiben der Bank datierend auf den 08.11.2017 vorgelegt worden, in dem es auszugsweise heißt: „Mit einer Auszahlung des Entschädigungsbetrages (…) gegen Vorlage einer quittierten Reparaturrechnung an den Geschädigten erklären wir uns einverstanden.“ Die Klägervertreterin hat insoweit ergänzend erklärt, die Reparaturrechnung sei bezahlt und entsprechend Beweis angeboten, durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin sowie die Vorlage der Überweisung.

Die insoweit unmittelbar als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat erklärt, die Reparaturrechnung sei natürlich bezahlt. Das Ganze sei bereits über 8 Monate her.

Der Beklagtenvertreter hat daraufhin das Vorliegen einer quittierten Reparaturkostenrechnung bestritten. Schriftsatznachlass ist durch die Klägervertreterin im Termin nicht beantragt worden.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2018 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO beantragt. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen darauf, ihm sei der Nachweis seiner Aktivlegitimation auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, da das Gericht verpflichtet gewesen sei, einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Das Gericht habe ihn darauf hinweisen müssen, dass es auf die Frage seiner Aktivlegitimation ankommen werde. Weiterhin habe die Beklagtenpartei wider besseren Wissens das Vorliegen einer quittierten Reparaturrechnung bestritten.

Mit Urteil vom 16.05.2018 ist die Klage, in Bezug auf die durch den Kläger begehrte Erstattung der Kosten für die Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs, durch das Amtsgericht Osnabrück abgewiesen worden. Das erstinstanzliche Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu, da er weder Eigentümer des Fahrzeugs sei, noch von der Eigentümerin gemäß § 185 BGB zur Geltendmachung der Schäden ermächtigt worden sei. Aus dem Schreiben der Bank vom 08.11.2017 ergebe sich keine Ermächtigung zur Geltendmachung des Schadens im eigenen Namen gemäß § 185 BGB, denn einer Auszahlung des Entschädigungsbetrages an den Geschädigten werde nur bei der Vorlage einer quittierten Reparaturrechnung zugestimmt. Hieran fehle es indes, sodass der Nachweis für eine Ermächtigung nicht geführt sei. Soweit der Kläger – unter Berufung auf die Aussage seiner Frau – behaupte, die Rechnung bezahlt zu haben, genüge dies dem eindeutigen Wortlaut der Bedingung der Eigentümerin nicht. Dies stünde auch im Gegensatz zu Sinn und Zweck einer solchen bedingten Ermächtigung, durch die vermieden werden solle, dass einerseits der Sicherungsgeber die (fiktiven) Reparaturkosten vereinnahmen und andererseits der Wert des zu Sicherheit übereigneten Kfz durch einen nicht oder unzulässig reparierten Schaden verringert werde oder sich die finanzierende Eigentümerin doch zumindest den Vergütungsanspruch der den Schaden reparierenden Werkstatt ausgesetzt sehe. Es könne auch dahinstehen, ob die Zahlung an die Reparaturfirma auch durch einen schriftlichen Zahlungsnachweis, zum Beispiel den Nachweis einer durchgeführten Überweisung geführt werden könne, weil dies den Sicherungsinteressen der Sicherungsnehmerin möglicherweise in gleichem Umfang Rechnung trage, wie eine quittierten Reparaturrechnung. Durch eine mündliche Bestätigung der Ehefrau könne jedenfalls, wegen der Missbrauchsmöglichkeiten, der Zahlungsnachweis nicht geführt werden. Es bestehe auch kein Anlass, zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Das Gericht habe seine Hinweispflicht nicht verletzt. Dass es bis zur mündlichen Verhandlung entscheidend auf den Nachweis des Eigentums des Klägers ankomme, sei bereits aus dem Beweisthema ersichtlich. Erst in der mündlichen Verhandlung habe sich herausgestellt, dass der Kläger hinsichtlich seines Eigentums falsch vorgetragen habe und es deshalb auf den Nachweis einer Ermächtigung der Eigentümerin angekommen sei, den er indes in der mündlichen Verhandlung nicht habe führen können.

(3) Mit seiner form – und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe seinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehlerhaft abgelehnt. Das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

Er – der Kläger – habe hinsichtlich seiner Eigentümerstellung nicht falsch vorgetragen, da er zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, Eigentümer zu sein. Für das Gericht habe aus dem wechselseitigen Schriftwechsel der Parteien klar hervorgehen müssen, dass die mangelnde Eigentümerstellung des Klägers unstreitig gewesen sei.

Weiterhin sei er aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Schadens. Insoweit legte er mit der Berufungsbegründung ein Schreiben der finanzierenden Bank-  datierend auf den 23.05.2018 – vor, in dem durch die finanzierende Bank bestätigt wird, die quittierten Reparaturrechnung der Firma R. liege dort vor. Der Zahlungseingang sei bereits am 25.10.2017 bestätigt worden (vgl. Bl. 97 d.A.). Der Kläger macht geltend, indem das Amtsgericht den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung abgelehnt habe, sei ihm die Möglichkeit eines entsprechenden Nachweises verwehrt worden.

