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Zahlungen nach Insolvenzreife: Ex-Geschäftsführer muss 1 Mio. Euro erstatten

Eine Million Euro für den Konzern überwiesen, die eigene GmbH bereits pleite. Ein Gesellschafterbeschluss deckte die Zahlung – doch das reichte den Richtern nicht.
Manager am Schreibtisch, Hand ruht auf der Maus. Auf dem Monitor ist eine bestätigte Konzernüberweisung auf dem Bankportal zu
Zahlungen an Konzernpartner nach Eintritt der Überschuldung verletzen das Zahlungverbot und begründen persönliche Erstattungspflicht des Geschäftsführers Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 57/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 15.07.2026 (8 U 57/25): Ein Geschäftsführer muss Zahlungen aus dem Vermögen eines überschuldeten Unternehmens zurückzahlen, wenn sie alte Schulden anderer Unternehmen derselben Gruppe tilgen. Die Pflicht entfällt, wenn die Zahlung den laufenden Betrieb sichert oder die finanzielle Krise dauerhaft beendet.


  • Geld für alle Gläubiger: Das Geld lag zunächst im Firmenvermögen und stand allen Gläubigern offen.
  • Betriebsschutz bleibt möglich: Notwendige Zahlungen für den laufenden Betrieb bleiben erlaubt.
  • Kein Ausgleich durch Darlehen: Schon erhaltenes Darlehensgeld macht die spätere Weiterleitung nicht wieder erlaubt.
  • Zustimmung reicht nicht: Die Zustimmung der Firmeneigentümer schützt den Geschäftsführer nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 15.07.2026
  • Aktenzeichen: 8 U 57/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht
  • Streitwert: 1.000.000,00 €
  • Relevant für: Geschäftsführer, Gläubiger und Verwalter insolventer Unternehmen

Warum haftete der Geschäftsführer für Konzernzahlungen?

Antragspflichtige Mitglieder eines Vertretungsorgans – also insbesondere GmbH-Geschäftsführer – dürfen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Das schreibt § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Wer trotzdem zahlt, muss diese Beträge nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO erstatten. Die Regelung gilt für Zahlungen ab dem 01.01.2021. Für die Insolvenzmasse (das Vermögen, aus dem alle Gläubiger befriedigt werden sollen) handelt der Insolvenzverwalter. Er ist nach § 80 Abs. 1 InsO klagebefugt und muss die objektiven Voraussetzungen der Insolvenzreife grundsätzlich selbst darlegen und beweisen. Gegen Sie als Geschäftsführer kann er die Erstattung persönlich durchsetzen.

Wenn Ihre GmbH ihre fälligen Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht mehr erfüllen kann oder rechnerisch überschuldet ist, müssen Sie die Lage unverzüglich prüfen und weitere Zahlungen stoppen. Zahlen Sie erst weiter, wenn Sie den konkreten Grund und die Vereinbarkeit mit Ihren Geschäftsführerpflichten dokumentieren können. Andernfalls riskieren Sie eine persönliche Erstattungspflicht.

Das Oberlandesgericht Hamm wendete diese Regeln auf zwei Weiterleitungen eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers an. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A B GmbH verklagte den früheren Geschäftsführer der Gesellschaft, der zugleich Geschäftsführer weiterer Unternehmen derselben Gruppe war. Streitig waren zwei Überweisungen vom 03.05.2022 über insgesamt 7.880.239,32 Euro – 5.850.217,57 Euro an die C D Management GmbH und 2.030.021,75 Euro an die E XXXX Holding GmbH. Im Wege einer offenen Teilklage verlangte der Insolvenzverwalter zunächst jeweils 500.000 Euro, insgesamt also 1.000.000 Euro. Eine offene Teilklage bedeutet: Es wird zuerst nur ein Teil der Forderung eingeklagt; der Rest kann später nachgefordert werden. Für Sie heißt das, dass schon ein Teilbetrag zur Verurteilung und Vollstreckung genügen kann.

Das Landgericht Münster hatte die Klage am 24.04.2025 (Az. 022 O 58/23) noch vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.07.2026, Az. 8 U 57/25) sah das anders und verurteilte den früheren Geschäftsführer zur Zahlung von 1.000.000 Euro nebst Zinsen seit dem 01.09.2023 – Zug um Zug gegen Abtretung der Rückgewähransprüche der Schuldnerin gegen die beiden begünstigten Gesellschaften. Zug um Zug bedeutet konkret: Sie müssen erst zahlen, wenn Ihnen im Gegenzug die Rückforderungsansprüche gegen die Empfänger abgetreten werden. Nur der weitergehende Zinsantrag blieb erfolglos.

