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Gemeindehaftung für Fahrzeugbeschädigung auf nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen

Ein Autofahrer aus Schleswig-Holstein klagte gegen eine Gemeinde, nachdem er beim Parken auf einem Grünstreifen über einen Baumstumpf fuhr und sein Fahrzeug beschädigt wurde. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab und stellte klar, dass Autofahrer beim Parken auf nicht ausgewiesenen Flächen äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen beim Parken abseits gekennzeichneter Parkplätze.

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz für Schäden an einem Fahrzeug geltend macht, die angeblich durch das Überfahren eines Baumstumpfes auf einem Grünstreifen entstanden sind. Der Kläger argumentiert, dass die Gemeinde entweder das Parken hätte untersagen oder die Fläche als sichere Parkfläche hätte herrichten müssen.
  • Beklagte: Die Trägerin der Straßenbaulast für die betreffende Straße, die sich gegen den Schadensersatzanspruch wehrt. Sie argumentiert, dass es keine Verpflichtung gibt, nicht ausgewiesene Parkflächen wie den Grünstreifen sicher zu machen oder die Nutzung zu unterbinden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei beschädigt worden, als es auf einem nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen geparkt wurde und über einen Baumstumpf fuhr. Der Schaden trat unter Bedingungen der Dunkelheit auf.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Gemeinde verpflichtet ist, einen nicht als Parkfläche ausgewiesenen Grünstreifen entweder zur sicheren Nutzung herzurichten oder die Nutzung zu untersagen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Flensburg, das die Klage abgewiesen hatte, wurde bestätigt.
  • Begründung: Es liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Straßenbenutzer müssen die Gegebenheiten und Risiken nicht ausgewiesener Parkflächen selbst erkennen und sich anpassen. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, solche Flächen zur Parknutzung herzurichten, selbst wenn bekannt ist, dass sie als solche genutzt werden.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil verdeutlicht die gängige Praxis, dass Fahrzeughalter selbst für die Beurteilung der Parktauglichkeit von nicht gekennzeichneten Flächen verantwortlich sind.

Gemeinde haftbar? Schadensersatzansprüche bei Parken auf Grünstreifen

In urbanen Gebieten ist die Nutzung von Freiflächen, wie Grünstreifen, häufig eine Herausforderung, insbesondere wenn es um das Parken von Fahrzeugen geht. Das unerlaubte Parken auf nicht als Parkfläche ausgewiesenen Flächen kann zu sogenannten Gemeindehaftungsfragen führen, insbesondere wenn es zu Schäden an Fahrzeugen kommt. Gemeinden tragen eine rechtliche Verantwortung für die Sicherheit im öffentlichen Raum und müssen sicherstellen, dass ihre Grundstücke, einschließlich Grünanlagen, ordnungsgemäß gepflegt und vor Gefahren geschützt sind.

Doch was geschieht, wenn ein Fahrzeug auf einem solchen Grünstreifen beschädigt wird? In diesen Situationen stellt sich die Frage nach dem Schadensersatz und den Haftungsansprüchen gegen die Kommune. Um diese Thematik besser zu verstehen, werden wir einen konkreten Fall betrachten, der wichtige Aspekte des Kommunalrechts, der Verkehrssicherheit und des Parkplatzrechts beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gefahren beim Parken auf Grünstreifen – Gericht entlastet Gemeinde von Haftung

Auto fährt auf Grünstreifen mit sichtbarem Baumstumpf zwischen Bäumen
Haftung der Gemeinde bei Grünstreifenparkern (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Autobesitzer aus Schleswig-Holstein scheiterte vor dem Oberlandesgericht mit seiner Schadensersatzklage gegen eine Gemeinde, nachdem sein Fahrzeug beim Parken auf einem nicht ausgewiesenen Grünstreifen beschädigt wurde. Der Vorfall ereignete sich am 24. November 2021 gegen 7:40 Uhr morgens, als die Schwiegertochter des Klägers das Auto auf einem Grünstreifen parkte und dabei über einen etwa 25 Zentimeter hohen Baumstumpf fuhr.

Streit um kommunale Verkehrssicherungspflicht für inoffiziell genutzte Parkflächen

Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast eine Verkehrssicherungspflicht für den Grünstreifen hatte. Der Kläger argumentierte, der Gemeinde sei die regelmäßige Nutzung des Grünstreifens als Parkfläche bekannt gewesen. Daher hätte sie entweder das Parken durch Schilder oder Absperrbänder unterbinden oder die Fläche für eine gefahrlose Parknutzung herrichten müssen. Zur Untermauerung seiner Position verwies er darauf, dass die Gemeinde den Baumstumpf kurz nach dem Unfall beseitigt und die Gefahrenstelle gekennzeichnet habe.

