AG Bremen, Az.: 23 C 189/07, Urteil vom 09.07.2008
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aufgrund einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Die Beklagte ist ein bekannter privater Fernsehsender. Der Kläger ist ein Bürger Bremens, der sich auf kommunalpolitischer Ebene ehrenamtlich für Bündnis 90/Die Grünen engagiert.
Am 14. Dezember 2005 strahlte der Sender im Rahmen seiner Sendung „Explosiv“ um 19 Uhr 10 einen Beitrag zum Thema Weihnachtsdekoration aus, der von einer Bremer Produktionsfirma erstellt worden war. Dieser beschäftigte sich hauptsächlich mit einer Bremer Bürgerin des Ortsteils Schwanewede, die aus Freude an Weihnachtsdekoration bereits über 30.000,- € in entsprechenden Weihnachtsschmuck investiert hatte. Der etwa sechsminütige Beitrag ist mit einem satirischen Unterton versehen, wobei die Verfasser sich deutlich über die im Zentrum des Beitrags stehende Bremer Bürgerin lustig machen. Im weiteren Verlauf werden zwei Reporterinnen gezeigt, die sich mit Lametta und Lichterketten bewaffnet angeblich daran machen, unmittelbare Nachbarn dieser Bürgerin dazu zu bringen, ihre Vorgärten entsprechend dem Vorbild besagter Dame zu gestalten, um ihr damit einen großen Weihnachtswunsch zu erfüllen. In diesem Kontext wurde auch der 35 km weiter weg im Ortsteil Habenhausen wohnende Kläger gezeigt, wie er bei bereits eingetretener Dunkelheit den Reporterinnen die Tür öffnet. Dabei entspann sich folgender, von den Kameras des Fernsehsenders aufgenommener Dialog mit einer Länge von zehn Sekunden:
Reporterin. „Wir haben etwas zu beanstanden. Und zwar ist Ihr Garten nicht so wirklich schön weihnachtlich dekoriert.“
Kläger: „Für mich ist er sehr schön. Schönen Abend noch. Tschüß.“
Aus der Filmsequenz ist nicht ersichtlich, dass sich die beiden Frauen als Reporterinnen vorstellten bzw. diese deutlich machten, dass hier ein Beitrag für „Explosiv“ gedreht würde.
Nachdem der Kläger von Dritten auf den Beitrag aufmerksam gemacht worden und es ihm zunächst nicht so ohne weiteres möglich war, an einen Mitschnitt zu kommen, wandte er sich an die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM). Diese prüfte die Programmbeschwerde und erörterte den Sachverhalt in einem intensiven Gespräch mit Vertretern der Beklagten. Infolge dieses Einschreitens wurden u.a. Redakteure und Mitarbeiter zu weiterführenden Schulungsmaßnahmen mit Beteiligung der NLM verpflichtet. Im Zuge des Berichts über die von der NLM eingeleiteten Maßnahmen gab die NLM eine Einlassung der Beklagten wie folgt weiter:
“Im Rahmen dieser Diskussion wurde von den RTL-Vertretern erklärt, es sei grundsätzlich üblich, dass sich das Redaktionsteam vorstellt. Dass dies in Ausnahmen wie hier versehentlich nicht geschehen sei, sei sehr bedauerlich, hänge aber auch mit der Absicht zusammen, einen satirischen Beitrag zu erstellen.“
Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 entschuldigte sich die Beklagte beim Kläger und verpflichtete sich mit Schreiben vom 12. Juni 2006 zudem, den Sendebeitrag vom 14. Dezember 2005 nicht erneut auszustrahlen bzw. ausstrahlen zu lassen. Gleichzeitig wies sie jedoch alle Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zurück.
Bis September 2007 wurde von einer 100%igen Tochtergesellschaft der Klägerin allerdings der besagte Beitrag im Internet weiter verbreitet. Erst mit Schreiben vom 24.09.2007 gab die Tochtergesellschaft eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, dass sie die streitigen Passagen der Sendung nicht weiter veröffentlichen würde.