Einen zusätzlichen Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG verneinte der Senat, weil kein eigener Schaden der Gesellschaft dargelegt war. § 43 Abs. 2 GmbHG regelt die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der eigenen GmbH bei Pflichtverletzung. Der durch die Zahlungen entstandene Gläubigerschaden fällt nicht in den Schutzzweck dieser Norm; geschützt ist hier das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gläubigergesamtheit. Die Verzugszinsen waren erst ab dem 01.09.2023 zuzusprechen, weil ein Aufforderungsschreiben vom 03.08.2023 eine Zahlungsfrist bis zum 31.08.2023 gesetzt hatte. Für Sie trennt das Gericht damit sauber: Die Erstattung nach Insolvenzrecht greift, die interne Organhaftung aber nur bei eigenem GmbH-Schaden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Nach Eintritt der Überschuldung dürfen antragspflichtige Organmitglieder keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Werden Darlehensmittel, die zuvor auf einem kreditorisch geführten Konto das Gesellschaftsvermögen erhöht und damit die Insolvenzmasse gestärkt haben, an konzernangehörige Altgläubiger weitergeleitet, liegt eine masseverkürzende Zahlung vor; ein masseneutraler Gläubigertausch scheidet aus, und es besteht eine Erstattungspflicht nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO.
  2. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine strafrechtlich geschützte Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB, weil der Darlehensnehmer grundsätzlich im eigenen Interesse handelt. Eine Weiterleitung der Valuta an Konzernunternehmen lässt sich deshalb nicht mit drohender Untreuestrafbarkeit rechtfertigen.
  3. Soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, entlastet ein Gesellschafter- oder sonstiger Organbeschluss den Geschäftsführer nicht von der Erstattungspflicht (§ 15b Abs. 4 Satz 3 InsO). Ein bereits vor der verbotenen Zahlung in die Masse gelangter Vermögensbestandteil bewirkt keine Einzelkompensation im Sinne des § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO.

Warum war die GmbH trotz Immobilienwert überschuldet?

Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, eine Fortführung des Unternehmens ist für die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich. Die rechnerische Überschuldung wird anhand einer Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten ermittelt. Liquidationswerte sind die Beträge, die bei einer Zerschlagung tatsächlich erzielbar wären; stille Reserven (Differenz zwischen Buchwert und höherem Verkehrswert) sind dabei zu berücksichtigen. Entscheidend ist der tatsächliche Eintritt der Überschuldung, nicht ihre formelle Feststellung durch den Geschäftsführer. Auch befristete, gestundete oder bedingte Forderungen gehören grundsätzlich auf die Passivseite, sofern konkret mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Für Sie zählt also die reale Vermögenslage, nicht erst ein interner Feststellungsbeschluss.

Der Senat prüfte die Vermögenslage der Schuldnerin zum Stichtag 02.05.2022 – und zwar mit Werten, die für den früheren Geschäftsführer denkbar günstig waren. Selbst dann ergab sich eine rechnerische Überschuldung von rund 16,68 Millionen Euro.

Wie berechnete Hamm 16,68 Millionen Euro Überschuldung?

Auf der Aktivseite setzte das Gericht rund 49,39 Millionen Euro an: die vom früheren Geschäftsführer behauptete Immobilie in G mit 33 Millionen Euro, Mieteinnahmen von rund 100.000 Euro, den Auszahlungsanspruch aus dem Darlehen der A J-Straße GmbH von 7.880.239,32 Euro, das unstreitige Bankguthaben von 108.728,19 Euro sowie eine Patronatserklärung der Mehrheitsgesellschafterin über 8,3 Millionen Euro. Dem standen Passiva von rund 66 Millionen Euro gegenüber: die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der A J-Straße GmbH in gleicher Höhe, die Verbindlichkeiten gegenüber E und C von 2.030.021,75 Euro und 5.850.217,57 Euro, weitere unstreitige Verbindlichkeiten von 53.307,66 Euro – und die zentrale Position: eine Darlehensrückzahlungsforderung der V von rund 50 Millionen Euro.

Eine Patronatserklärung ist die Zusage einer Mutter- oder Gesellschafterin, die GmbH finanziell so auszustatten, dass sie ihre Verbindlichkeiten bedienen kann. Ob sie in der Überschuldungsbilanz als werthaltiger Aktivposten zählt, hängt von Inhalt und Durchsetzbarkeit ab. Sie sollten solche Erklärungen nur ansetzen, wenn sie wirklich liquide Mittel oder harte Zahlungszusagen verbürgen.

Warum die V-Forderung voll zu berücksichtigen war

Die Schuldnerin war dem konzernweiten Darlehensvertrag als sogenannte Mithaftende beigetreten. Nach den einschlägigen Vertragsklauseln bestand eine unwiderrufliche und bedingungslose gesamtschuldnerische Haftung. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet: Die Darlehensgeberin konnte die Gesellschaft unmittelbar auf die gesamte Summe in Anspruch nehmen, nicht nur auf einen Anteil. Der frühere Geschäftsführer hatte eingewandt, die Forderung sei nur mit 16,1 Millionen Euro anzusetzen und wegen sittenwidriger Zinsvereinbarungen teilweise unwirksam. Der Senat ließ diese Streitfragen ausdrücklich offen – die Überschuldung stand bereits fest, wenn man ausschließlich die unstreitigen Werte zugrunde legte. Für Sie heißt das: Schon die unstreitige Vollhaftung kann die Überschuldung tragen.

