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Zulassung der Berufung abgelehnt: Begründung bleibt unverändert

Einzelnoten steigen, das Gesamturteil bleibt – und der Vorgesetzte verweigert jede neue Begründung. Ein Beamter will das nicht hinnehmen, doch sein Antrag scheitert an einem Vergleich, der mehr versprach, als er hielt.
Beamter zeigt auf Dienstbeurteilung mit sechs angehobenen Einzelbewertungen neben unveränderter Gesamtnote und Begründung im
Das Gericht versagte die Berufungszulassung, da das Gesamturteil trotz geänderter Punkte plausibel blieb und die Begründungsanpassung unvereinbart war. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 A 288/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 20.07.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Münster (6 A 288/24) klar: Eine neue Leistungsbewertung im öffentlichen Dienst verlangt nicht automatisch eine neue Begründung, wenn ein gerichtlicher Vergleich nur einzelne Bewertungen ändert. Die Gesamtbewertung muss trotzdem nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen folgen.


  • Nur Einzelwerte geregelt: Das Gericht sah darin keinen Auftrag zur Änderung der Begründung.
  • Gesamtbewertung muss passen: Sie muss weiterhin verständlich aus allen Einzelbewertungen folgen.
  • Konkrete Textstellen nötig: Wer Änderungen verlangt, muss betroffene Begründungsteile benennen.
  • Sechs Bewertungen geändert: Zehn von 16 Einzelbewertungen blieben unverändert; die Gesamtnote blieb gleich.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster
  • Datum: 20.07.2026
  • Aktenzeichen: 6 A 288/24
  • Verfahren: Verfahren zur Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Beamte, öffentliche Arbeitgeber bei Leistungsbewertungen

Warum lehnte das OVG Münster die Berufungszulassung ab?

Wer als Beamter gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vorgehen will, braucht dafür zunächst die Zulassung der Berufung. Das Gesetz kennt dafür in § 124 Abs. 2 VwGO mehrere Gründe: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Nr. 2 vor, wenn ein Fall voraussichtlich größere, überdurchschnittliche Probleme bereitet, die das normale Maß nicht unerheblich überschreiten. Über die Kosten eines erfolglosen Zulassungsverfahrens entscheidet § 154 Abs. 2 VwGO, über den Streitwert die §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Das bedeutet konkret: Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts können Sie die Berufung nicht einfach einlegen. Das Oberverwaltungsgericht muss sie zuvor zulassen. Fehlt diese Zulassung, bleibt das erstinstanzliche Urteil für Sie verbindlich. Der Streitwert ist der Betrag, nach dem sich die Gerichtsgebühren richten; unanfechtbar heißt, dass Sie gegen den ablehnenden Beschluss kein Rechtsmittel mehr haben.

Mit genau diesen Voraussetzungen befasste sich das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Beschluss vom 20.07.2026 (Az. 6 A 288/24). Ein Beamter hatte beantragt, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen – jenes Verfahren war unter dem Aktenzeichen 4 K 1942/20 geführt worden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag vollständig ab. Der Mann blieb damit erfolglos und muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen; der Streitwert wurde auch für dieses Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Den Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten verneinte das Gericht, weil der Antragsteller eine entsprechende Komplexität nur behauptet, aber nicht ansatzweise dargelegt hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verpflichtet sich der Dienstherr in einem gerichtlichen Vergleich zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Änderung konkret benannter Einzelmerkmale und mit festgelegtem Gesamturteil, so ergibt sich daraus ohne ausdrückliche Regelung keine Pflicht zur Änderung der Beurteilungsbegründung. Die bloße Formulierung „neue dienstliche Beurteilung“ begründet keinen Automatismus und lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf Art, Umfang und Inhalt der Änderungen zu.
  2. Wird im Vorfeld eines Vergleichs über mehrere Streitpunkte gestritten und regelt der Vergleich nur einen davon ausdrücklich und detailliert, spricht dies im Sinne des gegenseitigen Nachgebens regelmäßig dafür, dass auf eine Regelung der übrigen Punkte verzichtet wurde.
  3. Aus dem Erfordernis, dass sich das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muss, folgt bei Anhebung einzelner Merkmalspunkte nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Anpassung der Begründung. Es muss dargelegt werden, dass sich das Gesamturteil nicht mehr plausibel ergibt, und die betroffene Begründungspassage konkret benannt werden.

