Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die jagdrechtliche Befriedung in ihrem Eigentum stehender Grundflächen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine rechtsfähig anerkannte Stiftung bürgerlichen Rechts, in deren Eigentum zahlreiche Flurstücke der H. und der I. der Gemarkung J. stehen, die auf Grundbuchblatt K., Buchungsblatt A-Stadt) eingetragen sind. Die folgende Übersicht zeigt die Flurstücke der Klägerin in A-Stadt. Die „innenliegenden“ Flächen gehören einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten.
Landkarte zwecks Anonymisierung entfernt.
Die beiden Gründer der Klägerin, Herr L. und Frau M., verfügen über ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB, welches auf dem N. der H. lastet (Bl. 15 GA).
Auf den Grundflächen wurde ursprünglich von den Eltern des Stiftungsgründers, Herrn L., ein Milchviehbetrieb geführt. Dieser wurde im Jahr 2002 durch die beiden Gründer der Klägerin aufgegeben und in einen Lebenshof für Kühe, Hühner, Schweine und andere Tiere umgewandelt, da die Gründer der Klägerin das Töten von Lebewesen aus ethischen Gründen ablehnen. Auf den Grundstücksflächen der Klägerin finden regelmäßig Bejagungen statt.
Ausweislich § 2 der Stiftungssatzung der Klägerin verfolgt diese den Zweck, durch Aufklärung und gutes Beispiel Liebe und Verständnis für die Tierwelt zu wecken und das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung von Tieren zu fördern. Hierin heißt es auszugsweise:
„Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Auf dem Hof der Stiftung in A-Stadt, A-Straße, werden Tiere aufgenommen, die vom Menschen verfolgt, gequält oder ausgebeutet wurden, die wegen Unfalls, Krankheit, Behinderung, Überzüchtung usw. ohne die Hilfe des Menschen nicht überlebensfähig wären.
b) Der Lebenshof O. schafft einen Ort, an dem Tiere ein würdiges Dasein leben dürfen, beschützt diese Tiere und gibt ihnen bis an ihr natürliches Lebensende ein Zuhause, in dem es ihnen wohlergeht. Nur bei tierärztlicher Prognose auf Nichtheilung einer Krankheit ist – um unnötiges Leiden zu verhindern – eine Euthanasie möglich.“
Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten schriftlich, die entsprechende Grundstücksfläche zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären, da die regelmäßige Bejagung von Wild auf den Grundstücksflächen der Klägerin dem Stiftungszweck und den ethischen Überzeugungen der Stiftungsgründer widerspreche.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 lehnte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 31. August 2023) und Korrespondenz mit – unter anderem – Jagdgenossenschaft und Jagdbeirat den Antrag unter Verweis auf den Wortlaut des § 6a Abs. 1 BJagdG und die darin enthaltene Beschränkung der Anspruchsstellung auf natürliche Personen ab. Der Gesetzgeber sei mit § 6a BJagdG keiner grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen, sondern habe eine bereits vorhandene Einschränkung des Eigentumsrechts in Gestalt der gesetzlich auferlegten Pflicht zur Duldung der Jagd zugunsten natürlicher Personen für einen bestimmten Fall beseitigt. Zwar sehe § 6a BJagdG eine solche Abschwächung der gesetzlichen Duldungspflicht für die im Eigentum juristischer Personen stehenden Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht vor; ihnen werde mit dieser Regelung jedoch auch keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt. Der Gesetzgeber lasse die ethisch motivierte Befriedung nur dann zu, wenn eine persönliche ethische Betroffenheit vorliege. Die ernsthafte und echte Gewissensbelastung setze einen individuellen Gewissensträger voraus. Die Gewissensfreiheit schütze das höchstpersönliche Gewissen von natürlichen Personen. § 6a BJagdG beinhalte in strikter Befolgung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte allein den Schutz der Gewissensfreiheit für den Fall, dass eine natürliche Person aus ethischen Gründen einen derartigen Gewissenskonflikt infolge der Jagdausübung erleide, dass die Jagdausübung auf der eigenen Fläche für diese Person schlechthin nicht zumutbar sei. Deshalb schieden juristische Personen als Antragsteller aus. Insbesondere Verbände und Gruppierungen, die in unterschiedlichem Umfang das „Ob“ und/oder das „Wie“ der Jagdausübung ablehnten, könnten als juristische Personen nicht Träger des durch § 6a BJagdG geschützten individuellen Gewissens sein. Bei einer juristischen Person könne ohnehin eine Gewissenseinheitlichkeit bei einer Vielzahl von Mitgliedern, d.h. von individuellen Gewissensträgern, nicht festgestellt und insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht werden. Das BVerwG habe festgestellt, dass das Eigentum juristischer Personen in § 6a BJagdG nicht erfasst sei und dass es offenbleiben könne, ob der Ausschluss juristischer Personen mit dem Grundgesetz und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vereinbar sei.
