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Vorfahrt an Rechts-vor-Links-Kreuzung: Wer haftet bei einem Zusammenstoß?

Die Vorfahrt an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung in Hamburg-Bergedorf führte zu einem teuren Blechschaden, nachdem ein Pkw und ein E-Bike an einer völlig unübersichtlichen Ecke kollidierten. Da die Radfahrerin beim Abbiegen die Kurve schnitt, blieb fraglich, ob der vorfahrtberechtigte Pkw-Fahrer den Schaden wegen der bloßen Betriebsgefahr anteilig mitbezahlen muss.

Übersicht


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 410e C 197/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
  • Datum: 01.08.2025
  • Aktenzeichen: 410e C 197/24
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Radfahrer, Autofahrer, Haftpflichtversicherungen

Radfahrer haften voll bei Vorfahrtsverstößen, selbst wenn das vorfahrtberechtigte Auto die Kurve schneidet.

  • Radfahrer müssen sich bei schlechter Sicht vorsichtig in eine Kreuzung vortasten.
  • Das Vorfahrtrecht gilt auf der kompletten Breite der gesamten Straße.
  • Ein Auto verliert sein Vorfahrtrecht nicht durch leichtes Schneiden der Kurve.
  • Die Radfahrerin zahlt den restlichen Schaden sowie die Kosten für den Anwalt.
  • Unbelegte Vorwürfe zu hoher Geschwindigkeit beeinflussen die Haftung des Autofahrers nicht.

Wer haftet bei einer Kollision an einer unübersichtlichen T-Kreuzung?

Es ist ein Szenario, das sich täglich auf deutschen Straßen abspielt: Eine unübersichtliche Kreuzung, ein parkendes Auto, das die Sicht versperrt, und zwei Fahrzeuge, die sich zeitgleich nähern. Doch wenn es kracht, stellt sich oft die Frage nach der alleinigen Schuld. Verliert ein Autofahrer sein Vorfahrtsrecht, wenn er beim Abbiegen die Kurve schneidet? Und wie schwer wiegt die Betriebsgefahr eines Autos gegenüber einem E-Bike? Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf musste in einem aktuellen Fall entscheiden, ob Haftung nach einem Vorfahrtsverstoß geteilt wird oder ob die Vorfahrt absolut gilt.

Ein E-Bike kollidiert an einer unübersichtlichen T-Kreuzung heftig mit einem kurvenschneidenden PKW.
Radfahrer haften bei Vorfahrtsverstößen voll, auch wenn der vorfahrtberechtigte Pkw beim Abbiegen die Kurve schneidet. Symbolfoto: KI

Der Streit entzündete sich an einem Verkehrsunfall in Hamburg-Bergedorf, bei dem eine E-Bike-Fahrerin mit einem Pkw kollidierte. Während die Versicherung der Radfahrerin den Großteil des Schadens regulierte, verweigerte sie die restliche Zahlung mit dem Argument, der Autofahrer habe eine Mitschuld. Das Gericht musste klären, ob das sogenannte „Kurvenschneiden“ den Vorrang aufhebt.


Was geschah am Unfalltag in Hamburg-Bergedorf?

Der Vorfall ereignete sich an einem Nachmittag im Mai 2023, gegen 14:15 Uhr. Der Ort des Geschehens war eine klassische T-Kreuzung in einer Wohngegend. Die Beteiligten befanden sich an der Einmündung des Fritz-Lindemann-Wegs in die Nebenfahrbahn des Reinbeker Redder. An dieser Stelle gilt keine vorfahrtregelnde Beschilderung, sondern die gesetzliche Grundregel „Rechts vor Links“.

Die Positionen der Unfallbeteiligten

Ein Zeuge, der das Fahrzeug der späteren Klägerin steuerte, wollte mit dem Pkw aus dem Fritz-Lindemann-Weg nach links in den Reinbeker Redder einbiegen. Von seiner Position aus gesehen kam er von rechts. Die Beklagte, eine Frau auf einem E-Bike, befuhr die Nebenfahrbahn des Reinbeker Redder in gerader Richtung. Aus ihrer Sicht kam der Pkw von rechts, sie war also wartepflichtig.