Warum verneinte das OVG Münster ernstliche Zweifel?

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, warum das Ergebnis zweifelhaft sein soll. Schon der Zulassungsantrag muss das Gericht in die Lage versetzen, solche Zweifel zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht bezog sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2020 (Az. 2 BvR 2426/17, NVwZ 2021, 325).

Tragend ist nur, was das Verwaltungsgericht für sein Ergebnis tatsächlich gebraucht hat – nicht jede Nebenbemerkung. Substantiiert darlegen heißt: Sie benennen die konkrete Stelle im Urteil und setzen Ihr Gegenargument dagegen. Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis reicht dafür nicht aus und führt zur Ablehnung Ihres Antrags.

Wenn Sie die Berufung zulassen lassen wollen, benennen Sie innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist die konkrete tragende Aussage oder Tatsachenfeststellung des Urteils. Erklären Sie anhand Ihres Falls, weshalb sie falsch sein soll. Allgemeine Kritik am Urteil genügt dafür nicht; ohne konkrete Gegenargumente bleibt der Zulassungsantrag erfolglos.

Der Streit drehte sich um einen gerichtlichen Vergleich vom 20.01.2022, in dem sich der Dienstherr verpflichtet hatte, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Der Vergleich enthielt konkrete Vorgaben für einzelne Bewertungsmerkmale, das Gesamturteil sollte unverändert bleiben. Am 22.03.2022 legte der Dienstherr eine neue Beurteilung vor: Sechs von 16 Einzelmerkmalen wurden jeweils um einen Punkt auf fünf Punkte angehoben, die übrigen zehn blieben bei sechs Punkten, das Gesamturteil verblieb bei sechs Punkten. Das Oberverwaltungsgericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der Dienstherr den Vergleich damit erfüllt hatte.

Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Einigung vor Gericht, die das Verfahren beendet und beide Seiten vertraglich bindet. Der Dienstherr ist Ihr Arbeitgeber im beamtenrechtlichen Sinn. Ob er den Vergleich erfüllt hat, entscheidet darüber, ob Sie aus der Vereinbarung noch etwas durchsetzen können.

Warum umfasste der Vergleich keine Begründungsänderung?

Ein gerichtlicher Vergleich beendet nicht nur das Verfahren, sondern ist zugleich ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts unterliegt – so entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits am 18.07.2012 (Az. 8 C 4.11, NVwZ 2013, 209). Im Beamtenrecht handelt es sich zusätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG NRW. Bei Unklarheiten ist gemäß § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie ein verständiger Empfänger die Erklärungen nach Treu und Glauben verstehen musste – dazu verwies das Gericht auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2024 (Az. 8 B 99.13). Soll ein solcher Vergleich später als Vollstreckungstitel dienen, muss er außerdem hinreichend bestimmt sein: Für das Prozessgericht muss eindeutig erkennbar sein, welche Pflichten die Beteiligten haben.

Ein Vollstreckungstitel ist die Grundlage, mit der Sie eine Pflicht notfalls mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzen können. Fehlt die hinreichende Bestimmtheit, bleibt Ihnen dieser Weg verschlossen – auch wenn der Vergleich das Verfahren beendet hat. Sie sollten deshalb schon beim Abschluss prüfen, ob jede gewünschte Pflicht klar und vollziehbar formuliert ist.

Nach diesen Maßstäben legte das Oberverwaltungsgericht den Vergleich vom 20.01.2022 aus. Der Text enthielt konkrete Vorgaben zu den zu ändernden Einzelmerkmalen und ein festgelegtes Gesamturteil – Regelungen zum Begründungstext der Beurteilung fehlten dagegen vollständig. Daraus zog das Gericht den Schluss, dass eine Änderung der Begründung schlicht nicht Gegenstand der Vereinbarung war.

Warum reicht die Formulierung „neue dienstliche Beurteilung“ nicht aus?