Am 4. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass die Vorschrift des § 6a Abs. 1 BJagdG im Rahmen einer konventionsgemäßen Auslegung auch auf juristische Personen anwendbar sei. Die Bestimmung des § 6a BJagdG dürfe nur in der Weise angewendet werden, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung in Einklang stehe. Das deutsche Recht müsse dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen. Im Rahmen dieser Zwecksetzung sei das bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreife, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfüge. Die von den Zwangsvereinigungen ausgehenden freiheitlichen Jagdausübungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Grundstückeigentümers seien nicht als Eingriffe in dessen Jagdrecht, sondern als Eingriffe in sein Eigentumsrecht, das auch von jedem rechtsfähigen Personenzusammenschluss geltend gemacht werden könne, zu werten. Gegenüber einem Grundeigentümer, der die Jagdausübung nicht für richtig halte, wirke sich die Zwangsvereinigung wie die Anordnung einer bestimmten Nutzungsart aus. Der ethische Jagdgegner wende sich nicht nur dagegen, dass ihm Grundeigentümerbefugnisse entzogen und auf einen anderen übertragen würden, sondern vor allem dagegen, dass diese dann in einer Weise genutzt würden, die er nicht gutheiße. Die vom Antragsteller darzulegenden Gründe müssten nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen. Der Begriff der Glaubhaftmachung in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG schließe die Berücksichtigung einer geltend gemachten ethischen Jagdgegnerschaft nur dann aus, wenn sie nicht einmal einen gewissen Grad an Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit besitze wie etwa in den in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG genannten Fällen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landkreises P. vom 26.10.2023 zu verpflichten, die Grundflächen, Amtsgericht Q., Grundbuch von A-Stadt, Blatt R. zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landkreises P. vom 26.10.2023 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Befriedeterklärung der Grundflächen, Amtsgericht Q., Grundbuch von A-Stadt, Blatt R. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine Entscheidungen und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Da keine höchstrichterliche Rechtsprechung eine von der Klägerin behauptete planwidrige Regelungslücke festgestellt habe, sei er als ausführende Gewalt an den klaren Wortlaut der Norm gebunden und könne eine erweiternde Auslegung des § 6a BJagdG nicht eigenmächtig vornehmen. Der Gesetzgeber präzisiere in der Begründung des § 6a BJagdG, dass ausschließlich natürliche Personen einen entsprechenden Antrag auf Befriedung stellen könnten, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen der Ausdruck einer persönlichen Entscheidung sowie eine Gewissensentscheidung sei. Die Begründung erwähne explizit, dass eine Befriedung bei juristischen Personen entfalle. Gegen eine solche erweiternde Auslegung spreche zudem, dass das BJagdG mehrfach in den letzten Jahren geändert, diese Norm allerdings nicht verändert worden sei.
Die Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die formellen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG sind weitgehend erfüllt. Der Entscheidung über den Antrag hat nach der genannten Norm neben der Anhörung des jeweiligen Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundstückseigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Diese Vorgaben hat der Beklagte teils eingehalten, indem er die Klägerin angehört hat (Bl. 34 BA) sowie unter anderem mit der Jagdgenossenschaft und dem Jagdbeirat korrespondiert hat (Bl. 28 BA). Soweit weitere Beteiligungen – etwa der angrenzenden Grundstückseigentümer – unterblieben sind, hatte dies hier aus den im Folgenden genannten Gründen keine Auswirkungen. Vielmehr ist offensichtlich, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst wurde (§ 46 VwVfG). Daneben ist fraglich, ob die Klägerin eine unterbliebene Anhörung Dritter rügen könnte.
I. Die Klägerin hat keinen gebundenen Anspruch darauf, dass die Grundflächen, Amtsgericht Q., Grundbuch von A-Stadt, Blatt R., zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt werden.
An dieser Stelle ist nicht näher darauf einzugehen, ob Teile der streitgegenständlichen Grundflächen – bspw. das Wohngrundstück – bereits von Gesetzes wegen aus anderen Gründen befriedet i.S.d. § 6 BJagdG und § 9 NJagdG sind, da eine (ggf. zusätzliche) Befriedung nach § 6a BJagdG für den Antragsteller ggf. rechtlich vorteilhafter ist, denn es ist nicht auszuschließen, dass die anderen, objektiven Befriedungsgründe wegfallen und die Jagd auf der Fläche nicht mehr ruhen würde (Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Auflage, 2024, § 6a Rn. 23a).
Anspruchsgrundlage ist § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG. Danach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundstückseigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, es sei denn, es liegt einer der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG formulierten Versagensgründe vor. Ethische Gründe nach dieser Regelung liegen gem. § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2).
Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
1. Die Flächen der Klägerin gehören zwar zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk im Sinne des § 8 Abs. 1 BJagdG. Die Klägerin kann eine Befriedung allerdings bereits deswegen nicht verlangen, weil es sich bei ihr nicht um eine natürliche Person handelt, die die Anspruchsgrundlage ihrem Wortlaut zufolge voraussetzt. Eine über den Wortlaut hinausgehende Einbeziehung juristischer Personen ist nicht geboten.
a. Anders als der Beklagte meint, folgt diese Einschätzung zwar nicht daraus, dass die Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen Ausdruck einer Gewissensentscheidung sei, auch wenn der Gesetzgeber – unter anderem – aus dem Grund juristische Personen von der Antragstellung ausschließen wollte (vgl. BR-Drs. 812/12 S. 8).
Denn hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen müssen; einer Gewissensprüfung dürfe der Grundeigentümer nicht unterzogen werden (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021, – 3 C-16/20 -, juris Rn. 17). Insbesondere betreffe die jagdrechtliche Befriedung einen anderen Regelungsgegenstand als die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen, im Rahmen derer eine Gewissensentscheidung und Gewissensprüfung erforderlich sei (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C-16/20 -, juris Rn. 27).