Die Situation wurde durch ein am rechten Fahrbahnrand parkendes, höheres Fahrzeug erschwert. Dieses Hindernis blockierte der Radfahrerin die Sicht in die Einmündung, aus der der Pkw kam. Dennoch setzte sie ihre Fahrt fort. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision. Der Pkw wurde dabei erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf über 4.800 Euro, hinzu kamen Gutachterkosten und eine Unkostenpauschale.

Der Streit um die letzten 25 Prozent

Die Haftpflichtversicherung der E-Bike-Fahrerin erkannte die grundsätzliche Haftung an und zahlte 75 Prozent des Schadens. Doch die Eigentümerin des Pkw wollte sich damit nicht zufrieden geben. Sie bestand auf Anspruch auf einen vollen Schadenersatz. Die Gegenseite argumentierte jedoch, dass der Autofahrer eine Mitschuld trage. Er habe die Kurve „geschnitten“ und sei „hektisch“ gefahren. Diese 25 Prozent Differenz landeten schließlich vor dem Amtsgericht.

Praxis-Hinweis: Versicherungstaktik

Versicherer regulieren vorgerichtlich oft nicht 100 Prozent, sondern behalten pauschal eine Quote für die sogenannte Betriebsgefahr oder ein vermutetes Mitverschulden ein. Dies ist häufig eine wirtschaftliche Strategie: Die Versicherungen spekulieren darauf, dass Geschädigte das Kostenrisiko eines Klageverfahrens für die verbleibenden 20 bis 25 Prozent scheuen und sich mit dem Teilbetrag zufriedengeben.


Welche rechtlichen Pflichten gelten an einer solchen Kreuzung?

Um das Urteil zu verstehen, muss man die gesetzlichen Grundlagen betrachten, die hier aufeinanderprallen. Es geht um das Zusammenspiel von Vorfahrtrecht und dem Rechtsfahrgebot.

Die Vorfahrt nach § 8 StVO

An Kreuzungen ohne Ampeln oder Schilder regelt § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Vorrang. Wer von rechts kommt, hat Vorfahrt. Dies ist eine der stärksten Regeln im deutschen Straßenverkehr. Das Gericht betonte hierbei eine wichtige Nuance:

Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite.

Das bedeutet, dass der Vorfahrtberechtigte theoretisch die gesamte Breite der Straße nutzen darf, in die er einbiegt oder die er überquert, ohne dass er dadurch seinen Vorrang verliert. Der Wartepflichtige muss die gesamte Kreuzungsfläche freihalten.

Die Sorgfaltspflicht bei eingeschränkter Sicht

Ein weiterer zentraler Punkt war die Sichtbehinderung durch das parkende Fahrzeug. Hier greift § 8 Absatz 2 StVO. Wenn die Übersicht nicht gegeben ist, darf sich der Wartepflichtige nur sehr vorsichtig in die Kreuzung hineintasten. Ein blindes Hineinfahren ist grob fahrlässig. Das Gesetz verlangt hier ein Verhalten, das jede Gefährdung des Querverkehrs ausschließt.


Wie argumentierte die E-Bike-Fahrerin zu ihrer Verteidigung?

Die Radfahrerin und ihre Versicherung versuchten, die alleinige Schuld abzuwenden, indem sie das Fahrverhalten des Autofahrers angriffen. Ihre Verteidigungsstrategie stützte sich auf zwei Hauptargumente, die in Verkehrsprozessen häufig zu hören sind.

Der Vorwurf des Kurvenschneidens

Die Beklagte behauptete, der Fahrer des Pkw habe beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten. Er sei also nicht in einem weiten Bogen gefahren, um auf die rechte Seite der neuen Straße zu gelangen, sondern habe den Weg abgekürzt und sei dabei auf die linke Fahrbahnhälfte geraten. Nach Ansicht der Radfahrerin habe er damit gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO) verstoßen und somit eine Mitschuld am Unfall.

Der Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit

Zusätzlich trug die Seite der Radfahrerin vor, der Autofahrer sei „hektisch“ und mit „rascher Geschwindigkeit“ in die Kreuzung eingefahren. Wäre er langsamer und vorsichtiger gewesen, so die Argumentation, hätte der Unfall vermieden werden können. Die Beklagte versuchte hiermit, ein Mitverschulden durch ein hektisches Fahrverhalten zu konstruieren, das die Betriebsgefahr des Pkw erhöhen und somit die Haftungsquote zu ihren Gunsten verschieben würde.