Der Beamte hatte argumentiert, die vereinbarte Erstellung einer „neuen dienstlichen Beurteilung“ müsse zwangsläufig auch eine neue Begründung umfassen, weil die Begründung Bestandteil jeder Beurteilung sei. Das Oberverwaltungsgericht widersprach: Die Formulierung sei zwar grundsätzlich offen für eine solche Lesart, begründe aber keinen Automatismus. Sie lasse für sich genommen keine eindeutigen Rückschlüsse auf Art, Umfang und Inhalt der vorzunehmenden Änderungen zu.

Welche Rolle spielte der frühere Streit über die Begründung?

Bereits im Vorfeld des Vergleichs war ausdrücklich über den Text der Beurteilungsbegründung gestritten worden. Genau dieser Umstand sprach nach Ansicht des Gerichts gegen den Beamten: Wenn zwei Streitpunkte offen waren, der Vergleich aber nur einen davon – die Einzelmerkmale – detailliert regelt, spricht das im Sinne des gegenseitigen Nachgebens dafür, dass auf eine Regelung des anderen Punkts bewusst verzichtet wurde. Der Beamte hatte argumentiert, gerade der vorangegangene Streit belege, dass auch die Begründung mitgeregelt sei – das Gericht wertete den Umstand exakt umgekehrt.

Gegenseitiges Nachgeben gehört zum Wesen eines Vergleichs: Jede Seite gibt mit Blick auf den Streit etwas auf. Regelt der Text nur einen von mehreren offenen Punkten ausführlich, wertet das Gericht das oft so, dass der andere Punkt bewusst draußen blieb. Für Sie heißt das: Was nicht ausdrücklich im Vergleich steht, können Sie daraus später schwerlich fordern.

Half die Bezugnahme auf die frühere Hinweisverfügung?

Der Beamte verwies zusätzlich auf eine gerichtliche Hinweisverfügung vom 06.01.2022, in der eine Änderung der Beurteilungsbegründung noch angesprochen worden war. Eine Hinweisverfügung ist ein richterlicher Hinweis im laufenden Verfahren, der die Parteien auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte aufmerksam macht. Weil der Vergleichsvorschlag auf diese Verfügung Bezug nahm, sei sie – so die Argumentation – zumindest konkludent Bestandteil des späteren Vergleichs geworden. Konkludent bedeutet: nicht ausdrücklich, sondern allein durch schlüssiges Verhalten mitgemeint. Das Oberverwaltungsgericht verwarf dies: Gerade weil die Begründungsänderung im späteren Vergleich – anders als die Einzelmerkmalsänderungen – nicht mehr aufgegriffen wurde, spreche das gegen ihre Einbeziehung. Bestätigt sah sich das Gericht durch den Vergleichsvorschlag selbst, der ausdrücklich nur eine Besserbewertung in sechs Merkmalen ohne Änderung der Gesamtnote vorsah – vom Begründungstext war dort nicht die Rede.

Warum fehlte es an einem vollstreckbaren Anspruch?

Für eine vollstreckbare Verpflichtung zur Neufassung der Begründung hätte diese ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden müssen, sofern sich die Notwendigkeit nicht von selbst ergibt. Andernfalls bliebe unklar, welche Textstellen in welcher Weise anzupassen wären. Da der Vergleich hierzu keine konkrete Regelung enthielt, ließ sich daraus keine vollstreckbare Pflicht zur Begründungsänderung ableiten.

Wenn Sie einen Vergleich schließen, lassen Sie jede gewünschte Änderung ausdrücklich und möglichst konkret aufnehmen. Das gilt besonders für Textpassagen einer dienstlichen Beurteilung. Fehlt eine Verpflichtung zur Begründungsänderung, können Sie sie später regelmäßig nicht aus dem Vergleich vollstrecken.

Warum musste die Beurteilungsbegründung nicht angepasst werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung so zusammenpassen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (Urteil vom 02.03.2017, Az. 2 C 51.16, IÖD 2017, 170). Dem Dienstherrn steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen einzelne Aspekte unterschiedlich gewichtet werden dürfen. Bei einer kleinschrittigen Punkteskala ist eine präzise und ausschließliche Zuordnung sprachlicher Begründungselemente zu einzelnen Punktwerten regelmäßig ohnehin nicht möglich – Begründungselemente können vielmehr einem ganzen Punktbereich zugeordnet werden.

