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Gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen durch zwei Katzen eines benachbarten Mieters

Krachender Katzenstreit in Berlin! Eine Mieterin fühlt sich vom nächtlichen Galopp der Katzen im Obergeschoss gestört und zieht vor Gericht. Doch das Amtsgericht Spandau sieht in den tierischen Geräuschen keinen Mietmangel und weist die Klage ab. Sind Katzen in der Großstadt einfach hinzunehmen?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht befasst sich mit einem Mietstreit zwischen zwei Parteien in einem Wohnhaus über Lärmimmissionen und Mietminderung.
  • Die Klägerin hat Lärm von der Wohnung des über ihr wohnenden Mieters geltend gemacht, der durch dessen Katzen verursacht wird.
  • Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin eingeräumt, dass sich die Lärmsituation verbessert hat und sie kein Lärmprotokoll mehr führt.
  • Die Klage wurde in Bezug auf zwei der eingereichten Anträge abgewiesen.
  • Die Abweisung erfolgte, da die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass der Lärm über die zulässigen Werte hinausging.
  • Das Gericht berücksichtigte das Ergebnis eines unabhängigen Sachverständigengutachtens und eigene Observierungen vor Ort.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Nachweis von unzulässigen Lärmimmissionen eine zentrale Rolle in solchen Streitfällen spielt.
  • Zudem wurde die Entscheidung um die Kostenfrage vertagt, sodass diese in einem späteren Urteil geklärt wird.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Rechte von Mietern, insbesondere bezüglich der Nachweispflicht bei Lärmbelästigung.
  • Vermieter und Mieter sollten die Bedingungen für die häusliche Ruhe genau definieren und dokumentieren, um ähnliche Konflikte zu vermeiden.

Gerichtsurteil zu Katzenlärm: Rechte und Pflichten von Mietern im Fokus

Lärmbeeinträchtigungen in Wohnanlagen sind ein häufiges Streitfeld zwischen Nachbarn. Besonders im Kontext der Katzenhaltung kann es zu Konflikten kommen, wenn die Geräuschentwicklung der Tiere als störend empfunden wird. Mietrechtlich gesehen fallen solche Lärmquellen unter den Begriff der Ruhestörung, was für viele Mieter Fragen zur Akzeptanz von Haustierlärm aufwirft. Die Balance zwischen dem Recht auf ungestörtes Wohnen und der Freiheit, Haustiere zu halten, gilt es zu finden.

Wenn Nachbarn sich über Katzenlärm beschweren, können verschiedene rechtliche Schritte relevant werden. Zum einen können Mieter Maßnahmen in Anspruch nehmen, die den Lärmschutz betreffen, und zum anderen spielt das Mietrecht eine entscheidende Rolle, wenn es um die Frage geht, welche Geräuschentwicklung durch Tiere zumutbar ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei oft vielschichtig, was die Handhabung von Nachbarschaftstreitigkeiten nicht einfacher macht.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der zeigt, wie die Gerichte mit der Lärmbeeinträchtigung durch Katzen umgehen und welche Maßstäbe dabei angelegt werden.

Der Fall vor Gericht


Streit um Katzengeräusche in Berliner Mietwohnung

Rechtliche Aspekte von Katzenlärm in Mietwohnungen
Ein Berliner Gericht entschied, dass der Lärm von zwei Katzen in einer 50qm-Wohnung in Berlin sozial adäquat ist und nicht als Mietmangel gilt, da gelegentliche Lärmbeeinträchtigungen in Mehrfamilienhäusern hinzunehmen sind. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Spandau ging es um Lärmbelästigungen durch Katzen in einem Mehrfamilienhaus. Die Klägerin, Mieterin einer 49,52 qm großen Wohnung, hatte ihre Vermieterin verklagt. Sie forderte die Beseitigung von Lärmimmissionen, die ihrer Ansicht nach durch den Mieter der darüberliegenden Wohnung und dessen zwei Katzen verursacht wurden.

