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Dieselskandal – Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs bejaht

LG Augsburg, Az.: 34 O 753/16, Urteil vom 30.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Sharan FIN: … Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Sharan, FIN: … und Zahlung eines Nutzungsersatzes durch den Kläger in Höhe von 6.066,66 € nachzuliefern.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Neulieferung und mir der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozeßbevollmächtigten des Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 923,38 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.04.2016.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15% und die Beklagte 85% zu tragen.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 45.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Nachbesserung im Wege der Nachlieferung aufgrund des Erwerbs eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs.

Dieselskandal – Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs bejaht
Symbolfoto: Jonathan Weiss/Bigstock

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 16.10.2014 bei der Beklagten einen VW Sharan Highline, BlueMotion Technology 2,0 I TDI SCR 130 kw, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut wurde, zum Gesamtpreis von 45.500,00 €. Die Software des Fahrzeugs ist dabei vor Übergabe an den Kläger und ohne Wissen des Klägers seitens der V. AG, deren 100%-ige Tochter die Beklagte ist, derartig manipuliert worden, dass das Fahrzeug erkennt, wenn dessen Abgasausstoß einer Prüfsituation unterzogen wird; dies hat den Zweck, in einer derartigen Situation möglichst wenige Stickoxide entstehen zu lassen und sich so die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeug entsprechend der gültigen Abgasnormen zu erschleichen. Zudem ist das Fahrzeug mit der BlueMotion – Technologie ausgestattet, durch die die Abgaswerte weiter positiv unterstützt werden, was indes bedingt, dass eine Flüssigkeit, die unter dem Begriff „AdBlue“ geführt wird, in regelmäßigen Abständen und abhängig von der Fahrleistung dem Fahrzeug zugeführt wird.

Nach Bekanntwerden des Vorhandenseins der Manipulationssoftware rügte der Kläger diese bei der Beklagten und forderte sie zur Nachbesserung auf. Diese kündigte eine solche an, wobei dies durch das Aufspielen einer aktualisierten Software erfolgen sollte, die sodann aus Sicht der Beklagten zu einem ordnungsgemäßen Fahrzeugzustand und ordnungsgemäßen Zulassungsbedingungen führen sollte.

Währen zwischen den Parteien umstritten ist, ob durch diese neue Software die Fahrzeugeigenschaften, wie insbesondere Kraftstoffverbrauch, Leistung und Verschleiß, negativ beeinflußt werden könnten, hat das Aufspielen dieser Software indes unstreitig zur Folge, dass das spezielle klägerische Fahrtzeug auf seine gesamte Lebensdauer gerechnet mehr an „AdBlue“ verbrauchen und benötigen wird, was sich unstreitig nicht beheben läßt. Diesen Umstand möchte die Beklagte durch das Zurverfügungstellen von entsprechenden Gutscheinen überbrücken, zu deren Akzeptanz der Kläger nicht bereit ist.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 (Anlage K2) forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozeßbevollmächtigten daher auf, bis spätestens 14.01.2016 einen nach aktuellen Vorschriften zulassungsfähigen, mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern. Dem kam die Beklagte bislang nicht nach.

Zwischenzeitlich ist der Kläger ca. 30.000 km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahren. Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht betreffend der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs, ohne diese indes konkret zu berechnen und die tatsächlich aus ihrer Sicht zugrunde zu legenden Berechnungsgrundlagen zu benennen.

Der Kläger behauptet, die Manipulation sei erfolgt, da man sich so einen Wettbewerbsvorteil habe verschaffen wollen und insbesondere erhebliche Entwicklungskosten einsparen habe wollen. Das Aufspielen der neuen Software würde zudem sicherlich negative technische Auswirkungen auf das Fahrzeug haben und zudem bedingen, dass der wirtschaftliche Wert des Fahrzeugs auf Dauer gemindert bleibt.

Er ist der Ansicht, es handele um einen erheblichen Mangel aufgrund unzutreffender Verkaufsangaben, wobei bei dieser Frage nicht isoliert die reinen Mangelbehebungskosten betrachtet werden dürften, sondern auch die Entwicklungskosten einzubeziehen seien. Zudem hafte dem Fahrzeug aufgrund der Manipulationssoftware ein Makel an, der sich nicht durch eine weitere Software desselben Herstellers beheben lasse, so dass ihm dies unzumutbar sei. Der Mehrverbrauch am „AdBlue“ führe schließlich dazu, dass der Mangel sich überhaupt nicht ohne weitere negative Auswirkungen auf den Kläger vollständig beseitigen lasse. Eine Nachbesserung sei damit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen durch das Aufspielen der Software unmöglich. Es bleibe daher nur die Neulieferung als Alternative, die in Anbetracht der Gattungsschuld und den dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen auch möglich und in Anbetracht des der Beklagte zurechenbaren Verhaltens des Herstellers auch zumutbar sei.