Beurteilungsspielraum heißt: Ihr Dienstherr darf Leistungen im Rahmen sachlicher Grenzen selbst gewichten. Gerichte ersetzen diese Einschätzung nicht durch ihre eigene, sondern prüfen vor allem, ob das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen noch nachvollziehbar folgt. Fehlt Ihnen dazu ein konkreter, benennbarer Widerspruch, bleibt ein Angriff auf die Begründung regelmäßig ohne Erfolg.

Ob daraus im konkreten Fall eine Pflicht zur Anpassung der Begründung folgte, prüfte das Oberverwaltungsgericht gesondert – und verneinte sie. Der Beamte hatte argumentiert, jede Anhebung eines Einzelpunktwerts erfordere wegen des notwendigen Gleichlaufs zwischen Wertung und Begründung eine entsprechende Anpassung des Textes. Das Gericht ließ dies nicht gelten: Das Gesamturteil war unverändert bei sechs Punkten geblieben, lediglich sechs von 16 Einzelmerkmalen waren um jeweils einen Punkt angehoben worden. Der Beamte habe nicht dargelegt, dass sich das unveränderte Gesamturteil nicht mehr plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse – und er habe auch keine einzige konkrete Passage der Begründung benannt, die aus seiner Sicht hätte geändert werden müssen.

Wollen Sie gegen eine überarbeitete Beurteilung vorgehen, benennen Sie die konkrete Passage, die nicht mehr zu den Einzelbewertungen oder zum Gesamturteil passt. Legen Sie dar, weshalb der Widerspruch für das Ergebnis erheblich ist. Ohne diesen Bezug kann das Gericht eine Anpassung der Begründung ablehnen.

Warum fehlte dem Fall grundsätzliche Bedeutung?

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn eine Rechtssache eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage aufwirft, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Frage muss im Zulassungsantrag konkret formuliert und begründet werden – mit einer Erklärung, weshalb sie klärungsbedürftig ist und warum ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.

Klarungsbedürftig ist eine Frage nur, wenn sie in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend beantwortet ist und für viele vergleichbare Fälle Bedeutung hat. Bloße Auslegungszweifel zu Ihrem einzelnen Vergleichstext genügen dafür nicht. Formulieren Sie die Rechtsfrage deshalb so, dass das Gericht ihren über den Einzelfall hinausreichenden Gehalt sofort erkennen kann.

Der Beamte warf mehrere Fragen auf, doch das Oberverwaltungsgericht Münster erkannte darin keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fragen zur Heranziehung der Hinweisverfügung vom 06.01.2022, zu ihrer möglichen konkludenten Einbeziehung in den Vergleich und zur Bedeutung der Formulierung „neue dienstliche Beurteilung“ betrafen nach Ansicht des Gerichts allein die Auslegung des konkreten Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB – eine Frage, die stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. Soweit sie überhaupt über den Einzelfall hinausreichten, ließen sie sich anhand der bestehenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass ein Berufungsverfahren nötig gewesen wäre.

Auch die weiteren Fragen – ob eine Vereinbarung über geänderte Punktwerte ohne Änderung der Begründung überhaupt zulässig sei und ob Punktewertung und Begründung stets parallel verlaufen müssten – bewertete das Gericht als nicht klärungsbedürftig. Sie ließen sich anhand der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Übereinstimmung von Gesamturteil und Einzelbewertungen beantworten, stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hatte der Beamte nach Einschätzung des Gerichts nicht aufgezeigt.

Vergleiche müssen Beurteilungsänderungen konkret benennen

Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Münster und betrifft den konkreten Zulassungsantrag. Er ist für die Beteiligten abschließend und nicht anfechtbar. Für andere Beamte ersetzt er keine Prüfung ihres Vergleichstextes, zeigt aber die maßgebliche Richtung bei vergleichbaren Formulierungen.

Prüfen Sie Ihren gerichtlichen Vergleich darauf, ob jede verlangte Änderung ausdrücklich genannt ist. Beanstanden Sie eine spätere Beurteilung nur mit konkret benannten Textstellen und einer nachvollziehbaren Abweichung. Für einen Zulassungsantrag müssen Sie diese Punkte fristgerecht und substantiiert vortragen.

