Die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Autounfall kürzte eine Versicherung kurzerhand um die Beträge für Hebebühne und Fahrtkilometer, obwohl der Sachschaden bereits reguliert war. Da der Gutachter die branchenübliche BVSK-Honorarbefragung als Basis nutzte, stellte sich im Prozess die Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit dieser Tabellen.
Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Wer trägt die restlichen Sachverständigenkosten nach einem Unfall?
- 3 Welche Gesetze regeln die Kosten für das Schadensgutachten?
- 4 Warum kürzte die Versicherung die Rechnung?
- 5 Wie prüfte das Gericht die Höhe des Sachverständigenhonorars?
- 6 Was bedeutet das Urteil für Unfallgeschädigte?
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Bin ich als Laie verpflichtet, die Preise verschiedener Gutachter vorab aktiv zu vergleichen?
- 8.2 Muss ich die Differenz selbst zahlen, wenn die Versicherung die Gutachter-Rechnung eigenmächtig kürzt?
- 8.3 Wie beweise ich die technische Notwendigkeit einer Hebebühne für eine vollständige Kostenerstattung?
- 8.4 Was tun, wenn der Gutachter mich mahnt, weil die Versicherung die Zahlung verweigert?
- 8.5 Lohnt sich eine Klage wegen geringer Restbeträge auch ohne eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung?
- 9 Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 C 96/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Nördlingen
- Datum: 24.06.2024
- Aktenzeichen: 5 C 96/24
- Verfahren: Zivilprozess um Sachverständigenkosten
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Versicherungen, Sachverständige
Eine Versicherung muss Gutachterkosten und Nebenkosten innerhalb üblicher Honorarspannen trotz Kritik voll bezahlen.
- Das Grundhonorar bleibt innerhalb der üblichen Honorarspanne für Sachverständige zulässig.
- Das Gericht erlaubt höhere Fahrtkosten wegen der gestiegenen Preise im Jahr 2022.
- Die Versicherung zahlt zusätzlich für das Nutzen einer Hebebühne zur Schadensprüfung.
- Der Geschädigte darf einen Gutachter seines Vertrauens auch aus Nachbarorten wählen.
- Das Gericht nutzt Umfragen unter Sachverständigen als fairen Maßstab für Kosten.
Wer trägt die restlichen Sachverständigenkosten nach einem Unfall?

Nach einem Verkehrsunfall ist die Schuldfrage oft schnell geklärt, doch der Streit ums Geld fängt damit erst an. Ein klassisches Szenario beschäftigt deutsche Amtsgerichte täglich: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erkennt ihre Zahlungspflicht zwar dem Grunde nach an, setzt aber den Rotstift bei der Rechnung des Kfz-Gutachters an. Positionen wie Fahrtkosten, Schreibgebühren oder die Nutzung einer Hebebühne werden als überhöht oder unnötig gestrichen.
So erging es auch einem Fahrzeughalter aus dem Raum Nördlingen. Nach einem Unfall am 15. Juni 2023 beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen zur Beweissicherung. Die gegnerische Versicherung beglich den Großteil des Schadens, weigerte sich jedoch, einen Restbetrag von 87,40 Euro zu zahlen. Sie hielt das Honorar und die Nebenkosten für überzogen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Nördlingen, das am 24. Juni 2024 (Az. 5 C 96/24) ein klares Urteil zur Erstattung der Sachverständigenkosten fällte.
Welche Gesetze regeln die Kosten für das Schadensgutachten?
Das deutsche Schadensersatzrecht folgt einem klaren Prinzip: Wer einen Schaden verursacht, muss diesen ersetzen. Dies regelt § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Dazu gehört auch die Feststellung der Schadenshöhe durch einen Experten. Ohne ein qualifiziertes Gutachten kann ein Laie schließlich kaum beurteilen, was die Reparatur kosten wird oder ob ein Totalschaden vorliegt.
Versicherer versuchen im Erstkontakt oft, eigene Gutachter zu schicken, um die Kostenkontrolle zu behalten. Seien Sie hier vorsichtig. Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Sachverständiger bewertet Spielräume erfahrungsgemäß oft eher konservativ. Nutzen Sie Ihr Recht auf einen freien, unabhängigen Experten, um sicherzustellen, dass auch Faktoren wie die Wertminderung neutral und vollständig erfasst werden.