Unabhängig davon ist die Ablehnungshaltung aufgrund ethischer Gründe aber dennoch als „höchstpersönlicher Natur“ zu bezeichnen, sodass sie ebenso wenig von juristischen Personen gebildet werden können, wie diese Träger der Menschenwürde sein können (Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 2024, § 6a Rn. 28).
b. Dieser Einschätzung steht auch die Rechtsprechung des Eufach0000000007s nicht entgegen. Vielmehr fordert das Bundesverwaltungsgericht für das Vorliegen ethischer Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG, dass der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021, – 3 C-16/20 -, juris Rn. 17). Juristische Personen können jedoch weder eine feste Überzeugung gewinnen noch diese hinsichtlich ihrer Wichtigkeit einordnen. Denn eine „feste Überzeugung“ ist zwar keine Gewissensentscheidung, allerdings durchaus eine tief verankerte, unerschütterliche Gewissheit oder ein starker Glaube, z.B. an die Gültigkeit eines Wertes. Auch ein solcher interner Vorgang einer Überzeugungsbildung ist – gerade – bei einer nach § 80 BGB „mitgliederlosen Stiftung“ nicht möglich. Ferner ist nicht ersichtlich, auf wessen Überzeugung ansonsten bei einer Stiftung abgestellt werden könnte. Charakteristisch für eine Stiftung ist, dass sie über eine vom Stifter übertragene Vermögensmasse verfügt, die im Sinne des Stifters auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmet wird; der Stifter ist aber – wie beispielsweise auch hier – nicht zwangsläufig Teil des Vorstandes und selbst sein Tod hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Stiftung (§ 80 Abs. 2 BGB); die Organe und Akteure im Hintergrund können wechseln (Vorstand, Kuratorium). Der vorformulierte Stiftungszweck ist nicht mit einer Überzeugung einer Privatperson vergleichbar, er wird von dem Stifter als natürlicher Person vorab festgelegt.
c. Eine über den Wortlaut des § 6a Abs. 1 BJagdG hinausgehende Auslegung gebietet auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die in diesem Zusammenhang ergangene EGMR-Rechtsprechung nicht.
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 (S. gegen Deutschland), in der es um die ethischen Überzeugungen einer Privatperson, die diese als natürliche Person auch herausbilden konnte, ging, in nationales Recht.
Der EGMR hat im Rahmen dessen festgestellt, dass die mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verbundene Pflicht eines Grundstückseigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden, gegen Art. 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.
Nach dem Bundesjagdgesetz stellen zusammenhängende Flächen, die größer als 75 ha sind, einen Eigenjagdbezirk dar, wohingegen kleinere Flächen zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengefasst werden. Deren Eigentümer bilden sodann kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft (§§ 7 ff. BJagdG) und müssen die Bejagung ihrer Grundflächen durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft oder entsprechende Pächter (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), die die Jagd auf einem fremden Grundstück durchführen, grundsätzlich dulden.
Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wertete die Jagdausübung einer deutschen Jagdgenossenschaft auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners als Verstoß gegen das konventionsrechtliche Eigentumsrecht. Die Verpflichtung, die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück zu erlauben, bedeute für einen ethische Jagdgegner einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Eigentums. Die Verpflichtung einer Person, auf ihrem Grundstück die Anwesenheit von bewaffneten Personen und Jagdhunden zu dulden, stelle eine Beschränkung der freien Verfügung des Rechts, sein Eigentum zu nutzen, dar (EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 – 9300/07 -, Rn. 72 der englischen Volltextversion auf hudoc.echr.coe.int).
Hinsichtlich der Möglichkeit einer Entschädigung des Grundeigentümers als Gegenleistung für die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück stellte der Gerichtshof fest, dass es schlecht mit dem eigentlichen Begriff der Achtung einer ethischen Ablehnung vereinbar sei, der betroffenen Person vorzuschreiben, bei den Behörden eine Entschädigung für etwas zu beantragen, was genau die Ursache seiner Ablehnung darstelle. Ein solches Vorgehen könne an sich als unvereinbar mit den in Rede stehenden ethischen Überzeugungen gelten. Zudem habe der Gerichtshof grundsätzlich Vorbehalte gegenüber dem Argument, demzufolge tief verankerte persönliche Überzeugungen gegen eine jährliche Entschädigung getauscht werden könnten, die den Verlust des Gebrauchs des Eigentums ausgleichen soll (EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 – 9300/07 -, Rn. 91 der englischen Volltextversion auf hudoc.echr.coe.int)
Obwohl mit dem Recht des Eigentümers zu bestimmen, wer sein Grundstück betreten darf, demnach ein Kernaspekt des Grundeigentums betroffen ist, eröffnete das deutsche Jagdrecht bis dahin keine realistische Möglichkeit, zumindest in Einzelfällen eine Befreiung von der Jagdduldungspflicht zu erlangen (vgl. hierzu auch Maierhöfer: Jagdduldungszwang und Europäische Menschenrechtskonvention (NVwZ 2012, 1521, 1522)). Die Vorschrift des § 6a BJagdG verfolgt daher den Sinn und Zweck, es Grundeigentümern mit weniger als 75 ha Fläche, die von Gesetzes wegen einer Jagdgenossenschaft angehören (§§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 BJagdG) und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, zu ermöglichen, diese Zwangsmitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu beenden. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass das betroffene Grundstück durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden kann (vgl. BR-Drs. 812/12 S. 2).
Diese Rechtsprechung des EGMR steht der Einschätzung der Kammer nicht entgegen. Wenn in dem Urteil des EGMR beispielsweise ausgeführt wird, dass zwar Grundstückseigentümer eine Gegenleistung für die Nutzung ihrer Grundstücke erhalten, der Gerichtshof aber grundsätzliche Bedenken gegen das einem Befriedungsanspruch entgegengehaltene Argument hege, „tief verwurzelte persönliche Überzeugungen“ ließen sich gegen eine jährliche Entschädigung […] aufwiegen (EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 – 9300/07 -, Rn. 91 der englischen Volltextversion auf hudoc.echr.coe.int), zeigt sich, dass auch der EGMR bei ethischen Gründen eine persönliche Überzeugungsbildung verlangt, die einer juristischen Person als solcher nicht möglich ist – schon gar nicht einer grundsätzlich nach § 80 BGB „mitgliederlosen“ Vermögensmasse wie einer Stiftung. Schon in der Entscheidung T. gegen Luxemburg hatte der EGMR zu der Tatsache, dass eine Entschädigung für die Grundstücksnutzung bei einem ethischen Jagdgegner nicht ausreichend ist, um dessen Rechte angemessen zu berücksichtigen, klargestellt, dass das Motiv eines ethischen Jagdgegners nicht sinnvoll gegen die jährlich erhaltene Entschädigung für den Verlust des Nutzungsrechts abgewogen werden könne, schon allein aufgrund der grundsätzlichen Unvereinbarkeit einer gleichwertigen Entschädigung mit dem angeführten subjektiven Motiv (EGMR, Urteil vom 10. Juli 2007 – 2113/04 -, Rn. 49 der französischen Volltextversion auf hu-doc.echr.coe.int). Auch ein „subjektives Motiv“ ist eben der individuelle, persönliche Beweggrund einer Person; eine solche Motivation passt nicht zu einer bloßen juristischen Person, insbesondere nicht zu einer Stiftung.