Gegenüberstellung in zwei diagonal getrennten Farbflächen: Oben links gelbte Pflichten, unten rechts abgelehnte Automatismen;
Vergleich regelt nur, was ausdrücklich vereinbart ist

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster trennt bei gerichtlichen Vergleichen über dienstliche Beurteilungen strikt zwischen dem vereinbarten Ergebnis und dessen textlicher Herleitung. Für ähnliche Fälle ist nicht die Bezeichnung „neue Beurteilung“ entscheidend, sondern ob der Vergleich die Begründung als eigenständigen Regelungsgegenstand erkennen lässt. Praktisch kommt es darauf an, ob der Vergleich eine Verbindung zwischen geänderten Wertungen und bestimmten Textaussagen herstellt.

Offen blieb, ob eine präzise Vereinbarung zur Überarbeitung einzelner Begründungspassagen auch dann durchsetzbar wäre, wenn deren neuer Wortlaut noch Gestaltungsspielraum lässt. Bei einem Vergleich, der neben Punktwerten ausdrücklich Textpassagen nennt, liegt der Fall anders, weil die geschuldete Änderung genauer bestimmbar ist. Wir halten die enge Auslegung für konsequent: Wer den Begründungstext sichern will, sollte vor dem Vergleich festlegen, welche Aussage geändert werden soll.


Berufungszulassung gescheitert? Prüfen Sie Ihre nächsten Schritte

Die Anforderungen an einen Zulassungsantrag sind streng: Sie müssen konkrete Fehler des Urteils benennen und fristgerecht substantiierte Gegenargumente liefern. Allgemeine Kritik oder Unzufriedenheit mit dem Ergebnis führen zur Ablehnung Ihres Antrags. Unsere Rechtsanwälte analysieren das erstinstanzliche Urteil mit Ihnen, identifizieren tragende Rechtssätze, die sich angreifen lassen, und formulieren die erforderliche Begründung innerhalb der gesetzlichen Fristen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich eine Begründungsänderung durchsetzen, wenn sie im gerichtlichen Vergleich nicht ausdrücklich vereinbart wurde?

NEIN, regelmäßig können Sie eine Begründungsänderung nicht allein aus der Formulierung „neue dienstliche Beurteilung“ durchsetzen. Dafür müsste der Vergleich die betroffenen Begründungspassagen sowie Art und Umfang ihrer Änderung ausreichend konkret festlegen.

Ein gerichtlicher Vergleich ist zugleich ein Vertrag, der die Parteien nur hinsichtlich der vereinbarten Pflichten bindet. Nach §§ 133 und 157 BGB ist maßgeblich, wie ein verständiger Empfänger den Vergleich verstehen durfte. Werden darin einzelne Bewertungsmerkmale und das Gesamturteil ausdrücklich geregelt, der Begründungstext aber nicht erwähnt, spricht dies gegen eine zusätzliche Änderungspflicht. Das gilt besonders, wenn zuvor gerade über die Begründung gestritten wurde und der Vergleich anschließend nur die Einzelbewertungen detailliert festlegt. Für eine Vollstreckung muss außerdem eindeutig feststehen, welche Textstellen wie geändert werden sollen; prüfen Sie deshalb den genauen Vergleichswortlaut.

Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn sich die Änderungspflicht trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig aus dem Vergleich ergibt. Unabhängig davon können Sie eine neue Beurteilung angreifen, wenn eine konkrete Begründungspassage wegen geänderter Einzelwerte nicht mehr plausibel erscheint. Benennen Sie dann die Passage und erklären Sie, weshalb sich das Gesamturteil daraus nicht mehr nachvollziehbar ableiten lässt.


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Was kann ich tun, wenn der Dienstherr die vereinbarte Neubeurteilung nicht vollständig umsetzt?

Vergleichen Sie die neue Beurteilung Punkt für Punkt mit dem gerichtlichen Vergleich. Entscheidend sind die ausdrücklich vereinbarten Einzelmerkmale, Punktwerte und gegebenenfalls das festgelegte Gesamturteil. Erstellen Sie hierfür eine Tabelle mit Vergleichsvorgabe, neuer Bewertung und konkreter Abweichung.