Vorwürfe der Klägerin und Verlauf des Verfahrens

Ursprünglich hatte die Klägerin behauptet, aus der Wohnung über ihr dringe „andauernd und ständig unerträglicher Lärm“, insbesondere in Form von Poltern und „Katzenjagd“. Die Katzen würden zu jeder Tages- und Nachtzeit durch die Wohnung jagen, was sich wie „Galoppieren“ anhöre. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Klägerin jedoch, die Situation sei „insgesamt besser geworden“. Tagsüber höre sie kaum noch etwas, Lärm gebe es meist ab 22 Uhr, aber nicht jeden Tag.

Gutachten und Ortstermin

Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Schallschutzes erstellen. Dabei wurde festgestellt, dass die Grenzwerte für Tritt- und Luftschallschutz weitgehend eingehalten wurden. Lediglich im Bad des oberen Mieters waren die Anforderungen an die Trittschalldämmung zunächst nicht erfüllt. Die Vermieterin führte dort jedoch Arbeiten zur Mängelbeseitigung durch. Bei einem Ortstermin konnte das Gericht feststellen, dass bereits das zu einer normalen Wohnnutzung gehörende Herunterfallen von Gegenständen in der darunterliegenden Wohnung deutlich wahrnehmbar war.

Urteil des Gerichts

Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ab. Es sah die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht als Mietmangel an. Das Gericht betonte, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen seien. Das Halten von zwei Katzen in einem Singlehaushalt in einer knapp 50 qm großen Wohnung stelle sich gerade in einer Großstadt wie Berlin „ohne weiteres als sozialadäquat“ dar. Dass die Tiere einen gewissen Bewegungsdrang hätten und diesen auch zur Nachtzeit auslebten, sei unvermeidbar und unter den gegebenen Umständen von der Klägerin hinzunehmen.

Bewertung der Beweislage

Das Gericht stellte fest, dass keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass von den Katzen ein sich nicht mehr im Rahmen des Üblichen haltender Lärm verursacht wurde. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Geräuschbelästigungen Zimmerlautstärke überschritten. Eine vom Gericht angebotene sachverständige Ermittlung der Lautstärke hatte die Klägerin aus Kostengründen abgelehnt. Das Gericht betonte, dass das Geräuschempfinden stets auch stark subjektiv geprägt sei und von den Befindlichkeiten des jeweils Betroffenen abhänge.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, in Mehrfamilienhäusern ein gewisses Maß an Geräuschen als sozial adäquat zu akzeptieren. Es verdeutlicht, dass das Halten von Haustieren, hier zwei Katzen, in einer städtischen Wohnung grundsätzlich zulässig ist und damit verbundene übliche Geräusche keinen Mietmangel darstellen. Die Entscheidung betont zudem die Wichtigkeit objektiver Beweise bei der Beurteilung von Lärmbelästigungen und setzt somit eine Schwelle für erfolgreiche Klagen in ähnlichen Fällen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Mieter in Mehrfamilienhäusern. Als Mieter müssen Sie ein gewisses Maß an Geräuschen als normal akzeptieren, einschließlich der Geräusche von Haustieren wie Katzen. Selbst wenn Sie nachts gelegentlich Lärm hören, gilt dies nicht automatisch als Mietmangel. Um erfolgreich gegen Lärmbelästigungen vorzugehen, müssen Sie konkrete Beweise vorlegen, dass der Lärm deutlich über das übliche Maß hinausgeht. Eine rein subjektive Wahrnehmung reicht nicht aus. Bevor Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Nachbarn und dem Vermieter suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen zu den rechtlichen Aspekten von Katzenlärm in Mietwohnungen? Unser umfassender FAQ-Bereich beantwortet wichtige Fragen rund um dieses Thema. Von Ruhezeiten bis zum Umgang mit Beschwerden – hier finden Sie verständliche und informative Antworten.

 

Ab welcher Lautstärke gilt Katzenlärm in Mietwohnungen als unzumutbar?

Es gibt keine festgelegte Dezibel-Grenze, ab der Katzenlärm in Mietwohnungen als unzumutbar gilt. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren. Entscheidend sind vor allem:

Häufigkeit und Dauer

Gelegentliches Miauen oder kurzzeitiges Kratzen an Möbeln wird in der Regel als zumutbar angesehen. Dauerhaftes oder nächtliches Geräuschaufkommen kann hingegen als störend empfunden werden.

