1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des ihm gegenüber ergangenen Widerrufs der Registrierung als beruflicher Betreuer.
Er wurde von der Stadt … mit Bescheid vom ….04.2023 als beruflicher Betreuer gemäß §§ 23, 24 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registriert.
In der Behördenakte befinden sich folgende Informationen über den Antragsteller:
– eine Sachstandsauskunft der Rechtspfleger des Amtsgerichts … (Stand: März 2023) mit einem Gesamtüberblick über die vom Antragsteller geführten Betreuungen (vgl. Bl. 10, Bl. 13-17 der Behördenakte). Daraus geht hervor, dass der Antragssteller zu diesem Zeitpunkt vielfach erst nach mehrfachen Erinnerungen sowie Monierungen reagiert bzw. gar nicht reagiert habe, um seine Aufgaben gegenüber dem Gericht zu erfüllen. Unter anderem wurden hierbei Vermögensverzeichnisse der Betreuten, Schlussrechnungen sowie Sachstandsberichte angefordert, die der Kläger trotz Androhung von Zwangsgeldern vielfach nicht oder unvollständig einreichte, obwohl er, wie in den Unterlagen vermerkt ist, mehrfach versprach, die geforderten Unterlagen einzureichen. Es müsse schnell etwas passieren. Andernfalls wäre die Geeignetheit des Antragstellers massiv in Frage zu stellen.
– Es findet sich weiter ein Schreiben des Amtsgerichts …vom 05.05.2022 an den Antragsteller, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass im Fall einer vom Antragsteller Betreuten (Frau …) Heimkostenrückstände in Höhe von ca. 20.000,00 EUR aufgelaufen seien; die Kosten für die Unterbringung seien im Oktober 2022 letztmalig durch den Antragsteller beglichen worden. Der Antragsteller wurde angewiesen, die ausstehenden Forderungen sofort zu begleichen (vgl. Bl. 31 f. der Behördenakte).
– Aus einer Email vom 09.05.2023 des Antragstellers an die Betreuungsstelle geht hervor, dass dieser die Rechnung für Frau … am 05.05.2023 beglichen habe. Es habe Probleme mit dem Tageslimit auf Onlinekonten gegeben, es sei kein SEPA-Mandat eingerichtet gewesen, es habe Probleme mit dem Online-Zugang in „HAS“ gegeben, weil der Beschluss des Amtsgerichts … keine Unterschrift getragen habe und erst am 28.12.2022 an den Antragsteller versandt worden sei. In einem „PS“ merkte der Antragsteller an, er wisse die Ernsthaftigkeit der Lage gut einzuschätzen…“.
– In einem anderen Betreuungsverfahren (Herr …) wurde der bestehende Heimvertrag am 15.05.2025 gekündigt, weil Zahlungsrückstande von über 20.000,00 EUR, die ausschließlich die Zeit beträfen, in der der Antragsteller als Betreuer bestellt war, entstanden sind. Zwar habe der Antragsteller, der am ….12.2024 zum Betreuer bestellt wurde, am 10.04.2025 versprochen, einen Kontoauszug des Betreuten zu Verfügung zu stellen. Dies sei jedoch bis 05.05.2025 nicht erfolgt; der Antragsteller habe sich auch erst am 11.04.2025 über die finanzielle Situation des Betreuten kundig gemacht (vgl. Bl. 94 – 101 der Behördenakte).
– Trotz fortlaufender Zusicherungen, alle anstehenden Aufgaben bei Gericht zu erledigen, sei es immer wieder zu Entschuldigungen des Antragstellers sowie den Bitten um Gewährung von Aufschub (vgl. E-Mail des Amtsgerichts … vom 13.04.2023) gekommen mit dem Ergebnis, dass die ausstehenden Aufgaben nicht vollständig erledigt worden seien (vgl. Bl. 37 f. der Behördenakte).
– Mit Schreiben des Amtsgerichts … vom 19.06.2023 wurde der Antragsteller zum vierten Mal an die Einreichung einer Schlussrechnung für den Zeitraum vom 23.07.2022 bis 12.12.2024 für die Betreute Frau … erinnert und unter Fristsetzung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 3.000,00 EUR angedroht.
– Zudem wurden noch Auffälligkeiten bei der Rechnungslegung bei der Betreuung von Frau … festgestellt (vgl. Bl. 41 – 46 der Behördenakte). Beispielsweise sei zum Teil in nicht ausreichender Weise auf die dem Betreuerbericht beigefügten Unterlagen zu Sparkonten verwiesen worden. Außerdem hätten sich zu zahlreichen Buchungen keine Belege gefunden. Bei der Buchung vom 03.09.2021 über 5.660,00 EUR sei der Vermerk „genehmigte Buchung“ angegeben. Eine Genehmigung sei nicht erkennbar.
– Aus den weiteren Sachstandsauskünften zu den laufenden Betreuungsverfahren des Antragstellers (Stand: März und Mai 2025) geht nach Aktenlage hervor, dass der Antragsteller nach wie vor mit der Einreichung diverser Unterlagen (Betreuerberichte, Rechnungslegungen, Schlussberichte, Vermögensverzeichnisse) im Verzug war und in der Folge – teils in einem Verfahren auch mehrere – Zwangsgelder gegen ihn angeordnet wurden (vgl. B1, Bl. 62-72, 82-92 der Behördenakte).