Doch dieser Anspruch ist nicht grenzenlos. Der Geschädigte darf zwar einen Gutachter seines Vertrauens wählen, ist aber an das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Er darf die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben.
Hier entsteht oft der Konflikt: Wo liegt die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit? Versicherungen orientieren sich gern an internen Prüflisten, während Gerichte oft auf Branchenumfragen zurückgreifen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte BVSK-Honorarbefragung, eine Erhebung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., die marktübliche Preise abbildet.
Warum kürzte die Versicherung die Rechnung?
Im vorliegenden Fall akzeptierte das Versicherungsunternehmen zwar die alleinige Haftung ihres Versicherten für den Unfall, nahm aber an der Rechnung des Gutachters diverse Kürzungen vor. Der Streitwert betrug zwar nur 87,40 Euro, doch es ging ums Prinzip und die detaillierte Abrechnung einzelner Posten.
Der Kläger stritt hier um einen Restbetrag von unter 90 Euro. Ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung wäre ein solcher Prozess wirtschaftlich hochriskant, da die unvermeidbaren Anwalts- und Gerichtskosten den eigentlichen Streitwert schnell um ein Vielfaches übersteigen. In der Praxis zahlen viele Geschädigte diese „kleinen“ ungerechtfertigten Kürzungen aus eigener Tasche, weil sie das finanzielle Risiko eines Prozesses scheuen.
Die Versicherung argumentierte, der Sachverständige habe zu viel berechnet. Konkret störte sich das Unternehmen an drei Punkten:
- Das Grundhonorar bewege sich an der absoluten Obergrenze des Erlaubten.
- Die Fahrtkosten von 0,80 Euro pro Kilometer seien zu hoch, üblich seien maximal 0,70 Euro.
- Die Kosten für die Hebebühne seien unnötig oder bereits mit dem Grundhonorar abgegolten.
Der Fahrzeughalter hielt dagegen. Er vertrat die Ansicht, dass er als Laie keinen Einfluss auf die Preisgestaltung des Gutachters habe und sich auf dessen Expertise verlassen durfte. Zudem seien die Preise marktüblich und die Nebenkosten tatsächlich angefallen.
Wie prüfte das Gericht die Höhe des Sachverständigenhonorars?
Die zuständige Richterin am Amtsgericht Nördlingen gab dem geschädigten Autobesitzer in allen Punkten recht. Das Gericht prüfte die Rechnungspositionen Schritt für Schritt und legte dabei die BVSK-Honorarbefragung 2022 als Maßstab zugrunde.
Ist das Grundhonorar zu hoch angesetzt?
Der Sachverständige hatte ein Grundhonorar von 810,00 Euro berechnet. Die Versicherung kritisierte dies als überhöht. Das Gericht verglich diesen Betrag mit dem sogenannten HB-V-Korridor der BVSK-Tabelle für Schäden bis 5.500 Euro. Dieser Korridor wies Werte zwischen 732,00 Euro und 810,00 Euro aus.
Das Gericht stellte klar, dass der Gutachter nicht verpflichtet ist, den Durchschnittspreis zu berechnen. Solange er sich innerhalb des Korridors bewegt – und sei es am oberen Rand –, ist das Honorar angemessen.
Dass sich die Rechnung innerhalb dieses Korridors bewegt und die Rechtsprechung auch Honorare am oberen Ende des Korridors noch als angemessen anerkennt, führt dazu, dass das Grundhonorar nicht überhöht und daher erstattungsfähig ist.
Ein „Mittelwertgebot“, wie es Versicherungen oft fordern, existiert nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Anspruch auf die Sachverständigenvergütung besteht in voller Höhe, solange die Sätze im Rahmen der Branchenüblichkeit bleiben.
Dürfen 0,80 Euro pro Kilometer berechnet werden?
Ein weiterer Streitpunkt waren die Fahrtkosten. Die Versicherung wollte lediglich 0,70 Euro pro Kilometer akzeptieren, da dies der häufigste Wert in der BVSK-Tabelle sei. Der Gutachter hatte jedoch 0,80 Euro für die 48 Kilometer lange Strecke (Hin- und Rückfahrt) angesetzt.