Tageszeit

Katzenlärm während der gesetzlichen Ruhezeiten (meist zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) wird strenger beurteilt als tagsüber. Wenn Ihre Katze regelmäßig nachts laut ist, könnte dies als unzumutbare Störung gewertet werden.

Intensität der Geräusche

Lautes Jaulen oder aggressives Fauchen wird eher als störend empfunden als leises Miauen. Die Gerichte berücksichtigen dabei, dass ein gewisses Maß an Geräuschen bei der Tierhaltung normal und hinzunehmen ist.

Subjektive Wahrnehmung der Nachbarn

Die Empfindlichkeit der Nachbarn spielt eine Rolle, wird aber objektiv bewertet. Wenn Sie eine Katze halten, sollten Sie auf Beschwerden der Nachbarn reagieren und versuchen, die Lärmbelästigung zu reduzieren.

Bedenken Sie: Solange der Katzenlärm im üblichen Rahmen bleibt und nicht dauerhaft oder exzessiv auftritt, wird er in den meisten Fällen als zumutbar eingestuft. Bei wiederholten Beschwerden oder Konflikten kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen und gemeinsam Lösungen zu finden.


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Welche rechtlichen Schritte kann ein Mieter bei störendem Katzenlärm unternehmen?

Bei störendem Katzenlärm können Sie als Mieter verschiedene rechtliche Schritte unternehmen:

Dokumentation der Lärmbelästigung

Zunächst sollten Sie ein detailliertes Lärmprotokoll führen. Notieren Sie darin Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Geräusche. Diese Dokumentation dient als wichtige Beweisgrundlage für alle weiteren Schritte.

Gespräch mit dem Nachbarn

Der erste Schritt sollte ein freundliches Gespräch mit Ihrem Nachbarn sein. Erklären Sie ihm die Situation und versuchen Sie gemeinsam, eine Lösung zu finden. Möglicherweise ist sich der Katzenbesitzer der Lärmbelästigung nicht bewusst.

Beschwerde beim Vermieter

Führt das Gespräch zu keinem Ergebnis, können Sie sich schriftlich an Ihren Vermieter wenden. Schildern Sie die Situation und fügen Sie Ihr Lärmprotokoll bei. Der Vermieter ist verpflichtet, für den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu sorgen.

Mietminderung

Bei erheblicher Beeinträchtigung haben Sie das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe der Minderung hängt vom Ausmaß der Störung ab. Beachten Sie, dass Sie die Minderung dem Vermieter vorher ankündigen müssen.

Unterlassungsklage

Als letztes Mittel können Sie eine Unterlassungsklage gegen den lärmenden Nachbarn einreichen. Hierfür benötigen Sie stichhaltige Beweise wie Ihr Lärmprotokoll und eventuell Zeugenaussagen.

Mediation

Eine weitere Option ist die Mediation. Ein neutraler Vermittler kann helfen, eine einvernehmliche Lösung zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn zu finden.

Bedenken Sie, dass gelegentliche Geräusche von Katzen als normal gelten und hingenommen werden müssen. Nur wenn die Lärmbelästigung das übliche Maß deutlich übersteigt, stehen Ihnen die genannten rechtlichen Schritte zur Verfügung.


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Wie wird die Sozialadäquanz von Tierhaltung in Mietwohnungen rechtlich bewertet?

Die Sozialadäquanz der Tierhaltung in Mietwohnungen wird von Gerichten anhand verschiedener Faktoren beurteilt. Grundsätzlich gilt die Tierhaltung als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietwohnung, solange sie sich im Rahmen des Üblichen bewegt und keine erheblichen Störungen verursacht.

