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Das Wichtigste im Überblick
Am 09.07.2026 stellte das Oberlandesgericht Köln (5 W 15/26) klar: Ein berechneter Schaden für ausgefallene Hausarbeit richtet sich nach den vor der Verletzung ausgeführten Tätigkeiten und ihrem konkreten Zeitaufwand. Hausarbeit für ein erwachsenes Kind, dessen Lebensunterhalt Eltern nicht zahlen müssen, zählt dabei nicht zu dem Geldschaden.
- Konkrete Angaben: Eine genaue Aufstellung der Hausarbeiten und Stunden ist entscheidend.
- Statistik als Hilfe: Tabellen dürfen konkrete Angaben nur ausnahmsweise ersetzen.
- Keine Zusatzkürzung: Das Gericht sah keine langsamere Arbeitsweise und kürzte den Zeitaufwand deshalb nicht weiter.
- Ausfall ab Mai 2015: Das Gericht berücksichtigte den vollständigen Ausfall ab 1. Mai 2015.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 09.07.2026
- Aktenzeichen: 5 W 15/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Verletzte, Angehörige, Versicherungsunternehmen bei Schäden durch ausgefallene Hausarbeit
Warum bewilligte das OLG Köln Prozesskostenhilfe nur teilweise?
Nach § 114 ZPO gibt es Prozesskostenhilfe nur, wenn die geplante Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Über die Kostenfolge im Beschwerdeverfahren entscheidet ergänzend § 127 Abs. 4 ZPO, die Gerichtsgebühr kann nach Nr. 1812 KV GKG ermäßigt werden. Eine Rechtsbeschwerde lässt sich nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO vorliegen – etwa wenn eine Rechtsfrage noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt ist.
Prozesskostenhilfe heißt: Der Staat übernimmt vorübergehend Ihre Gerichts- und Anwaltskosten, wenn Sie diese nicht selbst tragen können. Voraussetzung bleibt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Wird keine Rechtsbeschwerde zugelassen, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Prozesskostenhilfe für Sie endgültig.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, geklärt oder liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind solche des Einzelfalls. – so das Oberlandesgericht Köln
Das Oberlandesgericht Köln musste mit Beschluss vom 09.07.2026 (5 W 15/26) genau diese Erfolgsaussicht für einen Ehemann prüfen, dessen Frau nach einem folgenschweren medizinischen Zwischenfall pflegebedürftig geworden war. Seine sofortige Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.2026 (25 O 171/20), die ihm Prozesskostenhilfe für seine Klageerweiterung vom 04.12.2025 verweigert hatte. Das Oberlandesgericht bewilligte ihm nun in Erweiterung früherer Prozesskostenhilfebeschlüsse vom 17.09.2024 und 07.02.2025 Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 143.375,25 € sowie für einen weiteren Betrag von 56.298,00 €. Rechtsanwalt R. wurde ihm insoweit vorläufig unentgeltlich beigeordnet. Den weitergehenden Antrag – bezogen auf einen Gesamtschaden von 177.211,84 € für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 31.05.2023 – wies der Senat zurück. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ermäßigte sich auf die Hälfte, eine Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu.
Mit der sofortigen Beschwerde greifen Sie eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe innerhalb einer kurzen Frist an. Eine Klageerweiterung stockt die bereits erhobene Klage um weitere Forderungen auf. „Unentgeltlich beigeordnet“ bedeutet: Der Anwalt vertritt Sie in diesem Umfang, ohne dass Sie sein Honorar vorstrecken. Der Senat ist die Richterbank am Oberlandesgericht und regelt damit Ihren vorläufigen Kostenschutz.
Redaktionelle Leitsätze
- Der verletzungsbedingte Verlust der Fähigkeit zur Haushaltsführung ist ein ersatzfähiger Schaden; diente die Hausarbeit dem Familienunterhalt, ist er als Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB, diente sie den eigenen Bedürfnissen, als Vermehrung der Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB einzuordnen und bemisst sich nach der Vergütung einer Hilfskraft.
- Für volljährige, nicht unterhaltsberechtigte Kinder begründet der Ausfall der von einem Elternteil übernommenen Hausarbeiten keinen Haushaltsführungsschaden, weil ihre Mitversorgung auf einer unentgeltlichen sittlichen Pflicht beruht und keinen wirtschaftlich messbaren Schaden entstehen lässt; der auf sie entfallende Anteil ist aus dem dargelegten Gesamtaufwand herauszurechnen und darf bei fehlender greifbarer Einzelangabe anhand des Verhältnisses statistischer Arbeitszeitwerte geschätzt werden.