Der Kläger beantragt daher, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mir identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Sharan FIN: … Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Sharan, FIN: … nachzuliefern, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Neulieferung und mir der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet und den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozeßbevollmächtigten des Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.753,76 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit

Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie behauptet, das Fahrzeug sei uneingeschränkt gebrauchstauglich und durch die angebotene Nachbesserung würde sich hieran und an den weiteren Fahrzeugeigenschaften nichts ändern – mit Ausnahme eines Mehrverbrauchs an AdBlue. Die Neulieferungskosten würden bei etwa 55.000,00 € liegen, während das Aufspielen der neuen Software allenfalls 100,00 € kosten würde.

Die Beklagte ist der Ansicht, es liege schon kein Mangel im juristischen Sinne vor, da es einem Fahrzeugkäufer bei den Emissionswerten allenfalls auf eine Kategorisierung und nicht die konkreten Werte ankomme. Ein bloßer Mangelverdacht begründe noch keinen relevanten Mangel. Schließlich sei eine Neulieferung aufgrund der Weiterentwicklung der Fahrzeuge unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar. Das Verhalten der V. AG sie der Beklagten nicht zuzurechnen.

Zur weiteren Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien mit den jeweiligen Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.04.2017 (Bl. 362/364) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nahezu vollständig auch begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Augsburg ist nicht nur örtlich, sondern auch sachlich in Anbetracht des Streitwerts zuständig.

II.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung auch begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung zusteht. Auf eine Zurückbehaltungsrecht kann sich die Beklagte nach Aktenlage in Höhe von 6.066,66 € mit Erfolg berufen.

1.

Die Mängelrechte des Klägers beruhen auf dem streitgegenständlichen mit der Beklagten am 16.10.2014 geschlossenen Vertrag über den VW Sharan Highline, BlueMotion Technology 2,0 I TDI SCR 130 kw, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut ist. Die Beklagte hat hierbei ihre verschuldensunabhängige Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verletzt, so dass sie im Rahmen der Nacherfüllung hierfür einzustehen hat.

a) Mangel durch Manipulationssoftware und dadurch überspielte Fahrzeugeigenschaften

Nach Überzeugung des Gerichts ist das streitgegenständlichen zum Übergabezeitpunkt und damit bei Gefahrübergang mangelbehaftet gewesen.

Ein Autokauf ist dabei für die meisten Menschen kein Alltagsgeschäft, sondern ein solches, das üblicherweise nach reiflicher Überlegung, Analyse der Marktsituation und Vergleich unterschiedlicher Fahrzeugtypen, Fahrzeugeigenschaften und Fahrzeugwerten getätigt wird. Hierbei spielt zum einen die Werbung eine wesentliche Rolle, zum anderen sind auch die Prospektangaben der jeweiligen Hersteller für eine Kaufentscheidung wesentlich. Besonderen Wert wird ein jeder Autokäufer zudem auf die zu erwartenden Verbrauchswerte und Unterhaltskosten legen, zumal diese ihn die nächsten Jahre begleiten werden. Auch die Emissionswerte sind vor dem Hintergrund der erreichbaren Schadstoffklassen und des stetig zunehmenden Umweltbewußtseins ein wesentliches Kriterium. Dies ist schließlich nicht nur allgemein so, sondern das Gericht ist betreffend des Klägers, den das Gericht im Termin ausführlich angehört hat, auch davon überzeugt, dass es bei ihm im konkreten Fall ebenso war.

Erwirbt der Kläger aber nun ein Fahrzeug nachdem der Entschluß aufgrund der obigen Erwägungen hinreichend gereift ist und sodann gefällt wurde, dann darf er betreffend der Sollbeschaffenheit auch davon ausgehen, dass die angegebenen Werte so zutreffend sind und eingehalten werden können, ohne dass hierbei für jeden einzelnen Wert eine Art „schutzwürdige Vertrauensbildung“ belegt werden müßte. Das wäre vollkommen lebensfremd und einseitig den Veräußerer ohne rechtfertigenden Grund begünstigend. Zudem darf der Kläger vorliegend davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erhält, das nicht nur mit Hilfe einer manipulierten Software in betrügerischer Weise bestimmte Emissionswerte einhält, sondern dies stattdessen aufgrund inländischer Ingenieursleistung imstande ist, zu tun.