Rechtliche Einordnung der Parknutzung von Grünstreifen

Das Gericht stellte in seiner Bewertung klar, dass das Parken auf Grünstreifen neben der Fahrbahn grundsätzlich zulässig ist und in manchen Fällen sogar im Interesse eines flüssigen Verkehrs geboten sein kann. Da die Fläche jedoch nicht explizit als Parkfläche gekennzeichnet war, konnten Verkehrsteilnehmer keine entsprechende Erwartung an die Eignung der Fläche zum Parken stellen. Das Oberlandesgericht betonte, dass Verkehrsteilnehmer die Straßenfläche so hinnehmen müssen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet.

Erhöhte Sorgfaltspflicht für Parkende auf unbefestigten Flächen

Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Flensburg. In der Begründung hob das Gericht hervor, dass Personen, die unbefestigte und nicht als Parkflächen gekennzeichnete Bereiche zum Parken nutzen, äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Sie sind verpflichtet, die Abstell- oder Parkfläche vor der Nutzung auf ihre Eignung hin zu untersuchen. Diese Pflicht gilt besonders bei Dunkelheit. Eine Gemeinde ist auch bei Kenntnis der tatsächlichen Parknutzung nicht verpflichtet, solche Flächen zum Parken herzurichten oder die Nutzung zu unterbinden.

Grundsätze der Straßenverkehrssicherungspflicht

Der Senat unterstrich in seiner Entscheidung die grundlegenden Prinzipien der Straßenverkehrssicherungspflicht. Demnach muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Straßenbaulastträger ist zwar verpflichtet, Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen, jedoch bemisst sich der Umfang dieser Pflicht nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie nach Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 3.023,05 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass Gemeinden nicht automatisch eine Verkehrssicherungspflicht für Grünstreifen haben, auch wenn diese regelmäßig zum Parken genutzt werden. Das Parken auf Grünstreifen ist zwar grundsätzlich erlaubt, erfolgt aber auf eigenes Risiko. Die Kenntnis der Gemeinde von der Parknutzung verpflichtet diese weder zur Herrichtung der Fläche noch zur Unterbindung des Parkens.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einem nicht ausgewiesenen Grünstreifen abstellen, müssen Sie selbst vor dem Parken sorgfältig prüfen, ob die Fläche dafür geeignet ist – besonders bei Dunkelheit. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die dabei an Ihrem Fahrzeug entstehen, auch wenn sie weiß, dass dort regelmäßig geparkt wird. Sie müssen entweder die Fläche vor dem Parken genau untersuchen oder einen anderen Parkplatz suchen. Entsteht ein Schaden am Fahrzeug durch Hindernisse auf dem Grünstreifen, werden Sie die Kosten selbst tragen müssen.


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Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Parken auf Grünstreifen sind rechtlich oft komplex und können erhebliche finanzielle Folgen haben. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre individuellen Ansprüche und zeigen Ihnen Handlungsoptionen auf. Wir analysieren den Einzelfall und beraten Sie zu den konkreten Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet eine Gemeinde für Schäden beim Parken auf Grünstreifen?

Die Haftung einer Gemeinde für Schäden beim Parken auf Grünstreifen hängt maßgeblich von der Art der Fläche und ihrer Widmung ab.

Grundsätzliches Parkverbot auf Grünstreifen

Das Parken auf Grünstreifen ist nach § 2 Abs. 1 StVO grundsätzlich nicht erlaubt, da diese nicht Bestandteil der Fahrbahn sind. Dies gilt sowohl innerorts als auch außerorts sowie vor Grundstücken.

Haftung bei ausgewiesenen Parkflächen

Bei offiziell ausgewiesenen Parkflächen trifft die Gemeinde eine umfassende Verkehrssicherungspflicht. Wenn die Gemeinde eine Fläche zum Parken freigegeben hat, muss sie für deren gefahrlose Nutzung sorgen. Dies gilt auch für unbefestigte Parkstreifen, die trotz naturbedingter Unebenheiten sicher befahrbar sein müssen.

Unterscheidung der Flächenarten

Trennstreifen sind von Seitenstreifen zu unterscheiden:

  • Bei einem erkennbar unbefestigten Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Seitenweg besteht keine Pflicht, diesen frei von Hindernissen zu halten.
  • Seitenstreifen hingegen können unter bestimmten Voraussetzungen befahren werden und unterliegen daher einer höheren Sicherungspflicht.