- Bei fiktiver Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist grundsätzlich der Nettolohn einer Hilfskraft maßgeblich; ein Abzug von den angesetzten gesetzlichen Bruttomindestlöhnen unterbleibt, wenn die ortsüblichen Bruttolöhne für Haushalts-Hilfskräfte gerichtsbekannt darüber liegen.
Welche Hausarbeit erkannte das OLG Köln als Schaden an?
Wer verletzungsbedingt keine Hausarbeit mehr leisten kann, hat einen ersatzfähigen Schaden. Diente die Arbeit dem Familienunterhalt, ordnet man ihn als Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB ein. Erwerbsschaden meint hier den Verlust Ihres Beitrags zum Familienunterhalt durch Hausarbeit. Diente sie eigenen Bedürfnissen, handelt es sich um eine Vermehrung der Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Das bezeichnet den Mehrbedarf, weil Sie für die eigene Versorgung Hilfe brauchen. Maßgeblich ist die Vergütung für eine Hilfskraft, die die nicht mehr zumutbaren Arbeiten übernimmt – bei fiktiver Berechnung grundsätzlich der Nettolohn (BGH, Urteil vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88; BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 12/14). Fiktiv berechnet heißt: Sie fordern den Betrag auch dann, wenn Sie keine Hilfskraft einstellen. Der Geschädigte muss darlegen, welche Arbeiten er vor dem Ereignis verrichtete und welche er seither nicht mehr leisten kann, etwa anhand eines Wochenplans. Statistische Tabellen zum Arbeitszeitbedarf dürfen nach § 287 Abs. 1 ZPO ergänzend herangezogen werden, für den eigentlichen Vortrag aber nur, wenn konkrete Angaben aus besonderen Gründen unmöglich sind. Ohne greifbare Angaben zu Ihren früheren Tätigkeiten bleibt die gerichtliche Schätzung für Sie oft niedriger.
Nach dem Vortrag der Familie lebten die Ehefrau, der Ehemann und die gemeinsame volljährige Tochter vor dem Ereignis in einer 73 m² großen Wohnung mit Garten. Nach ihrer Absprache übernahm die Ehefrau sämtliche Hausarbeiten. Das schädigende Ereignis datiert auf den 25./26.01.2015. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme erlitt sie eine sensomotorische Hemiparese rechts mit Aphasie, verbunden mit anfänglicher Bettlägerigkeit und einer Post-Stroke-Depression. Nach vorläufiger Würdigung des Landgerichts hätte diese Entwicklung bei standardgerechter Behandlung vermieden werden können, was auf einen Behandlungsfehler mit Beweislastumkehr zur Kausalität hindeutet. Mit seiner Beschwerde verfolgte der Ehemann ausschließlich seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für den fiktiv berechneten Haushaltsführungsschaden weiter.
Eine sensomotorische Hemiparese rechts mit Aphasie bezeichnet eine halbseitige Lähmung mit Sprachstörung. Hausarbeit war dadurch faktisch nicht mehr möglich. Beweislastumkehr zur Kausalität heißt: Die Behandlerseite müsste beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre. Für die Prozesskostenhilfe darf das Gericht diese vorläufige Bewertung bereits zugrunde legen.
Warum zählt die volljährige Tochter nicht zum Haushaltsführungsschaden?
Für volljährige, nicht unterhaltsberechtigte Kinder begründet der Ausfall der von einem Elternteil übernommenen Hausarbeit grundsätzlich keinen Haushaltsführungsschaden. Die Mitversorgung solcher Kinder beruht auf einer unentgeltlichen, rein sittlichen Pflicht und nicht auf einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistung – deshalb entsteht insoweit kein wirtschaftlich messbarer Schaden (OLG Hamm, Urteil vom 09.2016 – 9 U 238/15).
Eine nur sittliche Pflicht ist eine moralische Erwartung ohne Rechtsanspruch, etwa die freiwillige Mitversorgung erwachsener Kinder. Fehlt eine gesetzliche Unterhaltspflicht, entsteht durch den Ausfall dieser Arbeiten kein messbarer Vermögensschaden. Ihren eigenen Anspruch auf Ersatz des Familienhaushalts lässt das unberührt, soweit er Ihren Anteil betrifft.