Warum entschied das Gericht gegen die Radfahrerin?

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf folgte der Argumentation der E-Bike-Fahrerin nicht. In seinem Urteil vom 1. August 2025 (Az. 410e C 197/24) verurteilte der Richter die Beklagte zur Zahlung des restlichen Schadens sowie der noch offenen Anwaltskosten. Die Begründung ist eine Lehrstunde im Verkehrsrecht.

Vorfahrt schlägt Rechtsfahrgebot

Das Gericht stellte klar, dass selbst ein erwiesenes „Schneiden der Kurve“ dem Vorfahrtberechtigten seinen Vorrang nicht nimmt. Der Richter berief sich dabei auf gefestigte Rechtsprechung, unter anderem des Bundesgerichtshofs (BGH) und diverser Oberlandesgerichte.

Ein etwaiger Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) lässt sein Vorfahrtrecht nicht entfallen. Das Rechtsfahrgebot dient primär dem Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber dem Schutz des wartepflichtigen Querverkehrs.

Das bedeutet im Klartext: Die Radfahrerin durfte nicht darauf vertrauen, dass der von rechts kommende Autofahrer brav auf seiner rechten Spur bleibt. Da die Vorfahrt auf der gesamten Fahrbahnbreite gilt, hätte sie warten müssen, bis die gesamte Kreuzung frei ist. Das Schneiden der Kurve beim Abbiegen ist zwar ein Verkehrsverstoß, rechtfertigt aber nicht, dass ein Wartepflichtiger einfach in die Kreuzung einfährt.

Das Eigentor der Radfahrerin

Besonders verhängnisvoll für die Radfahrerin war ihre eigene Aussage zum Unfallhergang. Sie gab zu, dass sie wegen des parkenden Transporters die Straße, aus der der Pkw kam, gar nicht einsehen konnte. Sie habe das Auto erst im Moment des Zusammenstoßes bemerkt.

Diese Aussage entlarvte ihre Behauptung, der Autofahrer sei „hektisch“ oder „zu schnell“ gewesen, als reine Spekulation. Wenn sie das Fahrzeug erst beim Aufprall sah, konnte sie gar keine verlässlichen Angaben zu dessen Fahrweise in den Sekunden vor dem Unfall machen. Das Gericht wertete dies als einen klaren Widerspruch:

Da die Beklagte das Fahrzeug des Zeugen vor der Kollision unstreitig gar nicht wahrgenommen hat, entbehrt ihr Vortrag zu dessen Fahrweise der tatsächlichen Grundlage.

Damit war der Einwand der überhöhten Geschwindigkeit vom Tisch. Da keine konkreten Beweise für ein Fehlverhalten des Autofahrers vorlagen, musste auch kein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Achtung Falle: Unfallschilderung

Wer gegenüber der Polizei oder dem Gericht angibt, den Unfallgegner vor dem Aufprall „überhaupt nicht gesehen“ zu haben, schadet sich massiv selbst. Mit dieser Aussage gestehen Sie nicht nur Unaufmerksamkeit ein, sondern entwerten gleichzeitig Ihre Glaubwürdigkeit bezüglich der Fahrweise des Gegners. Gerichte argumentieren regelmäßig: Wer ein Fahrzeug nicht gesehen hat, kann logischerweise auch nicht beurteilen, ob es zu schnell oder hektisch fuhr.


Welche Rolle spielte die Sichtbehinderung?

Das Gericht legte großen Wert auf das richtige Verhalten bei Sichtbehinderungen. Das parkende Fahrzeug, das die Sicht versperrte, hätte für die Radfahrerin ein Alarmsignal sein müssen. Statt einfach weiterzufahren, hätte sie stehen bleiben und sich zentimeterweise in die Kreuzung hineintasten müssen (Vortasten bei einer eingeschränkten Sicht). Da sie dies unterließ und stattdessen blind in den Gefahrenbereich einfuhr, handelte sie grob vorfahrtswidrig.