– Es findet sich auch eine Beschwerde von Angehörigen einer betreuten Person vom 03.06.2025 an das Amtsgericht … in der Akte, die die Kommunikation sowie das Verhalten des Antragstellers im konkreten Einzelfall kritisierte (vgl. Bl. 103 f. der Behördenakte).
– Des Weiteren finden sich seit 2023 in der Akte Telefonnotizen der Betreuungsstelle über zahlreiche Gespräche mit dem Antragsteller sowie Berichte über Termine mit Rechtspflegern, in welchen der Antragsteller auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde und Lösungsansätze vorgeschlagen wurden. Z.B. geht aus einer Telefonnotiz vom 23.03.2023 der Betreuungsstelle hervor, dass der Antragsteller auf die Mängel seiner Betreuungsführung insbesondere bei gerichtlichen Forderungen hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe meist Verständnis gezeigt und Besserung versprochen (vgl. Bl. 18, 15 -17, 35, 52, 54 der Behördenakte).
Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.06.2025 zum beabsichtigten Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer gemäß § 27 Abs. 1 BtOG angehört. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu äußern.
Mit Schreiben vom 04.07.2025 antwortete der Antragsteller, dass er das Anhörungsschreiben vom 10.06.2025 erst im Lauf der 26. Kalenderwoche erhalten habe. Er sei in den Pfingstferien in Urlaub gewesen. Er habe die schriftlichen Rückmeldungen und Berichte an das Betreuungsgericht nicht im Auge behalten. Seine Pflichten nach § 1821 BGB habe er jedoch beachtet. Eine Entlassung aus dem Dienst sehe er als ungerechtfertigt an. Es solle ihm eine zweite Chance gegeben werden. Ab Herbst 2025 werde er sich mit zwei Kollegen in einer Bürogemeinschaft zusammenschließen und eine Schreibkraft einstellen, die viele Aufgaben übernehmen könne.
Mit Bescheid vom 29.08.2025, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 05.09.2025, widerrief die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die erteilte Registrierung als beruflicher Betreuer (Nr. 1). Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet (Nr. 2). Kosten wurden für den Bescheid nicht erhoben (Nr. 3).
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsgegnerin zahlreiche Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr.1 BtOG nicht mehr besitze:
– mehrfache unvollständige bzw. erloschene Vergütungsanträge,
– mehrfach durch das Amtsgericht … verhängte Zwangsgelder,
– fehlende oder unvollständige Betreuerberichte,
– Missachtung der Grundsätze des § 1821 BGB,
– fehlende Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG.
Diese Umstände würden belegen, dass die für eine Tätigkeit als beruflicher Betreuer erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nicht mehr vorliege. Im Vorfeld hätten mehrere Gespräche mit dem Antragsteller stattgefunden, in welchen auf dessen Fehlverhalten hingewiesen und Lösungen vorgeschlagen worden seien.
Der Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Anhörungsschreiben vom 05.06.2025 sei der Antragsteller nicht fristgerecht nachgekommen.
Der Widerruf der Registrierung sei in Fällen fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit zwingend vorgeschrieben (§ 27 Abs. 1 BtOG). Ein behördliches Ermessen bestehe insoweit nicht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung diene dem besonderen öffentlichen Interesse, da das Schutzbedürfnis und das Wohl der zu betreuenden Personen durch die Betreuungsführung nicht sichergestellt seien.
Von der Erhebung von Kosten wurde abgesehen, da die Maßnahme auf § 27 BtOG beruhe und eine Gebührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom 12.09.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 16.09.2025, erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 29.08.2025 (B 8 K 25.1002) und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.08.2025 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits formell rechtswidrig sei, da die Antragsgegnerin eine hinreichende, konkrete, auf den Einzelfall bezogene Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nicht vortrage.
Zudem überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse der Behörde. Auch der Schutz der Allgemeinheit rechtfertige die sofortige Vollziehung nicht. Durch den Widerruf verliere der Antragsteller seine berufliche Grundlage, was zu einem schwerwiegenden Eingriff in dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dessen Existenz führe. Eine Gefährdung der Betreuten sei nicht dargetan und auch nicht zu befürchten, da die angeblichen Pflichtverletzungen aus formalen, einzelnen Verzögerungen bestünden, die nicht geeignet seien, die grundsätzliche Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage zu stellen (z.B. fehlende oder unvollständige Betreuerberichte). Daneben seien die Gründe für die Verzögerungen zu hinterfragen; der Antragsteller besuche im Gegensatz zu vielen anderen Betreuern seine Betreuten regelmäßig. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG sei nicht gegeben, da das Gericht stets über den Bestand der Betreuungen Bescheid wisse. Mildere Mittel (z.B. Fristsetzungen, Einzelanordnungen, Ermahnungen) wären möglich gewesen, seien jedoch in keinem Fall erfolgt. Der Widerruf sei unverhältnismäßig. Die festgesetzten Zwangsgelder seien vom Amtsgericht … alle wieder zurückgenommen worden. Im Vorfeld des Bescheids habe es kein einziges formelles Gespräch mit dem Antragsteller gegeben, in dem dieser auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sei. Im März 2025 habe es ein Gespräch mit dem Sachgebietsleiter der Betreuungsstelle gegeben, dass der Antragsteller zügiger arbeiten solle, was dieser dann auch getan habe, so dass ein Großteil der Rückstände abgearbeitet worden sei. Der Antragsteller habe erst nach seinem Pfingsturlaub vom Anhörungsschreiben Kenntnis erhalten und innerhalb von weniger als 14 Tagen geantwortet. Er habe fristgerecht geantwortet.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 23.09.2025, den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig und die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits falle zulasten des Antragstellers aus. Der Rechtsbehelf des Antragstellers habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei materiell rechtmäßig, weil ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des rechtmäßigen Bescheids gegeben sei.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer sei § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG. Hiernach komme als Widerrufsgrund die nachträglich eintretende mangelnde persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit des beruflichen Betreuers in Betracht. Es gäbe zahlreiche Tatsachen, die erhebliche Zweifel begründeten, dass der Antragsteller als beruflicher Betreuer ordnungsgemäß arbeite.