Das Gericht folgte hier der Argumentation des Sachverständigen und verwies auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die BVSK-Befragung 2022 hatte ausdrücklich auf notwendige Anpassungen infolge der allgemeinen Preissteigerungen hingewiesen.
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind in voller Höhe zu ersetzen. Das Gericht hält den höheren Satz für angemessen unter Verweis auf den in der BVSK ausdrücklich festgestellten Anpassungsbedarf infolge der Preissteigerungen im Jahr 2022.
Auch die gefahrene Route von Wemding nach Nördlingen über die Bundesstraße 25 wurde als plausibel und zeitsparend anerkannt. Der Geschädigte muss nicht den geografisch nächsten Gutachter wählen, sondern darf einen Experten aus dem näheren Umkreis beauftragen. Entfernungen in dieser Größenordnung werden von der Rechtsprechung regelmäßig toleriert.
Muss die Hebebühne extra bezahlt werden?
Besonders häufig streiten Parteien über die Abrechnung der Hebebühne. Die Versicherung vertrat die Auffassung, dass die Nutzung der Hebebühne zur normalen Tätigkeit eines Gutachters gehöre und daher mit dem Grundhonorar abgegolten sei.
Das Amtsgericht Nördlingen sah das anders. In der Beweisaufnahme bestätigte der Sachverständige als Zeuge glaubhaft, dass eine umfassende Begutachtung der Unterseite und der vielen Kunststoffteile moderner Stoßstangen ohne Anheben des Fahrzeugs nicht möglich gewesen wäre. Entsprechende Lichtbilder im Gutachten belegten dies.
Da nicht jeder Sachverständige eine eigene Hebebühne besitzt, müssen diese oft in Werkstätten angemietet werden. Diese Kosten sind als „Bar-Auslagen“ separat erstattungsfähig.
Da nicht jeder Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, ist es zulässig, dass hierfür Werkstattkosten angefallen und dem Geschädigten in Rechnung gestellt wurden; diese Sonderleistung ist nicht vom Grundhonorar erfasst.
Das Gericht bezog sich hierbei auch auf Instanzrechtsprechung, etwa des Amtsgerichts Hamburg-Altona, die diese Sichtweise stützt. Die Abrechnung der Hebebühne im Gutachten ist demnach legitim, wenn sie zur Schadensfeststellung technisch notwendig war.
Was bedeutet das Urteil für Unfallgeschädigte?
Mit dem Urteil vom 24. Juni 2024 stärkt das Amtsgericht Nördlingen die Position von Unfallopfern. Die Entscheidung verdeutlicht, dass pauschale Kürzungen durch Haftpflichtversicherer oft rechtlich nicht haltbar sind.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Versicherungen dürfen Gutachterkosten nicht willkürlich auf einen Mittelwert kürzen.
- Preiserhöhungen (z.B. bei Fahrtkosten) sind erstattungsfähig, wenn sie marktwirtschaftlich begründbar sind.
- Technische Nebenkosten wie Hebebühnen sind zu zahlen, wenn sie für die Begutachtung erforderlich waren.
Die Versicherung muss nun nicht nur den Restbetrag von 87,40 Euro zahlen, sondern auch für die Zinsen seit dem Verzugseintritt sowie die gesamten Prozesskosten aufkommen. Der Streitwert wurde auf die Höhe der Restforderung festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Geschädigten hat sich der Gang zum Anwalt und zum Gericht gelohnt, da sein Anspruch auf volle Schadenskompensation bestätigt wurde.
Unfallgutachten gekürzt? Setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Versicherungen streichen häufig berechtigte Positionen Ihres Kfz-Gutachtens, um die Schadensregulierung zu drücken. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Kürzungen anhand der aktuellen Rechtsprechung und sorgt dafür, dass Ihnen kein finanzieller Nachteil entsteht. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung und sichern Ihre vollständige Kostenerstattung.
Experten Kommentar
Hinter diesen scheinbaren Bagatellstreitwerten steckt ein knallhartes Kalkül der Versicherer. Durch den Einsatz standardisierter Prüfberichte werden millionenfach Rechnungsposten wie die Hebebühne pauschal gekürzt, weil die Konzerne darauf spekulieren, dass die wenigsten Betroffenen wegen 80 Euro tatsächlich den Klageweg beschreiten.