Warum der Anteil der Tochter nicht mitgerechnet wurde
Die Tochter war zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits 31 Jahre alt. Die Familie machte nicht geltend, dass sie bedürftig und unterhaltsberechtigt gewesen sei. Die auf sie entfallenden Haushaltsarbeiten durften deshalb nicht als ersatzfähiger Schaden berücksichtigt werden. Einen gesonderten Vortrag zu ihrem Anteil verlangte der Senat allerdings nicht, weil sich dieser Anteil der unmittelbaren Wahrnehmung der Beteiligten entzog. Die grundsätzliche Frage, ob bei der Schädigung eines Mitglieds einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden entstehen kann, ließ der Senat ausdrücklich offen – sie war für die Entscheidung nicht maßgeblich.
Wie berechnete das OLG Köln den Haushaltsaufwand?
Erforderlich ist grundsätzlich konkreter Vortrag zu den vor dem Ereignis verrichteten Arbeiten und ihrem zeitlichen Umfang. Statistische Tabellen kommen nur ergänzend nach § 287 Abs. 1 ZPO oder bei Unmöglichkeit konkreten Vortrags zum Einsatz. Wer die Hausarbeit schon vorher wegen Vorerkrankungen mit höherem Zeitaufwand erledigte als eine Hilfskraft brauchen würde, muss sich auf den Aufwand einer Hilfskraft kürzen lassen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine beruflich tätige Haushaltshilfe schneller arbeite als ein durchschnittlicher Haushaltsinhaber, gibt es nicht.
Wie berechnete der Senat 43,25 Wochenstunden?
Die Familie bezifferte den wöchentlichen Aufwand der Ehefrau mit 43,25 Stunden und schlüsselte ihn detailliert auf: vier Stunden Einkaufen, sieben Stunden Kochen, 5,25 Stunden für Geschirr, 11,75 Stunden Aufräumen und Putzen, 5,25 Stunden Wäsche, zwei Stunden Gartenarbeit, sieben Stunden Hundespaziergänge und eine Stunde Treppenhausreinigung. Als Beweis benannte sie Zeugen und berief sich auf eine Anhörung der Beteiligten. Eine abweichende Angabe von 45,25 Stunden aus dem Schriftsatz vom 04.12.2025 wertete der Senat als offensichtliche Unrichtigkeit, weil sie nicht der Addition der Einzelposten entsprach – maßgeblich blieben die 43,25 Stunden. Das Landgericht hatte diesen konkreten Vortrag nach Auffassung des Senats teilweise übergangen.
Warum wurden 43,25 Stunden auf 35 reduziert?
Weil die Tochter nicht mitgerechnet werden durfte, musste der Senat den Gesamtaufwand rechnerisch anpassen. Er griff dafür auf statistische Vergleichswerte von Pardey (Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage) zurück: 38,2 Stunden für einen Zwei-Personen-Haushalt gegenüber 47,2 Stunden für einen Drei-Personen-Haushalt bei einer nichterwerbstätigen Frau mittlerer Anspruchsstufe. Aus dem Verhältnis dieser Werte errechnete der Senat einen berücksichtigungsfähigen Aufwand von 35 Wochenstunden beziehungsweise fünf Stunden täglich: 43,25 Stunden × 38,2 / 47,2. Einen weiteren Abzug, den das Landgericht mit der Begründung vorgenommen hatte, eine Hilfskraft benötige weniger Stunden als die Ehefrau, lehnte der Senat ab. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag habe sie nicht langsamer gearbeitet als eine Hilfskraft, erhebliche Vorerkrankungen seien nicht aufgezeigt worden, und auf einen entsprechenden Erfahrungssatz habe sich auch das Landgericht nicht gestützt.
Entscheidend war die Kombination aus einer konkreten Aufstellung der Hausarbeiten und der Korrektur für die volljährige Tochter. Liegen auch bei Ihnen nachvollziehbare Angaben zu einzelnen Tätigkeiten, Zeiten und möglichen Zeugen vor, kann nicht ohne Weiteres nur ein Tabellenwert angesetzt werden. Leben volljährige Kinder im Haushalt, kommt es zusätzlich darauf an, ob für sie eine Unterhaltspflicht bestand. Ohne diese Pflicht ist ihr Versorgungsanteil bei der Berechnung regelmäßig herauszurechnen.
