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Vollzug der Abberufung aus der Freiwilligen Feuerwehr bleibt vorerst ausgesetzt

Anonyme Vorwürfe, ein Zeltlager 2025, zwei Jahre Sperrfrist – und niemand weiß, wer die Vorwürfe eigentlich erhoben hat. Die Stadtvertretung beruft einen Jugendfeuerwehrwart ab, doch schon die Frage, ob sie dafür überhaupt zuständig war, beschäftigt das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Junger Feuerwehrmann mit Helm in Händen vor geöffnetem Spind in der Feuerwehr-Umkleide
OVG stoppt vorläufig die Abberufung des Jugendfeuerwehrwarts und schützt seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 M 501/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 28.10.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 M 501/26) klar: Im konkreten Fall durfte die Stadtvertretung ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht abberufen, weil das Landesrecht der Feuerwehr eigene Regeln zur Beendigung der Mitgliedschaft erlaubt. Die Stadtvertretung hätte diese Befugnis nur mit einem ausdrücklichen Beschluss übernehmen können.


  • Feuerwehr regelt Mitgliedschaft: Das Landesrecht erlaubt der Feuerwehr, Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft selbst festzulegen.
  • Keine Aufnahmesperre ohne Antrag: Widerspruch und Klage ersetzten keinen Antrag auf erneute Aufnahme.
  • Vorwürfe blieben unprüfbar: Anonyme Angaben nannten keine Betroffenen; die Stadt befragte auch keine benannten Entlastungszeugen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 28.10.2026
  • Aktenzeichen: 2 M 501/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Kommunalrecht, Feuerwehrrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 2.500,00 Euro
  • Wichtig für: Mitglieder freiwilliger Feuerwehren, kommunale Entscheidungsträger

OVG stoppt Abberufung eines Jugendfeuerwehrwarts durch die Stadtvertretung

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 28.10.2026 (Az. 2 M 501/26) die Beschwerde der Behörde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin zurückgewiesen. Damit bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen, die das Verwaltungsgericht dem Widerspruch des Betroffenen am 07.07.2026 wieder verschafft hatte. Die Abberufung des langjährigen Jugendfeuerwehrwarts aus der Freiwilligen Feuerwehr darf damit vorerst nicht durchgesetzt werden.

Der Senat sah zwei Mängel. Die Stadtvertretung war für die Beendigung der Mitgliedschaft voraussichtlich nicht zuständig. Außerdem beruhte der Bescheid auf einer unsicheren Tatsachengrundlage. Angegriffen ist der Abberufungsbescheid vom 19.03.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2026. Bei der Darstellung des Eilantrags bezeichnet der Beschluss ihn einmal als Bescheid vom 27.03.2026.

Die Beschwerde war zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und begründet. Das Oberverwaltungsgericht prüfte sie allerdings nur anhand der Gründe, die in der Beschwerdebegründung dargelegt waren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Erfolg hatte die Behörde damit nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr unterfällt der spezialgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie der Feuerwehr; eine Zuständigkeit der Gemeindevertretung zur Abberufung einfacher Mitglieder nach allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über Ehrenämter scheidet mangels gesetzlicher Zuweisung aus.
  2. Das Ansichziehen einer spezialgesetzlich anderweitig geregelten Zuständigkeit durch die Gemeindevertretung erfordert eine bewusste Willensbildung und einen ausdrücklichen Beschluss; ein rein stillschweigendes oder konkludentes Ansichziehen ist kommunalrechtlich unwirksam.
  3. Die Abberufung eines Funktionsträgers oder Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr wegen Verhaltensvorwürfen setzt eine tragfähige und nachprüfbare Tatsachengrundlage voraus; pauschale und anonymisierte Beschuldigungen reichen bei substantiiertem Bestreiten und dem Angebot von Entlastungszeugen für eine Abberufungsentscheidung nicht aus.

Anonyme Vorwürfe führten zum Streit um den Verbleib in der Feuerwehr

Am Anfang standen anonyme Anschuldigungen gegen einen 1993 geborenen Oberlöschmeister der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt. Er war seit Februar 2015 Jugendfeuerwehrwart. Aus einer anonymisierten Befragung vom 18.09.2025 ergaben sich verschiedene Vorwürfe gegen sein Verhalten. Genannt wurden das Anschreien von Kindern und Jugendlichen, Streiche und andere Vorfälle im Zeltlager 2025 sowie besonders intensive Sportübungen beim Leistungsspangentraining. Hinzu kamen die Bevorzugung oder Ungleichbehandlung von Feuerwehrkameraden, Verunglimpfungen und ein als unkameradschaftlich beschriebener Umgang mit Jugendlichen. Außerdem ging es um eine angeblich alkoholbedingte Abwesenheit bei der Verabschiedung polnischer Gäste während des Zeltlagers.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 09.10.2025 beurlaubte die Behörde den Mann auf unbestimmte Zeit vom aktiven Feuerwehrdienst und von seiner Funktion als Funktionsträger. Er bestritt die Vorwürfe. Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte am 13.11.2025 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs teilweise wieder her. Der Widerspruchsbescheid vom 09.12.2025 beschränkte die sofortige Vollziehung auf die Zeit bis zum 09.01.2026. Mit Bescheid vom 06.01.2026 wurde sie bis zum 09.03.2026 verlängert.

Am 04.02.2026 wurde der Feuerwehrmann mit sofort vollziehbarem Bescheid nicht zur Wahl als Ortswehrführer zugelassen. Auch dagegen legte er Widerspruch ein. Die Staatsanwaltschaft Schwerin stellte das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren am 16.02.2026 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

In der Anhörung zur beabsichtigten Abberufung bestritt der Jugendfeuerwehrwart die Vorwürfe erneut. Er benannte Zeugen, die sein tadelfreies Verhalten als Jugendfeuerwehrwart und während des Zeltlagers bestätigen könnten. Die Vorwürfe seien zudem nicht konkret genug benannt, um dazu Stellung zu nehmen. Außerdem verwies er darauf, mehrfach zum Jugendfeuerwehrwart gewählt worden zu sein.