Das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr

Normalerweise haftet ein Autofahrer bei einem Unfall fast immer mit, allein schon wegen der sogenannten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs – also der Gefahr, die allein vom Betrieb einer Maschine ausgeht. Doch bei solch gravierenden Vorfahrtsverstößen gibt es Ausnahmen.

Das Gericht entschied hier auf ein Rücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Pkw. Der Fehler der Radfahrerin – das Missachten der Vorfahrt bei unklarer Verkehrslage – wog so schwer, dass die bloße Anwesenheit des Autos auf der Straße als Haftungsgrund vollständig in den Hintergrund trat. Die Radfahrerin (bzw. ihre Versicherung) muss daher zu 100 Prozent für den Schaden aufkommen.


Was bedeutet das Urteil für die Kosten?

Die finanzielle Seite des Urteils ist eindeutig. Die Fahrzeughalterin erhält nicht nur den vollen Reparaturpreis, sondern auch die Zinsen und die Rechtsanwaltskosten erstattet.

Die konkrete Schadensberechnung

Der Gesamtschaden belief sich auf 5.887,24 Euro. Da die Versicherung bereits 4.415,43 Euro gezahlt hatte, verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung der Differenz von 1.471,81 Euro. Hinzu kamen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Januar 2025.

Streit um Anwaltskosten und Formvorschriften

Interessant war ein Nebenkeriegschauplatz: Die Beklagtenseite versuchte, die Erstattung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten mit einem formalen Argument abzuwehren. Sie monierte die Form der Anwaltsrechnung unter Verweis auf § 10 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Das Gericht wies diesen Einwand jedoch trocken zurück.

Der Richter wies darauf hin, dass der Gesetzgeber das strenge Schriftformerfordernis für Anwaltsrechnungen mittlerweile abgeschafft hat (Änderung durch BGBl. 2024 I Nr. 234 vom 16.07.2024). Eine einfache Berechnung reicht nun aus, um die Forderung fällig zu stellen. Damit musste die Gegenseite auch die restlichen 173,26 Euro an Anwaltsgebühren übernehmen.


Fazit: Was lernen Verkehrsteilnehmer aus diesem Fall?

Dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf sendet eine klare Botschaft an alle Verkehrsteilnehmer, egal ob im Auto oder auf dem Fahrrad. Die Vorfahrt „Rechts vor Links“ ist ein hohes Gut. Wer wartepflichtig ist, darf nicht auf Fehler des anderen spekulieren.

Selbst wenn der Vorfahrtberechtigte die Kurve schneidet oder sich nicht ideal verhält, bleibt sein Vorrang in der Regel bestehen. Das Argument „Der andere ist aber falsch gefahren“ zieht selten, wenn man selbst die Vorfahrt missachtet hat. Besonders an unübersichtlichen Stellen gilt: Wer nichts sieht, darf nicht fahren. Ein „Blindflug“ in eine Kreuzung führt im Schadensfall fast immer zur alleinigen Haftung – auch für Radfahrer.

Für Geschädigte lohnt sich bei klaren Vorfahrtsverstößen oft der Gang zum Anwalt, selbst wenn die gegnerische Versicherung bereits eine Teilzahlung geleistet hat. Die Gerichte tendieren bei groben Vorfahrtsverletzungen dazu, die Betriebsgefahr des Unschuldigen vollständig entfallen zu lassen.


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Experten Kommentar

Vorsicht bei der spontanen Entschuldigung am Unfallort oder im Fragebogen. Wer zugibt, den Unfallgegner gar nicht gesehen zu haben, liefert der gegnerischen Versicherung das perfekte Argument. Gerichte schlussfolgern hier gnadenlos logisch: Wer das andere Fahrzeug optisch nicht wahrgenommen hat, kann unmöglich beurteilen, ob es zu schnell oder „hektisch“ unterwegs war.

Dieses prozessuale „Eigentor“ findet sich in erschreckend vielen Ermittlungsakten. Die gut gemeinte Ehrlichkeit wird zum Bumerang, weil sie jede Behauptung über ein Mitverschulden der Gegenseite faktisch entkräftet. Ohne eigene Wahrnehmung verpufft der Vorwurf des Rasens sofort, und die volle Haftung bleibt hängen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Behalte ich meine Vorfahrt auch, wenn ich beim Abbiegen die Kurve leicht geschnitten habe?