d. Soweit in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wegen der Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen geltend gemacht wurde (
Art. 3 GG), ergibt sich hieraus eine Verfassungswidrigkeit der Norm des § 6a BJagdG evident nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Nds. OVG, Urteil vom 5 November 2013 – 5 LC 107/12 -, juris Rn. 37; Urteil vom 12. März 2024 – 5 LB 68/22 -, juris Rn. 51). Verletzt ist der Gleichheitssatz wiederum, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich oder wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird (Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 2012 – 5 LC 47/10 -, juris Rn. 60). Die Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen bei der Frage der persönlichen Überzeugungsbildung liegt letztlich auf der Hand; dasselbe gilt für die Frage, ob eine Jagd auf den eigenen Grundflächen als Belastung empfunden werden kann oder nicht.
e. Soweit der VGH München in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 (Parallelentscheidung zu der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München – 19 B 19.1713 – vom selben Tag) davon ausgeht, dass es auch dem EGMR in seinen, einen Verstoß feststellenden Entscheidungen betreffend „jagdliche Zwangsvereinigungen“ in erster Linie auf die gesellschaftliche und rechtliche Haltung zur freiheitlichen Jagd ankomme und nicht auf den gedanklichen Hintergrund oder die individuelle Rechtfertigung der ethischen Jagdgegnerschaft des jeweiligen Beschwerdeführers (- 19 B 19.1708 -, juris), wodurch man den Anspruch gegebenenfalls – ohne eine Überzeugungsbildung des ethischen Jagdgegners für erforderlich zu halten, die nur natürlichen Personen möglich ist – auch auf juristische Personen erstrecken könnte (dort Rn. 141), ist diese Einschätzung abzulehnen. Diese Sichtweise des VGH ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des EGMR. Zwar hat der EGMR in seinen Entscheidungen – vor allem S. /Deutschland – nicht die Gewissensfreiheit als solche geprüft und insofern auch keine, der Jagd entgegenstehende Gewissensentscheidung der Gegner gefordert. Unterdessen wurde festgestellt, dass die in Deutschland praktizierte Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften das Eigentumsrecht (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK) von Grundstückseignern verletze, die die Jagd aus ethischen Gründen strikt ablehnten, während grundsätzlich auch Einschränkungen des Eigentumsrechts der EMRK möglich seien (Art. 1 Abs. 2 des 1. ZP). Im Gegenzug kann man davon ausgehen, dass die Bildung von Jagdbezirken und die Mitgliedschaft der Eigentümer der Grundflächen in Jagdgenossenschaften auch nach EGMR-Rechtsprechung das Eigentumsrecht (und auch weitere relevante Rechte) ansonsten nicht verletzen, sondern eine zulässige „Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse“ darstellen. Eine Ausnahme von der „Zwangsmitgliedschaft“ in Jagdgenossenschaften hat der EGMR (nur) im Falle ethischer Jagdgegner gemacht. Wenn der EGMR in demselben Kontext meint, den Eingriff in das Eigentumsrecht könne eine Entschädigung nicht ausgleichen, weil sich damit „tief verwurzelte persönliche Überzeugungen“ nicht aufwiegen ließen, zeigt sich zugleich, wie der EGMR „ethische Gründe“ letztlich definiert. Nichts anderes ergibt sich aus den sonstigen, von dem VGH München zitierten Entscheidungen. Beispielsweise wird in U., V. und W. im Rahmen der Prüfung der konventionsrechtlichen Vereinigungsfreiheit herausgestellt, dass die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt sei, wenn jemand „entgegen seiner Überzeugungen“ zu einem Beitritt in einer Vereinigung gezwungen werde (Urteil vom 13. August 1981 – 7806/77 -). Für die Vereinigungsfreiheit wird ein Verstoß also auch nur angenommen, wenn eine (natürliche) Person gezwungen wird, gegen ihre eigenen Überzeugungen zu handeln.
Schlussendlich kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber juristische Personen lediglich deswegen aus dem Anwendungsbereich der Norm habe ausklammern wollen, weil er fälschlich von der Erforderlichkeit einer Gewissensentscheidung ausgegangen sei (VGH München, Urteil vom 28. Mai 2020 – 19 B 19.1708 -, juris Rn. 150). Denn der Gesetzgeber hat nicht lediglich auf eine Gewissensentscheidung abgestellt, sondern ausgeführt: „Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung ist.“ Bei der Annahme einer erforderlichen Gewissensentscheidung mag es sich um eine unzutreffende Bewertung gehandelt haben. Erkennbar ist jedoch durch das „und“, dass der Gesetzgeber auch eine persönliche Überzeugung nur bei natürlichen Personen für möglich hält. Insoweit handelt es sich nicht um einen Irrtum.
Eine Beschränkung des § 6a Abs. 1 BJagdG auf natürliche Personen ist damit mit der Rechtsprechung des BVerwG und des EGMR vereinbar.