Konkrete Haftungsvoraussetzungen

Die Gemeinde haftet insbesondere dann, wenn:

  • Die Parkfläche offiziell zum Parken freigegeben wurde
  • Gefahrenstellen wie Bodenlöcher oder Baumstümpfe nicht beseitigt oder kenntlich gemacht wurden
  • Keine regelmäßigen Kontrollen der Fläche durchgeführt wurden

Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers von 25% bis 50% ist möglich, wenn dieser die Gefahrenstelle bei ausreichender Sorgfalt hätte erkennen können.

Besondere Sorgfaltspflichten der Gemeinde

Bei freigegebenen Parkflächen muss die Gemeinde:

  • Nach Baumfällarbeiten Wurzelbereiche fachgerecht verfüllen
  • Regelmäßige Belastungsprüfungen durchführen
  • Bei erkennbaren Gefahrenstellen entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen

Die bloße regelmäßige Nutzung eines Grünstreifens durch Verkehrsteilnehmer begründet noch keine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Entscheidend ist stets die offizielle Widmung der Fläche als Parkraum.


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Welche Sorgfaltspflichten haben Autofahrer beim Parken auf unbefestigten Flächen?

Beim Parken auf unbefestigten Flächen müssen Sie als Autofahrer besondere Sorgfalt walten lassen. Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet Sie, sich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Fahrbahn so hinzunehmen, wie sie für Sie erkennbar ist.

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Wenn Sie auf einer nicht ausdrücklich als Parkplatz ausgewiesenen Fläche parken möchten, müssen Sie eigenverantwortlich auf Unebenheiten und Gefahrenstellen achten. Dies gilt insbesondere bei unbefestigten Seitenstreifen, wo Sie nicht davon ausgehen können, diese – auch bei langsamer Fahrt – gefahrlos befahren zu können.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen

Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, etwa bei Dunkelheit oder widrigen Wetterbedingungen, müssen Sie zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. In solchen Situationen sollten Sie die Fläche vor dem Einparken genau in Augenschein nehmen, da Hindernisse wie Baumstümpfe oder andere Erhebungen schwer erkennbar sein können.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie diese Sorgfaltspflichten missachten, müssen Sie bei entstehenden Schäden mit einer Mithaftung oder sogar der vollständigen Haftung rechnen. Dies gilt besonders dann, wenn Sie auf erkennbar unbefestigten oder nicht zum Parken vorgesehenen Flächen Schäden an Ihrem Fahrzeug erleiden.


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Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei öffentlichen Flächen?

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Gemeinden, öffentliche Flächen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach der Art des Weges und seiner Verkehrsbedeutung.

Grundsätzliche Verantwortung

Die Gemeinde muss als Trägerin der Straßenbaulast im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass keine Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Bei stark frequentierten Straßen gelten dabei höhere Anforderungen als bei Feld- und Waldwegen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung.

Konkrete Pflichten

Bei akuten Gefahren muss die Gemeinde unmittelbar handeln und etwa Warnschilder aufstellen oder provisorische Absperrungen errichten. Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, jede denkbare Gefahr auszuschließen. Verkehrsteilnehmer müssen die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten.

Haftung und Einschränkungen

Eine Haftung der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Bei unbefestigten Flächen, die nicht explizit als Nutzflächen gekennzeichnet sind, müssen Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfalt walten lassen. Die Gemeinde kann ihre Haftung durch Warnschilder oder Absperrungen begrenzen, wird dadurch aber nicht vollständig von ihrer Verkehrssicherungspflicht entbunden.


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Welche rechtlichen Schritte sind bei einem Schadensfall auf einem Grünstreifen möglich?

Bei einem Schadensfall auf einem Grünstreifen müssen Sie zunächst die Beweissicherung vornehmen. Fertigen Sie unmittelbar nach dem Vorfall ein ausführliches Protokoll über den Schadenshergang an und dokumentieren Sie den Schaden durch Fotos.

Voraussetzungen für Ansprüche

Die Durchsetzung von Ansprüchen hängt von mehreren Faktoren ab:

Die Nutzung des Grünstreifens muss rechtmäßig sein. Wenn der Grünstreifen nicht explizit als Parkfläche gekennzeichnet ist, müssen Sie die Fläche so hinnehmen, wie sie sich erkennbar darbietet.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde liegt nur vor, wenn die Gefahrenquelle nicht erkennbar war. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, nicht als Parkfläche ausgewiesene Grünstreifen zum Parken herzurichten – auch dann nicht, wenn ihr die tatsächliche Parknutzung bekannt ist.