JA. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot lässt Ihr Vorfahrtrecht nicht entfallen, da dieser Anspruch grundsätzlich für die gesamte Fahrbahnbreite der bevorrechtigten Straße gilt. Selbst wenn Sie beim Abbiegevorgang die Kurve leicht geschnitten haben, muss der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer Ihre Vorfahrt beachten und darf nicht darauf vertrauen, dass Sie nur einen bestimmten Teil der Fahrbahn nutzen.

Die rechtliche Begründung liegt in der Hierarchie der Verkehrsregeln, wobei die Vorfahrtregelung nach § 8 StVO im Verhältnis zum Querverkehr Vorrang vor dem allgemeinen Rechtsfahrgebot gemäß § 2 StVO genießt. Das Rechtsfahrgebot dient nach ständiger Rechtsprechung primär dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs auf derselben Straße und bezweckt nicht den Schutz eines wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers, der aus einer untergeordneten Straße einbiegt. Für den Wartepflichtigen ist die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße als Gefahrenbereich anzusehen, weshalb er erst dann einfahren darf, wenn er sichergestellt hat, dass kein Bevorrechtigter gefährdet wird. Ein technischer Fehler beim Abbiegen führt daher nicht dazu, dass der Wartepflichtige von seiner strengen Sorgfaltspflicht entbunden wird oder plötzlich selbst ein Vorrangrecht gegenüber dem abbiegenden Fahrzeug erhält.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn das Fahrverhalten als grob verkehrswidrig eingestuft wird, wie beispielsweise beim Befahren der komplett linken Straßenseite unter Schaffung einer unvorhersehbaren Gefahrenlage. In solchen extremen Einzelfällen kann eine Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs oder eines schuldhaften Mitverursachungsanteils in Betracht kommen, was jedoch bei einem bloßen leichten Kurvenschneiden in der gängigen Praxis regelmäßig ausscheidet.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von gegnerischen Versicherungen nicht durch den Vorwurf des Kurvenschneidens einschüchtern, sondern verweisen Sie schriftlich auf die Geltung Ihres Vorfahrtrechts für die gesamte Fahrbahnbreite gemäß § 8 StVO. Vermeiden Sie voreilige Schuldeingeständnisse oder Teilzahlungsvereinbarungen, da das Rechtsfahrgebot gegenüber dem wartepflichtigen Querverkehr keine drittschützende Wirkung entfaltet.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich angebe, den Unfallgegner gar nicht gesehen zu haben?


JA, diese Aussage führt in der Praxis oft zu einer erheblichen Mithaftung oder zum Verlust Ihrer Ansprüche, da sie Ihre eigene Unaufmerksamkeit rechtlich dokumentiert. Mit dem Eingeständnis, den Unfallgegner vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen zu haben, liefern Sie den Beweis für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Diese Formulierung entwertet zudem alle Ihre späteren Argumente zur möglicherweise fehlerhaften Fahrweise des Gegners.

Die rechtliche Problematik liegt darin, dass Gerichte aus dieser Einlassung ableiten, dass Sie trotz einer unklaren Verkehrslage oder einer bestehenden Sichtbehinderung Ihre Fahrt unvermindert fortgesetzt haben. Gemäß § 8 Abs. 2 StVO müssen sich Verkehrsteilnehmer bei unübersichtlicher Lage vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten, statt blindlings auf ihr vermeintliches Vorfahrtsrecht zu vertrauen. Wer angibt, den anderen Beteiligten gar nicht gesehen zu haben, gesteht damit implizit ein, dass er entweder unaufmerksam war oder die notwendige Vorsicht beim Einfahren missachtet hat. Zudem folgt daraus eine logische Beweisnot, da man über die Geschwindigkeit oder Fahrweise eines Objekts, welches man gar nicht wahrgenommen hat, keine prozessfesten Angaben machen kann.

Selbst bei einer klaren Vorfahrtsberechtigung führt diese Äußerung regelmäßig zu einer Mithaftung aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein idealer Kraftfahrer den Unfall durch eine rechtzeitige Reaktion hätte vermeiden können, wenn er die Umgebung ausreichend beobachtet hätte. Sobald das Protokoll der Polizei diese Aussage zur Nichtwahrnehmung enthält, ist es für einen Rechtsanwalt äußerst schwierig, diese belastende Selbstbeschuldigung im späteren Zivilprozess wieder wirksam zu entkräften.