Am 19.03.2026 beschloss die Stadtvertretung C-Stadt in nicht öffentlicher Sitzung die Abberufung mehrerer Mitglieder aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr, jeweils mit unterschiedlichen Sperrfristen für eine erneute Bestellung. Ob der Betroffene überhaupt erfasst war, ließ sich der anonymisierten Niederschrift nicht entnehmen. Noch am selben Tag berief die Behörde ihn mit sofort vollziehbarem Bescheid aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt ab. Eine erneute Bestellung komme erst nach einer zweijährigen Sperrfrist ab Bekanntgabe in Betracht.

Der Mann legte am 16.04.2026 Widerspruch ein und beantragte am 05.05.2026 beim Verwaltungsgericht, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Behörde wies den Widerspruch am 22.05.2026 zurück; der Bescheid wurde am 26.05.2026 zugestellt. Am 25.06.2026 erhob der Feuerwehrmann Klage gegen den Abberufungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag am 07.07.2026 statt. Die Behörde legte am 08.07.2026 Beschwerde ein und begründete sie am 06.08.2026.

Warum die Stadtvertretung für die Abberufung voraussichtlich unzuständig war

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes (BrSchG, in der bis zum 22.07.2026 geltenden Fassung) regelt die Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr spezialgesetzlich, und zwar über die Satzung der Wehr. Deshalb sprachen nach Auffassung des Senats überwiegende Gründe gegen eine Zuständigkeit der Stadtvertretung aus § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KV M-V. Nach § 19 Abs. 2 KV M-V sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen. Umgesetzt wird diese Pflicht nach § 19 Abs. 3 KV M-V durch einen Bestellungsakt.

Die Behörde hatte im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Abberufung beruhe auf § 19 Abs. 3 KV M-V. In der Gesetzesbegründung zur Änderung der Kommunalverfassung im Jahr 2024 sei die Abberufung von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr ausdrücklich als Fall gemeindlicher Zuständigkeit genannt. Auch ihre Beschwerdebegründung ging von einer Zuständigkeit der Stadtvertretung nach § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KV M-V aus. Weitere konkrete Beschwerdeargumente gibt der Beschluss nicht wieder.

Der Eintritt in die Feuerwehr beruht auf einer freiwilligen Entscheidung

Der Senat hielt zunächst fest, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr nicht ohne Weiteres eine Pflicht im Sinne des § 19 Abs. 2 KV M-V ist. Das BrSchG a.F. unterschied zwischen der Pflicht, in einer Pflichtfeuerwehr tätig zu werden (§ 13 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1), und dem freiwilligen Eintritt in eine Freiwillige Feuerwehr (§ 10 Abs. 2).

Der Eintritt beruhe auf einer freiwilligen Entscheidung und setze die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Zustimmung der Feuerwehr voraus. Diese Zustimmung sei zwar nicht gesetzlich geregelt, entspreche aber Gewohnheitsrecht.

Die Satzung der Feuerwehr regelt Aufnahme und Ausschluss

§ 9 Abs. 2 BrSchG a.F. erlaubt der Feuerwehr, in ihrer Satzung Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder zu regeln. Diese sogenannte Satzungsautonomie umfasst nach Ansicht des Senats auch Begründung und Beendigung des Mitgliedschaftsstatus. Sie reicht bis zu Sanktionen und dem Ausschluss.

Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt/Elbe aus dem Jahr 2004 bestätigt das. Nach § 3 Abs. 3 entscheidet die Mitgliederversammlung nach einer einjährigen Probezeit über die endgültige Aufnahme eines neuen Mitglieds. § 10 regelt unter anderem die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Senat verwies außerdem auf den vom Landesgesetzgeber zugrunde gelegten Autonomiebereich der Freiwilligen Feuerwehren und auf die Mustersatzungen des Ministeriums für Inneres und Sport (Amtsbl. 2012, S. 318 ff.). Eine Zuständigkeit nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V schied deshalb aus.

Das Gesetz beteiligt die Gemeinde nur bei der Wehrführung

Gegen eine originäre Zuständigkeit oder Mitwirkung der Gemeindevertretung bei den übrigen Mitgliedern sprach zudem die Systematik des Brandschutzgesetzes. Es regelte die Beteiligung der Gemeinde bei der Gemeindewehrführung ausdrücklich (§ 12 Abs. 1 BrSchG a.F.). Auch die Zuständigkeit für deren Abberufung normierte es ausdrücklich (§ 12 Abs. 5 BrSchG a.F.; nunmehr § 12 Abs. 5 BrSchG n.F.). Für einfache Mitglieder fehlt eine vergleichbare Regel.

Der Einwand vom reinen Innenverhältnis griff nicht

Die Behörde hatte eingewandt, § 9 Abs. 2 BrSchG a.F. betreffe nur das Innenverhältnis der Freiwilligen Feuerwehr und setze eine bereits bestehende Mitgliedschaft voraus. Der Senat hielt dagegen, die Vorschrift ermögliche eine spezialgesetzliche Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft und begründe damit eine anderweitige Zuständigkeit.

Zudem führte die Auffassung der Behörde in eine Sackgasse. Wäre für die Mitgliedschaft tatsächlich eine Bestellung durch die Stadtvertretung nötig, dann wäre die Mitgliedschaft des Betroffenen mangels einer solchen Bestellung nie wirksam begründet worden. Eine Abberufung ginge dann ins Leere.