In dem aufgezeigten Verhalten des Antragstellers würden sich Pflichtverletzungen sowohl gegenüber den Betreuungsgerichten und -stellen – hier insbesondere Verletzungen der Melde- und Berichtspflichten aus § 25 BtOG und § 1863 BGB – als auch gegenüber den vom Antragsteller betreuten Personen, vgl. § 1821 BGB zeigen. Durch die verzögerte Bearbeitung von gerichtlichen Aufforderungen entstehe nicht nur ein erheblicher Mehraufwand bei den betroffenen Betreuungsgerichten, vielmehr würde auch deren nach
§ 1862 BGB zu erfolgende Aufsichtspflicht, die dem Schutz der betreuten Personen diene, erheblich erschwert. Denn gerade die Berichtspflichten aus § 1863 BGB sollten es dem Betreuungsgericht ermöglichen, seiner die Personen- und Vermögenssorge umfassenden Aufsichtspflicht effektiv nachzukommen, weil es umfangreich über die Situation und Entwicklung des Betreuten, über die Ziele der Betreuung sowie über die Arbeit des Betreuers informiert werde. Vor diesem Hintergrund sei auch der Schutz der Betreuten durch eine Fortsetzung der Betreuertätigkeit durch den Antragsteller gefährdet. Denn dadurch, dass die Betreuungsgerichte in ihrer Aufsichtspflicht durch das Verhalten des Antragstellers behindert würden, bestehe die konkrete Gefahr, dass etwaige Pflichtverletzungen des Antragstellers gegenüber den von ihm betreuten Personen nur verzögert aufgedeckt würden und es hierdurch zu Schäden der betreuten Personen komme.
Die verhängten Zwangsgelder seien beachtlich, da gerade von beruflichen Betreuern, denen schon aufgrund ihres Berufsbildes ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werde, erwartet werde, dass sie ihre Pflichten gegenüber den Betreuungsgerichten ordnungsgemäß erfüllen und gerade keine Zwangsmittel notwendig werden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei zudem nicht ernsthaft zu erwarten, dass dieser sein Verhalten zukünftig ändern und die Pflichtverletzungen abstellen werde, da dem Antragsteller das in der Vergangenheit trotz ständiger Zusicherungen nicht gelungen sei. Auch die angekündigte Bürogemeinschaft sei nicht umgesetzt worden. Mildere Maßnahmen stünden nicht mehr zur Verfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs bestehe.
Mit Schreiben vom 09.10.2025 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 29.08.2025 erneut an und ergänzte die Begründung. Mit der sofortigen Vollziehung des Registrierungswiderrufs werde der Gefährdungslage vulnerabler und deshalb auf Betreuung angewiesener Gruppen in geeigneter Weise begegnet und das Einrücken in neue Betreuungsverhältnisse verhindert. Mildere, ebenso wirksame Mittel kämen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht. Das Aufschubinteresse des Antragstellers würde das Sofortvollzugsinteresse nicht überwiegen. Irreversible Zustände würden nicht geschaffen, da dem Antragsteller, sollte er im Hauptsacheverfahren obsiegen, eine erneute und zeitnahe Aufnahme in das Register ohne Weiteres wieder möglich wäre. Auch würde ihm durch die sofortige Vollziehung die Existenzgrundlage nicht entzogen.
Zudem wurde in dem Schreiben noch auf zwei Fälle von (ehemals) betreuten Personen hingewiesen (Email des Amtsgerichts … vom 06.10.2025).
Es wurden Doppelzahlungen von Miete und Heimkosten hinsichtlich der Betreuten Frau … festgestellt, wodurch die betreute Person möglicherweise geschädigt wurde. Der Antragsteller habe Ausgaben der Tochter für ihre Mutter (Betreute) nicht erstattet. Weiter liege eine Rechnungslegung nur bis 21.11.2024 vor, so dass das Gericht etwaige Fehler des Betreuers und damit auch Schädigungen des Betreuten nicht ausschließen könne. Es gebe auch einen Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 1836 BGB), da diverse Abbuchungen und Überweisungen auf das Konto des Antragstellers entdeckt worden seien. Als Überweisungsgrund sei unter anderem angegeben „Stange Zigaretten -lt. Beleg von REWE – 72,- und Besuch des 23.10.2024 Betreuers im KaM -10.05.24 + 100,- Euro TG bei nächstem HB“.