Auch dass die Forderung erst am 22.05.2022 fällig werden sollte, half nicht weiter. Selbst als bloße Eventualverbindlichkeit (eine nur unter Bedingungen drohende Verbindlichkeit) musste sie berücksichtigt werden. Denn die Endfälligkeit stand unmittelbar bevor, die Darlehensgeberin hatte einer unbedingten Verlängerung nicht zugestimmt und eine Vorfälligkeitszahlung aus einem Immobilienverkaufserlös zur Bedingung gemacht. Für die Zeit vor dem 29.04.2022 blieb es bei der landgerichtlichen Feststellung, dass noch keine Überschuldung vorlag. Diese Feststellung war für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, weil keine konkreten Zweifel an ihrer Richtigkeit aufgezeigt wurden. Nicht zu passivieren waren ein nicht mehr bestehender Anspruch der C über 1.091.468,90 Euro sowie ein Ausgleichsanspruch aus dem Patronat, für den ein Rangrücktritt vereinbart war. Rangrücktritt heißt: Der Gläubiger tritt hinter andere Forderungen zurück; solche Positionen belasten die Überschuldungsbilanz dann regelmäßig nicht. Prüfen Sie deshalb Fälligkeit, Mithaftung und Rang jeder Großforderung sorgfältig.

Für die Feststellung der rechnerischen Überschuldung kommt es nicht darauf an, dass die Darlehensrückzahlungsforderung der V nach den Regelungen im Darlehensvertrag erst am 22.05.2022 fällig werden sollte. Es sind grundsätzlich alle Forderungen zu passivieren, auch solche mit ungewissem Fälligkeitszeitpunkt, aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen, gestundete oder auch schwebende Verbindlichkeiten. – so das Oberlandesgericht Hamm

Warum scheiterte die Fortführungsprognose am 50-Millionen-Darlehen?

Eine positive Fortführungsprognose setzt zweierlei voraus: den Willen zur Fortführung und die objektive Lebensfähigkeit des Unternehmens. Erforderlich ist grundsätzlich ein schlüssiges Unternehmenskonzept mit einem aussagekräftigen Ertrags- und Finanzplan für einen angemessenen Zeitraum. Der Geschäftsführer muss aus damaliger Sicht davon ausgehen können, dass sein Unternehmen alle Verbindlichkeiten einschließlich der laufenden Kosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllen kann. Maßgeblich ist dabei ein wertendes Gesamturteil, das durch eine nachvollziehbare Planung untermauert werden muss.

Verlassen Sie sich nicht auf bloße Finanzierungsverhandlungen oder erwartete Verkaufserlöse. Erstellen und aktualisieren Sie einen belastbaren Ertrags- und Finanzplan für die nächsten zwölf Monate. Darin müssen sämtliche fälligen Darlehen, Zinsen und laufenden Kosten berücksichtigt sein. Ohne nachvollziehbaren Rückführungsplan trägt eine positive Fortführungsprognose Ihre Zahlungsentscheidung nicht.

An diesen Maßstäben scheiterte die Verteidigung des früheren Geschäftsführers zum Stichtag 02.05.2022. Ein aussagekräftiger Ertrags- und Finanzplan lag unstreitig nicht vor. Die Schuldnerin musste mit der Rückzahlung des gesamten Darlehens von rund 50 Millionen Euro rechnen; eine Verlängerungsoption bestand nur bis November 2022, und selbst der frühere Geschäftsführer behauptete nicht, dass die Darlehensgeberin darüber hinaus zu einer Verlängerung bereit gewesen wäre.

Die vorgebrachten Argumente für eine positive Prognose – weitere Darlehen bis zum 17.03.2022, laufende Mieteinnahmen, Verlängerungsverhandlungen – überzeugten den Senat nicht. Für die Zeit vor dem 29.04.2022 war ohnehin die günstigere landgerichtliche Feststellung bindend. Zum entscheidenden Stichtag reichten die Mieteinnahmen für die Gesamtbelastung nicht aus, und ohne konkreten Rückführungsplan fehlte die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Erfüllung. Auch der Immobilienwert half nicht weiter: Weder die Immobilie in G noch die Objekte der übrigen mithaftenden Gesellschaften waren zeitnah verwertbar, und zu Vermarktung, erzielbaren Erlösen sowie Steuern und Kosten fehlte ausreichender Vortrag. Ein unverbindliches Finanzierungsangebot einer Bank aus September 2021 war zu alt und hätte selbst im besten Fall nur einen Teilbetrag gedeckt – nicht die Zinsen oder das gesamte Darlehen. Dass nur bei der Schuldnerin, nicht aber bei den übrigen Gruppengesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wurde, begründete für sich genommen ebenfalls keine positive Prognose.

Warum verkürzten Konzernzahlungen die Insolvenzmasse?