Der Kläger behauptet, er habe das Fernsehteam aufgrund der Lichtverhältnisse nicht sehen können und daher einer Aufnahme nicht – auch nicht konkludent – zugestimmt. Er wäre mit der Veröffentlichung der Filmsequenz auch niemals einverstanden gewesen, wenn er sich der Filmaufnahmen bewusst gewesen wäre, da er eine außerordentlich tiefe Abneigung gegen den ausstrahlenden Sender hegt. Zudem sei er infolge der Ausstrahlung dieses Sendebeitrags im Freundes-, Familien-, Bekannten- und Arbeitskreis Opfer nachhaltigen Spotts geworden. Insbesondere sei seine Glaubwürdigkeit untergraben worden, da er als ausgesprochener Gegner von überbordendem Weihnachtsschmuck und Energieverschwendung von Lichterketten in Zusammenhang mit eben so etwas gebracht worden sei. Auch habe der Bericht lang anhaltende Spuren hinterlassen, da eine Schulpraktikantin der Prozessbevollmächtigen des Klägers sich noch im Mai 2007 an den Beitrag habe erinnern können und obendrein den Eindruck gehabt habe, dass alle Beteiligten dort verulkt würden, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Rechtsgutsverletzung nicht den für ein Schmerzensgeld notwendigen Erheblichkeitsgrad erreicht, zumal sich die Beklagte bereits entschuldigt hatte, dem Kläger – was streitig ist – einen Präsentkorb zukommen ließ und sich dazu verpflichtete, den Sendebeitrag nicht erneut auszustrahlen bzw. ausstrahlen zu lassen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Sendebeitrags und Vernehmung der Zeugen…. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.01.2008 (Bl. 121 ff. d.A.) und 11.06.2008 (Bl. 154 ff. d.A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen ergibt sich aus § 32 ZPO. Danach ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde. Vorliegend wurden die maßgeblichen Filmsequenzen in Bremen aufgenommen.
Der unbezifferte Klageantrag ist auch gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da der zu zahlende Betrag vorliegend nach billigem Ermessen zu ermitteln war (vgl. dazu Thomas/Putzo- Reichold, ZPO § 253 Rn. 12).
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 150,- € aufgrund von §§ 823 Abs. 1 und 2, 830, 253 BGB i.V.m. 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) und Art. 1 und 2 GG wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu.
In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts wie etwa durch Missachtung des Rechts am eigenen Bild, zu einem Entschädigungsanspruch führen kann.
Allerdings gilt dies nicht für jede Verletzung dieser Art. Ein solcher Anspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob die Persönlichkeitsverletzung so schwer ist, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigt, lässt sich nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, den Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad des Verschuldens an. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild – wie hier – dem Verletzten anders als in den anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann, gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als einen Geldentschädigungsanspruch hat, weswegen an die Zubilligung einer Entschädigung geringere Anforderungen zu stellen sind als in anderen Fällen der Persönlichkeitsverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, NJW 1996, 985 (986 f.)).
Hinzu kommt, dass die Geldentschädigung nicht nur – wenn auch hauptsächlich – der Genugtuung des Betroffenen, sondern auch der (General-)Prävention dienen soll (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, NJW 1996, 985 (987); OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2004 – 3 U 168/03 – NJW-RR 2004, 919 (923)).
Diesen Grundsätzen folgend war vorliegend ein Geldentschädigungsanspruch zu bejahen. Die Beklagte hatte den Kläger mit der Kamera aufgenommen und diese Sequenz im Rahmen eines satirischen Berichtes zu guter Sendezeit bundesweit ausgestrahlt und es anschließend ihrer Tochtergesellschaft überlassen, diesen Sendebeitrag bis nach der ersten mündlichen Verhandlung in dieser Sache im Internet ungekürzt zu verbreiten.
Eine Rechtsgutsverletzung ist zu bejahen. Nach § 22 Satz 1 KUG ist die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung von Bildnissen untersagt solange keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Der Kläger war mit den Aufnahmen nicht einverstanden. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger insofern die Kameras – wie er behauptet – schon nicht sehen konnte, denn er befand sich zumindest in einer Überrumpelungssituation. Die Reporterinnen klingelten zu abendlicher Stunde an der Haustür des Klägers, der nicht damit rechnen musste, durch das Öffnen der Tür Gegenstand eines Sendebeitrags zu werden.
Der Verstoß ist auch schuldhaft. Die Beteiligten unterließen es, sich eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers geben zu lassen. Sie ließen es vielmehr darauf ankommen, dass der Kläger die Situation überblickte und vertrauten darauf, dass ein Einverständnis angenommen werden könnte, wenn der Kläger nur nicht ausdrücklich widersprach.