Das letztlich übergebene Fahrzeug war indes nach dessen Istbeschaffenheit weder in der Lage die für die Zulassung maßgeblichen Grenzwerte in der hierfür maßgeblichen Prüfsituation einzuhalten, noch war es frei von rechtswidriger Manipulationssoftware.

Damit liegt aber eine offensichtlich erhebliche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor, die einen Mangel im Sinne des § 434 BGB begründet, wobei dahinstehen kann, ob eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich geschlossen wurde, sich eine solche über die öffentlichen Aussagen des Verkäufers oder Herstellers ergibt oder aber sich das Fahrzeug für eine bestimmte Verwendungsart im Rahmen des für den Käufer Erwartbaren eignet, da nach all diesen Kategorien nach Auffassung des Gerichts ein relevanter Mangel zu bejahen ist. Der Hersteller wirbt nicht nur seit Jahren allgemein bekannt und präsent mit der steigenden Umweltfreundlichkeit seiner Fahrzeuge, sondern die Emissionswerte sind auch immer wesentlicherer Teil der Überlegungen beim Autokauf, da die Grenzwerte und Umweltplaketten bei der Kaufentscheidung und der geplanten Verwendung des Fahrzeugs in diese einzubeziehen sind, so dass eine Beschaffenheitsvereinbarung diesbezüglich bereits als zustande gekommen angesehen werden muss, auch wenn diesbezüglich keine gesonderte oder besondere Vereinbarung erfolgt sein mag.

Letztlich entspricht aber ein mit einer rechtswidrigen Manipulationssoftware ausgestattetes Fahrzeug seiner Art nach nicht einer Sache, deren Beschaffenheit üblich und für den Käufer zu erwarten war. Sowohl die Ausstattung mit der Software, als auch die dadurch überspielten negativen Eigenschaften des Fahrzeugs begründen damit einen rechtlich relevanten Sachmangel, der zur Nacherfüllung verpflichtet.

b) Behebbarkeit des Mangels durch neue Software

Eine Nacherfüllung durch ein Aufspielen einer aktualisierten Software kann nach Überzeugung des Gerichts diesen Mangel jedenfalls im konkreten Fall nicht beheben.

Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel, ob durch die aktualisierte Software nicht auch die Fahrzeugeigenschaften negativ beeinflußt werden, da sonst kaum erklärbar wäre, warum die Herstellerin auf diese bislang verzichtete. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an.

Ebensowenig ist entscheidungserheblich, dass nach Überzeugung des Gerichts dem streitgegenständlichen Fahrzeug immer ein Makel anhaften wird, der sich durch keinerlei Nachbesserungsmaßnahmen beheben lassen wird. Es bleibt ein Fahrzeug, das von dem streitgegenständlichen Skandal betroffen ist und das mit einer weiteren Software ausgestattet wurde, die vom selben Hersteller stammt, der die Manipulationssoftware entwickelt und zunächst auch verleugnet hat. Kein künftiger Käufer wird dies im Falle der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger ausblenden können und wollen, so dass ein verbleibender merkantiler Minderwert immer im Raum stehen wird, wobei man für diese Schlußfolgerung lediglich seinen gesunden Menschenverstand benutzen muss und es der Einholung etwaiger Gutachten oder anderweitiger Erhebungen nicht bedarf.

Auch auf die Frage der Zumutbarkeit der Nachbesserung durch die neue Software seitens des Herstellers, der zuvor gezielt mit einer Manipulationssoftware agiert hat, kommt es nicht an, obgleich das Gericht sie für nicht gegeben erachtet.

Vorliegend kommt nämlich hinzu, dass selbst unterstellt, die Software würde keinerlei zusätzliche negative Auswirkungen auf das Fahrzeug oder dessen Wert haben, diese nicht in der Lage wäre, ohne einen steigenden Verbrauch an „AdBlue“ die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs herzustellen und zu erhalten. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs in anderem Gewände fortsetzen würde. Der Kläger muss sich nämlich nicht auf diesen Umstand verweisen lassen oder einlassen. Auch die diesbezüglichen Verbrauchswerte waren Gegenstand des Kaufvertrages so dass eine negative Abweichung hiervon ihrerseits einen Mangel begründet. Dieser ist unstreitig nicht behebbar, worüber auch das Ausgeben von Gutscheinen nicht hinweghelfen kann, zumal diese nur die Folgen des Mangels kompensieren sollen, diesen aber nicht beseitigen. Auf Letzteres hätte der Kläger aber einen Anspruch.

c) Nacherfüllung durch Nachlieferung

Das grundsätzliche Wahlrecht des Käufers kann dieser daher in Anbetracht der nicht gegebenen Behebbarkeit des Mangels dahingehend ausüben, dass er die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung einer mangelfreien Sache begehrt, § 439 Abs. 1 BGB.

aa)

Die Nachlieferung ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nach Überzeugung des Gerichts möglich, auch wenn sich die Fahrzeugmodelle zwischenzeitlich weiterentwickelt haben mögen.

Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass es die Beklagte ist, die im gerichtlichen Verfahren die potentiellen Nachlieferungskosten sogar ziemlich konkret beziffern konnte und zwar mit etwa 55.000,00 € (Bl. 72). Hierbei wird sie von bestimmten Prämissen in Kenntnis der aktuellen Fahrzeugpalette ausgegangen sein, so dass es widersinnig ist, wenn sie zugleich von der Unmöglichkeit der Neulieferung spricht.

Hinzu kommt, dass es sich vorliegend allenfalls um einen konkretisierten Gattungskauf handelte und gerade kein Stückkauf vorlag. Die Konkretisierung erfolgte dabei auch nicht dergestalt, dass der Kläger ein Fahrzeug mit den jeweiligen Spezifikationen aus mehreren in selbiger Weise ausgestatteten Fahrzeugen ausgewählt hat, sondern die Beklagtenseite es war, die die Konkretisierung nach den grundsätzlichen Wünschen des Kläger vorgenommen hatte, was sie sich zurechnen lassen muss und weshalb auch die Nachlieferung im Rahmen einer seitens der Beklagten zu konkretisierenden Gattungsschuld erfolgen kann und muss.

Eine Fortentwicklung der Gattung, der das klägerische Fahrzeug entstammt, kann aber – jedenfalls, wenn sich die Weiterentwicklung lediglich als „Modellpflege“ darstellt, was nach Überzeugung des Gerichts vorliegend der Fall ist – nun nicht dazu führen, dass diese zeitlich neueren Fahrzeuge ein Aliud zu der „Ursprungsgattung“ darstellen sollen. Selbiges wollte sich die Beklagte gerade in Ziffer IV.6 der Neuwagenverkaufsbedingungen offenhalten und muss sich an dieser Wertung nun auch umgekehrt festhalten lassen. Die Berufung auf eine potentielle Unwirksamkeit dieser Regelung würde seitens der Beklagten zudem gegen § 242 BGB verstoßen, da sie es war, die die Verwendung dieser Bedingungen vorgenommen hat.

bb)

Der Beklagten steht auch kein Verweigerungsrecht gem. §§ 275, 439 Abs. 3 BGB zu. An der Zumutbarkeit der Neulieferung mangelt es in Anbetracht der Gesamtumstände ebenfalls nicht.

Hierbei mögen sich erhebliche Kosten für eine Neulieferung auf der einen Seite und auf der anderen Seite auf den ersten Blick relativ geringfügige Kosten für das Softwareupdate gegenüber stehen. Diese Betrachtung greift aber zu kurz.

Dass eine sachgerechte Nachbesserung einen Kostenaufwand von mehr als rund 100 € ausgemacht hätte und ausmacht, ist offensichtlich, denn zur Vermeidung dieser geringen Kosten hätte die Herstellerfirma niemals auf derartige Manipulationen zurückgegriffen. In die Zumutbarkeitsbetrachtung, die letztlich eine wertende Entscheidung des Gerichts sein muss, ist damit einzustellen, dass sich der Fahrzeughersteller nach Aktenlage erhebliche Entwicklungs- und Produktionskosten gespart hat, indem er die Software manipulierte. Hinzu kommt, dass durch diese Manipulationen über Jahre der Anschluß auf dem Kfz-Markt nicht verloren wurde und erhebliche Gewinne erwirtschaftet werden konnten. Nun jedenfalls, mußten schließlich beträchtliche Geldsummen für die Entwicklung einer Lösung des Problems in die Hand genommen werden. Wenn man somit dem Kunden entgegenhalten möchte, eine Nachlieferung sei unzumutbar, da man für im Endeffekt wenig Geld einfach eine neue Software aufspielen könne, kann man damit keinen Erfolg haben.