Vorsicht ist geboten, denn der Sachverständige wartet nicht ewig auf sein Geld. Das eigentliche Risiko für den Mandanten liegt oft im Kleingedruckten der Sicherungsabtretung. Zahlt die Versicherung den Restbetrag dauerhaft nicht, nimmt der Gutachter nämlich den Geschädigten persönlich in Anspruch, was vielen bei der Auftragserteilung überhaupt nicht bewusst ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich als Laie verpflichtet, die Preise verschiedener Gutachter vorab aktiv zu vergleichen?
NEIN. Sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, vorab verschiedene Angebote von Kfz-Sachverständigen einzuholen oder eine umfassende Marktrecherche nach dem günstigsten Anbieter durchzuführen. Ihr Recht auf freie Gutachterwahl nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ermöglicht es Ihnen, einen qualifizierten Experten Ihres Vertrauens aus der näheren Region ohne vorherige Preisvergleiche unmittelbar zu beauftragen.
Dieser Grundsatz leitet sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ab, wonach der Schädiger den zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag zu leisten hat. In der Rechtsprechung wird verdeutlicht, dass die Erforderlichkeit der Kosten nicht zwingend die Wahl des günstigsten Angebots am Markt voraussetzt. Solange das abgerechnete Honorar innerhalb des branchenüblichen BVSK-Honorarkorridors liegt, verletzen Sie als Geschädigter nicht Ihre Schadensminderungspflicht, selbst wenn der Gutachter die Sätze am oberen Ende dieser Preisspanne ansetzt. Das Gesetz billigt Ihnen als Laien zu, dass Sie die Preisgestaltung eines Sachverständigen nicht im Detail prüfen müssen, sofern kein offensichtliches Missverhältnis besteht. Da die BVSK-Honorarbefragung die marktübliche Bandbreite rechtssicher abbildet, darf die gegnerische Versicherung die Erstattung nicht mit dem bloßen Verweis auf günstigere Durchschnittspreise oder ein vermeintliches Mittelwertgebot verweigern.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn für Sie als Laien bereits vor der Beauftragung zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Gutachter massiv überhöhte Honorare verlangt. Gleiches gilt, wenn Sie ohne sachlichen Grund einen Experten aus einer sehr großen Entfernung wählen, wodurch unnötig hohe Fahrtkosten entstehen, die den üblichen Rahmen der Schadenabwicklung deutlich überschreiten.
Unser Tipp: Beauftragen Sie nach einem Unfall zeitnah einen qualifizierten Sachverständigen aus Ihrer Region und fordern Sie eine Abrechnung an, die ausdrücklich Bezug auf die aktuelle BVSK-Honorarbefragung nimmt. Vermeiden Sie gegenüber der Versicherung Zusagen, dass Sie aktiv nach dem günstigsten Anbieter suchen werden, um Ihr Recht auf freie Gutachterwahl nicht unnötig einzuschränken.
Muss ich die Differenz selbst zahlen, wenn die Versicherung die Gutachter-Rechnung eigenmächtig kürzt?
NEIN. Sie müssen die Differenz nicht aus eigener Tasche zahlen, da die einseitige Kürzung der Versicherung lediglich eine Zahlungsverweigerung darstellt und Ihren gesetzlichen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz nicht mindert. Der Schädiger bleibt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet, sämtliche durch den Unfall verursachten Kosten in vollem Umfang zu übernehmen.
Gemäß § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, was ausdrücklich auch die Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten umfasst. Da Sie als Laie die Preisgestaltung eines Gutachters kaum beeinflussen können und auf dessen Expertise vertrauen dürfen, muss die Versicherung die Kosten grundsätzlich auch dann tragen, wenn sie diese für überhöht hält. Eine eigenmächtige Kürzung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist rechtlich nicht bindend, da sie lediglich die interne Sichtweise des Versicherers widerspiegelt, aber die geltende Rechtslage zur Schadensabwicklung nicht eigenständig ändern kann. Solange das Gutachten nicht offensichtlich fehlerhaft oder für einen Laien erkennbar überteuert ist, bleibt der volle Betrag als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig und muss vom Versicherer reguliert werden.