Unser Tipp: Vermeiden Sie gegenüber der Polizei spontane Formulierungen wie „Ich habe ihn nicht gesehen“, da diese rechtlich als Schuldeingeständnis gewertet werden. Berufen Sie sich stattdessen auf Ihr Aussageverweigerungsrecht oder beschreiben Sie ausschließlich objektive Gegebenheiten wie die vorhandenen Verkehrszeichen und die geltende Vorfahrtsregelung.


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Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung pauschal 25 Prozent wegen der Betriebsgefahr abzieht?


Sie wehren sich gegen diesen Abzug, indem Sie schriftlich Widerspruch einlegen und argumentieren, dass die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs aufgrund des groben Verkehrsverstoßes der Gegenseite rechtlich vollständig zurücktritt. Die pauschale Kürzung um 25 Prozent ist eine gezielte Versicherungstaktik, die bei eindeutigen Vorfahrtsverstößen oft keinen Bestand hat und daher mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung konsequent zurückgewiesen werden sollte. Mit dieser Argumentation fordern Sie die Regulierung der gesamten Schadenssumme ein.

Grundsätzlich haftet zwar jeder Halter eines Kraftfahrzeugs gemäß § 7 StVG allein aufgrund der bloßen Betriebsgefahr (Gefährdungshaftung) für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Wenn der Unfallgegner jedoch eine schwere Verkehrsregel schuldhaft verletzt, wie beispielsweise das Missachten der Vorfahrt bei einer bestehenden Sichtbehinderung, tritt diese allgemeine Betriebsgefahr laut gefestigter Rechtsprechung vollständig hinter das Verschulden des Verursachers zurück. Gerichte werten solche groben Fehler oft so schwerwiegend, dass die bloße Anwesenheit Ihres Autos auf der Straße rechtlich nicht mehr als haftungsbegründender Faktor ins Gewicht fällt. Die Versicherer nutzen den pauschalen Abzug hingegen als rein wirtschaftliche Kalkulation in der Hoffnung, dass Geschädigte aus Unwissenheit auf die Durchsetzung der restlichen Forderung verzichten.

Eine Mithaftung durch die Betriebsgefahr ist nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein konkretes Mitverschulden nachgewiesen werden kann, etwa durch eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit oder eine verspätete Reaktion. Ohne einen solchen individuellen Vorwurf ist ein pauschaler Abzug unzulässig, da die bloße Teilnahme am Straßenverkehr bei einem alleinigen Verschulden der Gegenseite keine Kürzung der Ansprüche rechtfertigt. Sollte die Versicherung weiterhin auf der Quote bestehen, ohne einen Beweis für Ihr Fehlverhalten vorzulegen, ist die Klage auf die restlichen Beträge meist erfolgversprechend.

Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung unter Fristsetzung von 14 Tagen schriftlich zur vollen Regulierung auf und kündigen Sie für den Fall der Verweigerung die Einschaltung einer Anwaltskanzlei an. Vermeiden Sie es unbedingt, Teilzahlungen kommentarlos als endgültige Abfindung zu akzeptieren, da Sie sonst unter Umständen stillschweigend auf Ihre weiteren berechtigten Ansprüche verzichten.


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Haftet der Halter eines parkenden Autos mit, wenn sein Fahrzeug die Sicht komplett versperrt?


NEIN. In der Regel haftet der Halter eines parkenden Fahrzeugs nicht für Unfälle, die durch eine durch sein Fahrzeug verursachte Sichtbehinderung mitentstanden sind. Ein ordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug stellt eine erlaubte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums dar und begründet keine Mithaftung aus der Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG oder aus allgemeinem Deliktsrecht.