Selbst eine weite Auslegung des § 19 Abs. 3 KV M-V half nicht

Der Senat erörterte auch die Gegenauffassung, wonach § 19 Abs. 3 KV M-V für jede ehrenamtliche Tätigkeit einen Bestellungsakt verlangt, auch für eine freiwillig übernommene. Wortlaut und Zweck der Vorschrift könnten eine solche Auslegung tragen. Bei freiwilliger Übernahme könne die Bestellung ein feststellender Verwaltungsakt sein. Auch könne Satz 2 spezialgesetzlich abweichend geregelte Zuständigkeiten erfassen.

Der Senat verwarf diese Möglichkeit nicht grundsätzlich. Für den konkreten Fall reichte sie ihm aber nicht aus. Nach Satz 1 fehlte die Zuständigkeit wegen der spezialgesetzlichen Regelung im BrSchG a.F. Nach Satz 2 fehlte der erforderliche Beschluss, mit dem die Stadtvertretung die Befugnis an sich zieht.

Ein Ansichziehen der Zuständigkeit scheitert am fehlenden Beschluss

Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V setzt das Ansichziehen einer spezialgesetzlich anderweitig geregelten Zuständigkeit eine bewusste Entscheidung der Gemeindevertretung voraus. Erforderlich ist ein Beschluss nach § 31 KV M-V, ein stillschweigender oder konkludenter genügt nicht. Der Senat verwies auf den Beschluss des OVG Greifswald vom 08.06.2010 (2 M 109/10, juris Rn. 8). Zum Fehlen konkludenter Beschlüsse nannte er den Beschluss des VGH Mannheim vom 09.12.2019 (1 S 2580/19, juris Rn. 33).

Die Behörde konnte sich auch nicht darauf stützen, die Stadtvertretung habe ihre Zuständigkeit stillschweigend an sich gezogen oder ihre originäre Zuständigkeit angenommen. Die Kommunalverfassung kenne keinen konkludenten Beschluss. Erforderlich seien eine offene Abstimmung nach § 31 Abs. 1 KV M-V und ein Antrag, der nach § 31 Abs. 2 KV M-V schriftlich vorliegt oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt wurde. Ergänzend verwies der Senat auf § 32 Abs. 2 KV M-V, auf die Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 1/3645, S. 114) und auf das Rückholrecht nach § 19 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 4 KV M-V.

Ein Beschluss zum Ansichziehen war nicht ersichtlich. Damit fehlte die Grundlage dafür, dass die Stadtvertretung die Abberufung des Betroffenen beschloss.

Die zweijährige Sperrfrist stieß auf Zweifel an der Rechtsgrundlage

Der Senat äußerte auch Zweifel an der Rechtsgrundlage für die im Bescheid festgesetzte zweijährige Sperrfrist, nach der eine erneute Bestellung erst später in Betracht komme. Welche Vorschrift die Frist tragen sollte, geht aus dem Beschluss nicht hervor.

Ein Antrag auf Aufnahme fehlte

Der Feuerwehrmann hatte keinen Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr gestellt. Weder sein Widerspruch noch seine Klage gegen die Abberufung seien als hilfsweiser Aufnahmeantrag zu verstehen. Eine vorsorgliche Ablehnung eines nicht gestellten Antrags mit Außenwirkung kennt weder die Kommunalverfassung noch das BrSchG a.F.

Politische Willensbekundung in der Form eines Verwaltungsakts

Sollte die Stadtvertretung mit der Frist lediglich eine politische Willensbekundung beabsichtigt haben, wäre nach Ansicht des Senats die gewählte Form eines Verwaltungsakts rechtswidrig.

Warum die Tatsachengrundlage der Abberufung nicht ausreichte

Der Senat hielt den Bescheid auch wegen einer unsicheren Tatsachengrundlage voraussichtlich für rechtswidrig, weil die Vorwürfe nicht hinreichend überprüfbar waren. Eine summarische Sachverhaltsprüfung ist nach seiner Ansicht auch im Eilverfahren erforderlich, wenn der Sachverhalt streitig ist. Hier hatte der Feuerwehrmann die Vorwürfe von Beginn an bestritten.

Die anonyme Zusammenfassung ließ sich nicht überprüfen

Die anonymisierte Zusammenfassung von Gesprächen zu Vorfällen in der Jugendfeuerwehr, zum Duschzwang und zu weiteren Themen enthielt allgemeine Verhaltensvorwürfe. Sie nannte aber keine Betroffenen. Dadurch ließen sich die Angaben nicht überprüfen. Damit deckte sich auch der Einwand des Mannes, die Vorwürfe seien nicht konkret genug benannt.

Entlastungszeugen blieben ungehört, Ermittlungsakten außen vor

Die Behörde hatte keine konkreten Ermittlungen durch die Vernehmung der vom Feuerwehrmann benannten Entlastungszeugen vorgenommen. Auch war nicht erkennbar, dass die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Bestandteil der Ermittlungen der Behörde geworden waren. Dagegen sprach das Schreiben der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 16.02.2026, mit dem das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Der nachgereichte Bericht blieb allgemein

Auch der am 21.10.2026 vorgelegte Bericht zur Konflikteinschätzung und Lagebeurteilung in der Freiwilligen Feuerwehr vom 01.09.2026 bleibe allgemein. Er lasse keinen konkreten Bezug zum Betroffenen erkennen. Die Vorwürfe blieben deshalb offen und nicht hinreichend überprüfbar.

Kosten, Streitwert und Unanfechtbarkeit des Beschlusses

Die Behörde trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Streitwert setzte der Senat für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro fest (§§ 47, 53 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Der Senat stützte sich auf die bis zum 22.07.2026 geltende Fassung des Brandschutzgesetzes und entschied im Eilverfahren über den vorläufigen Rechtsschutz. Als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle kann die Begründung gleichwohl dienen, etwa zum Verhältnis von Kommunalverfassung und Satzungsautonomie der Feuerwehr. Das gilt auch für die Anforderungen an einen Beschluss, mit dem eine Gemeindevertretung eine Zuständigkeit an sich zieht, und für die Ermittlung eines bestrittenen Sachverhalts.