Beurteilungskriterien für die Sozialadäquanz

Bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigen Gerichte folgende Aspekte:

  • Wohnungsgröße: Die Anzahl und Größe der Tiere muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wohnfläche stehen.
  • Art und Anzahl der Tiere: Kleintiere wie Hamster oder Fische werden in der Regel als sozialadäquat angesehen. Bei größeren Tieren wie Hunden oder Katzen kommt es auf die individuelle Situation an.
  • Verhalten der Tiere: Lärmbelästigungen, Geruchsbelästigungen oder Verschmutzungen können die Sozialadäquanz beeinträchtigen.
  • Gebäudestruktur: In einem Mehrfamilienhaus gelten oft strengere Maßstäbe als in einem Einfamilienhaus.
  • Örtliche Gepflogenheiten: Was in ländlichen Gebieten als normal gilt, kann in städtischen Wohngebieten möglicherweise als störend empfunden werden.

Rechtliche Grenzen der Sozialadäquanz

Die Tierhaltung findet ihre Grenzen dort, wo sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung anderer Mieter oder des Vermieters führt. Wenn Sie beispielsweise zwei Katzen halten und diese gelegentlich Geräusche verursachen, wird dies in der Regel als sozialadäquat angesehen. Sollten die Katzen jedoch regelmäßig nachts laut sein und den Schlaf der Nachbarn stören, könnte dies die Grenze des Zumutbaren überschreiten.

Einzelfallbetrachtung durch Gerichte

Gerichte nehmen stets eine Einzelfallbetrachtung vor. Sie wägen dabei die Interessen des tierhaltenden Mieters gegen die Interessen der anderen Hausbewohner und des Vermieters ab. Dabei wird auch berücksichtigt, ob der Vermieter der Tierhaltung zugestimmt hat oder ob sie im Mietvertrag geregelt ist.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tierhaltung als sozialadäquat gilt, können Sie sich an den gängigen Maßstäben orientieren: Eine artgerechte Haltung, die weder zu Schäden an der Mietsache noch zu erheblichen Belästigungen der Nachbarn führt, wird in den meisten Fällen als sozialadäquat eingestuft.


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Welche Rolle spielt die subjektive Wahrnehmung von Lärm in Mietrechtsstreitigkeiten?

Die subjektive Wahrnehmung von Lärm spielt in Mietrechtsstreitigkeiten eine untergeordnete Rolle. Gerichte orientieren sich primär an objektiven Maßstäben, um die Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen zu beurteilen.

Objektive Bewertungsgrundlagen

Bei der rechtlichen Beurteilung von Lärmbelästigungen werden standardisierte Messverfahren und Grenzwerte herangezogen. Diese basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Lärmwirkung auf den Menschen. Typischerweise werden Faktoren wie Lautstärke, Frequenz, Dauer und Häufigkeit des Lärms berücksichtigt.

Wenn Sie sich durch Lärm gestört fühlen, ist es ratsam, ein Lärmprotokoll zu führen. Darin notieren Sie Zeitpunkt, Dauer und Art des Lärms. Dies kann als Grundlage für eine objektive Bewertung dienen.

Berücksichtigung individueller Umstände

Trotz des Fokus auf objektive Kriterien können Gerichte in bestimmten Fällen auch individuelle Umstände berücksichtigen. Beispielsweise könnte die besondere Lärmempfindlichkeit eines Mieters aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung in die Beurteilung einfließen. Solche Fälle sind jedoch eher die Ausnahme.

Bedeutung von Sachverständigengutachten

In komplexen Fällen spielen Sachverständigengutachten eine wichtige Rolle. Diese liefern eine fachliche Einschätzung der Lärmbelastung und helfen Gerichten, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Als Mieter können Sie die Einholung eines solchen Gutachtens anregen, wenn Sie sich durch Lärm erheblich gestört fühlen.

Abwägung im Einzelfall

Letztendlich nehmen Gerichte stets eine Abwägung im Einzelfall vor. Sie berücksichtigen dabei die Art der Wohnanlage, die übliche Nutzung und das sozialadäquate Verhalten. Im Fall von gelegentlichem Katzenlärm würde beispielsweise geprüft, ob dieser das in einer Mietwohnung übliche Maß übersteigt.

Bedenken Sie, dass die rechtliche Bewertung von Lärmbelästigungen komplex ist und von vielen Faktoren abhängt. Ihre persönliche Wahrnehmung kann zwar Anlass für eine Beschwerde sein, ist aber für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.


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Unter welchen Umständen kann Katzenlärm zu einer Mietminderung berechtigen?