Juristische Personen – gerade eine bloß dauerhaft selbstständige Vermögensmasse wie eine Stiftung – sind daher weder aufgrund der EGMR-Rechtsprechung noch der aktuelleren nationalen Rechtsprechung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen – im Gegenteil. Auch, wenn man nicht auf eine Gewissensentscheidung abstellt, erfordern die ethischen Gründe doch feste (persönliche) Überzeugungen, die einer Stiftung als solche nicht möglich sind.
2. Selbst, wenn man die Klägerin unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 6a BJagdG fassen sollte, steht ihr der geltend gemachte Anspruch mangels Glaubhaftmachung „ethischer Gründe“ nicht zu.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „ethischen Gründe“ ist im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen, die zur Einführung des § 6a BJagdG geführt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund mit Urteil vom 11. November 2021 ( 2 C 16.20) entschieden, dass die ethischen Gründe i.S.d. § 6a BJagdG zwar nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen müssten, die Annahme des VGH München allerdings, dessen Rechtsauffassung die Klägerin für sich fruchtbar machen will, dass der Grundstückseigentümer keine nachvollziehbaren individuellen Überlegungen dartun müsse und lediglich Anhaltspunkte dafür ausräumen müsse, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial sei (Bay. VGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – 19 B 19.1713 -, juris), Bundesrecht verletze. Dem ist zu folgen und insofern in Übereinstimmung mit dem BVerwG auszuführen:
Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG muss der Grundeigentümer darlegen, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt. Der Grundeigentümer trägt insoweit die Darlegungslast. Lediglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft Bezug zu nehmen, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung seiner persönlichen Gründe durch den jeweiligen Grundeigentümer. Erst sie ermöglicht zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe ethisch im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind oder nicht. Ohne eine solche Darlegung kann der Grundeigentümer auch nicht glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht für eine Befriedung nicht aus; dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6a BJagdG ausdrücklich klargestellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebietet auch nicht, auf eine Darlegung der persönlichen Gründe des Grundeigentümers für die Ablehnung der Jagdausübung zu verzichten (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 15 und 16). Die Rechtsprechung des EGMR macht keine Vorgaben dazu, welche Anforderungen die Konventionsstaaten an die Geltendmachung ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung stellen dürfen. Es ist ferner ersichtlich weder konventionsrechtlich erforderlich noch von § 6a BJagdG gewollt, dass der bloße Hinweis auf die Ablehnung der Jagdausübung und sodann die Antragstellung dazu führen kann, dass Grundstückseigentümer die durchaus auch aufgrund von Allgemeinwohlinteressen stattfindende Jagd weitflächig unterbinden können. Der Gesetzgeber hat die Glaubhaftmachung insoweit in seiner Begründung ausdrücklich gefordert.
Ein Grundeigentümer lehnt die Jagdausübung nur dann aus ethischen Gründen im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ab, wenn er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, also wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu erlegen oder zu fangen (vgl. § 1 Abs. 1 und 4 BJagdG), und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Die ethischen Überzeugungen der Antragstellenden müssen einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen (BVerwG, a.a.O., Rn. 31 und 32). Welche Anforderungen an die Kohärenz bzw. Geschlossenheit der Überzeugungen zu stellen sind, ergibt sich im deutschen Recht aus § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG, wobei der Gesetzgeber die dortige Aufzählung lediglich als beispielhaft verstehen will. Ethische Gründe für eine Ablehnung der Jagd sind nicht anzuerkennen, wenn objektive Umstände vorliegen, die im Widerspruch zur der vom Antragsteller behaupteten Motivation stehen (BT-Drucksache 17/12046, Seite 8). Andere objektive Umstände als die in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG genannten Regelbeispiele schließen das Vorliegen ethischer Gründe nur aus, wenn auch diese Umstände im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation stehen und ihr Gewicht den Regelbeispielen vergleichbar ist.
Die ethischen Gründe sind dabei i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG glaubhaft zu machen. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Glaubhaftmachung soll Behörden und Gerichte daher in die Lage versetzen, die geltend gemachten Gründe nachzuvollziehen und ihr tatsächliches Vorliegen zu überprüfen. Es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht; den vollen Beweis muss der Grundeigentümer nicht erbringen. Die Glaubhaftmachung kann durch jedes Beweismittel erfolgen (BT-Drucksache 17/12046, Seite 8). Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z.B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die ethischen Gründe die einzigen Gründe des Grundeigentümers für die Ablehnung der Jagdausübung sind. Hat er glaubhaft gemacht, dass er die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, ist das Hinzutreten weiterer Gründe unschädlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 -, juris Rn. 67). Dient die vorgetragene innere Überzeugung dagegen nur als Vorwand zur Durchsetzung anderer Zwecke, ist nicht von der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen auszugehen. Nicht ausreichend ist es außerdem, wenn nur eine bestimmte Art der Jagd, die Jagd durch bestimmte Personen oder die konkrete Ausrichtung der Jagd abgelehnt wird (vgl. hierzu VG Lüneburg, 19. Februar 2021 – 5 A 633/17 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
Das Gericht ist vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben und dass diese Überzeugung für sie eine gewisse Wichtigkeit hat.