Unsere Einschätzung

Für Streit um die Abberufung aus einer Freiwilligen Feuerwehr zieht diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Zuständigkeit in den Vordergrund: Nicht die Schwere der Vorwürfe entschied, sondern wer überhaupt abberufen darf. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Satzung der Wehr den Ausschluss selbst regelt und ob ein ausdrücklicher Beschluss der Gemeindevertretung zum Ansichziehen der Zuständigkeit vorliegt.

Bei der Wehrführung liegt der Fall anders, weil das Brandschutzgesetz die Gemeinde dort ausdrücklich beteiligt – darauf lässt sich die Entscheidung nicht übertragen. Wir sehen in der Beweislage den zweiten Hebel: Erst das von Anfang an vorgetragene Bestreiten mit konkret benannten Entlastungszeugen machte die anonyme Tatsachenbasis hier angreifbar.

Abberufung aus der Feuerwehr: Wer durfte darüber entscheiden?

Die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt/Elbe hatte in ihrer eigenen Satzung von 2004 geregelt, wie Mitglieder aufgenommen und wieder ausgeschlossen werden – deshalb blieb für eine Abberufung durch die Stadtvertretung kein Raum, solange diese nicht ausdrücklich per Beschluss die Zuständigkeit an sich gezogen hatte. Hätte die Satzung der Wehr keine eigene Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft enthalten oder hätte die Stadtvertretung einen solchen Beschluss tatsächlich gefasst, hätte die Zuständigkeitsfrage anders ausgehen können.

Ob eine vergleichbare Abberufung Bestand hätte, kann davon abhängen, wie die Satzung der jeweiligen Feuerwehr Aufnahme und Ausschluss regelt – enthält sie dazu nichts, könnte die Zuständigkeit ganz anders zu beurteilen sein. Ebenso kann es darauf ankommen, ob die Gemeindevertretung einen ausdrücklichen Beschluss zum Ansichziehen der Zuständigkeit gefasst hat oder ob die Behörde lediglich ohne einen solchen Beschluss tätig wurde.

Daneben kann die Tatsachengrundlage den Ausschlag geben: Beruhen die Vorwürfe auf anonymen, nicht zuordenbaren Angaben, oder liegen benannte Quellen und ausgewertete Ermittlungsakten vor, kann das die Überprüfbarkeit und damit die Aussichten einer Abberufung ganz unterschiedlich erscheinen lassen.

Im eigenen Bescheid oder Widerspruchsbescheid kann sichtbar sein:

  • Verweis auf die Satzung der Feuerwehr als Rechtsgrundlage
  • Ein ausdrücklich benannter Beschluss der Gemeindevertretung zum Ansichziehen der Zuständigkeit
  • Namentliche oder anonymisierte Darstellung der erhobenen Vorwürfe
  • Vernehmung oder Nichtvernehmung benannter Entlastungszeugen

Der Hebel kann auch an einer Stelle liegen, auf die Betroffene zunächst gar nicht schauen: Im vorliegenden Fall stützte sich eine zweijährige Sperrfrist auf einen Aufnahmeantrag, den es nie gegeben hatte. Ob ein Bescheid an einer solchen Stelle angreifbar ist, lässt sich aus eigenen Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.

Gegen einen Abberufungsbescheid läuft nach Zustellung des Widerspruchsbescheids in der Regel nur ein Monat, um Klage zu erheben. Läuft diese Frist bei Ihnen noch, sprechen Sie uns besser zeitnah an, statt abzuwarten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Durfte die Stadtvertretung hier einfache Feuerwehrmitglieder ohne ausdrücklichen Übernahmebeschluss abberufen?

Die Stadtvertretung war für die Abberufung des Jugendfeuerwehrwarts voraussichtlich nicht zuständig, weil die Feuerwehrsatzung Aufnahme und Ausschluss regelt und ein ausdrücklicher Beschluss zum Ansichziehen fehlte. Das Oberverwaltungsgericht entschied dies im Eilverfahren; die Abberufung durfte vorläufig nicht vollzogen werden.

Nach § 9 Abs. 2 BrSchG a.F. kann die Feuerwehr Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder durch Satzung regeln. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch, wie eine Mitgliedschaft beginnt und endet. In A-Stadt regelten § 3 Abs. 3 und § 10 der Satzung die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Das Brandschutzgesetz sah eine Beteiligung der Gemeindevertretung ausdrücklich für die Wehrführung, nicht aber für einfache Mitglieder vor.

Deshalb reichte § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V nach Auffassung des Senats nicht als Grundlage für die Abberufung. Ob diese Vorschrift bei freiwillig übernommenen Tätigkeiten grundsätzlich einen feststellenden Bestellungsakt ermöglichen könnte, ließ das Gericht offen. Für § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V fehlte ein ausdrücklicher Beschluss nach § 31 KV M-V, mit dem die Stadtvertretung die Zuständigkeit an sich zog; ein stillschweigendes Vorgehen genügte nicht.


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Reichen anonyme, pauschale Vorwürfe für eine Abberufung, wenn ich sie bestreite?

Eine Abberufung wegen Verhaltensvorwürfen setzt eine tragfähige, nachprüfbare Tatsachengrundlage voraus; anonyme, pauschale Vorwürfe genügen bei substantiiertem Bestreiten und angebotenen Entlastungszeugen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Abberufung deshalb im Eilverfahren voraussichtlich für rechtswidrig.