Die Rechtsverletzung ist auch als erheblich anzusehen. Dafür spricht zum einen die Tatsache, dass der Kläger an die Haustür gelockt wurde, um dann unmittelbar mit satirischen Fragen konfrontiert zu werden. In solchen Situationen verbleibt den Betroffenen gar nicht die Möglichkeit, sich vorher über ihr Erscheinungsbild und Auftreten Gedanken zu machen. Anders als beim Ansprechen auf offener Straße, werden hier die Betroffenen quasi „ungeschminkt“ aus einer privaten Atmosphäre hinaus ins Rampenlicht gezerrt. Entsprechend sieht man den Kläger auch nicht in schnittiger Straßen-, sondern in legerer Freizeitkleidung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger den Umständen nach noch relativ souverän agierte, indem er sich auf die gestellten Fragen nicht einließ. Abgesehen davon, dass der Kläger sicherlich auch noch entschlossener und entschiedener hätte auftreten wollen und können, wenn er innerlich darauf vorbereitet gewesen wäre, ist der Kläger hier in einem der absoluten Privatsphäre unmittelbar vorgeschalteten Bereich betroffen. Die Privatsphäre selber ist hingegen selbst für nicht genehmigte Bilder von Personen der Zeitgeschichte ein Tabu (vgl. BGH Urt. v. 19.12.1995 VI ZR 15/95 = VersR 1996, 593 (595)).
Hinzu kommt, dass gerade Reporter von diesem Privatsender offenbar gerne mit dem beschriebenen Überrumpelungseffekt spielen. Wie sonst soll die apologetische Erläuterung der eingeschalteten Niedersächsischen Landesmedienanstalt vom 16. Mai 2006 (Bl. 10 d.A.) verstanden werden, in der sie ausführt, dass es bei dem Privatsender zwar grundsätzlich üblich sei, sich vorzustellen, dass dieses in Ausnahmen wie hier aber versehentlich nicht geschehen sei, weil es auch mit der Absicht zusammenhänge, einen satirischen Beitrag zu erstellen. Mögen die Reporterinnen auch beteuert haben, sie seien von zumindest einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen, weil ihnen nicht klar war, dass der Kläger wegen der Lichtverhältnisse womöglich die Kameras nicht erblickt hatte, so spricht doch auch einiges dafür, dass die Produzenten nicht nur eine umfassende Aufklärung des Betroffenen und eine für diesen vorteilhafte Darstellung gar nicht wollten, sondern darüber hinaus nicht die Absicht hatten, sich seiner Zustimmung positiv zu vergewissern. Kann entsprechend nicht von einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz ausgegangen werden, so spricht doch das gesamte Vorgehen für grob fahrlässiges und nicht nur einfach fahrlässiges Verhalten.
Hinzu kommt, dass der Beitrag für einen Privatsender produziert und von diesem auch ausgestrahlt wurde, der in der Öffentlichkeit als wenig seriös bekannt ist, weswegen es für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung, wozu auch der Kläger zu rechnen ist, schlechterdings unerträglich ist, damit in Zusammenhang gebracht zu werden. Dies unabhängig davon, ob später wegen der Ausstrahlung von Filmsequenzen über einen gespottet wird oder nicht.
Von Ausschlag gebendem Gewicht ist allerdings, dass der Sendebeitrag in ungekürzter Form bis nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 – und damit über einen Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren und noch nach Klageerhebung – über das Internet einer Tochterfirma der Beklagten Verbreitung fand. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass die Tochterfirma ein anderes Rechtssubjekt darstellt, da sich die Anteile zu 100% in ihrer Hand befinden. Zweifellos hat sie daher Einflussmöglichkeiten, die es in solchen Fällen zu nutzen gilt. Gerade weil der Betroffene bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Vorstufe zum Entschädigungsanspruch keine weiteren Möglichkeiten hat dagegen vorzugehen als ein Unterlassen der weiteren Verbreitung zu erwirken, obliegt es dem Verletzer nicht nur die entsprechende Erklärung abzugeben, sondern auch alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, eine fortdauernde Beeinträchtigung zu unterbinden. Dazu gehört es, sich über die (im Übrigen selbst geschaffenen) Verbreitungswege zu informieren und seine Einflussmöglichkeiten auszunutzen, zumal dann, wenn sie wie hier so auf der Hand liegen.