Hinsichtlich des Betreuten, Herrn …, der eine größere Erbschaft gemacht habe, fehlten der Anfangsbericht und das Vermögensverzeichnis, was eine Prüfung des Gerichts hinsichtlich der Vermögenssorge in diesem Bereich unmöglich machen würde. Es seien keine Sperrvermerke auf den Konten angebracht bzw. lägen diese dem Betreuungsgericht nicht vor. Es läge auch keinerlei Rechnungslegung des Antragstellers vor (vgl. Bl. 96, 97 der Gerichtsakte).
Weiter begründe die Arbeitsweise des Antragstellers einen enormen Mehraufwand beim Betreuungsgericht, wodurch evtl. nicht nur die betreuten Personen geschädigt, sondern vor allem die Prozesse und Verfahren verkompliziert würden und damit Mehrkosten für die Staatskasse entstünden.
Der Antragsteller ließ mit weiterem Schreiben vom 04.11.2025 vortragen, dass keine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Widerrufsbescheids stattgefunden habe. In der Sache seien die Vorwürfe der Antragsgegnerin nicht haltbar. Das Schreiben nimmt Bezug auf die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.10.2025 angeführten Sachverhalte. Der Antragsteller habe nicht gegen seine Betreuerpflichten verstoßen. In der Angelegenheit von Frau … (*.) sei die Abrechnung vom 22.11.2023 bis 21.11.2024 rechnerisch in Ordnung. Daneben seien noch Belege angefordert worden, die dem Betreuungsgericht inzwischen zugegangen sein müssten. Der Antragsteller habe auch am 09. oder 11.09.2024 für Frau *. einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt. Die zu zahlenden Mieten seien in Absprache mit dem Bezirk geregelt. Alle Rechnungen seien bezahlt. Die Käufe der Tochter seien ohne Absprache mit dem Antragsteller erfolgt. Dieser könne angesichts des Schonvermögens von ca. 2.000,00 EUR nicht ohne Beleg einfach Geld auszahlen. Auch in der Erbangelegenheit habe der Antragsteller seine Pflichten erfüllt. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege nicht vor, da über alle Ausgaben ordnungsgemäße Rechnung gelegt und Belege vorgelegt worden seien.
Hinsichtlich des zweiten Falles (Frau …, im Folgenden Frau …), seien nach Kenntnis des Antragstellers die Konten gesperrt. Es wird beantragt, die Betreuungsakte von Frau … dem Verfahren beizuziehen. Hinsichtlich des Vermögens von Frau … gebe es auch keine Unregelmäßigkeiten. Auf Anraten des Maklers und auch von Betreuerkollegen habe er Strom, Gas, Müllabfuhr etc. noch nicht abgemeldet, da das Haus im Winter zur Vermeidung von Schäden überschlägig beheizt werden sollte.
Mit Schreiben vom 14.11.2025 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller beharrlich gegen die Mitteilungspflicht nach § 25 Abs. 1 BtOG verstoßen habe und dieser nur sehr unzureichend nachgekommen sei. Seit 01.01.2023 habe es nur zwei Mitteilungen, am 16.01.2024 Anlage 1 und am 10.09.2025 Anlage 2, gegeben. Nach dem § 25 BtOG habe der berufliche Betreuer unaufgefordert alle 6 Monate die geführten Betreuungen anzumelden (01.01. und 01.07. jeden Jahres).
Eine ausreichende Anhörung des Antragstellers sei angesichts des Schreibens vom 05.06.2025 erfolgt.
Es bestehe weiterhin der Verdacht eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot gemäß § 1836 BGB, da im Rahmen der Rechnungsprüfung durch das Amtsgericht … festgestellt worden sei, dass durch den Betreuer mehrfach Abbuchungen und Überweisungen vom Konto der Betreuten Frau … (AZ: …) auf sein eigenes Konto erfolgt sind. Als Verwendungszwecke seien unter anderem private Auslagen wie „Stange Zigaretten“ sowie Bargeldausgaben und Aufwandsentschädigungen angegeben. Das Amtsgericht … habe am 11.11.25 mitgeteilt, dass immer noch nicht alle Nachweise und Quittungen in diesem Fall eingegangen sind.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12.09.2025 (B 8 K 25.1002) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.08.2025 (Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg, da die zwar zulässige Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung unbegründet ist, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.08.2025 keinen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnet. Damit kommt auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung nicht in Betracht.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Registrierungswiderrufs (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) am 09.10.2025 genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6). Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, dass ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist (vgl. OVG NRW, B.v. 25.3.2015 – 4 B 1480/14 – juris Rn. 2).
Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber dem Interesse der von dem Antragsteller betreuten Personen daran, durch die Betreuung nicht gefährdet zu werden, abgewogen und dem Letzteren den Vorrang gewährt. Dabei geht die Antragsgegnerin davon aus, dass es auch kein milderes Mittel gebe, da sich bei dem Antragsteller auch nach vielen Gesprächen und Mahnungen durch die Betreuungsstelle und das Betreuungsgericht keine Verhaltensänderung eingestellt habe. Ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist für die Frage der Einhaltung des Formerfordernisses unerheblich. Vielmehr trifft das Gericht in der Sache eine eigene Abwägungsentscheidung.
b) Die in materiellrechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Registrierung als beruflicher Betreuer überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der Widerruf nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Es wird zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Ergänzend wird zur Sache und zum Antragsvorbringen Folgendes ausgeführt:
Die Antragsgegnerin hat den Widerruf voraussichtlich zu Recht auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG gestützt.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG widerruft die Stammbehörde, hier die Antragsgegnerin (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BtOG) – der Antragsteller wohnt in der Stadt … – die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 VwVfG entsprechen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt, der berufliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 BtOG oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 BtOG verstößt. Diese Vorschrift, die neben die allgemeinen Regelungen zum Widerruf tritt, verpflichtet die zuständige Behörde dazu, Registrierungen zu widerrufen, wenn während der beruflichen Betreuertätigkeit einer der genannten Widerrufsgründe festgestellt wird.
Vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellt, muss für den Widerruf die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Betreuten bei Fortsetzung der Betreuungsführung durch den beruflichen Betreuer gefährdet wäre, denn nur dieses Gemeinschaftsschutzgut rechtfertigt den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. vorstehend: Loer in: Jürgens/Loer, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, BtOG § 27 Rn. 1).
Zwar sieht § 27 Abs. 1 BtOG kein abgestuftes Sanktionssystem vor, das neben dem Widerruf mildere Mittel vorsieht. Jedoch soll die Stammbehörde – werden ihr Umstände, die zu einem Widerruf führen können, bekannt – dem Betroffenen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen (Gesetzesbegründung zu § 27 BtOG, BT-Drucksache 19/24445, S. 382).
Im Falle des Antragstellers liegen begründete Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er die Zuverlässigkeit i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BtOG nicht besitzt.
Der Begriff der Zuverlässigkeit i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BtOG ist ausschließlich berufsbezogen zu verstehen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Registrierungsverfahrens, der auf den Schutz der Betreuten gerichtet ist, dürfen bei dem Betroffenen keine Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen begründen (Gesetzesbegründung zu § 23 BtOG, BT-Drucksache 19/24445, S. 375). In § 27 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BtOG werden – nicht abschließend – Beispiele genannt, bei denen in der Regel nicht mehr von dem Besitz der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann.
Wegen fehlender Zuverlässigkeit ist zu entlassen, wem fremde Angelegenheiten nicht mehr anvertraut werden können. Das Gesetz verlangt begründete Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen. Die Tatsachen müssen die Unzuverlässigkeit „dartun“. Die behördliche Entscheidung beinhaltet also eine Prognose, ob in Zukunft ein Fehlverhalten des Betreuers in seinem ausgeübten Beruf wahrscheinlich ist. Bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Vermutungen reichen für einen Widerruf nicht aus (für das Gewerberecht zur Untersagung Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 31 m.w.N.). Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. Deinert in: Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 140. Lieferung, 10/2022, § 27 BtOG, Rnr. 11). Feste Gewissheit einer späteren Pflichtverletzung ist deshalb nicht nötig; es genügt die Wahrscheinlichkeit (Marcks/ Heß in Landmann/Rohmer, GewO, 93 EL März 2024, § 35 Rn. 32). Insoweit reicht auch eine abstrakte Gefahr – d. h. eine nach der Lebenserfahrung typischerweise zu bejahende Gefährdungslage ohne Notwendigkeit des Vorliegens einer konkreten Gefahr. Dann können unter Umständen schon „beachtliche Zweifel“ an der Zuverlässigkeit zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen (VGH BW, B.v. 20.7.1989 – 14 S 1564/89 – juris = GewArch 1990, 253 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG).
Die materielle Beweislast für die Tatsachen, welche die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, liegt bei der Behörde. Die Wahrscheinlichkeitsfeststellung der Behörde als Element ihrer Prognose unterliegt dabei vollständiger gerichtlicher Überprüfung. Dem Betreuer ist im Rahmen des Art. 28 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung zu den Tatsachenfeststellungen der Behörde zu geben; sie sind in die weiteren Überlegungen einzubeziehen und auch wenn diese verworfen werden, ist im Bescheid darauf Bezug zu nehmen (vgl. Deinert in: Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 140. Lieferung, 10/2022, § 27 BtOG, Rn. 12).