Die anonymisierte Gesprächszusammenfassung vom 18. September 2025 nannte keine Betroffenen und machte die einzelnen Anschuldigungen deshalb nicht überprüfbar. Der Betroffene bestritt die Vorwürfe und benannte Entlastungszeugen; die Behörde vernahm diese jedoch nicht konkret. Auch war nicht erkennbar, dass die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsakten in die behördlichen Ermittlungen einbezogen worden waren. Das Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2026 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der später vorgelegte Bericht zur Konflikteinschätzung blieb ebenfalls allgemein und stellte keinen konkreten Bezug zum Betroffenen her.

Auch im Eilverfahren muss das Gericht den streitigen Sachverhalt summarisch prüfen; eine abschließende Beweiswürdigung für das Hauptsacheverfahren ist damit nicht verbunden. Der Beschluss stellte daher nicht endgültig fest, dass die Vorwürfe falsch waren, sondern beanstandete ihre unzureichende Aufklärung als Grundlage der Abberufung.


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Verhindert ein erfolgreicher Eilantrag die Abberufung endgültig oder nur vorläufig?

Der erfolgreiche Eilantrag schützt den Jugendfeuerwehrwart nur vorläufig: Die Abberufung darf bis zur Entscheidung über seine Klage nicht vollzogen werden. Das Verwaltungsgericht stellte am 07.07.2026 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her; das OVG bestätigte dies am 28.10.2026.

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Behörde den sofort vollziehbaren Bescheid währenddessen nicht durchsetzen darf; seine Rechtmäßigkeit ist damit nicht abschließend geklärt. Im Eilverfahren wird nur vorläufig geprüft, ob der Vollzug bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt bleiben soll. Die Klage vom 25.06.2026 gegen den Abberufungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2026 bleibt daher unentschieden. Über die endgültige Rechtmäßigkeit der Abberufung entscheidet das Hauptsacheverfahren.

Das OVG prüfte die Beschwerde der Behörde nur summarisch und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der vorgetragenen Beschwerdegründe. Dass sein Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, macht ihn nicht zu einer endgültigen Entscheidung über die Klage. Die Unanfechtbarkeit betrifft allein den Beschluss im Eilverfahren.


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War die zweijährige Sperrfrist für eine erneute Aufnahme nach der Abberufung rechtlich begründet?

Das OVG ließ offen, auf welcher Rechtsgrundlage die zweijährige Sperrfrist beruhen sollte, äußerte aber erhebliche Zweifel, weil kein Aufnahmeantrag vorlag. Der Beschluss nennt keine tragende Vorschrift und entscheidet im Eilverfahren nicht abschließend, ob die Frist rechtmäßig war.

Der Betroffene hatte keinen Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr gestellt; der Senat wertete Widerspruch und Klage auch nicht als hilfsweisen Aufnahmeantrag. Weder die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns noch das damals geltende Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG a.F.) sieht eine vorsorgliche Ablehnung eines nicht gestellten Antrags mit Außenwirkung vor. Daraus ergaben sich die Zweifel des Senats an einer verbindlichen Sperrfrist, ohne dass er deren Rechtswidrigkeit abschließend feststellte.

Falls die Stadtvertretung lediglich eine politische Willensbekundung abgeben wollte, durfte sie diese nach Auffassung des Senats nicht in die Form eines Verwaltungsakts kleiden. Der Beschluss begründet keine Pflicht, jetzt einen Aufnahmeantrag zu stellen; über einen solchen Antrag wurde nicht entschieden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern · Az. 2 M 501/26 · Beschluss vom 28.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe


I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen seine Abberufung aus der Freiwilligen Feuerwehr.

Der 1993 geborene Antragsteller ist Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der A-Stadt mit dem Dienstgrad eines Oberlöschmeisters. Er übt dort seit Februar 2015 die Funktion eines Jugendfeuerwehrwartes aus. Gegen den Antragsteller sowie weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wurden verschiedene Vorwürfe erhoben. Am 18.09.2025 fand eine (in den Akten anonymisierte) Befragung von „Feuerwehrkameraden und JugendfeuerwehrkameradInnen“ statt, in der über folgendes Verhalten des Antragstellers berichtet wurde:

– schreit die Kinder und Jugendlichen an,

– Zeltlager 2025: Streiche mit Edding und Schminkstift; Kaltwachsstreifen, Erschrecken während der Nachtruhe im Mädchenzimmer; Verteilen von Seifenlauge,

– Anwesenheit beim Leistungsspangentraining (Sportübungen), welche so intensiv durchgeführt wurden, dass Jugendliche heulend zusammengebrochen sind,

– Bevorzugung/Ungleichbehandlung von KameradInnen, z.B. Lehrgangsplanung, Bootsführerscheine,

– es gibt Kameraden, die die Wehr verlassen würden, wenn A. Wehrführer wird,

– Verunglimpfung von KameradInnen,

– gestaltete die Jugendfeuerwehrzeit so, dass man nicht gerne dort hingegangen ist,

– unkameradschaftlicher Umgang mit den Jugendlichen, z.B. machen sie offensichtlich für den Ausfall von Trainings verantwortlich und nehmen sie trotz vorheriger Teilnahme an den Trainings nicht mit,

– konnte während des Zeltlagers nicht zur Verabschiedung der Polen anwesend sein, da er so betrunken gewesen ist, dass er trotz mehrerer Versuche des Weckens nicht aufgestanden ist.