Die Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Genugtuung, die damit erstrebt wird und der Angemessenheit in Hinblick auf die Rechtsgutsverletzung. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei erheblichen Rechtsgutsverletzungen auch immer ein beträchtlicher Betrag gezahlt werden muss. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass auch hier der Präventionsgedanke und die Hemmschwelle zur Vermeidung weiterer Rechtsgutsverletzungen eine Rolle spielen. Das Gericht erachtet vorliegend einen Betrag in Höhe von 150,- € für angemessen und ausreichend an, um der Persönlichkeitsverletzung des Klägers Genüge zu leisten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Beitrag nur von kurzer Dauer ist und er sich nicht vornehmlich mit dem Kläger befasst, sondern dieser vielmehr nur am Rande als einer von mehreren Interviewten auftaucht. Auch ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Kläger über die Niedersächsische Landesmedienanstalt erwirken konnte, dass Redakteure und Mitarbeiter zu weiterführenden Schulungsmaßnahmen verpflichtet wurden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass entgegen den Behauptungen des Klägers sein persönliches Umfeld nicht mit nachhaltigem Spott auf seinen unfreiwilligen Fernsehauftritt reagierte. Die Zeugin … erklärte, dass die Zeugin … ihr mitteilte, den Kläger im Fernsehen gesehen zu haben (vgl. Protokoll vom 11.06.2008 S. 2 = Bl. 155 d.A.), worin sie bereits einen „hämischen“ Unterton erkannt haben will. Die Zeugin … selber meinte, „spaßiger“ formuliert zu haben, indem sie sagte „Hallo, Sie sind im Fernsehen“ und danach gefragt zu haben, ob der Kläger denn nun Filmstar werden wolle (vgl. Protokoll vom 11.06.2008 S. 3 = Bl. 156 d.A). Obwohl in dieser Bemerkung ein gewisser Spott mitschwingt, vermag das Gericht darin keine Schmähung zu erblicken, die über das normale, von jedem verständigen Bürger auszuhaltende Maß hinausgeht und daher einen besonderen Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen imstande wäre. Darüber hinaus hatten nach Angaben der Zeugin … aus dem Bekannten- und Verwandtenkreis des Klägers nur seine Tochter und deren Freundin noch den Sendebeitrag gesehen und sich dahingehend geäußert, dass es sich um einen komischen Beitrag gehandelt habe (vgl. Protokoll vom 11.06.2008 S. 2 = Bl. 155 d.A). Auch hieraus wird eine über die Tatsache, dass der Kläger Bestandteil des Beitrags war, hinausgehende Kränkung nicht ersichtlich. Zudem wurde dem Kläger zur Entschuldigung von dem Inhaber der Produktionsfirma ein Präsentkorb angeboten. Wenn auch der genaue Zeitpunkt dafür durch die Beweisaufnahme nicht mehr festgestellt werden konnte, so steht dieser Umstand nach Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge … bekundete dies (vgl. Protokoll vom 11.06.2008, S. 4 = Bl. 157 d.A.) glaubhaft und der Kläger selbst vermochte diese Möglichkeit nicht auszuschließen, obwohl er sich nicht mehr genau an den Vorgang erinnern konnte (vgl. Protokoll vom 11.06.2008, S. 5 = Bl. 158 d.A.). Auch wenn der Kläger diese Art der Entschuldigung letztendlich ausschlug, ist sie Schmerzensgeld mindernd zu berücksichtigen, da aus dem Angebot der Widergutmachungswille deutlich hervorgeht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben. Vorwiegend wurde unter Abwägung aller Gesichtspunkte in einem Einzelfall die Erheblichkeit des Eingriffs konkretisiert. Grundlegende Bedeutung kommt dieser Einschätzung nicht zu, zumal das Gericht es hier zur Bejahung des Geldentschädigungsanspruchs nicht allein für ausreichend erachtete, dass ein normaler Bürger von einem Privatsender ohne seinen Willen gefilmt wurde, sondern für die Nachhaltigkeit der Rechtsgutsverletzung entscheidend darauf abstellte, dass die umstrittene Filmsequenz über einen längeren Zeitraum und noch nach der Rechtshängigkeit des Streits der Beklagten zurechenbar im Internet verbreitet wurde.