Bei der Prüfung des Vorliegens der Unzuverlässigkeit darf die Behörde nach Auffassung der Kammer im Fall des sog. Bestandsbetreuers – um den es sich beim Antragsteller handelt, da dieser bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt hat und weiterhin führt – den Widerruf der Registrierung auch auf Sachverhalte stützen, die zeitlich vor der am … 04.2023 nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als Berufsbetreuer liegen (vgl. VG Köln, B.v. 26.6.2024 – 1 L 953/24 – juris Rn. 9). Denn sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren (so auch: OVG SH, B.v. 27.12.2024 – 4 MB 5/24 – juris; VG Weimar, B.v. 4.10.2023 – 8 E 1125/23 We – juris Rn. 7; a. A. VG Bremen, B.v. 20.11.2023 – 5 V 2458/23 – juris Rn. 19). Wenn aber die persönliche Eignung und Qualifikation eines bereits tätigen beruflichen Betreuers bei der Registrierung überhaupt nicht geprüft werden, so kann die Registrierung keinesfalls eine Zäsurwirkung hinsichtlich in Widerrufsverfahren heranziehbarer Sachverhalte haben. Der zeitliche Anknüpfungspunkt für das „nachträgliche“ Eintreten der widerrufsbegründenden Tatsachen kann mithin bei bereits tätigen beruflichen Betreuern nicht die ohne sachliche Prüfung erfolgende Registrierung nach § 32 BtOG sein, sondern die Aufnahme der Tätigkeit als beruflicher Betreuer überhaupt bereits nach altem Recht (VG Köln, B.v. 26.6.2024 – 1 L 953/24 – juris Rn. 13, VG Göttingen, B.v. 31.3.2025 – 1 B 140/25 – BeckRS 2025, 5663 Rn. 19).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und nach summarischer Prüfung liegen im Falle des Antragstellers begründete Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er die Zuverlässigkeit i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG nicht mehr besitzt.
Ob der Antragsteller eines oder mehrere der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BtOG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt hat und er bereits deshalb die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, kann dahingestellt bleiben, da insgesamt ausreichende Tatsachen erkennbar sind, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen durch den Antragsteller begründen.
Es spricht nach summarischer Prüfung jedoch einiges dafür, dass die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sich aus einem beharrlichen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus § 25 BtOG und damit aus der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG ergibt. In ihrem Schreiben vom 14.11.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller bereits mehrfach gegen diese Mitteilungspflichten gegenüber der Stammbehörde verstoßen hat und diesen nur sehr unzureichend nachgekommen ist. Gemäß § 25 BtOG hat der berufliche Betreuer unaufgefordert alle sechs Monate die geführten Betreuungen anzumelden. Die Frist beginnt mit der Registrierung (Jürgens/Loer, 8. Aufl. 2025, BtOG § 25 Rn. 2). Seit 01.01.2023 hat es nach den Angaben der Antragsgegnerin nur zwei Mitteilungen seitens des Antragstellers (am 16.01.2024 und am 10.09.2025) gegeben. Ein einmaliger Pflichtenverstoß gegen § 25 BtOG reicht allerdings nicht aus, da das Gesetz Beharrlichkeit bei der Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflichten verlangt. Zwar wurde im Registrierbescheid vom ….04.2023 der Betreuer auf die regelmäßige Vorlagepflicht nicht hingewiesen (vgl. Deinert in: Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 155. Lieferung, 8/2025, § 27 BtOG, Rn. 21 bis 23). Jedoch werden in der Stadt … die Berufsbetreuer zusätzlich per Email aufgefordert, die Betreuungen zu melden. Der Antragsteller war daher auf seine Meldepflichten ausreichend hingewiesen worden und hat sich dennoch wiederholt seit der Registrierung am ….04.2023 der „Aufsicht“ der Stammbehörde entzogen. Darin ist wohl bereits ein für den Widerruf erheblicher Verstoß zu sehen, der Nachteile für die Betreuten hat (vgl. Loer in Jürgens/Loer, Betreuungsrecht / BtOG, 8. Aufl. 2025, § 27 Rn. 2).
Es bestehen auch Anhaltspunkte, dass der Antragsteller das Regelbeispiel des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG i.V. m. § 30 BtOG verwirklicht hat, weil er gegen das Verbot des § 30 BtOG verstoßen hat, indem er das Trennungsgebot gemäß § 1836 BGB nicht beachtet hat, da im Rahmen der Rechnungsprüfung durch das Amtsgericht … festgestellt worden ist, dass durch den Betreuer mehrfach Abbuchungen und Überweisungen vom Konto einer Betreuten auf das Konto des Antragstellers erfolgt sind und bislang (Stand 11.11.2025) immer noch nicht alle Nachweise und Quittungen in diesem Fall eingegangen sind.
Ob diese Pflichtenverstöße schon ausreichend sind, die Registrierung zu widerrufen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn es sind auch jenseits der Regelbeispiele des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG ausreichende Tatsachen erkennbar, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen durch den Antragsteller begründen.
Denn der Antragsteller hat über Jahre hinweg bis zum Widerruf seiner Betreuerregistrierung auf zahlreiche Schreiben im Rahmen der von ihm geführten Betreuungen nicht in angemessener Zeit reagiert und auch seine Berichtspflichten nicht erfüllt (Betreuerberichte, Rechnungslegungen, Schlussberichte, Vermögensverzeichnisse). Soweit für die Kammer ersichtlich, betrifft dieses Verhalten überwiegend gerichtliche Schreiben. So befinden sich in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zahlreiche Schreiben vom Amtsgericht … an die zuständige Betreuungsstelle, in denen seit 2021 über Schwierigkeiten in der Kommunikation und mit der Arbeitsweise des Antragstellers berichtet wird (s.o. Bl. 10 ff. und Bl. 62-72, 82-92 der Behördenakte). Der Antragsteller hat vielfach erst nach mehrfachen Erinnerungen sowie Monierungen bzw. gar nicht reagiert und erfüllte so seine Aufgaben gegenüber dem Betreuungsgericht nicht ordnungsgemäß. Das ging so weit, dass der Antragsteller trotz (mehrfacher) Androhung auch von Zwangsgeldern und Zwangsgeldfestsetzungen seit 2021 (vgl. S. 10 ff. der Behördenakte) vielfach die geforderten Unterlagen nicht oder unvollständig einreichte, obwohl er, wie in den Akten vermerkt ist, mehrfach versprach, die geforderten Unterlagen einzureichen (vgl. Bl. 62-72, 82-92 der Behördenakte).