Der Antragsgegner beurlaubte den Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 09.10.2025 vom aktiven Feuerwehrdienst sowie als Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 17.10.2026 Widerspruch ein. Am 20.10.2025 beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das vorgeworfene Verhalten bestritt er ausdrücklich. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 13.11.2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Zeitraum ab dem 09.01.2026 wieder her, soweit eine Beurlaubung über den 09.01.2026 ausgesprochen worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2025 wurde die sofortige Vollziehung der Beurlaubung auf den Zeitraum bis zum 09.01.2026 beschränkt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 06.01.2026 wurde die sofortige Vollziehung der Beurlaubung auf den 09.03.2026 verlängert.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antragsteller nicht zur Wahl als Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt zugelassen. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 04.03.2026 Widerspruch eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren am 16.02.2026 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In der Anhörung zur beabsichtigten Abberufung hat der Antragsteller unter Benennung mehrerer Zeugen, die sein tadelfreies Verhalten als Jugendfeuerwehrwart und auch während des Zeltlagers 2025 bekunden könnten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden bestritten. Er sei mehrfach zum Jugendfeuerwehrwart gewählt worden. Die Vorwürfe seien nicht konkret benannt und es könnte darauf nicht konkret eingegangen werden.

Die Stadtvertretung C-Stadt beschloss in nicht öffentlicher Sitzung am 19.03.2026 die Abberufung mehrerer Mitglieder aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt und eine jeweils unterschiedliche Dauer einer Sperrfrist für die erneute Bestellung. Aus der anonymisierten Fassung der Niederschrift über die Sitzung lässt sich nicht erkennen, ob auch der Antragsteller abberufen und für ihn eine Sperrfrist beschlossen worden ist.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19.03.2026 berief der Antragsgegner den Antragsteller aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt ab und teilte unter Nr. 2 des Bescheides mit: „Eine erneute Bestellung in die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt kommt nur durch die Stadtvertretung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheids in Betracht“. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe herangezogen. Das Verhalten des Antragstellers sei eine nicht hinnehmbare Pflichtverletzung. Die Stadtvertretung habe sich vorbehalten, über einen Antrag auf erneute Bestellung selbst zu entscheiden, um zu beurteilen, ob die persönliche Eignung für diese Tätigkeit wieder hergestellt sei.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 16.04.2026 Widerspruch eingelegt. Der Antragsgegner hat den Widerspruch mit am 26.05.2026 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 22.05.2026 (Anlage K 13 im Klageverfahren 3 A 1703/26 SN) zurückgewiesen. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Abberufung durch die Stadtvertretung beruhe auf § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V. In der Gesetzesbegründung zur Änderung der Kommunalverfassung im Jahr 2024 sei als Fall der gemeindlichen Zuständigkeit für die Abberufung ausdrücklich die Abberufung von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr genannt.

Der Antragsteller hat am 05.05.2026 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abberufungsbescheid vom 27.03.2026 beantragt. Am 25.06.2026 hat der Antragsteller gegen den Abberufungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Zur Begründung des „klarstellend tenorierten Eilantrages“ hat es ausgeführt, die Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Antragstellers aus. Es sei zweifelhaft, ob § 19 Abs. 3 KV-MV als Ermächtigungsgrundlage anwendbar sei. Ein ausdrücklicher Beschluss über das Ansichziehen der Befugnis zur Abberufung fehle; die Initiative zu dieser Ausübung sei jedoch vom Bürgermeister ausgegangen. Eine Rechtsgrundlage für die „Wiederberufungssperre“ sei nicht ersichtlich. Das Erste Gesetz zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes sei mangels Übergangsvorschriften für die vor dem Inkrafttreten erlassenen Bescheide nicht anwendbar. Die Abberufungsentscheidung halte wohl auch nicht das Übermaßverbot ein, selbst wenn die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe berechtigt sein sollten. Schließlich fehle es an „substanzhaltigem Sachvortrag zur Erhärtung“ der Vorwürfe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 08.07.2026 eingelegte und am 06.08.2026 begründete Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragssteller tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den vom Senat allein zu prüfenden Ausführungen zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss zu ändern ist.

Entgegen der Beschwerdebegründung spricht Überwiegendes gegen die Zuständigkeit der Stadtvertretung für die Abberufung des Antragstellers aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr aus § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). Unabhängig davon, dass in konsequenter Anwendung der Rechtsauffassung des Antragsgegners, die alleinige Zuständigkeit für die Bestellung als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr liege nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V bei der jeweiligen Gemeindevertretung und die Regelung des § 9 Abs. 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der bis zum 22.07.2026 geltenden Fassung (BrSchG a.F.) betreffe nur das Innenverhältnis der Freiwilligen Feuerwehr, das eine bereits bestehende Mitgliedschaft voraussetze, eine Mitgliedschaft des Antragstellers in der Freiwilligen Feuerwehr zu keinem Zeitpunkt bestanden haben kann, weil eine Bestellung des Antragstellers zum Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch die Stadtvertretung zu keinem Zeitpunkt erfolgte und daher auch eine Abberufung ins Leere ginge, trifft diese Überlegung aus Rechtsgründen nicht zu.

Bereits aus systematischen Gründen könnte die Zuständigkeit einer Gemeindevertretung für die Bestellung und Abberufung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr ausscheiden. Die vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KV M-V – die beiden Vorschriften knüpfen die Zuständigkeit allerdings an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen an, was der Antragsgegner nicht beachtet – schließt an § 19 Abs. 2 KV M-V an. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Bürgerinnen und Bürger verpflichtet sind, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen. Die Umsetzung dieser Pflicht erfolgt nach § 19 Abs. 3 KV M-V durch einen Bestellungsakt. Die eigenständige Übernahme der nach § 19 Abs. 2 KV M-V abstrakt bestehenden Pflicht durch eine Bürgerin oder einen Bürger ist in der Kommunalverfassung M-V nicht vorgesehen; die Übernahme erfolgt ausschließlich durch eine entsprechende, auf eine konkrete Pflicht bezogene Bestellung. Die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr ist gerade keine solche in § 19 Abs. 2 KV M-V adressierte Pflicht.