Trotz der klaren Rechtslage sollten Sie stets das Prozesskostenrisiko abwägen, da die Kosten für Gericht und Anwalt bei sehr geringen Kürzungsbeträgen das wirtschaftliche Risiko einer Klage deutlich übersteigen können. Ohne eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann die gerichtliche Durchsetzung von Kleinstbeträgen im zweistelligen Bereich finanziell unvernünftig sein, weshalb eine vorherige Deckungsanfrage oder eine außergerichtliche Einigung mit anwaltlicher Hilfe stets geprüft werden sollte.
Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich per Einschreiben zur Zahlung des Restbetrags innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen auf, bevor Sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Vermeiden Sie es, die Rechnung voreilig selbst zu begleichen, da dies die spätere Durchsetzung Ihres Erstattungsanspruchs gegenüber dem Versicherer erheblich erschweren kann.
Wie beweise ich die technische Notwendigkeit einer Hebebühne für eine vollständige Kostenerstattung?
Die technische Notwendigkeit beweisen Sie durch aussagekräftige Lichtbilder der Fahrzeugunterseite im Gutachten sowie eine schriftliche Bestätigung des Sachverständigen zur Unumgänglichkeit der Hebebühne für eine vollständige Schadensfeststellung. Der rechtssichere Nachweis erfolgt primär über die visuelle Dokumentation der Unterflurbegutachtung im schriftlichen Gutachten, da dies die Erforderlichkeit der Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv belegt. Damit entkräften Sie den gängigen Vorwurf der Versicherung, es handle sich um eine bereits im Grundhonorar enthaltene Standardleistung oder um eine verzichtbare Luxusaufwendung.
Der gesetzliche Erstattungsanspruch für Hebebühnenkosten gründet sich auf die Verpflichtung des Schädigers zur vollständigen Wiederherstellung, wobei nach § 249 BGB nur die objektiv erforderlichen Aufwendungen erstattungsfähig sind. Da moderne Fahrzeugkonstruktionen fast ausnahmslos über umfangreiche Unterbodenverkleidungen sowie tiefgezogene Kunststoffstoßfänger verfügen, lassen sich verdeckte Deformationen oft ausschließlich durch eine detaillierte Betrachtung von unten zweifelsfrei identifizieren. Ein qualifizierter Sachverständiger muss im Gutachten darlegen, dass eine gewissenhafte Schadensermittlung ohne das Anheben des Fahrzeugs unvollständig geblieben wäre und somit ein erhebliches Fehlerrisiko bei der Kalkulation bestanden hätte. Die Rechtsprechung wertet die fachliche Bestätigung des Gutachters in Kombination mit entsprechenden Lichtbildern im schriftlichen Gutachten als hinreichenden Beweis für die tatsächliche Notwendigkeit dieser spezifischen und kostenpflichtigen Untersuchungsposition.
Eine Ausnahme von dieser Erstattungspflicht besteht jedoch dann, wenn der Schaden offensichtlich nur Karosserieteile oberhalb der Fahrzeugmitte betrifft, wie beispielsweise bei reinen Hagelschäden auf dem Dach oder der Motorhaube. In solchen Fällen ist eine Unterflurbegutachtung technisch nicht indiziert, weshalb Versicherungen die gesonderte Berechnung einer Hebebühne zu Recht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) zurückweisen können.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie Ihr Gutachten unmittelbar nach Erhalt auf das Vorhandensein von Lichtbildern, welche die angehobene Fahrzeugunterseite deutlich zeigen. Vermeiden Sie die Akzeptanz von Abrechnungen ohne fotografischen Beleg, da dies Ihre Position bei der Durchsetzung der Hebebühnenkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung erheblich schwächt.
Was tun, wenn der Gutachter mich mahnt, weil die Versicherung die Zahlung verweigert?
Prüfen Sie Ihren Vertrag auf eine Abtretungsklausel oder zahlen Sie unter Vorbehalt, um Verzugskosten zu vermeiden und Regressansprüche gegen die Versicherung zu sichern. Da Sie als Auftraggeber Vertragspartner des Gutachters sind, bleiben Sie diesem gegenüber grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet, auch wenn die Versicherung des Unfallgegners die Kostenübernahme vorerst verweigert.