Auch vernachlässigte der Antragsteller seine Pflichten gegenüber den Betreuten, wenn er in einem Fall z.B. seit Oktober 2022 Heimkostenrückstände auflaufen ließ, was sich aus einem Schreiben des Amtsgerichts … vom 05.05.2022 ergibt. Auch wenn der Antragsteller die Heimkosten nach seinen Angaben am 05.05.2023 beglich, so ist in seinem Verhalten, über ein halbes Jahr nichts zu bezahlen, eine Gefährdung der Wohnsituation seiner Betreuten zu sehen.
In einem anderen Fall wurde ein Heimvertrag wegen Zahlungsrückstanden von über 20.000,00 EUR gekündigt, die ausschließlich die Zeit betrafen, in der der Antragsteller als Betreuer bestellt war (vgl. B1, Bl. 94-101 der Behördenakte).
Diese Tatsachen bestritt der Antragsteller auch nicht, da er sich mehrfach für seine mangelhafte Arbeitsweise entschuldigte und Besserung versprach; daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich die dargestellten Geschehnisse auch so zugetragen haben. Weitere Ermittlungen seitens der Kammer sind diesbezüglich im summarischen Verfahren nicht anzustrengen (vgl. S. 35 der Behördenakte, wo der Antragsteller bereits am 09.05.2023 schrieb, er sei sich der Ernsthaftigkeit der Lage bewusst; oder S. 37, wo in einer E-Mail des Antragstellers vom 13.04.2023 die Verspätung entschuldigt wird verbunden mit dem Versprechen, bis Ende April alle Aufgaben des Gerichts zu erledigen oder S. 54, wo der Antragsteller in einem Telefonat am 26.09.2024 verspricht, die geforderten Unterlagen einzureichen bzw. auch S. 107, wo der Antragsteller in seiner Antwort auf das Anhörungsschreiben der Behörde am 04.07.2025 mitteilt, die ausstehenden Berichte und Anfragen des Betreuungsgerichts nachzureichen, er entschuldige sich für sein Verhalten, sehe aber keine Verletzung seiner Pflichten aus § 1821 BGB).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers zeigen sich in dem aufgeführten Verhalten Pflichtverletzungen sowohl gegenüber den Betreuungsgerichten – hier insbesondere Verletzungen der Berichtspflichten aus § 1863 BGB – als auch gegenüber den vom Antragsteller betreuten Personen. Denn durch die verzögerte Bearbeitung von gerichtlichen Aufforderungen entsteht nicht nur ein erheblicher Mehraufwand bei den betroffenen Betreuungsgerichten, vielmehr wird auch deren nach § 1862 BGB zu erfolgende Aufsichtspflicht, die dem Schutz der betreuten Personen dient (vgl. Kadelbach in: BeckOK BGB, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1862 Rn. 1), erheblich erschwert. Denn gerade die Berichtspflichten aus § 1863 BGB sollen es dem Betreuungsgericht ermöglichen, seiner die Personen- und Vermögenssorge umfassenden Aufsichtspflicht effektiv nachzukommen, weil es umfangreich über die Situation und Entwicklung des Betreuten, über die Ziele der Betreuung sowie über die Arbeit des Betreuers informiert wird (Kadelbach in: BeckOK BGB, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1863 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist auch der Schutz der Betreuten durch eine Fortsetzung der Betreuertätigkeit durch den Antragsteller gefährdet. Denn dadurch, dass die Betreuungsgerichte in ihrer Aufsichtspflicht durch das Verhalten des Antragstellers behindert werden, besteht die konkrete Gefahr, dass etwaige Pflichtverletzungen des Antragstellers gegenüber den von ihm betreuten Personen nur verzögert aufgedeckt werden und es hierdurch zu Schäden der betreuten Personen kommt.
Auf die Einwendungen des Antragstellers gegen einzelne Vorwürfe von Pflichtverletzungen kommt es nach summarischer Prüfung der Kammer nicht entscheidend an, da sich aus den vorliegenden Gesamtumständen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt. Zwar führte der Bevollmächtigte u.a. im Schreiben vom 04.11.2025 aus, dass im Fall der Betreuten Frau … und Frau … der Antragsteller seine Pflichten erfüllt habe (vgl. S. 107 der Gerichtsakte). Auf Grund der vom Antragsteller unbestrittenen jahrelangen, vielfachen Pflichtverstöße kommt es auf einzelne Aufgabenerledigungen, die jedoch im Fall der angesprochenen Frau … und Herrn … auch erst mit erheblicher Zeitverzögerung erfolgten, damit auch mit den oben geschilderten Gefährdungen der Betreuten bemakelt waren und letztlich auch noch immer Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten darstellen, nicht an.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht ernsthaft zu erwarten, dass er in Zukunft sein Verhalten ändern und die Pflichtverletzungen abstellen wird. Denn die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass mit dem Antragsteller seit Jahren, aus den vorliegenden Behördenakten ersichtlich zumindest ab Anfang des Jahres 2023 immer wieder Gespräche geführt worden sind, in welchen die Pflichtverletzungen thematisiert worden sind. Der Antragsteller hat dabei immer wieder zugesichert, sein Verhalten zu ändern und die Pflichtverletzungen abzustellen, was ihm aber letztlich nicht gelungen ist (s.o).
Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Vortrag des Antragstellers nicht, dass weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gekommen wären, um eine Kontrolle des Betreuers durchzuführen. Denn im Falle des Antragstellers haben die Betreuungsgerichte, wie bereits aufgezeigt, immer wieder Zwangsgelder festgesetzt, damit der Antragsteller gerichtlichen Anordnungen nachkommt. Dies hat den Antragsteller allerdings allenfalls vorübergehend, wenn er unter Druck erforderliche Aufgaben erledigt hat, beeindruckt. Insgesamt betrachtet hat das Festsetzen von Zwangsgeldern den Antragsteller jedoch unbeeindruckt gelassen, da er, wie oben dargestellt, beharrlich sein Verhalten fortgesetzt hat. Darüber hinaus kommt den gerichtlichen Zwangsmitteln nicht die Aufgabe zu, berufliche Betreuer zu erziehen. Vielmehr dienen sie ihrem Sinn und Zweck nach dazu, in Einzelfällen zu intervenieren. Denn gerade von beruflichen Betreuern, denen schon aufgrund ihres Berufsbildes ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, wird erwartet, dass sie ihre Pflichten gegenüber den Betreuungsgerichten ordnungsgemäß erfüllen und gerade keine Zwangsmittel notwendig werden.
Bei ihrer Einschätzung behält die Kammer auch im Blick, dass der Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer für den Antragsteller einen erheblichen Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellt. Allerdings handelt es sich bei den Pflichtverletzungen des Antragstellers um erhebliche Pflichtverletzungen und nicht um einen bloßen Einzelfall. Denn der Antragsteller begeht schon über Jahre hinweg und somit beharrlich die aufgezeigten Pflichtverletzungen, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in Einzelfällen zu einem konkreten Schaden der von ihm betreuten Personen gekommen ist. Die Antragsgegnerin war nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers (
Art. 12 GG) durch den Widerruf der Registrierung, gehalten gewesen, dem Antragsteller nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs, sondern auch die praktische Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen (s. o.). Dieser Pflicht kam die Antragsgegnerin nach, da der Antragsteller, wie bereits dargestellt, vielfache Hinweise seitens des Betreuungsgerichts und der Antragsgegnerin erhielt, die ihn ermahnten, sein beanstandetes Verhalten abzustellen (vgl. Bl. 18, 15 -17, 35, 52, 54 der Behördenakte). Zudem erhielt er mit Schreiben vom 05.06.2025 gemäß Art. 28 BayVwVfG rechtliches Gehör; ihm wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Letztlich erfolgte die Stellungnahme des Antragstellers zwar außerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist von zwei Wochen, am 04.07.2025. Die Äußerungen des Antragstellers wurden auch, was die Telefonnotiz der Betreuungsstelle vom 09.07.2025 zeigt, in die Erwägungen der behördlichen Entscheidung miteinbezogen. Auch gab es am 17.07.2025 und am 26.08.2025 noch erfolglose Kontaktversuche seitens der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller. Der Bescheid selbst erging erst am 29.08.2025. Zudem war die Anhörung entsprechend Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG im laufenden Verfahren nachholbar.
Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs lässt sich voraussichtlich auch nicht entgegenhalten, dass dieser nicht fristgerecht erfolgt wäre. Gemäß Art. 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG ist die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Stelle innerhalb der Behörde von den die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 213 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob diese im allgemeinen Verwaltungsrecht verankerte Frist im Rahmen der spezialgesetzlich geregelten Widerrufsvorschrift des § 27 BtOG (vgl. Abs. 1: „unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen“) angesichts des mit dem Betreuungsorganisationsgesetz bezweckten Schutzes der Betreuten anwendbar ist (vgl. zum Anwendungsbereich der Jahresfrist und der notwendigen Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Schutzzwecks: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 199 ff.). Denn jedenfalls setzt der Fristbeginn voraus, dass die zuständige Stelle der Behörde von den die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihr der für die Aufhebung des Verwaltungsakts erhebliche Sachverhalt vollständig bekannt ist. Dies erfordert, dass eine notwendige Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 VwVfG bereits erfolgt ist und die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2022 – 8 C 11.21 – juris Rn. 16 f. m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 228 f.). Ausgehend davon liefe die Jahresfrist vorliegend erst im Jahr 2026 ab. Denn die Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zum streitgegenständlichen Widerruf erfolgte erst am 04.07.2025 (Bl. 109 ff. der Behördenakte).
Da im Falle des Antragstellers begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, war seine Registrierung als beruflicher Betreuer zu widerrufen. Dabei stand der Antragsgegnerin auch kein Ermessen zu.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Betrag ist wegen des nur vorläufigen Charakters der hier beantragten Eilentscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).