Im Bereich der Feuerwehren kennt das BrSchG a.F. in § 13 Abs. 3 die Verpflichtung der Einwohner, die ehrenamtliche Tätigkeit in der Pflichtfeuerwehr zu übernehmen und auszuüben. Für die Heranziehung zu dieser Pflicht ist eine Bestellung durch den Bürgermeister erforderlich (Abs. 4 Satz 1). Im Gegensatz dazu treten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in diese ein (§ 10 Abs. 2 BrSchG a.F.). Bereits der Wortlaut des

§ 10 Abs. 2 BrSchG a.F. macht deutlich, dass es sich nicht um eine Bestellung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 BrSchG a.F. handelt, sondern um eine freiwillige Entscheidung des Einzelnen, deren Umsetzung zum einen an die Erfüllung gesetzlich vorgegebener Voraussetzungen geknüpft ist und zum anderen die Zustimmung der Freiwilligen Feuerwehr verlangt. Letzteres Erfordernis ist zwar nicht gesetzlich normiert, entspricht aber Gewohnheitsrecht. Dementsprechend bestimmte § 9 Abs. 2 BrSchG a.F., dass sich die Freiwilligen Feuerwehren eine Satzung geben, in der sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln. Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 BrSchG a.F. lässt die Auslegung zu, dass dazu auch die Entscheidung über den Eintritt eines neuen Mitgliedes gehört. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des BrSschG a. F., weil die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr eine auf besonderem gegenseitigen Vertrauen beruhende Rechtsstellung der Mitglieder begründet, die sich von anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Gemeinde grundlegend unterscheidet. Dieses besondere gegenseitige Vertrauen und die damit verbundenen speziellen Kenntnisse und Befähigungen im Feuerwehrdienst kann die Mitgliederversammlung sachnah beurteilen. So regelt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt/Elbe aus dem Jahr 2004 in § 3 Abs. 3, dass die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme eines neuen Mitgliedes nach einer einjährigen Probezeit entscheidet.

Allerdings kann die Rechtsauffassung vertreten werden, dieser systematische Zusammenhang bestehe nicht, weil sich aus § 19 Abs. 3 KV M-V ergebe, dass jegliche ehrenamtliche Tätigkeit, auch die freiwillig übernommene, einen Bestellungsakt verlange und entsprechend die Beendigung durch Abberufung möglich ist. Der Wortlaut der Norm lässt eine solche Auslegung zu. Auch Sinn und Zweck erlauben eine solche Auslegung, weil dadurch dem betroffenen Bürger deutlich wird, dass diese ehrenamtliche Tätigkeit mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten übertragen worden ist. Bei einer freiwilligen Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde wäre die Bestellung ein feststellender Verwaltungsakt. Ein systematischer Bruch mit § 19 Abs. 2 KV M-V ist nicht zwingend, weil die Übertragung von Rechten und Pflichten auch mit der freiwilligen Übernahme der Erfüllung konkreter gemeindlicher Aufgaben verbunden ist. Für diese Rechtsauffassung könnte der Gedanke sprechen, nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V sei eine Bestellung und/oder Abberufung auch spezialgesetzlich und damit abweichend normiert zulässig, und die spezialgesetzlich geregelte abweichende Zuständigkeit erlaube je nach der Systematik des abweichenden Gesetzes andere Formen der Bestellung, insbesondere sei eine förmliche Bestellung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V nicht erforderlich, sondern bereits eine bloße Übertragung dieser Tätigkeit unabhängig von ihrer rechtlichen Einkleidung, stehe rechtlich einer Bestellung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V gleich. Für die Abberufung gelte dann entsprechendes. Für diese Rechtsauffassung spricht, dass § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V die Bestellung und Abberufung unter den Oberbegriff „Befugnisse“ zusammenfasst, also auf die materielle Rechtslage verweist.

Jedoch ergibt sich daraus im konkreten Einzelfall nicht die Zuständigkeit der Stadtvertretung für den von ihr gefassten Abberufungsbeschluss.

Die Zuständigkeit der Stadtvertretung zur Abberufung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr kann sich nicht auf § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V stützen. Eine auf dieser Norm beruhende Zuständigkeit setzt voraus, dass keine abweichende spezialgesetzliche Zuständigkeit an einer anderen Stelle begründet ist. Vorliegend enthält das BrSchG a.F. eine spezialgesetzliche Regelung über die Abberufung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, auch wenn eine ausdrückliche Regelung über die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr nicht enthalten ist. Nach § 9 Abs. 2 BrSchG a.F., kann in der Satzung die Beendigung der Mitgliedschaft geregelt werden. Die in der Satzung regelbaren Rechte und Pflichte der Mitglieder umfassen auch die Statusbegründung und -beendigung. So gehört es zu den Rechten eines Mitgliedes, aus der Freiwilligen Feuerwehr auszutreten. Und zu den Pflichten gehören auch Sanktionsregelungen bei Verstoß gegen die Pflichten als Mitglied. Diese können bis zum Ausschluss reichen. Dementsprechend regelt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt/Elbe aus dem Jahr 2004 in § 10 die Beendigung der Mitgliedschaft u.a. durch Ausschluss. Diese Regelungsbefugnis ist Ausdruck eines Autonomiebereichs der Freiwilligen Feuerwehr, den der Landesgesetzgeber zugrunde gelegt hat (vgl. LT-Drs. 1/714, S. 7: „Eigenleben“; LT-Drs. 3/2115, S. 17: „Selbstverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren“). Auch die auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG a.F. veröffentlichen Mustersatzungen des Ministeriums für Inneres und Sport (vgl. Amtsbl. 2012, S. 318 ff.) haben dies als selbstverständlich vorausgesetzt. Gegen eine originäre Zuständigkeit oder Mitwirkung der Gemeindevertretung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V spricht auch, dass das BrsSchG a. F. a. F. im Zusammenhang mit der Gemeindewehrführung die Einbindung der Gemeindevertretung (vgl. § 12 Abs. 1 BrSchG a.F.: Zustimmung) regelte. § 12 Abs. 5 BrSchG a.F. normierte sogar explizit die Zuständigkeit für die Abberufung (vgl. nunmehr § 12 Abs. 5 BrSchG n.F.). Dies legt im Umkehrschluss nahe, dass die Gemeindevertretung im Übrigen – für die „einfachen“ Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr – gerade nicht zuständig oder einzubinden war.