Ein gerichtlicher Vergleich bindet den Dienstherrn nur hinsichtlich der Pflichten, die sich aus seinem Inhalt ergeben. Bei seiner Auslegung kommt es nach §§ 133, 157 BGB darauf an, wie ein verständiger Empfänger die Vereinbarung verstehen durfte. Eine unvollständige Umsetzung liegt deshalb vor, wenn ein vereinbartes Merkmal fehlt, anders bewertet oder das vereinbarte Gesamturteil verändert wurde. Fordern Sie die fehlende Umsetzung schriftlich unter Angabe der jeweiligen Vergleichsstelle und fügen Sie die betroffenen Seiten der neuen Beurteilung bei.

Bleibt lediglich der Begründungstext unverändert, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine Nichterfüllung. Sie müssen zusätzlich eine konkrete Passage benennen, die den neuen Bewertungen oder dem Gesamturteil widerspricht und dadurch die Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt. Dann kommt neben der Erfüllung des Vergleichs auch ein Vorgehen gegen die neue Beurteilung in Betracht, wobei maßgebliche Rechtsbehelfsfristen zu beachten sind.


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Wie greife ich eine neue dienstliche Beurteilung mit widersprüchlicher Begründung konkret an?

Greifen Sie die Beurteilung mit der konkret benannten Begründungspassage an, die nicht mehr zu einem bestimmten Einzelwert oder zum Gesamturteil passt. Erklären Sie zusätzlich, weshalb dieser Widerspruch das Bewertungsergebnis erheblich beeinflusst.

Kopieren Sie zunächst die beanstandete Passage wörtlich aus der neuen Beurteilung und stellen Sie den zugehörigen Einzelwert unmittelbar daneben. Beschreiben Sie anschließend die konkrete Abweichung zwischen der sprachlichen Begründung und der angehobenen Bewertung. Erläutern Sie, ob dadurch eine tragende Tatsachenfeststellung, ein Einzelmerkmal oder die Herleitung des Gesamturteils unplausibel wird. Nach der Rechtsprechung müssen Einzelbewertungen und Gesamturteil nachvollziehbar zusammenpassen, ohne dass jede Punktänderung eine neue Begründung erfordert. Der Dienstherr darf innerhalb seines Beurteilungsspielraums unterschiedliche Aspekte gewichten; Gerichte ersetzen diese Gewichtung grundsätzlich nicht durch eine eigene. Formulieren Sie deshalb, welche konkrete rechtliche oder tatsächliche Folgerung aus dem Widerspruch entsteht.

Ein unverändertes Gesamturteil schließt einen Angriff nicht aus, genügt dafür allein jedoch nicht. Entscheidend ist, ob die beanstandete Passage gerade für dieses Gesamturteil oder eine tragende Bewertung wesentlich bleibt.


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Welche Möglichkeiten bleiben mir, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufungszulassung endgültig ablehnt?

Gegen die endgültige Ablehnung der Berufungszulassung gibt es in diesem Verfahren grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel. Der ablehnende OVG-Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, sodass das Verwaltungsgerichtsurteil für den konkreten Streit verbindlich bleibt.

Ohne Zulassung darf die Berufung nicht durchgeführt werden, weil das Verwaltungsgerichtsurteil sonst nicht in der nächsten Instanz überprüft wird. § 154 Abs. 2 VwGO sieht außerdem vor, dass die unterliegende Partei die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens trägt. Eine erneute Einreichung desselben Antrags beseitigt den Beschluss nicht, wenn lediglich allgemeine Unzufriedenheit oder unveränderte Argumente vorgetragen werden. Sie sollten deshalb zunächst die Kostenentscheidung und den festgesetzten Streitwert des Beschlusses prüfen.

Unabhängig davon können eigenständige Ansprüche bestehen, die nicht bereits durch das Urteil erledigt wurden. Dazu gehört etwa eine konkrete Pflicht aus dem gerichtlichen Vergleich oder ein gesonderter Angriff gegen die neue dienstliche Beurteilung, sofern die jeweilige Frist noch läuft. Maßgeblich sind dabei der genaue Vergleichstext, die beanstandete Beurteilung und die konkrete Pflichtverletzung; lassen Sie diese Unterlagen umgehend gemeinsam auf Fristen und Zuständigkeit prüfen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Münster – Az.: 6 A 288/24 – Beschluss vom 20.07.2026




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