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Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 119/11 – Beschluss vom 30.09.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Gesellschafter der im Rubrum bezeichneten GmbH. Von dem Stammkapital der Gesellschaft halten die Beteiligten zu 2) und 3) zusammen die einfache Mehrheit. Der Beteiligte zu 1) war zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Gesellschafterversammlung vom 19. August 2011 wurde der Beteiligte zu 1) als Geschäftsführer abberufen. Den Gesellschafterbeschluss hat er vor dem Landgericht Mainz angefochten (Az: 12 HK O 42/11 und 12 HK O 43/11). Ein neuer Geschäftsführer wurde in der Versammlung nicht bestellt, nachdem der Beteiligte zu 1) erklärt hatte, in der Kürze der Zeit keinen adäquaten Geschäftsführer vorschlagen zu können und der anwaltliche Vertreter der Beteiligten zu 2) und 3) mitgeteilt hatte, dass „zu diesem Tagesordnungspunkt kein Antrag gestellt werde und eine gerichtliche Bestellung des neuen Geschäftsführers angestrebt werde“.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2011 beantragte die Beteiligte zu 2) die Bestellung eines Notgeschäftsführers beim Amtsgericht. Nachdem die Beteiligten zu 1) und 4) Bedenken gegen die von der Beteiligten zu 2) als Notgeschäftsführer vorgeschlagenen Personen, die Beteiligte zu 2) Bedenken gegen den Vorschlag des Beteiligten zu 1) geäußert hatten, hat das Amtsgericht – Registergericht – mit Beschluss vom 9. September 2011 den von der Beteiligten zu 2) benannten Dr. … zum Notgeschäftsführer mit unbeschränktem Wirkungskreis bestellt. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, die Dringlichkeit der Bestellung liege insbesondere im Hinblick auf die Verfahren beim Landgericht Mainz vor, die sich gegen die GmbH richteten.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde. Er trägt vor, die Bestellung eines Notgeschäftsführers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seine Abberufung als Geschäftsführer unwirksam gewesen sei. Darüber hinaus greife der Beschluss in unzulässiger Weise in die Gesellschafterautonomie ein, indem er eine in der Gesellschafterversammlung zu entscheidende Personalentscheidung einseitig zugunsten der Beteiligten zu 2) entscheide. Darüber hinaus dürfe die gerichtliche Notbestellung nur in dringenden Fällen und als subsidiäre Maßnahme erfolgen. Ein solch dringender Fall sei nicht gegeben.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig.

In der Sache führt sie zum Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers liegen (noch) nicht vor.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Grundsätzlich darf ein Notgeschäftsführer vom Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender Anwendung des § 29 BGB nur bestellt werden, wenn ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall gegeben ist.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers scheitert vorliegend nicht schon daran, dass die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer nach dessen Auffassung unwirksam ist und angefochten wurde. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH werden, vom Fall der Nichtigkeit abgesehen, mit der Feststellung des Beschlussergebnisses vorläufig verbindlich. Sie bleiben es bis die Unwirksamkeit des Beschlusses rechtskräftig festgestellt ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Indes liegt kein – dringender Fall – im Sinne des § 29 BGB vor, der die Bestellung eines Notgeschäftsführers rechtfertigen würde. Von einem dringenden Fall kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte. Dabei ist zu beachten, dass es im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB ist, Differenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden. Der Gesetzgeber schützt die Autonomie der Gesellschaften, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Geschäftsorgane überlässt. Die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff in die Gesellschaftsautonomie, der deshalb nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen kann (OLG Frankfurt Beschlüsse vom 27. Juli 2005 – 20 W 280/2005 – und 26. Mai 2011 – 20 W 248/11 -, zitiert nach Juris).

Dies zugrundegelegt, kann zurzeit nicht von einem dringenden Bedürfnis für ein hoheitliches Einschreiten durch Bestellung eines Notgeschäftsführers ausgegangen werden.

Auch wenn die Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung des Geschäftsführers nicht zu rechnen ist, hat zunächst der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane – hier der Gesellschafterversammlung – zu erfolgen. Ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht kommt erst in Frage, wenn dieser Versuch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht in Betracht kommt oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erweist (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Mai 2011 aaO). Nach Aktenlage wurde ein Versuch zur Lösung des Problems auf Organebene gar nicht erst unternommen. Vielmehr hat der anwaltliche Vertreter der Beteiligten zu 2) und 3) in der Gesellschafterversammlung ausweislich des Protokolls ausdrücklich keinen Vorschlag zur Person eines möglichen Geschäftsführers gemacht, mit der Begründung, dass die gerichtliche Bestellung eines neuen Geschäftsführers angestrebt werde.

Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass in einer Gesellschafterversammlung eine Lösung gefunden wird. Auch wenn die Gesellschafter im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Vorschläge des jeweils -anderen Lagers- zu der Person des Notvorstandes abgelehnt haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es in absehbarer Zeit nicht zu einer einvernehmlichen Bestellung eines Geschäftsführers kommen wird, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Gesellschafter dauerhaft eine Führungslosigkeit ihrer Gesellschaft hinnehmen wollen, die wahrscheinlich auch mit finanziellen Einbußen verbunden wäre.

Die bislang von den Gesellschaftern für die Position des Geschäftsführers vorgeschlagenen Personen M… G…, A… B… und G… A. H… sind bzw. waren für die Gesellschaft tätig und jeweils einem „Lager “ zuzuordnen. M… G… ist Mitarbeiter der G… Gruppe. A… B… und G… A. H… waren Konkurrenten um die Stelle des kaufmännischen Leiters der beteiligten GmbH. A… B… war der Vorschlag des Beteiligten zu 2) und 3), während die Beteiligten zu 1) und 4) G… A. H… favorisierten, der die Stelle erhalten hat. Zwischen dem von der Beteiligten zu 2) vorgeschlagenen und vom Amtsgericht bestellten Dr. G… und dem anwaltlichen Vertreter der Beteiligten zu 2) und 3) besteht ein gewisses Näheverhältnis. Beide arbeiteten zeitweise für die Firma T-… und sind derzeit ehrenamtliche Mitglieder einer Tochtergesellschaft der … e.V. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Vorschlag einer neutralen dritten Person für die Übernahme der Geschäftsführung die Zustimmung im Rahmen einer einzuberufenden Gesellschafterversammlung finden könnte, gerade im Hinblick auf deren wirtschaftliche Interessen.

Auch eine akute Gefahr eines Schadens für die Gesellschaft oder einen Beteiligten bei unterbleibender Notgeschäftsführerbestellung ist zurzeit nicht ersichtlich. Soweit das Amtsgericht dies im Hinblick auf die laufenden Verfahren vor dem Landgericht Mainz Az.: 12 HKO 42/2011 und 12 HKO 43/2011 bejaht hat, kann dem durch die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen werden. Die von der Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf eine E-Mail des Beteiligten zu 1) für die Dringlichkeit der Notgeschäftsführer ausgeführten Gründe betreffen, wie der Vertreter des Beteiligten zu 4) in dem Schriftsatz vom 7. September 2011 zutreffend ausgeführt hat, nicht die Stellung des Geschäftsführers als Organ.

Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses, sowie über den Antrag des Beteiligten zu 4) auf Entlassung des bestellten Notvorstandes.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Damit erübrigt sich auch die Festsetzung des Beschwerdewertes.

 

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