Auch scheidet eine Zuständigkeit nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V im vorliegenden Fall aus. Das Gesetz sieht im Fall der (Bestellung oder) Abberufung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V ein zweistufiges Verfahren vor. Die Ausübung des An-sich-Ziehens der Befugnis setzt die willentliche Entscheidung voraus, die spezialgesetzlich abweichend geregelte Zuständigkeit an sich zu ziehen und damit die Befugnis einer anderen Stelle im konkreten Einzelfall auszuschließen. Diese Zuständigkeitsübernahme bedarf, wie schon der Gesetzeswortlaut ausdrückt, eines Beschlusses. Erforderlich ist eine Beschlussfassung im Sinne des § 31 KV M-V. Neben dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V ergibt sich dies auch aus einem Vergleich mit dem Rückholrecht, dass einen (mit qualifizierter Mehrheit gefassten) „Beschluss“ nach § 19 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 4 KV M-V (vgl. dazu OVG Greifswald, B. v. 08.06.2010 – 2 M 109/10 -, juris Rn. 8) verlangt.

Einen stillschweigenden oder konkludente Beschluss kennt die Kommunalverfassung M-V nicht (vgl. zur GemO BW VGH Mannheim, B. v. 09.12.2019 – 1 S 2580/19 -, juris Rn. 33). Eine Beschlussfassung erfolgt in „offener Abstimmung“ (§ 31 Abs. 1 KV M-V) und „nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt“ worden sind (§ 31 Abs. 2 KV M-V). Mit § 32 Abs. 2 KV M-V sollte die Gefahr vermindert werden, dass es nachträgliche Unstimmigkeiten über den Beschlussinhalt gibt (LT-Drs. 1/3645, S. 114). Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage in dem Sinne, dass die Gemeindevertretung ihre originäre Zuständigkeit annimmt und daher ohne ausdrücklichen Beschluss nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V über die Abberufung oder Bestellung entscheidet, nicht gewollt ist. Vielmehr soll sich die Gemeindevertretung bewusst sein, dass sie eine ihr nicht originär zustehende Befugnis ausübt und dass dies wenigstens im politischen Raum Folgerungen auslösen kann. Dies folgt auch aus der Systematik des Gesetzes. Die Bestellungs- oder die Abberufungsentscheidung selbst ist in § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V als Angelegenheit der Gemeindevertretung geregelt. Von dieser gesetzlichen Grundsatzentscheidung können spezialgesetzliche Ausnahmen gemacht werden, wobei als Gegenausnahme die Gemeindevertretung diese Angelegenheit an sich ziehen kann, wenn sie dies beschließt. Das ist auch nicht unpraktikabel oder praxisfern, denn die Entscheidung über das An-Sich-Ziehen ist als erste Stufe eines solchen zweistufigen Verfahrens zwar mit dem praktischen Aufwand verbunden, dass sich die Gemeindevertretung darüber klarwerden muss, dass sie etwas an sich zieht, doch ist dies kein unzumutbarer oder auch nur unpraktikabler Aufwand, weil dies nur bedeutet, dass die Entscheidung rechtlich sorgfältig vorbereitet wird.

Soweit im angefochtenen Bescheid unter „2.“ die Sperrfrist angesprochen wird, ist die Rechtsgrundlage zweifelhaft. Im Übrigen fehlt es schon an einem Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr durch den Antragsteller. Der Widerspruch und die Klage gegen die Abberufungsentscheidung stellen keinen (hilfsweisen) Aufnahmeantrag dar. Eine vorsorgliche Ablehnung eines nicht gestellten Antrages als Regelung mit Außenwirkung kennt weder die Kommunalverfassung M-V noch das BrSchG a.F. Sollte der Antragsgegner den entsprechenden Beschluss der Stadtvertretung als bloße politische Willensbekundung oder -entscheidung verstanden wissen wollen, ist die gewählte Form als Verwaltungsakt rechtswidrig.

Im Übrigen dürfte sich der Bescheid insgesamt auch deswegen als rechtswidrig erweisen, weil er auf einer unsicheren Tatsachenbasis beruht. Die „Zusammenfassung aller Gespräche zu Vorfällen in der Jugendfeuerwehr, zum Duschzwang und weiteren“ enthält zwar anonymisiert Vorwürfe gegen den Antragsteller, aber nur eine Zusammenfassung allgemeiner Verhaltensweisen ohne Nennung von Betroffenen. Überprüfen lassen sich die Aussagen auf diese Weise für das Gericht nicht. Eine solche, wenn auch summarische Überprüfung, ist auch im Eilverfahren geboten, wenn der Sachverhalt streitig ist. Es ist nicht erkennbar, dass die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Bestandteil der Ermittlungen des Antragsgegners geworden sind; das Schreiben der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 16.02.2026 (Bl. 175 VV) spricht dagegen. Konkrete Ermittlungen durch die Einvernahme von benannten Entlastungszeugen sind nicht erfolgt. Der mit Schriftsatz vom 21.10.2026 vorgelegte „Bericht zur Konflikteinschätzung/Lagebeurteilung in der Freiwilligen Feuerwehr Stadt A-Stadt“ vom 01.09.2026 bleibt allgemein und ist nicht erkennbar auf den Antragsteller bezogen, so dass weiterhin offen ist, welche konkreten Verfehlungen der Antragsteller begangen haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.

Hinweis


Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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