Rechtlich stehen Sie in zwei getrennten Schuldverhältnissen, da Sie einen Werkvertrag mit dem Sachverständigen geschlossen haben und parallel einen Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB gegen den Unfallgegner besitzen. Die Zahlungsverweigerung der gegnerischen Versicherung entfaltet im Außenverhältnis zum Gutachter keine rechtliche Wirkung, weshalb dieser bei Fälligkeit seiner Rechnung einen einklagbaren Anspruch auf Vergütung gegen Sie persönlich hat. Ohne wirksame Abtretung der Forderung riskieren Sie durch das Ignorieren der Mahnungen kostspielige Verzugszinsen, gerichtliche Mahnverfahren oder sogar negative Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa. Das sogenannte Prognoserisiko trägt grundsätzlich der Schädiger, weshalb die Versicherung auch für überhöhte Rechnungen aufkommen muss, solange für Sie als Laien keine offensichtliche Überteuerung erkennbar war.
Enthält Ihr Vertrag eine Abtretungsklausel, ist der Sachverständige häufig berechtigt, sich direkt mit der Versicherung auseinanderzusetzen oder diese im eigenen Namen gerichtlich zu belangen. Ohne solche Vereinbarung sollten Sie unter Vorbehalt der Rückforderung begleichen, um Ihre Rechtsposition für eine spätere gerichtliche Geltendmachung gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung effektiv zu wahren.
Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrem Vertrag gezielt nach dem Begriff Abtretung und bitten Sie den Sachverständigen schriftlich um eine Stundung der Forderung bis zur endgültigen rechtlichen Klärung. Vermeiden Sie es, Mahnungen unbeantwortet zu lassen, da Sie sonst für alle zusätzlich entstehenden Rechtsverfolgungskosten und Mahngebühren persönlich haften müssen.
Lohnt sich eine Klage wegen geringer Restbeträge auch ohne eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine Klage wegen geringer Restbeträge ist ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung wirtschaftlich nur dann empfehlenswert, wenn die Erfolgsaussicht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage als nahezu sicher eingestuft werden kann. Andernfalls übersteigen die potenziellen Prozesskosten bei einer Niederlage den eigentlichen Streitwert um ein Vielfaches, was das finanzielle Risiko für den Kläger im Verhältnis zur Forderung unverhältnismäßig erhöht.
Gemäß dem deutschen Kostenrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) muss die unterlegene Partei im Zivilprozess grundsätzlich sämtliche anfallenden Verfahrenskosten beider Seiten tragen. Bei einem geringen Streitwert von beispielsweise 87,40 Euro belaufen sich die Gerichtskosten zwar nur auf etwa 38 Euro, doch die Anwaltsgebühren für beide Seiten können schnell Summen zwischen 400 und 600 Euro erreichen. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung im Falle Ihres Obsiegens zur vollständigen Kostenerstattung verpflichtet ist, erhalten Sie bei einem Sieg den Restbetrag sowie alle angefallenen Prozesskosten zurück. Sollte das Gericht jedoch gegen Sie entscheiden, müssten Sie diese erheblichen Beträge aus eigener Tasche zahlen, was bei Kleinstforderungen ohne den Schutz einer Versicherung ein hohes wirtschaftliches Wagnis darstellt. Ein qualifiziertes anwaltliches Mahnschreiben für etwa 100 bis 150 Euro bewegt Versicherungen oft schon ohne Prozessrisiko zur Zahlung des ausstehenden Betrags.
Eine Ausnahme von diesem hohen Kostenrisiko besteht dann, wenn die Rechtslage durch gefestigte Rechtsprechung bereits geklärt ist, wie etwa bei der Einhaltung des BVSK-Honorarkorridors (marktübliche Sachverständigenvergütung) oder der nachgewiesenen Notwendigkeit einer Hebebühne. In solchen Fällen ist das Risiko eines Unterliegens minimal, sodass die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ohne finanzielle Einbußen gelingt und Sie zusätzlich gesetzliche Verzugszinsen auf die offene Forderung geltend machen können.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre bestehenden Policen wie Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherungen auf enthaltene Rechtsschutzbausteine und lassen Sie die Erfolgsaussichten vorab in einem anwaltlichen Erstgespräch verbindlich bewerten. Vermeiden Sie es, ohne vorherige außergerichtliche Mahnung oder rechtliche Prüfung eine Klage einzureichen, um unnötige Kostenrisiken effektiv zu minimieren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Nördlingen – Az.: 5 C 96/24 – Urteil vom 24.06.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
