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Beendigung der Hemmung der Verjährung bei Stillstand des Verfahrens

OLG Frankfurt –  Az.: 19 U 81/14 – Beschluss vom 25.09.2014

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

1.

Ausgehend von der Stichtagsregelung des Art. 229 § 6 Abs.1 S.2 BGB hat das Landgericht hinsichtlich der Frage der Verjährungshemmung zu Recht das Hemmungsrecht in der geltenden Gesetzesfassung angewendet.

Beendigung Hemmung Verjährung bei Stillstand des Verfahrens
Symbolfoto:Von Indypendenz /Shutterstock.com

Hiervon ausgehend sind etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen Ablaufs der vereinbarten zehnjährigen Gewährleistungsfrist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils verjährt. Dies gilt auch dann, wenn man den im Urteil enthaltenen Schreibfehler korrigiert und Ablauf der Verjährung – 2 Jahre 3 Monate und 26 Tage nach dem 01.01.2011 (Urt. S.5 unten) – zum 27.04.2013 und nicht zum 27.04.2012 annimmt. Ausgehend von einem Ablauf der Verjährungsfrist zum 27.04.2013 konnte diese durch Weiterbetreiben des Verfahrens mit am 02.09.2013 eingereichtem Schriftsatz nicht erneut nach § 204 Abs.2 S.3 BGB gehemmt werden. Soweit das Landgericht für den Beginn der Hemmung allerdings auf die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 2-26 OH 11/07) am 29.10.2007 (s. Urt. S.5) abgestellt hat, indes die Verjährung gemäß § 204 Nr.7 BGB erst durch Zugang des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt wird, was nach unstreitig gebliebenem Vortrag der Beklagten am 07.11.2007 der Fall war, hat sich dies zu Lasten der Klägerin nicht ausgewirkt. Vielmehr hätte eine korrekte Berechnung des Hemmungsbeginns zu einer Verkürzung der nach dem 01.01.2011 noch verbliebenen Restlaufzeit der Verjährung und damit zu einem noch früheren Verjährungseintritt geführt.

Der Berufung kann nicht gefolgt werden, soweit sie statt der vom Landgericht angenommenen Restlaufzeit nach Ende der Hemmung (§ 204 Abs.1 S.1 BGB) von zwei Jahren drei Monaten und 26 Tagen eine Restlaufzeit von zwei Jahren, neun Monaten und 29 Tagen, nämlich im Umfang der von ihr errechneten Hemmungsdauer, ab dem 01.01.2011 ansetzt. Die Hemmung, vorliegend eingetreten durch das selbständige Beweisverfahren und die noch im Hemmungszeitraum erhobene Klage, bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Dies bedeutet, dass der Lauf der Verjährung ruht und die noch nicht verstrichene Frist sich um den Zeitraum der Hemmung verlängert (Grothe in Münchener Kommentar, BGB, AT, Bd.1, 6. Aufl., § 209 Rn.1). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die nicht verstrichene Frist von zwei Jahren drei Monaten und 26 Tagen – nach Klägerin nicht entscheidungserhebliche 29 Tage – sich an das Ende der Hemmung anschließt und im Ergebnis die Verjährungsfrist verlängert wird. Nicht hingegen wird, wie die Berufung meint, die Dauer der Hemmung auf deren Ende hinzuaddiert.

2.

Soweit es den oben erwähnten Verfahrensstillstand betrifft, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass das Verfahren am 01.07.2010 dadurch in Stillstand geraten ist, dass die Parteien es zunächst nicht weiterbetrieben haben (§ 204 Abs.2 S.2 BGB) mit der Folge, dass der Lauf der restlichen Verjährungsfrist 6 Monate später, mithin am 01.01.2011, in Gang gesetzt wurde. Zwar führt nicht jeder Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungshemmung. Eine Unanwendbarkeit des § 204 Abs.2 S.2 BGB kann sich nämlich daraus ergeben, dass für das Untätigbleiben des Klägers ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund vorlag. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen (BGH, Urt. v. 16.03.2009 – II ZR 32/08 Rn.27 m.w.N., juris). Besondere Umstände in diesem Sinne lagen indes nicht vor. Die vage Ankündigung des Klägers im Termin vom 01.07.2010, nach Beginn der Sanierung mittlerweile über weitergehende, durch Sachverständige dokumentierte Erkenntnisse zu verfügen und diese Unterlagen umgehend vorlegen zu wollen, stellt keinen triftigen Grund im obigen Sinne dar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger eine umgehende Vorlage dieser Unterlagen angekündigt hat. Wenn nämlich schon zwischen den Parteien schwebende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen keinen triftigen Grund in diesem Sinne darstellen, d.h. nicht zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs.2 S.2 BGB führen (BGH, a.a.O., Rn.28; BGH, Urt. v. 27.01.1999 – XII ZR 113/97 Rn.18, juris, ergangen zur Vorgängervorschrift § 211 Abs.2 S.1 BGB a.F.), muss dies erst Recht gelten, wenn der Grund für das Untätigbleiben wie hier allein im Verantwortungsbereich des Klägers liegt. Soweit im Übrigen der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung einen triftigen Grund etwa dann bejaht, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Anraten des Gerichts erst das Berufungsverfahren abwarten, oder wenn das Untätigbleiben darauf beruht, dass das Gericht einen Parteiwechsel auf Klägerseite anregt, hat er zugleich, und zwar ausdrücklich, unterstrichen, dass in diesen Fällen – anders als im vorliegenden Fall – die Ursache für den Verfahrensstillstand nicht im Verantwortungsbereich der Parteien, sondern im dem des Gericht liegt, so dass eine Anwendung des § 211 Abs.2 S.1 BGB a.F. gerechtfertigt erscheint.

Die Berufung kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Verfahrensstillstand habe deshalb im Verantwortungsbereich des Gerichts gelegen, weil es nicht für den Verfahrensfortgang Sorge getragen habe. Denn die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses geht vom Gericht auf den Kläger über, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Eine gleiche Lage kommt auch bei einem konkludent erklärten Einverständnis in Betracht, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass ein Weiterbetreiben des Rechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängen soll (BGH, Urt. v. 27.01.2005 – VII ZR 238/03 Rn.14, juris). So liegt der Fall hier. Aus der ausweislich Sitzungsprotokoll vom 01.07.2010 vom Landgericht gewählten Formulierung, wonach neu terminiert werden solle, sobald die Klägerin die angekündigten Unterlagen vorgelegt und die Beklagte hierzu Stellung genommen habe, lässt sich mittelbar ein ausdrückliches, jedenfalls ein konkludent erklärtes Einverständnis der Klägerin mit dieser Vorgehensweise ableiten.

 

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