Beweisführung und Dokumentation

Für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen müssen Sie nachweisen:

  • Den konkreten Kausalzusammenhang zwischen der Schadensursache und dem entstandenen Schaden
  • Die fehlende Erkennbarkeit der Gefahrenstelle zum Zeitpunkt des Vorfalls
  • Den Umfang des Schadens durch Fotos und Kostenvoranschläge

Verfahrensablauf

Melden Sie den Schaden unverzüglich bei der zuständigen Gemeinde. Dokumentieren Sie alle Kommunikation schriftlich. Die Gemeinde wird den Fall an ihre Versicherung weiterleiten.

Bei Ablehnung der Ansprüche können Sie den Rechtsweg beschreiten. Beachten Sie dabei: Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob Sie beim Parken die erforderliche Sorgfalt walten ließen. Bei unbefestigten Flächen müssen Sie vor der Nutzung die Eignung zum Parken prüfen.


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Wie unterscheidet sich die rechtliche Situation bei geduldeter versus ausgewiesener Parkfläche?

Bei geduldeten und ausgewiesenen Parkflächen ergeben sich erhebliche rechtliche Unterschiede, die für Sie als Autofahrer von großer Bedeutung sind:

Ausgewiesene Parkflächen

Ausgewiesene Parkflächen sind offiziell als solche gekennzeichnet und für das Parken vorgesehen. Hier gelten klare rechtliche Rahmenbedingungen:

  • Die Verkehrssicherungspflicht liegt in der Regel bei der Gemeinde oder dem Betreiber des Parkplatzes.
  • Es besteht eine höhere Sorgfaltspflicht seitens des Betreibers, die Fläche in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
  • Im Schadensfall, etwa bei einem Unfall aufgrund mangelhafter Instandhaltung, haben Sie als Geschädigter bessere Chancen auf Schadensersatz.

Wenn Sie beispielsweise auf einem ausgewiesenen Parkplatz in ein nicht gekennzeichnetes Schlagloch fahren und Ihr Fahrzeug dabei beschädigt wird, kann die Gemeinde unter Umständen haftbar gemacht werden.

Geduldete Parkflächen

Bei geduldeten Parkflächen handelt es sich um Bereiche, die nicht offiziell als Parkplätze ausgewiesen sind, aber von den Behörden toleriert werden. Hier ist die rechtliche Lage komplexer:

  • Die Verkehrssicherungspflicht ist oft nicht eindeutig geregelt.
  • Behörden haben einen größeren Ermessensspielraum bezüglich der Duldung oder Untersagung des Parkens.
  • Im Schadensfall ist die Haftungsfrage schwieriger zu klären und hängt stark vom Einzelfall ab.

Stellen Sie sich vor, Sie parken regelmäßig auf einem Grünstreifen neben der Straße, weil dies von der Gemeinde geduldet wird. Wenn Ihr Auto dabei durch ein Loch im Boden beschädigt wird, ist die Haftungsfrage nicht so eindeutig wie bei einem ausgewiesenen Parkplatz.

Rechtliche Konsequenzen

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung hat weitreichende Folgen:

  • Haftung: Bei ausgewiesenen Parkflächen ist die Haftung des Betreibers in der Regel umfassender. Bei geduldeten Flächen tragen Sie als Nutzer ein höheres Risiko.
  • Nutzungsrechte: Auf ausgewiesenen Parkflächen haben Sie ein klares Recht zum Parken. Bei geduldeten Flächen kann dieses Recht jederzeit entzogen werden.
  • Verkehrssicherheit: Ausgewiesene Parkflächen unterliegen strengeren Sicherheitsstandards, während bei geduldeten Flächen oft geringere Anforderungen gelten.

Gerichtliche Beurteilung

Gerichte berücksichtigen bei der Beurteilung von Schadensfällen auf Parkflächen verschiedene Faktoren:

  • Bei ausgewiesenen Parkplätzen wird eine höhere Sorgfaltspflicht des Betreibers angenommen.
  • Bei geduldeten Parkflächen wird oft ein Mitverschulden des Parkenden in Betracht gezogen, da dieser die möglicherweise nicht optimalen Bedingungen in Kauf nimmt.