Weiterhin sei das Gericht seiner Hinweispflicht nicht zureichend nachgekommen. Er – der Kläger – sei erst im Termin aufgefordert worden, einen Nachweis über die Ermächtigung zur Prozessführung vorzulegen. Das Gericht sei seiner Hinweispflicht auch nicht über die Übersendung des Beweisthemas zureichend nachgekommen. Ein Beweisbeschluss, in welchem das Beweisthema eindeutig ersichtlich gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Das Gericht habe durch Verfügung vom 17.04.2018 lediglich Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt. Es habe prozessleitend den Zeugen B. und die Ehefrau des Klägers geladen sowie das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin angeordnet.

Weiterhin habe der Beklagtenvertreter wider besseren Wissens die Aktivlegitimation bestritten, da ihm bereits seit dem 15.11.2017 die Ermächtigungserklärung der finanzierenden Bank bekannt gewesen sei. Insoweit legte der Kläger – ebenfalls mit der Berufungsbegründung – ein Schreiben vom 15.11.2017 an den Beklagtenvertreter vor, dem die Erklärung der finanzierenden Bank vom 15.11.2017 (vgl. Bl. 99 d.A.) angefügt war. Der Kläger macht diesbezüglich weiterhin geltend, außergerichtlich sei durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Ermächtigung des Klägers infrage gestellt worden. Es sei sogar ein Vergleichsangebot unterbreitet worden. Das Bestreiten des Beklagten, in Bezug auf das Vorliegen einer quittierten Reparaturrechnung, sei als Bestreiten ins Blaue hinein gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zu bewerten und damit zurückzuweisen. Der Beklagtenvertreter habe, indem er die Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche bestritten habe, bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Derartiges Verhalten sei gemäß § 242 BGB zurückzuweisen.

(4) Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Das angegriffene Urteil hält nach Überzeugung der erkennenden Kammer berufungsrechtlicher Überprüfung offensichtlich stand.

Die Klage des Klägers, in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Kosten für die Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs, ist zutreffend abgewiesen worden, da dem Kläger der ihm obliegende Nachweis seiner Aktivlegitimation in Bezug auf die Geltendmachung dieser Forderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist. Der Kläger ist unstreitig nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Der Nachweis einer wirksamen Ermächtigung zur Forderungsgeltendmachung durch die tatsächliche Eigentümerin gelang dem Kläger jedenfalls nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

Das erstinstanzliche Gericht war an der Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte, gehindert, da die Voraussetzungen für eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorlagen.

Gemäß § 296 a Satz 1 ZPO sind sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Ausnahmen zu diesem zivilprozessualen Grundsatz sind in § 296 a Satz 2 ZPO geregelt.

Die entsprechenden Voraussetzungen liegen nicht vor, sodass das erstinstanzlich erkennende Gericht an der Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in dem Schriftsatz vom 24.05.2018 gehindert war.

Das Gericht hat gemäß § 156 Abs. 2 ZPO die Wiedereröffnung anzuordnen, wenn eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht. Ergänzendes Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln ist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zuzulassen, sofern einer Partei eine sofortige Erklärung auf einen gerichtlichen Hinweis nicht zugemutet werden kann.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Das erstinstanzlich erkennende Gericht hat keinen richterlichen Hinweis gegeben und war zur Erteilung eines solchen Hinweises auch nicht verpflichtet. Für das Gericht war vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass es entscheidungserheblich auf die Frage ankommen würde, ob der Kläger durch die finanzierende Bank wirksam zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs ermächtigt wurde. Entsprechendes war für das Gericht zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, da der Kläger sich im schriftlichen Vorverfahren darauf berief, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein. So trug er bereits in der Klageschrift vor, eines seiner Personenbeförderungsfahrzeuge sei das streitgegenständliche Fahrzeug. Vor diesem Hintergrund war für das Gericht im laufenden schriftlichen Vorverfahren nicht ersichtlich, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die Frage einer wirksamen Ermächtigung zur Forderungsgeltendmachung zum Tragen kommen würde. Wäre der Kläger nämlich – entgegen seiner im Termin geänderten Behauptung – tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, hätte die Frage des Vorliegens einer wirksamen Ermächtigung zur Forderungsgeltendmachung nicht geprüft werden müssen. Der Wechsel im Vorbringen des Klägers war für das Gericht nicht antizipierbar, sodass auch ein vorgeschalteter richterlicher Hinweis unterbleiben durfte.

Die Annahme einer richterlichen Hinweispflicht, die sich aus einem – in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen – Wechsel im eigenen Vorbringen ergebenden soll, erscheint der erkennenden Kammer fernliegend. Vielmehr wäre es an dem Kläger gewesen, sich auf die mündliche Verhandlung dergestalt vorzubereiten, dass bei einem Wechsel im eigenen Vorbringen der Nachweis über den neuen Vortrag bis zum Schluss der anberaumten mündlichen Verhandlung gleichwohl erfolgen konnte. Der Kläger wäre demnach gehalten gewesen, auch den Nachweis des Vorliegens einer quittierten Reparaturrechnung entsprechend vorzubereiten. Dies ist unterblieben. Insbesondere kann in der Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers, die Rechnung sei natürlich bezahlt, kein zureichender Nachweis über das Vorliegen einer quittierten Reparaturrechnung gesehen werden. Es wird insoweit Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung.