Der Hersteller hat letztlich auf Kosten der Kunden viel Geld umgesetzt und verdient und möchte sich nun auf eine günstige Art und Weise aus der Verantwortung ziehen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher weder eine Verweigerungsmöglichkeit noch eine Unzumutbarkeit zu bejahen. Die Beklagte als 100%-ige Tochter des Herstellers muss sich insoweit an dessen Verhalten festhalten lassen, zumal sie auch die Nachbesserung nur über den Hersteller erbringen würde.

d) Zurückbehaltungsrecht über § 320 BGB

Die Geltendmachung eines konkret bezifferten Zurückbehaltungsrechts hat die Beklagte zwar unterlassen, obgleich sie eine Konkretisierung angekündigt hatte und der Kläger jedenfalls im Termin die Laufleistung des Fahrzeugs mit ca. 30.000 km mitgeteilt hat, mithin die begehrte Auskunft erteilte hat. Dieser Wert blieb zum maßgeblichen Zeitpunkt unbestritten, § 138 ZPO. Die gewährte Schriftsatzfrist bezog sich zudem nicht auf diesen Sachvortrag, so dass das im Schriftsatz vom 05.06.2017 erfolgte Bestreiten mit Nichtwissen an der zugestandenen Tatsache nichts mehr zu ändern vermag.

Die Beklagte hat indes nach Überzeugung des Gerichts einen Anspruch auf die Erstattung von Gebrauchsvorteilen, den das Gericht infolge Erhebung der Einwendung durch die Beklagte im Wege der Schätzung zu beziffern hat.

Das Gericht schätzt den Wertersatz gemäß § 287 ZPO nach der üblichen Formel „(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer): zu erwartende Gesamtlaufleistung“. Hierbei geht es von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Wagens von 200.000 – 250.000 km aus. Bei einem Bruttokaufpreis von 45.500.- EUR sind dementsprechend vom Kläger bei einem Kilometerstand von 30.000 km 6.066,66 EUR als Wertersatz für gezogene Nutzungen zu vergüten, was im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen war und damit zu einer teilweisen Klageabweisung führen mußte.

2. Schadensersatzansprüche

Ob und inwieweit sich ein derartiger Anspruch des Klägers auch aus Schadensersatzgesichtspunkten ergibt, kann dahinstehen, zumal das Ziel und Ergebnis dasselbe wäre.

3. Feststellung des Annahmeverzuges

Möglicherweise bereits durch das Aufforderungsschreiben vom 03.12.2015 (Anlage K2), dem die Beklagte keine entsprechenden Taten folgen ließ und mit der Zustellung der hierauf gestützten Klage, in der eine Zug-um-Zug Verurteilung beantragt wurde, kam die Beklagte in Annahmeverzug. Die grundsätzliche Pflicht zur Erstattung von Gebrauchsvorteilen stellte der Kläger nämlich nie in Abrede. Eine Bezifferung erfolgte durch die Beklagte indes auch nach unbestrittener Nennung der derzeitigen Laufleistung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, sodass die Beklagte spätestens mit Ende der mündlichen Verhandlung in Annahmeverzug geriet, weshalb die beantragte diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

4. Nebenforderungen

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren stehen dem Kläger grundsätzlich als Schadensersatzanspruch ebenfalls zu, indes nur in Höhe einer Gebühr von 1,3 nach dem RVG, da die Fallgestaltung als solche keine besondere Schwierigkeiten aufweist, sondern Standardprobleme des Kaufrechts und diesbezüglichen Gewährleistungsrechts betrifft. Eine solche „Schwierigkeit“ wird auch nicht durch das umfangreiche Füllen von Papier geschaffen. Zudem handelt es sich gerichtsbekannt für die Prozeßbevollmächtigten auf Klageseite um ein Massengeschäft. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Verwendung zahlreicher Textbausteine und lediglich geringgradiger Anpassung an den jeweiligen Fall, so dass sehr ökonomisch gearbeitet werden kann. Eine besondere Bedeutung für den Kläger ist ebenfalls nicht hinreichend ersichtlich, zumal es derzeit lediglich um einen funktionstüchtiger Alltagsgegenstand von durchschnittlichem Wert geht, der lediglich hinsichtlich der Abgaswerte bemängelt wird. In dessen Gebrauch ist der Kläger derzeit in keiner Weise eingeschränkt.

Es errechnet sich damit unter Berücksichtigung der Anrechnung von 0,65 zuzüglich 20,00 € Unkostenpauschale und 19% USt ein Betrag von insgesamt 923,38 €.

Zinsen sind schließlich nur in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz zuzusprechen, da sich ein höherer Zinssatz aus dem Sachvortrag der Klageseite nicht schlüssig entnehmen läßt.

Wie beantragt hat die Beklagte den Kläger demnach von diesem Anspruch seiner Prozeßbevollmächtigten jedenfalls freizustellen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf, § 92 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.

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