Eine entsprechende Überzeugung sowie deren Wichtigkeit wurden von der Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es kann dabei dahinstehen, worauf diesbezüglich bei einer juristischen Person konkret abzustellen wäre, da eine entsprechende Überzeugung und deren Wichtigkeit weder durch den Vortrag der Gründer der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens noch durch den in der Satzung der Klägerin festgehaltenen Stiftungszweck oder die Inhalte auf der Website der Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht wurden.
a. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Der Vortrag der Klägerin bezieht sich hingegen ganz überwiegend auf Überzeugungen hinsichtlich des menschlichen Umgangs mit Nutztieren. So führt sie in ihrer Klageschrift aus, ihr Gründer, Herr L., habe nach der Übernahme des elterlichen Milchviehbetriebes mehr und mehr gemerkt, dass die Umstände der Nutztierhaltung (Schlachtung der Tiere bei sinkender Milchleistung, Schlachtung von Kälbern, Trennung von Muttertier und Kalb) und die damit verbundenen Belastungen für die Tiere unerträglich für ihn seien. Er habe erkannt, was er den Lebewesen mit der Ausbeutung antue. Eine ethische Haltung gegenüber der Jagd auf wildlebende Tiere ist hierdurch weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst abzuleiten. Zudem wurde der ursprüngliche Milchviehbetrieb in einen Lebenshof für Kühe, Hühner, Schweine und andere Tiere umgewandelt. Bei diesen Tierarten handelt e sich ebenfalls um Haus- bzw. Nutztiere und nicht um Wild im Sinne des Jagdrechts. Nichts anderes gilt für den Vortrag, die Klägerin verstehe sich als Botschafterin der neuen Mensch-Tier-Beziehung, die überall auf der Welt begonnen habe und nach der Tiere keine Maschinen seien, weshalb Menschen auch die sogenannten Nutztiere schonen und herausfinden müssten, wie man mit ihnen so zusammenleben könne, dass man sie nicht mehr ausbeute oder sogar töte. Auch hier bezieht sich die Klägerin ausdrücklich auf den Umgang und das Zusammenleben des Menschen mit Nutztieren. Hieran wird ersichtlich, dass sich die von der Klägerin in Bezug genommenen Nutztiere und die diesbezüglichen Überzeugungen des Gründers nicht automatisch auf wildlebende Tiere und deren Bejagung übertragen lassen. Denn anders als bei Haus- und Nutztieren gibt es bei wildlebenden Tieren bereits kein vergleichbares Zusammenleben von Tier und Mensch dahingehend, dass bewusst ein örtliches und ggf. emotionales Näheverhältnis, das auf eine gewisse Dauer angelegt ist, geschaffen wird oder werden soll. Dass jedoch gerade dieses bewusste Zusammenleben bzw. der Besitz und die Haltung lebender (nicht wilder) Tiere im Zentrum des vorgetragenen Einsatzes der Klägerin für Tiere steht, wird auch durch den Vortrag deutlich, dass sich Frau M. bereits seit Jahrzehnten für das Leben und die Rechte von Tieren einsetzte, indem sie Anfang der achtziger Jahre zu den ersten sogenannten „Tierbefreierinnen“ gezählt habe, die Hunde, Katzen, Affen und andere Tiere aus Versuchslaboren gerettet und die dortigen Zustände öffentlich gemacht hätten. Auch aus derartigen Aktionen lässt sich eine Überzeugung dahingehend, dass die Bejagung wildlebender Tiere nicht richtig sei, nicht ohne Weiteres ableiten.
Auch der Vortrag, die Jagd auf Wildtiere sei aus der Sicht von Herrn X. und seiner Partnerin völlig grundlos und ethisch unhaltbar; beide hielten die Tötung von Tieren im Rahmen der Jagd vielmehr für Verbrechen und als einen Verrat an den Tieren, vermag zu keiner anderen rechtlichen Wertung zu führen. Denn insoweit ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass diese Überzeugung bei der Klägerin selbst besteht. Bei unterstellter Antragsbefugnis von juristischen Personen im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG dürfte bei der Prüfung der Voraussetzungen der Norm erforderlich sein, dass die Befriedungsvoraussetzungen von allen vertretungs- und kontrollbefugten natürlichen Personen der juristischen Person erfüllt werden (VGH München, Urteil vom 28. Mai 2020 – 19 B 19.1713 -, juris Leitsatz 6) und nicht lediglich von den Gründern oder angesichts des Wortlautes des Stiftungszwecks (dazu sogleich). Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn eine entsprechende Überzeugung der beiden Gründer der Klägerin bestehen sollte, so gilt dies nicht für die Stiftung insgesamt. Insbesondere ist Herr L. nicht mehr Vorstand der Klägerin, sondern seit Mai 2025 Frau Y.. Der Vorstand ist jedoch rechtlicher Vertreter der Stiftung, sodass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG – ungeachtet der Frage, wer alles zu den vertretungs- und kontrollbefugten natürlichen Personen der Klägerin zählt – wohl zumindest auch bei Frau Y. vorliegen müssten. Zu deren Überzeugungen hinsichtlich der Jagd auf wildlebende Tiere hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Auch auf der Website der Klägerin finden sich hierzu keine Anhaltspunkte (Z..