Ab wann erkannte das OLG Köln den Haushaltsausfall?
Der Ausfall bemisst sich nach der konkreten Behinderung im Haushalt. Für die Prozesskostenhilfeprüfung nach § 114 ZPO darf das Gericht dabei das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen.
Die Familie ging von einem vollständigen Ausfall der Haushaltsführungsfähigkeit bereits ab dem 01.05.2015 aus. Das Landgericht hatte diesen vollständigen Ausfall dagegen erst ab dem 01.01.2017 berücksichtigt. Der Senat folgte der früheren Zeitangabe und stützte sich dabei auf die vorläufige Würdigung des Landgerichts im Beschluss vom 20.02.2025, wonach ein Behandlungsfehler mit Beweislastumkehr zur Kausalität vorlag und die neurologische Schädigung bei standardgerechter Behandlung vermeidbar gewesen wäre. Die im Beschluss wiedergegebene Schadensberechnung setzt für den ersten Zeitraum bereits am 01.04.2015 an – der Urteilstext enthält insoweit unterschiedliche Datumsangaben, ohne dass sich daraus eine andere rechnerische Grundlage ergibt.
Welche Stundenlöhne setzte das OLG Köln an?
Wird der Haushaltsführungsschaden fiktiv berechnet, ohne dass tatsächlich eine Hilfskraft beschäftigt wird, ist grundsätzlich der Nettolohn einer solchen Hilfskraft maßgeblich. Ausgangspunkt der Höhe können dabei Stundenlöhne sein, die den gesetzlichen Bruttomindestlöhnen entsprechen.
Nettolohn ist der Auszahlungsbetrag nach Steuern und Sozialabgaben; Bruttolohn ist der Betrag davor. Bei fiktiver Abrechnung stellt die Praxis regelmäßig auf den Nettobetrag ab. So soll verhindert werden, dass Sie einen rechnerischen Vorteil erhalten, den es bei realer Einstellung nicht gäbe.
Kein Abzug trotz Bruttolohn-Ansatz
Die Gegenseite verlangte einen Abzug vom Brutto- auf den Nettolohn, weil es sich um eine fiktive Berechnung handele. Der Senat nahm diesen Abzug nicht vor: Zwar sei grundsätzlich der Nettolohn maßgeblich, doch die Bruttolöhne für Haushalts-Hilfskräfte im Raum Köln/Bonn lägen gerichtsbekannt über den gesetzlichen Mindestlöhnen. Deshalb sah er keinen Anlass zur weiteren Kürzung der von der Familie angesetzten Beträge.
Wie errechnete der Senat 143.375,25 Euro?
Auf Basis von fünf Stunden täglich errechnete der Senat für die einzelnen Zeiträume folgende Beträge:
- 01.04.2015 bis 31.12.2016: 641 Tage × 5 Stunden × 8,50 € = 27.242,50 €
- 01.01.2017 bis 31.12.2018: 730 Tage × 5 Stunden × 8,84 € = 32.266,00 €
- 01.01.2019 bis 31.12.2019: 365 Tage × 5 Stunden × 9,19 € = 16.771,75 €
- 01.01.2020 bis 31.12.2020: 365 Tage × 5 Stunden × 9,35 € = 17.063,75 €
- 01.01.2021 bis 31.12.2021: 365 Tage × 5 Stunden × 10,45 € = 19.071,25 €
Für den letzten Zeitraum bis zum 31.05.2022 setzte der Senat 516 Tage zu je fünf Stunden und 12,00 € an, was 30.960,00 € ergab. In der Summe kam er so auf 143.375,25 € mit hinreichender Erfolgsaussicht. Für den darüber hinausgehenden Betrag bis zur ursprünglich geforderten Gesamtsumme von 177.211,84 € bewilligte er dagegen keine Prozesskostenhilfe. Zusätzlich gewährte der Senat Prozesskostenhilfe für einen weiteren Betrag von 56.298,00 €, den die Familie mit einem gesonderten Antrag geltend gemacht hatte – die Entscheidungsgründe berechnen oder begründen diesen zweiten Betrag jedoch nicht gesondert.
Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht Köln steht damit fest, in welchem finanziellen Rahmen der Ehemann sein Prozesskostenrisiko nicht mehr allein tragen muss. Über den zugrunde liegenden Behandlungsfehler und die endgültige Schadenshöhe entscheidet erst das Hauptsacheverfahren – der Beschluss des Oberlandesgerichts klärt ausschließlich die Frage der Prozesskostenhilfe.
Hauptsacheverfahren meint den eigentlichen Prozess über Behandlungsfehler und Schadensersatzhöhe. Die Prozesskostenhilfe klärt nur, in welchem Rahmen Sie das Kostenrisiko nicht allein tragen. Den endgültigen Anspruch spricht erst das Landgericht im Hauptsacheverfahren aus.
Was müssen Sie nach der PKH-Bewilligung weiter beweisen?
Der Beschluss stammt vom Oberlandesgericht Köln. Er entscheidet nur über Prozesskostenhilfe und nicht abschließend über Behandlungsfehler oder Schadenshöhe. Andere Gerichte sind an diese Entscheidung nicht formal gebunden. Übertragbar ist die Berechnung vor allem bei vergleichbar dokumentierter Haushaltsverteilung, tatsächlichem Ausfall und erwachsenen Kindern ohne Unterhaltsanspruch. Sie können den Beschluss daher als Orientierung für die Darlegung Ihres eigenen Schadens nutzen.
Verstehen Sie die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht als Bestätigung Ihrer Forderung. Im Hauptsacheverfahren müssen Sie den Umfang der ausgefallenen Hausarbeit und die Voraussetzungen Ihres Anspruchs weiter belegen. Reichen Sie vorhandene Unterlagen und benannte Beweismittel deshalb auch im weiteren Verfahren vollständig ein. So bleibt Ihre Forderung auch außerhalb der Prozesskostenhilfe nachvollziehbar.
Unsere Einschätzung
Das Oberlandesgericht Köln macht beim Haushaltsführungsschaden nach einer schweren Gesundheitsschädigung deutlich: Eine statistische Kürzung ersetzt keine konkrete Ausgangsrechnung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob zunächst nachvollziehbar feststeht, welche Arbeiten ausgefallen sind; erst dann kann ein Tabellenverhältnis den nicht ersatzfähigen Anteil eines erwachsenen Kindes herausrechnen. Wer nur mit Durchschnittswerten beginnt, kann sich nicht auf dieselbe Rechenlogik berufen.
Die Übertragbarkeit endet, wenn sich die Haushaltsgröße im geltend gemachten Zeitraum verändert hat; dann bildet ein einziges Verhältnis den Ausfall nicht ohne Weiteres ab. Wir halten die Argumentation für konsequent: Die Schätzung korrigiert konkreten Vortrag, sie schafft ihn nicht. Betroffene sollten Zeiträume mit Ein- oder Auszug getrennt darstellen.
Haushaltsführungsschaden nach einem Behandlungsfehler – berechnen Sie Ihren Anspruch richtig
Wenn Sie oder ein Angehöriger wegen eines Behandlungsfehlers keine Hausarbeit mehr leisten können, steht Ihnen möglicherweise ein erheblicher Schadensersatz zu. Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist rechtlich anspruchsvoll – wie die Entscheidung des OLG Köln zeigt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation, ermitteln den ersatzfähigen Aufwand und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn meine Frau wegen eines Behandlungsfehlers keine Hausarbeit mehr leisten kann?
Ja, der Ausfall der Hausarbeit kann als ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Behandlungsfehler die Einschränkungen verursacht hat und Ihre Frau die betroffenen Tätigkeiten tatsächlich nicht mehr ausüben kann.
Nach § 843 Abs. 1 BGB ist der Verlust der Haushaltsführungsfähigkeit ein ersatzfähiger Schaden. Diente die Hausarbeit dem Familienunterhalt, wird der Ausfall als Erwerbsschaden eingeordnet; diente sie ihrer eigenen Versorgung, liegt ein zusätzlicher Bedarf vor. Maßgeblich ist grundsätzlich die Vergütung einer Hilfskraft, auch wenn Sie tatsächlich keine Hilfe einstellen. Sie müssen deshalb konkret darlegen, welche Arbeiten Ihre Frau früher regelmäßig erledigte, wie viel Zeit sie dafür benötigte und welche Tätigkeiten seit der Behandlung entfallen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestätigt den Behandlungsfehler und den endgültigen Schadensersatzanspruch noch nicht, weil darüber erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird. Erstellen Sie daher einen nachvollziehbaren Wochenplan mit Tätigkeiten, Zeitaufwand, Einschränkungen und möglichen Zeugen.