Der Zahlungsbegriff des § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO ist weit gefasst. Erfasst werden vor allem Auszahlungen von einem kreditorisch – also im Guthaben – geführten Konto sowie alle Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern. Zahlungen von einem debitorischen, also im Soll stehenden Konto führen dagegen meist nur zu einem Gläubigeraustausch ohne Masseverkürzung. Masseverkürzung heißt: Der Insolvenzmasse stehen danach weniger Mittel für alle Gläubiger zur Verfügung. Eine Ausnahme vom Zahlungsverbot gilt nach § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist sind solche Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel aber gerade nicht mehr sorgfaltsgemäß. Für Sie ist deshalb der Kontostand und der Zeitpunkt nach Antragspflicht entscheidend.

Warum die Weiterleitung die Masse verkürzte

Beide Überweisungen erfolgten vom kreditorisch geführten Geschäftskonto der Schuldnerin. Die Darlehensvaluta war zuvor als liquide Mittel eingegangen, hatte das Gesellschaftsvermögen erhöht und war damit Bestandteil der Insolvenzmasse geworden – erst danach floss sie an die C und die E ab. Diese Zahlungen dienten weder der Beseitigung der Insolvenzreife noch der Vorbereitung eines Insolvenzantrags, sondern der Befriedigung zweier konzernangehöriger Altgläubiger: Die Leistungen der C stammten im Wesentlichen aus den Jahren 2018 bis 2020, das Darlehen der E aus dem Jahr 2019. Für den Betrieb der Schuldnerin selbst hatten diese Zahlungen keine unmittelbare Bedeutung; der Einwand, sie hätten der Fertigstellung eines Bauvorhabens gedient, betraf andere Gesellschaften der Gruppe.

Besonders schwer wog für den Senat die Struktur der Beteiligten: Die Darlehensgeberin und die beiden begünstigten Gesellschaften gehörten zur selben Unternehmensgruppe, der frühere Geschäftsführer war bei allen zugleich Geschäftsführer, und hinter den Gesellschaften standen dieselben Personen. Die außenstehende Großgläubigerin dagegen ging bei dieser gezielten Verkürzung der Insolvenzmasse leer aus. Der Einwand eines bloß masseneutralen Gläubigerwechsels verfing nicht: Die Valuta hatte die Masse zunächst erhöht und wurde erst anschließend wieder entzogen – ein echter Aktiventausch ohne zwischenzeitliche Masseerhöhung lag gerade nicht vor.

Die an die Schuldnerin ausgezahlte Darlehensvaluta gelangte als liquide Mittel auf das von ihr kreditorisch geführte Konto, erhöhte das Gesellschaftsvermögen und wurde so – zunächst – Teil der Insolvenzmasse. Aus diesem Grunde scheidet ein „masseneutraler Gläubigertausch“ aus. – so das Oberlandesgericht Hamm

Dass der frühere Geschäftsführer die finanzielle Lage kannte, stand für den Senat außer Frage. Als Geschäftsführer mehrerer Gruppengesellschaften wusste er um die fehlenden liquiden Mittel und den Stand der Verlängerungsverhandlungen – bereits im November 2021 hatte er selbst eingeräumt, dass „kein Geld in der Linie frei“ sei.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war der tatsächliche Geldweg: Die Darlehensvaluta erhöhte zunächst das Guthaben der GmbH und wurde erst danach weitergeleitet. Ihre Lage ist vergleichbar, wenn Geld zunächst auf dem eigenen Gesellschaftskonto verfügbar war und anschließend einzelne Gläubiger bezahlt wurden. Eine bloße Verbindung zwischen Darlehensaufnahme und Weiterzahlung macht den Vorgang nach diesem Urteil nicht masseneutral.

Entlastet die Zweckbindung bei Zahlungen nach Insolvenzreife?

Eine Zweckbindung eines Darlehens begründet nicht automatisch eine strafrechtlich geschützte Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB (Untreue). Vermögensbetreuungspflicht bedeutet: Sie müssten fremdes Vermögen treuhänderisch und vorrangig im Interesse eines anderen betreuen. Wer ein Darlehen aufnimmt, handelt grundsätzlich im eigenen Interesse. Eine echte Vermögensbetreuungspflicht entsteht nur ausnahmsweise – wenn das Vertragsverhältnis auftragsähnliche Züge trägt, die fremdnützige Vermögenssorge zum wesentlichen Inhalt gehört und die Interessen des Darlehensgebers wirtschaftlich im Mittelpunkt stehen. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer an die Gesellschaft, nicht an einzelne Gesellschafter gebunden; eine strafrechtlich geschützte Treuepflicht gegenüber Gesellschaftern besteht nicht. Sie können eine Konzern-Weiterleitung deshalb nicht pauschal mit drohender Untreue rechtfertigen.

Das Landgericht hatte die Weiterleitung noch für gerechtfertigt gehalten – unter dem vermeintlichen Zwang, sich sonst wegen Untreue strafbar zu machen. Der frühere Geschäftsführer hatte argumentiert, die Zweckbindung des Darlehens habe ihn zur Weiterleitung verpflichtet und diene den Interessen der Darlehensgeberin sowie der hinter der Gruppe stehenden Gesellschafter. Das Oberlandesgericht folgte dem nicht. Der Senat ließ zwar offen, ob sich ein Geschäftsführer nach der Neuregelung des § 15b Abs. 8 InsO überhaupt auf eine solche Pflichtenkollision berufen kann oder ob sie zugunsten der Massesicherungspflicht aufzulösen wäre – entscheidend war, dass es an einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB von vornherein fehlte.