Die Rechtsprechung sieht eine Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge nicht als haftungsbegründendes Ereignis für den ruhenden Verkehr an, sondern vielmehr als eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten für die aktiv am Verkehr teilnehmenden Personen. Gemäß § 8 Abs. 2 StVO müssen sich Verkehrsteilnehmer bei unübersichtlichen Straßenverhältnissen vorsichtig und gegebenenfalls zentimeterweise in den Kreuzungsbereich hineintasten, bis sie eine Gefährdung anderer sicher ausschließen können. Wer trotz eingeschränkter Sicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt oder die Vorfahrt missachtet, trägt die alleinige Verantwortung für die daraus resultierenden Kollisionen und Sachschäden. Das Vorhandensein eines Hindernisses dient hierbei als Warnsignal, welches den Fahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit sowie zur Reduzierung der Geschwindigkeit bis zum Stillstand verpflichtet. Eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des parkenden Fahrers scheitert meist daran, dass das bloße Parken keinen schuldhaften Verstoß gegen geltende Sicherheitsvorschriften darstellt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde, beispielsweise in einem absoluten Halteverbot oder unmittelbar innerhalb der Fünf-Meter-Zone eines Kreuzungsbereichs. In solchen Fällen kann eine Mithaftung des Halters in Betracht kommen, sofern das falsche Parken nachweislich ursächlich für den Unfall war und eine konkrete Gefährdungslage geschaffen wurde. Die Beweislast für einen solchen Verkehrsverstoß sowie für den direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis liegt jedoch vollständig bei demjenigen, der den Halter des parkenden Wagens haftbar machen möchte.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die genaue Position des parkenden Fahrzeugs umgehend mit Fotos und prüfen Sie vor Ort, ob ein Verstoß gegen geltende Parkverbote vorlag. Vermeiden Sie es, rechtliche Schritte gegen den Halter einzuleiten, wenn das Fahrzeug legal am Straßenrand stand, da solche Klagen aufgrund der strengen Sorgfaltspflichten für den fließenden Verkehr regelmäßig abgewiesen werden.


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Muss ich als Radfahrer voll haften, wenn der Autofahrer die Kurve geschnitten hat?


JA. In der Regel müssen Sie bei einem groben Vorfahrtsverstoß trotz eines Fehlers des Autofahrers für den gesamten Schaden am gegnerischen Fahrzeug allein aufkommen. Ihr Status als schwächerer Verkehrsteilnehmer schützt Sie nicht vor der vollen Haftung, wenn Ihr eigenes Verschulden das des Unfallgegners bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge bei weitem überwiegt.

Die Rechtsprechung gewichtet das Missachten der Vorfahrt gemäß § 8 StVO bei unklarer Sichtlage so schwerwiegend, dass die allgemeine Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs rechtlich vollständig dahinter zurücktritt. Selbst wenn der vorfahrtsberechtigte Autofahrer die Kurve leicht geschnitten hat, entlastet dies den wartepflichtigen Radfahrer nicht von seiner grundlegenden Pflicht zur besonderen Vorsicht beim Einfahren. Ein schwerer Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht wiegt rechtlich deutlich schwerer als ein geringfügiges Fehlverhalten beim Abbiegevorgang oder das Nichteinhalten des äußersten rechten Fahrbahnrandes durch den Pkw-Fahrer. Das bedeutet konkret, dass ein Radfahrer bei einer Kollision im Kreuzungsbereich die volle finanzielle Last trägt, sofern sein Einfahren in die Straße als grob verkehrswidrig eingestuft wird.

Eine Mithaftung des Autofahrers kommt nur dann in Betracht, wenn diesem ein eigenständiger und objektiv nachweisbarer schwerer Verkehrsverstoß wie etwa eine massiv überhöhte Geschwindigkeit sicher angelastet werden kann. In solchen Fällen muss jedoch meist ein teures Sachverständigengutachten beweisen, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Autofahrer vermeidbar gewesen wäre oder die Unfallfolgen geringer ausgefallen wären. Ohne einen solchen handfesten Nachweis bleibt es bei der Alleinschuld des Radfahrers, da das Schneiden einer Kurve allein meist nicht ausreicht, um die Haftungsquote zu Ihren Gunsten zu verschieben.

Unser Tipp: Geben Sie gegenüber der Polizei oder Versicherung niemals vorschnell zu, dass Sie den herannahenden Autofahrer aufgrund einer Sichtbehinderung überhaupt nicht sehen konnten. Dokumentieren Sie stattdessen die genaue Position der Fahrzeuge nach dem Aufprall und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Klärung.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 410e C 197/24 – Urteil vom 01.08.2025


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