Wie wird mein fiktiver Haushaltsführungsschaden anhand von Stunden und Hilfskraftlohn berechnet?
Der fiktive Haushaltsführungsschaden wird aus dem nachgewiesenen Ausfall an Arbeitsstunden und dem maßgeblichen Nettolohn einer Hilfskraft berechnet. Eine tatsächlich beschäftigte Haushaltshilfe ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind die verletzungsbedingt ausgefallenen Tätigkeiten, deren Zeitaufwand und die berücksichtigungsfähigen Haushaltsanteile.
Sie müssen zunächst konkret darlegen, welche Arbeiten Sie vor dem Ereignis erledigten und wie viele Stunden wöchentlich dafür anfielen. Nicht ersatzfähige Anteile, etwa für volljährige Kinder ohne Unterhaltsanspruch, werden anschließend herausgerechnet oder geschätzt. Die verbleibenden Stunden werden für jeden Zeitraum mit dem passenden Stundenlohn und der jeweiligen Tages- oder Wochenzahl multipliziert. Maßgeblich ist grundsätzlich der Nettolohn einer Hilfskraft, wobei die tatsächlichen örtlichen Lohnverhältnisse berücksichtigt werden können. Eine Tabelle mit Tätigkeiten, Stunden, Zeiträumen und Lohnsätzen macht Ihre Berechnung nachvollziehbar.
Im Fall des OLG Köln wurden 43,25 behauptete Wochenstunden wegen des nicht ersatzfähigen Anteils der volljährigen Tochter auf 35 Stunden reduziert. Daraus berechnete der Senat für einzelne Zeiträume insgesamt 143.375,25 Euro. Einen zusätzlichen pauschalen Abzug wegen angeblich schnellerer Arbeit einer Hilfskraft hielt er ohne konkrete Grundlage nicht für gerechtfertigt. Prüfen Sie daher neben den Stunden auch die Haushaltsmitglieder, den Lohnsatz und vorhandene Beweismittel.
Darf der Haushaltsanteil meines volljährigen Kindes ohne Unterhaltsanspruch vom Schadensersatz abgezogen werden?
JA. Der auf ein volljähriges Kind ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch entfallende Haushaltsanteil darf grundsätzlich vom Haushaltsführungsschaden abgezogen werden. Ersatzfähig bleibt nur die Hausarbeit, die Ihrem Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen der verletzten Person diente.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht bei Volljährigen nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Bedürftigkeit und fortbestehendem Unterhaltsgrund. Beruht die Mitversorgung dagegen lediglich auf einer unentgeltlichen sittlichen Pflicht, entsteht insoweit kein wirtschaftlich messbarer Schaden nach § 843 BGB. Der Anteil des Kindes muss konkret aus der Stundenaufstellung herausgerechnet werden; fehlen genaue Angaben, darf das Gericht ihn nach § 287 Abs. 1 ZPO anhand statistischer Vergleichswerte schätzen. Prüfen Sie deshalb Alter, Bedürftigkeit und Unterhaltspflichten zum Schadenszeitpunkt und trennen Sie den Kindesanteil von Ihrem eigenen Haushaltsaufwand.
Welche Nachweise brauche ich, damit das Gericht meinen ausgefallenen Haushaltsaufwand konkret schätzen kann?
Sie brauchen vor allem eine konkrete Aufstellung der früher erledigten Hausarbeiten, ihres Zeitaufwands und der Tätigkeiten, die seit dem Ereignis ausfallen. Eine nach Tätigkeiten gegliederte Wochenaufstellung mit Zeiten, Veränderungen und Beweismitteln bildet die wichtigste Grundlage für die gerichtliche Schätzung.