Allerdings reicht eine solche Zweckbindung allein nicht aus, um eine Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers zu begründen. Bei Darlehensverhältnissen oder sonstigen Kreditvereinbarungen ist der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber grundsätzlich nicht treupflichtig. Denn der Darlehensnehmer handelt nicht im fremden, sondern im eigenen Interesse. – so das Oberlandesgericht Hamm

Die Schuldnerin verfügte über die Darlehensvaluta als eigenes, nicht als fremdes Vermögen. Sie beglich damit ausschließlich eigene Verbindlichkeiten gegenüber C und E und handelte nicht als bloße Zahlstelle für eine fremde Gesellschaft. Anders als in dem vom früheren Geschäftsführer herangezogenen Vergleichsfall des Bundesgerichtshofs ging es hier nicht um die Zahlung fremder Schulden. Ebenso wenig bestand eine geschützte Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gesellschaftern oder den hinter der Gruppe stehenden Personen – das GmbH-Recht bindet den Geschäftsführer an die Gesellschaft, nicht an deren Anteilseigner.

Darf der Gesellschafterbeschluss die Erstattung ausschließen?

§ 15b Abs. 4 Satz 3 InsO schließt eine Entlastung des Geschäftsführers ausdrücklich aus, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist und die Zahlung auf einem Organbeschluss beruhte. Organbeschluss meint hier vor allem einen Gesellschafterbeschluss oder eine Weisung an Sie als Geschäftsführer. Selbst eine klare intern beschlossene Zahlungsanweisung nimmt Ihnen die Erstattungspflicht also nicht ab, wenn die Mittel für die Gläubiger benötigt werden.

Am 02.05.2022 hatten die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften beschlossen, den Darlehensbetrag zur Zahlung der Rechnung der C über 5.850.217,57 Euro und zur Rückzahlung des Darlehens der E über 2.030.021,75 Euro zu verwenden. Der frühere Geschäftsführer berief sich auf diesen Beschluss als Rechtfertigung. Der Senat differenzierte jedoch genau: Der maßgebliche Beschluss enthielt nicht nur eine Weisung der Darlehensgeberin, sondern auch eine eigenständige Weisung der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin selbst, die Valuta nach Eingang entsprechend zu verwenden. Gerade diese gesellschaftsinterne Weisung konnte den früheren Geschäftsführer nach § 15b Abs. 4 Satz 3 InsO nicht von der Erstattungspflicht befreien.

Führen Sie eine Zahlung nach Insolvenzreife nicht allein deshalb aus, weil Gesellschafter sie beschlossen oder angewiesen haben. Halten Sie stattdessen fest, wann die Insolvenzreife geprüft wurde und warum die Zahlung ausnahmsweise zulässig sein soll. Ein Gesellschafterbeschluss schützt Sie nicht, wenn die Mittel zur Gläubigerbefriedigung benötigt werden.

Wann mindert die Kompensation die Haftung des Geschäftsführers?

Nach § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO kann der Geschäftsführer einen geringeren Schaden nachweisen – die Beweislast dafür trägt er selbst. Die bisherige Rechtsprechung zur sogenannten Einzelkompensation gilt fort. Einzelkompensation bedeutet: Nur ein unmittelbarer wirtschaftlicher Ausgleich genau zu der masseverkürzenden Zahlung mindert Ihre Haftung. Entscheidend ist, ob und wann ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist. Ein bereits vorhandener Vermögensbestandteil kann dagegen keinen nachträglichen Ausgleich für eine spätere Masseverkürzung darstellen. Sie müssen den Zufluss also Zahlung für Zahlung belegen können.

Wenn Sie eine geringere Erstattung verlangen wollen, müssen Sie den unmittelbaren Ausgleich für jede einzelne Zahlung konkret belegen. Sichern Sie deshalb Unterlagen zum Zufluss, zu dessen Wert und zum Zeitpunkt, an dem er der GmbH endgültig zugutekam. Bereits vorhandenes Guthaben oder spätere Vorteile reichen hierfür nach dem Urteil nicht aus.

Warum keiner der vorgebrachten Ausgleichsposten griff

Der frühere Geschäftsführer versuchte es mit mehreren Ansätzen. Die Einzelkompensation durch die Darlehensvaluta selbst scheiterte, weil diese bereits vor den streitigen Zahlungen in die Masse gelangt war – ein bereits vorhandener Massebestandteil kann keinen späteren Ausgleich bewirken. Die Tilgung der Forderungen von C und E führte ebenfalls zu keinem verwertbaren Gegenstand im Vermögen der Schuldnerin. Auch der erst im November 2022 erklärte Verzicht der Darlehensgeberin auf die Rückzahlung half nicht: Die Begründung einer neuen Darlehensverbindlichkeit ist keine Zahlung und kann deshalb auch keinen unmittelbaren, verwertbaren Massezufluss darstellen.