b. Eine entsprechende Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen der Klägerin lässt sich auch nicht anhand ihrer Satzung feststellen, sollte man dies ausreichen lassen wollen. Ausweislich § 2 Abs. 1 der Satzung verfolgt die Stiftung den Zweck, durch Aufklärung und gutes Beispiel Liebe und Verständnis für die Tierwelt zu wecken und das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung von Tieren zu fördern. Verwirklicht werde dieser Stiftungszweck nach § 2 Abs. 2 der Satzung insbesondere dadurch, dass auf dem Hof der Stiftung Tiere aufgenommen würden, die vom Menschen verfolgt, gequält oder ausgebeutet worden seien, die wegen Unfalls, Krankheit, Behinderung, Überzüchtung usw. ohne die Hilfe des Menschen nicht überlebensfähig wären sowie dadurch, dass der Lebenshof einen Ort schaffe, an dem Tiere ein würdiges Dasein leben dürfen, diese Tiere beschütze und ihnen bis an ihr natürliches Lebensende ein Zuhause gebe, in dem es ihnen wohlergeht. Hieraus geht ebenfalls hervor, dass die Klägerin sich hauptsächlich die Förderung einer artgerechten Tierhaltung zum Ziel gesetzt hat. Die Tiere, die sie auf ihren Hof aufnimmt, stammen demnach überwiegend aus menschlicher Haltung. Eine Haltung zum Umgang mit wildlebenden Tieren im Sinne des Jagdgesetzes geht hieraus weder direkt noch unmittelbar hervor. Dementsprechend gilt dies erst recht hinsichtlich einer Überzeugung in Bezug auf die Bejagung von Wild. Insbesondere unterscheidet sich der Fall der Klägerin insoweit auch von dem der von ihr herangezogenen Entscheidung des VGH München. Die dortige Klägerin war nach dem notariellen Gesellschaftsvertrag als steuerrechtlich gemeinnützige Verwaltungs-GmbH speziell dafür gegründet worden, eine Stiftung zur Schaffung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen durch Förderung u. a. des Tierschutzes zu verwalten, insbesondere der naturgemäßen Hege und Pflege von Tieren. Als eine der Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Stiftungszwecks wurde dort die Versorgung von freilebenden Tieren mit Nahrung, Wasser und Schutzeinrichtungen sowie die artgerechte Pflege und Betreuung schwacher, alter und kranker Tiere genannt (VGH München, Urteil vom 28. Mai 2020 – 19 B 19.1713 -, juris Rn. 172). In der Satzung der Klägerin fehlt es allerdings an vergleichbaren Inhalten.
c. Den Darstellungen der Klägerin auf ihrer Website ließe sich die erforderliche Überzeugung, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, ebenfalls nicht entnehmen. Auf der Startseite wird sich in erster Linie mit dem „Pilotprojekt AA.“ und in dessen Rahmen mit der Haltung von Kühen auseinandergesetzt AB.. Weiter heißt es dort etwa: „(…) Das fängt bei der Nahrungsmittelproduktion und -konsumption an, führt über qualvolle und unsinnige Tierversuche bis hin zu Bekleidung, Unterhaltung (Zoo, Zirkus) und falsch verstandener Liebe, wenn Tiere als Kind- oder Partnerersatz missbraucht werden.“. Die Jagd auf wildlebende Tiere lässt sich unter keine dieser aufgezählten Kategorien des Umgangs mit Tieren fassen, die die Klägerin ablehnt. Zwar werden bei einer Jagd getötete Tiere regelmäßig auch als Nahrungsmittel verwertet und die Jagd wird als Freizeitaktivität ausgeübt, gleichwohl lässt sich dies nicht mit den von der Klägerin auf ihrer Website genannten Fällen ohne Weiteres gleichsetzen. So werden Tiere auf der Jagd nicht aus einer vorrangigen Motivation heraus, sie zu essen, gejagt und keineswegs für eine Verwertung als Nahrungsmittel produziert. Die Ablehnung der Tierhaltung zum Zwecke der Schlachtung der Tiere zum Verzehr durch den Menschen kann aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, auch nicht der Jagd gleichgestellt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C-16/20 -, juris Rn. 43 zur umgekehrten Konstellation der Nichtvergleichbarkeit der Jagd und Fleischproduktion). Auch der Umstand, dass die Jagd von Jägern unter anderem als Freizeitaktivität ausgeübt wird und damit möglicherweise im weiteren Sinne auch der Unterhaltung dient, ist nicht mit der von der Klägerin genannten Unterhaltung durch Zoos oder Zirkusse vergleichbar, bei denen die Tiere ihr Leben in menschlicher Haltung verbringen, wohingegen wildlebende Tiere bis zum Zeitpunkt der Jagd typischerweise keinen menschlichen Kontakt haben. Auch unter den übrigen Kategorien der Website findet sich keine Auseinandersetzung bzw. Stellungnahme hinsichtlich der Jagd und wildlebenden Tieren, die als „ethische Gründe“ verwertbar wären.
d. Im Übrigen hätte eine entsprechende Überzeugung der Klägerin in Bezug auf die Jagd, selbst wenn man sie entgegen den vorstehenden Ausführungen unterstellen würde, jedenfalls nicht die nach dem BVerwG erforderliche Wichtigkeit. Denn sofern diese Haltung für die Klägerin von so hoher Bedeutung wäre, dass sie ihr eine solche Wichtigkeit beimessen würde, erschiene es nur naheliegend, dass sie diese auch entsprechend nach außen hin kundtun würde, wie sie dies mit ihrer Einstellung zur Tierhaltung von Haus- und Nutztieren ebenfalls tut. Da eine ansatzweise vergleichbare Haltung zur Jagd von Wild jedoch nicht ersichtlich ist, kann selbst bei Unterstellung einer Überzeugung dahingehend, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, die erforderliche Wichtigkeit dieser Überzeugung nicht festgestellt werden.
e. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren eine hinreichende Glaubhaftmachung einer eigenen Jagdgegnerschaft, die nicht automatisch aus einer etwaigen Jagdgegnerschaft einzelner Stiftungsgründer folgt, nicht enthält und sich auch die Satzung und Website der Klägerin nicht diesbezüglich verhalten. Dass einzelne, hinter der Klägerin stehende natürliche Personen ihre Tierschutzmotivation auch auf das Bejagen wilder Tiere ausweiten, lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Zielsetzung der Klägerin als Stiftung übertragen; dass diese die Jagd aus ethischen Gründen strickt ablehne, ergibt sich hieraus nicht. Die vorrangige Beschäftigung mit einer artgerechten Haltung und Begleitung bzw. Behandlung von Tieren, welche auf dem Hof der Stiftung aufgenommen werden, im Wesentlichen Tiere aus menschlicher Haltung, passt zudem auch zu der Vorgeschichte des Gründers der Stiftung bzw. der Stiftung selbst, welche aus einem ursprünglich von Herrn L. betriebenen Milchviehbetrieb hervorgegangen ist und sich jetzt dem „Pilotprojekt AA.“ widmet. Dass der Stiftungszweck, sollte man ihn zur Bewertung „ethischer Gründe“ heranziehen wollen, automatisch auch eine ethische Jagdgegnerschaft umfasst, kann hieraus nicht zwingend gefolgert werden, da freilebende Wildtiere nicht vom Ziel der Förderung einer artgerechten Tierhaltung umfasst sein können. Außerdem erfolgt die Tötung von freilebenden Wildtieren im Rahmen der Jagd – anders als die von Nutztieren, wie z.B. Milchkühen – nicht ausschließlich aus menschlichen bzw. wirtschaftlichen Interessen, sondern auch um den Bestand von Wildtieren im Gleichgewicht zu halten und ihren freien Lebensraum für sie zu schützen, indem z.B. Überpopulation entgegengewirkt werden soll, da eine natürliche Regulierung (eine Reduzierung von überhöhten Beständen) des Wilds im Rahmen des Wirkungsgefüges der Natur seit der Ausrottung der großen Prädatoren nicht mehr stattfindet, sodass der Mensch – jedenfalls im Hinblick auf drohende Wildschäden und auch auf Seuchengefahren – für die Regulierung sorgen muss (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 28. Mai 2020 – 19 B 19.1713 -, juris Rn. 125).
Denn das Jagdrecht ist gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG hat die Hege zum Ziel, die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Diese insbesondere ökologische Notwendigkeit der Jagd wird von der Klägerin nicht erkennbar in Abrede gestellt. Dem gegenüber wäre bei einer Wichtigkeit der angeblichen Überzeugung der Klägerin, soweit sie eine solche denn bilden können sollte (s.o.), zu erwarten, dass sie sich auch mit den Aspekten der Jagd auseinandergesetzt hätte, die über das Töten von Tieren hinausgehen und an Allgemeinwohlgründen orientiert sind.
3. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Anspruch auch aufgrund der Versagensgründe des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ausgeschlossen ist.
Zu beachten ist allerdings durchaus, dass die Grundflächen der Klägerin eine nicht ganz unerhebliche Fläche ausmachen, sodass bezogen auf den Jagdbezirk die in der Vorschrift genannten Allgemeininteressen beeinträchtigt sein könnten, zumal die Flächen des Dritteigentümers fast vollständig von nicht bejagbaren Flächen der Klägerin umschlossen wären. Nur der kleine Weg auf dem Flurstück AC. der Weggenossenschaft Gemeinde A-Stadt würde noch einen Zugang bieten („Punktverbindung“), wobei dieses Flurstück wiederum auch gesetzlich befriedet sein oder von der Jagd nach § 20 BJagdG ausgeschlossen sein könnte. Ferner stellen Wege den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her (§ 5 Abs. 2 BJagdG). Insoweit könnten die Rechte eines Dritten unzulässig beeinträchtigt sein.
4. Schlussendlich ist der Antrag der Klägerin auf eine (umgehende) Erklärung zu einem befriedeten Bezirk ausgerichtet, was sie nicht verlangen kann. Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG), wobei der bestehende Jagdpachtvertrag noch bis zum 31. März 2030 läuft (Bl. 28 BA). Hierauf wurde die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren von dem Beklagten hingewiesen (Bl. 28 BA). Anlass, sich über diese gesetzliche Vorgabe hinwegzusetzen, sieht das Gericht nicht.
Durch die genannte Vorschrift soll den Interessen des Vertragspartners der Jagdgenossenschaft, dem Pächter, Rechnung getragen und ermöglicht werden, sich auf die veränderte Situation einzustellen (BT-Drs. 17/12046). Diese Werteentscheidung des Gesetzgebers ist mit dem Grundgesetz vereinbar, Art 19 Abs. 4 GG steht diesem Grundsatz nicht entgegen. Aus der Sollvorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG geht die Wertentscheidung des Gesetzgebers hervor, dass es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar ist, die Jagd auf seinem Grundeigentum noch bis zum Ende des Jagdpachtvertrages zu dulden, selbst wenn er die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnt und kein Versagungsgrund verwirklich ist (OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 – 5 Bf 51/16 -, juris Rn. 96). In der Interessenabwägung zwischen den Belangen der Klägerin und den Belangen des Jagdpächters wäre ein Absehen von der Frist unverhältnismäßig zulasten des Jagdpächters, zumal die Klägerin den Antrag zeitlich erst sehr spät gestellt und die Jagd auf ihren Flächen offenbar in der Vergangenheit durchaus jahrelang akzeptiert hat, obwohl das Eigentum jedenfalls teilweise seit 2009 bestehen dürfte (Bl. 21 GA).
II. Der auf eine Neubescheidung des Antrages auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO spricht das Gericht bei fehlender Spruchreife die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Grundsätzlich ist die Spruchreife vom Gericht herzustellen, so dass § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO regelmäßig nur bei Ermessensentscheidungen und unter bestimmten Umständen bei Beurteilungsspielräumen anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 – 6 C-4/01 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG einen gebundenen Anspruch normiert, der kein Ermessen der Behörde begründet, welches unter Berücksichtigung einer gerichtlichen Rechtsauffassung ausgeübt werden könnte („Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.“, vgl. auch VG München, Urteil vom 13. Dezember 2021 – M 7 K 16.3353-, Rn. 71 m.w.N.). Auch ein Beurteilungsspielraum der Behörde liegt in diesem Fall nicht vor.