Beschreiben Sie für eine typische Woche Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche, Gartenarbeit und Betreuung mit Häufigkeit und realistischer Dauer. Ordnen Sie den Angaben mögliche Zeugen zu, etwa Angehörige, Nachbarn oder andere Personen mit regelmäßigen Einblicken in Ihren Haushalt. Frühere Tagesabläufe, Kalender, Einkaufsgewohnheiten oder Aufzeichnungen können den tatsächlichen Umfang zusätzlich nachvollziehbar machen. Medizinische Befunde belegen vor allem, welche Tätigkeiten seit dem Ereignis nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind. Nach § 287 Abs. 1 ZPO darf das Gericht den Schaden schätzen, benötigt dafür jedoch greifbare Anhaltspunkte; reichen Sie deshalb den Wochenvergleich mit Ihren Unterlagen ein.
Statistische Tabellen dürfen konkrete Angaben ergänzen oder ausnahmsweise ersetzen, wenn detaillierter Vortrag aus besonderen Gründen nicht möglich ist. Der Anteil anderer Haushaltsmitglieder, insbesondere nicht unterhaltsberechtigter volljähriger Kinder, muss gesondert betrachtet und gegebenenfalls herausgerechnet werden. Eine bloße Angabe wie „der gesamte Haushalt“ oder eine einzelne Wochenstundenzahl genügt daher regelmäßig nicht; dokumentieren Sie Ihre frühere und heutige Haushaltsleistung möglichst konkret.
Was bedeutet es für meinen Prozess, wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt wird?
Eine teilweise Prozesskostenhilfebewilligung bedeutet: Der Staat übernimmt Ihr Kostenrisiko nur für den als hinreichend erfolgversprechend bewerteten Teil der Klage. Der übrige Anspruch ist dadurch nicht endgültig abgewiesen, bleibt aber zunächst ungesichert und kann zusätzliche Kosten verursachen.
Nach § 114 ZPO setzt Prozesskostenhilfe neben Ihrer Bedürftigkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Das Gericht prüft deshalb, ob die geltend gemachten Forderungen schlüssig dargelegt und wirtschaftlich nachvollziehbar berechnet sind. Im beschriebenen Fall wurde Prozesskostenhilfe für 143.375,25 Euro sowie weitere 56.298,00 Euro bewilligt. Für den darüber hinausgehenden Betrag sah das Gericht die Erfolgsaussicht nicht ausreichend belegt. Diese Entscheidung betrifft jedoch nur die Finanzierung des Verfahrens und entscheidet nicht endgültig über den Behandlungsfehler oder die tatsächliche Schadenshöhe. Vergleichen Sie deshalb den Beschluss mit Ihrer Klageberechnung und kennzeichnen Sie die bewilligten Forderungsteile.
Prozesskostenhilfe deckt außerdem nicht ohne Weiteres die Kosten der gegnerischen anwaltlichen Vertretung, falls Sie den Prozess verlieren. Eine Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann zudem nach § 120a ZPO zu späteren Ratenzahlungen führen. Lassen Sie das verbleibende Kostenrisiko vor einer weiteren Klageerweiterung gesondert prüfen.
Muss ich den Haushaltsführungsschaden im Hauptsacheverfahren trotz bewilligter Prozesskostenhilfe weiter beweisen?
Ja. Trotz bewilligter Prozesskostenhilfe müssen Sie im Hauptsacheverfahren den Behandlungsfehler, seine gesundheitlichen Folgen, den Ausfall der Hausarbeit und die Schadenshöhe weiter beweisen. Die Bewilligung bestätigt Ihren Schadensersatzanspruch daher nicht endgültig.
Nach § 114 ZPO prüft das Gericht für Prozesskostenhilfe lediglich Ihre Bedürftigkeit und die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Im eigentlichen Prozess müssen Sie konkret darlegen, welche Tätigkeiten Sie vor dem Ereignis übernommen haben und welche davon seitdem ausfallen. Erforderlich sind möglichst nachvollziehbare Angaben zu Stundenumfang, Beginn und Dauer des Ausfalls sowie zur Berechnung des maßgeblichen Hilfskraftlohns. Außerdem müssen die medizinischen Folgen ursächlich auf dem Behandlungsfehler beruhen, soweit keine Beweiserleichterung greift. Ordnen Sie deshalb medizinische Unterlagen, Wochenpläne, Zeugennamen und Berechnungstabellen und reichen Sie diese über Ihre anwaltliche Vertretung vollständig ein.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Köln – Az.: 5 W 15/26 – Beschluss vom 09.07.2026
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