Entscheidend ist insoweit, dass die Schuldnerin das Darlehen und damit die Kompensation bereits vor Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen erhalten hat, was einen sog. Aktiventausch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 64 GmbHG a.F., der der Senat folgt, ausschließt. – so das Oberlandesgericht Hamm

Der Senat ließ offen, ob § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO überhaupt eine Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse zulässt – stellte aber klar, dass selbst eine solche Gesamtkompensation hier nicht entlastet hätte. Die Anrechnung der Darlehensvaluta würde dem Schutzzweck der Norm und dem Gebot gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung widersprechen, weil die Mittel im Stadium der Insolvenzreife gezielt zur selektiven Befriedigung konzernangehöriger Altgläubiger eingesetzt wurden. Der Einwand, ohne die vorherige Darlehensgewährung hätte es die Zahlungen gar nicht gegeben, blieb ebenfalls ohne Erfolg: Ohne die verbotenen Zahlungen wäre die Valuta in der Masse verblieben und hätte allen Gläubigern zur Verfügung gestanden. Dass die Mittel theoretisch auch anders hätten verwendet werden können, änderte an der Bindung an den tatsächlich gewählten Weg nichts.

Auch der angebotene Sachverständigenbeweis zu einem geringeren Gesamtschaden führte zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat musste ihm nicht nachgehen, weil ausreichende Anknüpfungstatsachen fehlten – ein Sachverständigenbeweis darf nicht dazu dienen, fehlenden Sachvortrag erst zu ermitteln. Weder hatte der frühere Geschäftsführer einen Quotenverringerungsschaden berechnet, noch die tatsächliche und die hypothetische Insolvenzquote nachvollziehbar gegenübergestellt. Die Insolvenzquote ist der Anteil, den ungesicherte Gläubiger auf ihre Forderungen tatsächlich erhalten; ein Quotenverringerungsschaden wäre die Schmälerung genau dieses Anteils. Die Revision (Überprüfung durch den Bundesgerichtshof) ließ das Oberlandesgericht nicht zu: Der Rechtsstreit betraf nach seiner Einschätzung die Besonderheiten dieses Einzelfalls. Ohne belastbare Zahlen zur Quote können Sie eine geringere Haftung in diesem Punkt kaum darlegen.

Was das OLG-Hamm-Urteil für Geschäftsführer bei Konzernzahlungen nach Insolvenzreife bedeutet

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Hamm. Es bindet unmittelbar die Parteien dieses Rechtsstreits, nicht aber andere Gerichte in anderen Verfahren. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen und die Entscheidung ausdrücklich als durch ihre Umstände geprägten Einzelfall bewertet. Dennoch zeigt sie, dass konzerninterne Zahlungswege besonders genau geprüft werden müssen.

Wenn Sie nach Eintritt einer Insolvenzreife über Mittel Ihrer GmbH verfügen, dürfen Sie Konzernforderungen nicht aufgrund einer Zweckbindung oder Gesellschafterweisung bevorzugt bedienen. Prüfen Sie vor jeder Zahlung die Insolvenzreife, halten Sie Ihre Entscheidungsgrundlage schriftlich fest und sichern Sie liquide Mittel für die Insolvenzmasse. So vermeiden Sie, dass Sie später persönlich auf Erstattung in Anspruch genommen werden.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Hamm setzt bei Konzernzahlungen nach Insolvenzreife am wirtschaftlichen Zwischenschritt an: Wird Kreditgeld zunächst eigenes Guthaben der GmbH, entscheidet dessen Verbleib für die Gläubigergesamtheit. Entscheidend wird sein, ob sich der Geldweg wirklich als Durchleitung fremden Vermögens belegen lässt oder ob die GmbH über das Geld selbst verfügen konnte.

Offen blieb, ob eine echte Pflichtenkollision nach § 15b InsO eine Zahlung ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Bei einer bloßen vertraglichen Zweckbestimmung liegt der Fall nach dieser Begründung anders, weil sie keine treuhänderische Verwaltung fremden Geldes schafft. Wer eine Ausnahme erwägt, sollte deshalb vor der Zahlung klären, wem die Mittel wirtschaftlich zugeordnet sind.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet ein Geschäftsführer persönlich, wenn er nach Insolvenzreife Konzern-Altgläubiger bezahlt?

JA, ein Geschäftsführer kann persönlich haften, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife Konzern-Altgläubiger (frühere Gläubigerforderungen) aus Mitteln der GmbH bezahlt. Entscheidend ist, ob die Darlehensvaluta zuvor auf dem GmbH-Konto einging und dadurch Teil der Insolvenzmasse wurde.

Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen Geschäftsführer nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Eine Zahlung liegt insbesondere vor, wenn Guthaben vom kreditorisch geführten Konto der GmbH an einen Gläubiger überwiesen wird. Fließt das Darlehensgeld zunächst auf dieses Konto, erhöht es das Gesellschaftsvermögen und steht damit grundsätzlich allen Insolvenzgläubigern zur Verfügung. Die anschließende Weiterleitung an einzelne Konzernunternehmen entzieht der Masse diesen Betrag und ist kein neutraler Gläubigertausch. Nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO müssen Sie den dadurch verursachten Betrag persönlich erstatten, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.

Eine Zweckbindung des Darlehens oder ein Gesellschafterbeschluss beseitigt diese Haftung grundsätzlich nicht. Eine Entlastung kommt nur in Betracht, wenn die Zahlung ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war oder ein unmittelbarer Ausgleich für genau diese Zahlung nachgewiesen wird. Vor der Überweisung sollten Sie deshalb Insolvenzreife, Geldzufluss, Kontostand, Zahlungsempfänger und einen konkreten Masseausgleich dokumentiert prüfen.


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Schützt mich ein Gesellschafterbeschluss, wenn ich trotz Insolvenzreife Konzernverbindlichkeiten bezahle?

NEIN. Ein Gesellschafterbeschluss schützt Sie grundsätzlich nicht vor der Erstattung einer verbotenen Zahlung nach Insolvenzreife. Die gesetzliche Massesicherungspflicht steht einer internen Zahlungsweisung vor, wenn dadurch verfügbare Mittel für die Gläubigergesamtheit vermindert werden.

Nach § 15b Abs. 4 Satz 3 InsO entlastet ein Organbeschluss den Geschäftsführer nicht, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Das gilt auch für eine Weisung der Gesellschafterversammlung der zahlenden Schuldnerin und nicht nur für Beschlüsse anderer Konzerngesellschaften. Der Beschluss kann zwar erklären, weshalb die Zahlung vorgenommen wurde, beseitigt aber nicht Ihre Pflicht, das Gesellschaftsvermögen zu sichern. Werden Darlehensmittel zunächst auf dem Konto der GmbH gutgeschrieben und anschließend an konzernangehörige Altgläubiger überwiesen, müssen Sie deshalb mit einer persönlichen Erstattungspflicht rechnen.

Eine Zahlung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Dafür müssen Sie Insolvenzreife, Zahlungszweck, Geldweg und den konkreten Massevorteil vorab prüfen und nachvollziehbar dokumentieren. Fordern Sie den vollständigen Beschluss an und lassen Sie die geplante Zahlung insolvenzrechtlich prüfen, bevor Sie sie ausführen.


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Kann ich eine zweckgebundene Darlehenszahlung wegen möglicher Untreue trotzdem an Konzernfirmen weiterleiten?

NEIN. Eine bloße Zweckbindung zwingt Sie in der Regel nicht zur Weiterleitung und rechtfertigt keine Zahlung nach Insolvenzreife. Bei einem gewöhnlichen Darlehen handelt die GmbH grundsätzlich im eigenen Interesse.

Ein Darlehensnehmer verwaltet die ausgezahlten Mittel normalerweise nicht treuhänderisch für den Darlehensgeber. Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB (Untreue) entsteht daher nicht allein durch eine vertragliche Vorgabe zur Mittelverwendung. Die Darlehensvaluta gehört grundsätzlich zum Vermögen der GmbH, sobald sie auf deren Konto eingegangen ist. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer dieses Vermögen nach § 15b InsO sichern. Eine Weiterleitung an Konzernunternehmen lässt sich deshalb nicht allein mit einer befürchteten Untreuestrafbarkeit begründen; prüfen Sie stattdessen zuerst die Insolvenzreife.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Vertrag ausnahmsweise auftragsähnlich ausgestaltet ist und die fremdnützige Vermögensbetreuung seinen wesentlichen Inhalt bildet. Lassen Sie deshalb den Darlehensvertrag und die konkrete Zahlungsanweisung fachanwaltlich prüfen, bevor Sie eine masseverkürzende Konzernzahlung ausführen.


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Warum schützt mich eine wertvolle Immobilie nicht vor der Überschuldung meiner GmbH?

Weil eine Immobilie nur ein Aktivposten ist und ihren Wert sämtliche zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten übersteigen müssen. Ein hoher Immobilienwert schützt daher nicht vor Überschuldung, wenn die Passiva die realistisch verwertbaren Aktiva übersteigen.

Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt. Maßgeblich ist dabei der Liquidationswert, also der bei einer Verwertung tatsächlich erzielbare Betrag. Im Fall Hamm standen rund 49,39 Millionen Euro Aktiva einschließlich der Immobilie rund 66 Millionen Euro Passiva gegenüber. Selbst der angesetzte Immobilienwert von 33 Millionen Euro konnte die Finanzierungsschulden und weiteren Verbindlichkeiten deshalb nicht ausgleichen. Entscheidend ist außerdem, ob eine Fortführung für die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Eine positive Fortführungsprognose erfordert ein schlüssiges Konzept, ausreichende Finanzierung und einen nachvollziehbaren Plan zur Begleichung fälliger Forderungen. Ein bloßer Verkehrswert oder unverbindliche Finanzierungsverhandlungen genügen dafür nicht, wenn Verwertung, Erlös, Kosten und Zeitablauf ungeklärt bleiben. Lassen Sie daher zum maßgeblichen Stichtag eine Überschuldungsbilanz erstellen und dokumentieren Sie den konkret erzielbaren Immobilienerlös sowie die Finanzierung der nächsten zwölf Monate.