Beachten Sie, dass die Duldung einer Parkfläche durch die Behörden jederzeit widerrufen werden kann. In einem solchen Fall müssen Sie als Nutzer mit Konsequenzen wie Bußgeldern oder Abschleppmaßnahmen rechnen, wenn Sie weiterhin dort parken.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Eine rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen zu beseitigen oder davor zu warnen, die von einem Grundstück oder einer Anlage ausgehen können. Diese Pflicht trifft denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Im Straßenverkehr bedeutet dies, dass der zuständige Träger (meist Kommune) die Verkehrswege in einem verkehrssicheren Zustand erhalten muss. Basiert auf § 823 BGB und der Rechtsprechung. Beispiel: Eine Gemeinde muss Schlaglöcher auf öffentlichen Straßen reparieren oder Warnschilder aufstellen.


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Straßenbaulast

Die gesetzliche Verpflichtung, öffentliche Straßen und Wege zu bauen und in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten. Geregelt in den Straßengesetzen der Länder. Umfasst Bau, Unterhaltung und Verwaltung der Straßen. Die Straßenbaulast liegt meist bei Kommunen oder dem Land. Beispiel: Eine Stadt muss im Winter Hauptverkehrsstraßen räumen und streuen.


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Streitwert

Der vom Gericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes in einem Gerichtsverfahren. Nach ihm bemessen sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Geregelt im Gerichtskostengesetz (GKG) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Beispiel: Bei einer Schadensersatzklage über 5.000 Euro ist dies der Streitwert, wonach sich alle Verfahrenskosten berechnen.


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Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, bei dem eine höhere Instanz den Fall neu verhandelt. Ermöglicht eine zweite vollständige Prüfung von Tat- und Rechtsfragen. Geregelt in §§ 511-541 ZPO. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Beispiel: Nach Ablehnung einer Klage beim Landgericht kann beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt werden.


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Verkehrsauffassung

Der allgemeine Maßstab dafür, was im Straßenverkehr üblicherweise erwartet und als normal angesehen wird. Bestimmt die Anforderungen an Verkehrsteilnehmer und Straßenbaulastträger. Orientiert sich an der durchschnittlichen Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmers. Beispiel: Bei Schneefall muss ein Autofahrer seine Geschwindigkeit anpassen, auch wenn keine expliziten Schilder dies vorschreiben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist derjenige, der einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet, diesen zu ersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden durch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht nachgekommen sei, da die Nutzung des Grünstreifens zum Parken bekannt gewesen sei, wodurch er zu einem unerwarteten Schaden an seinem Fahrzeug geführt wurde.
  • § 1 StVG (Gesetz über den Verkehrsunfall- und Schadensersatzanspruch): Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die Ansprüche im Falle von Verkehrsunfällen und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche. Im Rahmen des Falls könnte § 1 StVG relevant sein, da hier eine Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt, die zur Schadenserstattung führen könnte, sofern die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Der Kläger sieht die Gemeinde in der Pflicht, den Bereich sicher zu gestalten, was jedoch vom Gericht verneint wurde.
  • § 836 BGB (Haftung des Straßenbaulastträgers): Dieser Paragraph behandelt die Haftung des Verkehrsflächenhaltepflichtigen für Schäden, die durch Gefahren auf der Straße entstanden sind. Hier wird die Verantwortung der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast erörtert. Im Fall argumentiert der Kläger, dass die Gemeinde für den Zustand des Grünstreifens verantwortlich sei, doch das Gericht stellte fest, dass keine Pflichtverletzung vorlag, da der Baumstumpf bei Dunkelheit offensichtlich war und somit die Pflicht der Verkehrsteilnehmer zur Vorsicht nicht erfüllt wurde.
  • § 522 ZPO (Einstweilige Zurückweisung der Berufung): Nach diesem Paragraphen kann das Gericht eine Berufung zurückweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Der Senat hat entschieden, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist, da kein Erfolg in Aussicht steht und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte angeführt wurden, die eine mündliche Verhandlung rechtfertigen würden.
  • § 529 ZPO (Umfang der Prüfung im Berufungsverfahren): Dieser Paragraph regelt, dass im Berufungsverfahren nur die bei der ersten Instanz getroffenen Feststellungen berücksichtigt werden, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall war der Senat einer Meinung mit dem Landgericht und stellte fest, dass die ursprünglichen Entscheidungsgründe zutreffend waren, weshalb keine Verletzung des Rechts vorlag und die Entscheidung aufrechtzuerhalten war.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 97/23 – Beschluss vom 09.04.2024


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