Für den Kläger war zudem ersichtlich, dass es für das erkennende erstinstanzliche Gericht streitentscheidend auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers ankommen würde, da das Amtsgericht, über die Benennung des Beweisthemas hinsichtlich der Vernehmung der Ehefrau des Klägers, zureichend zu erkennen gegeben hat, dass es entscheidungserheblich auf die Frage der Eigentümerstellung des Klägers ankommen wird. Das erstinstanzlich entscheidende Gericht hat – wie bereits ausgeführt – mit der Ladung zum Termin auch das Beweisthema für die Vernehmung der Ehefrau des Klägers bekanntgegeben. Die Zeugin sollte zu der Eigentümerstellung am streitgegenständlichen Fahrzeug befragt werden. Damit war für die Parteien – die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten waren – ersichtlich, dass aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichtes die Eigentümerstellung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug entscheidungserheblich sein würde. Ein entsprechender separater gerichtlicher Hinweis durfte unterbleiben, da die mit der Ladung zum Termin vorgenommene vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Ladung der Zeugin in Verbindung mit der Benennung des Beweisthemas zureichend offengelegt wurde. Ausweislich des entsprechenden Vermerkes der zuständigen Serviceeinheit des Amtsgerichts Osnabrück vom 18.04.2018 (Bl. 54 d.A.), ist den Parteivertretern die prozessleitende Verfügung des Amtsgerichts auch zugeleitet werden. Dem ist durch den Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten worden. Für die Vernehmung von Zeugen ist der Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses grundsätzlich nicht erforderlich.

Soweit der Kläger einwendet, er habe sich gegenüber der Beklagten bereits außergerichtlich auf die Ermächtigungserklärung der finanzierenden Bank mit Schriftsatz vom 15.11.2017 berufen, mag dies zutreffend sein. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass dem erkennenden Gericht bis zur mündlichen Verhandlung eine entsprechende Ermächtigungserklärung der finanzierenden Bank – wie auch der Umstand, dass überhaupt finanziert wurde – unbekannt war.

Soweit der Kläger meint, zu keinem Zeitpunkt behauptet zu haben, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein, kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat bereits im zweiten Absatz der Klageschrift behauptet, eines „seiner“ Personenbeförderungsfahrzeuge sei das am Verkehrsunfall befangene Fahrzeug gewesen (vgl. Bl. 2 d.A.). Diese Formulierung impliziert – auch aus Sicht der erkennenden Kammer – unzweifelhaft die Behauptung einer Eigentümerstellung durch den Kläger.

An diesem Ergebnis kann auch der weitere Einwand des Klägers nichts ändern, der sich darauf beruft, bei dem Bestreiten des Beklagten hinsichtlich des Vorliegens einer quittierten Reparaturrechnung handele sich um ein Bestreiten ins Blaue hinein sowie einen Vortrag wider besseren Wissens. Dieser Einwand des Klägers ist unschlüssig, da er sich zum Beleg dieser Behauptung darauf beruft, dass er dem Beklagten außergerichtlich bereits die Einverständniserklärung der finanzierenden Bank vom 05.11.2017 vorgelegt habe. An dieser Stelle ist indes zu differenzieren. Der Kläger trägt vor, dem Beklagten sei die Ermächtigungserklärung der finanzierenden Bank seit dem 15.11.2017 bekannt gewesen. Dies mag zutreffend sein. Ausweislich des Wortlautes dieser Erklärung stand die Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung indes unter der weiteren Bedingung des Vorliegens einer quittierten Reparaturrechnung. Nur das Vorliegen dieser quittierten Reparaturrechnung wurde durch die Beklagte im Termin bestritten. Dieses Bestreiten ist zulässig, da der Kläger gerade nicht vorträgt, dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass eine quittierte Reparaturrechnung bereits vorgelegen habe.

Die nunmehr im laufenden Berufungsverfahren vorgelegte Bestätigung der finanzierenden Bank in Bezug auf das Vorliegen einer quittierten Reparaturrechnung (vgl. Schreiben vom 23.05.2018 – Bl. 97 d.A.) kann keine Berücksichtigung finden. Der Kläger ist mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren präkludiert (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO). Dieser Vortrag hätte bereits erstinstanzlich erfolgen können. Dem Schreiben ist nämlich weiterhin zu entnehmen, dass der Zahlungseingang der Reparaturrechnung dort bereits am 25.10.2017 bestätigt wurde, sodass der entsprechende Vortrag durch den Kläger offenkundig auch bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 hätte erfolgen können.

(5) Die zur Entscheidung stehende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Urteilsentscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ein rechtlich relevanter neuer Tatsachenvortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht aus den genannten Gründen nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.

Eine mündliche Verhandlung i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.

 

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