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Muss ich eine kurz vor Fälligkeit stehende Konzernforderung vollständig passivieren?

Ja, eine kurz vor Fälligkeit stehende Konzernforderung kann vollständig zu passivieren sein. Maßgeblich sind die konkrete Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit und eine bestehende Vollhaftung, nicht allein der formelle Fälligkeitstermin.

Für die Überschuldungsbilanz nach § 19 InsO sind grundsätzlich auch befristete, gestundete oder bedingte Verbindlichkeiten auf der Passivseite anzusetzen. Das gilt, wenn nach den Umständen konkret damit zu rechnen ist, dass der Gläubiger seine Forderung durchsetzen wird. Bei einer unwiderruflichen und bedingungslosen gesamtschuldnerischen Mithaftung kann die Gesellschaft auf die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden. Eine Fälligkeit am 22.05.2022 durfte deshalb bereits am 02.05.2022 berücksichtigt werden, wenn keine unbedingte Verlängerungszusage bestand. Anders kann es bei einem wirksamen Rangrücktritt oder einer bereits erloschenen Forderung liegen. Prüfen und dokumentieren Sie deshalb Vertrag, Fälligkeit, Mithaftung, Verlängerungszusage und Rangstellung.


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Wann kann ich einen unmittelbaren Vermögenszufluss auf die Erstattung einer verbotenen Zahlung anrechnen?

Anrechnen lässt sich nur ein unmittelbarer, endgültiger und konkret der verbotenen Zahlung zuordenbarer Vermögenszufluss. Bereits vorhandenes Guthaben, spätere Vorteile oder ein späterer Forderungsverzicht mindern die Erstattung grundsätzlich nicht. Für Sie zählt daher der konkrete Geld- und Vermögensweg.

Nach § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO müssen Sie selbst nachweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer war. Der Ausgleich muss gerade durch die einzelne Zahlung veranlasst worden und der GmbH endgültig zugutegekommen sein. Er muss außerdem wirtschaftlich verwertbar sein und die konkrete Masseverkürzung tatsächlich ausgleichen. Eine zuvor eingegangene Darlehensvaluta erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil sie beim späteren Abfluss bereits zum Gesellschaftsvermögen gehörte. Auch ein späterer Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens ist keine Zahlung und begründet regelmäßig keinen unmittelbaren Massezufluss. Ordnen Sie deshalb jeden behaupteten Ausgleich zeitlich und betragsmäßig der jeweiligen Zahlung zu.

Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Zu- und Abflüsse kann der Rechtsprechung zufolge in Betracht kommen, setzt jedoch belastbare Berechnungen voraus. Dafür müssen Sie insbesondere die tatsächliche und hypothetische Insolvenzquote sowie den konkreten Quotenschaden nachvollziehbar darlegen. Ohne solche Zahlen bleibt es regelmäßig bei der Erstattung des vollständigen Zahlungsbetrags. Erstellen Sie daher für jede Zahlung eine Belegmappe mit Zuflussdatum, Verfügbarkeit, Abfluss, Wert und wirtschaftlicher Zuordnung.


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Welche Folgen hat es für mich, wenn der Insolvenzverwalter zunächst nur einen Teil einklagt?

Eine offene Teilklage kann Sie bereits zu einer erheblichen Zahlung verpflichten und später um den restlichen Anspruch erweitert werden. Im Fall Hamm wurden zunächst 1 Million Euro aus Überweisungen von insgesamt rund 7,88 Millionen Euro verlangt und zugesprochen.

Der Insolvenzverwalter begrenzt mit dem ersten Klageantrag lediglich den Betrag, den das Gericht zunächst entscheiden soll. Der darüber hinausgehende Erstattungsanspruch ist dadurch grundsätzlich weder erledigt noch ausgeschlossen. Er kann später in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden, sofern der Anspruch besteht und insbesondere keine Verjährung entgegensteht. Bereits der Teilbetrag kann durch ein Urteil tituliert werden, sodass zusätzlich Zinsen und Verfahrenskosten entstehen können. Unterschätzen Sie die Klage deshalb nicht, nur weil der eingeklagte Betrag deutlich unter dem behaupteten Gesamtschaden liegt.

Die konkrete Vollstreckbarkeit richtet sich nach dem Urteil und dessen Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Fall Hamm galt die Verurteilung über 1 Million Euro Zug um Zug gegen Abtretung der Rückgewähransprüche gegen die Zahlungsempfänger. Prüfen Sie daher unverzüglich die Klageschrift, die Zahlungsbelege und die angebotene Abtretung, bevor Sie die mögliche Gesamthöhe des Anspruchs bewerten.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 8 U 57/25 – Urteil vom 15.07.2026




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