Katzenlärm kann zu einer Mietminderung berechtigen, wenn er eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Lärm das übliche Maß deutlich übersteigt und eine unzumutbare Belästigung für den Mieter darstellt.

Voraussetzungen für eine Mietminderung

Für eine Mietminderung aufgrund von Katzenlärm müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Erheblichkeit der Beeinträchtigung: Der Lärm muss objektiv störend sein und über das hinausgehen, was in einem Mehrfamilienhaus als normal gilt. Gelegentliche Lautäußerungen von Haustieren gelten als typische Geräuschkulisse und sind hinzunehmen.
  2. Dauer und Häufigkeit: Die Lärmbelästigung muss regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum auftreten. Einmalige oder sehr seltene Vorkommnisse rechtfertigen in der Regel keine Mietminderung.
  3. Beweislast: Als Mieter müssen Sie die Lärmbelästigung nachweisen können. Es empfiehlt sich, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen, in dem Sie Beginn, Ende, Art und Intensität der Geräusche festhalten.
  4. Unzumutbarkeit: Der Lärm muss ein Ausmaß erreichen, das für einen durchschnittlichen Mieter nicht mehr zumutbar ist. Dies wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, nicht nach dem subjektiven Empfinden einzelner Personen.

Besonderheiten bei Katzenlärm

Bei der Beurteilung von Katzenlärm gelten einige Besonderheiten:

  • Artgerechte Tierhaltung: Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, müssen Sie mit einer gewissen Geräuschkulisse durch Haustiere rechnen. Nur wenn diese das übliche Maß deutlich übersteigen, kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein.
  • Nächtliche Ruhestörung: Besonders schwerwiegend sind Lärmbelästigungen während der Nachtruhe. Wenn Katzen regelmäßig nachts laut sind und Ihren Schlaf stören, kann dies eher zu einer Mietminderung berechtigen als Geräusche tagsüber.
  • Anzahl der Tiere: Die Anzahl der Katzen spielt eine Rolle. Bei zwei Katzen wird in der Regel von einer normalen Haltung ausgegangen. Erst wenn der Lärm durch diese Katzen außergewöhnlich stark ist, kann eine Mietminderung in Betracht kommen.

Wenn Sie eine Mietminderung aufgrund von Katzenlärm in Erwägung ziehen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vermieter und dem Katzenhalter suchen. Oft lassen sich Probleme auf diesem Weg lösen, ohne dass rechtliche Schritte notwendig werden. Dokumentieren Sie dennoch alle Vorfälle sorgfältig, um im Zweifelsfall Ihre Ansprüche belegen zu können.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ruhestörung: Eine Ruhestörung liegt vor, wenn Lärm oder andere Geräusche die Nachtruhe von Personen beeinträchtigen. Im Mietrecht ist dies besonders relevant, weil Mieter das Recht auf ungestörtes Wohnen haben. In Wohnanlagen müssen Mieter eine gewisse Geräuschkulisse akzeptieren, jedoch nicht, wenn diese erheblich und anhaltend ist. Zum Beispiel kann regelmäßiges lautes Poltern in der Nacht als Ruhestörung angesehen werden, wenn es die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt.
  • Mietmangel: Ein Mietmangel ist eine Einschränkung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Wohnung beispielsweise aufgrund von Lärm nicht wie vereinbart genutzt werden kann. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen. Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin, dass der Lärm durch die Katzen einen Mietmangel darstellt.
  • Lärmschutz: Lärmschutz umfasst Maßnahmen und Regelungen zur Begrenzung von Lärmimmissionen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden von Personen zu schützen. In Wohnungen können bauliche Maßnahmen wie Schalldämmung zum Lärmschutz beitragen. Auch gesetzliche Richtlinien legen fest, welche Lärmgrenzen eingehalten werden müssen. In dem Fall wurde ein Gutachten zur Überprüfung des Schallschutzes erstellt, um festzustellen, ob die Grenzwerte eingehalten wurden.
  • Trittschalldämmung: Trittschalldämmung bezieht sich auf Maßnahmen, die die Übertragung von Trittgeräuschen innerhalb eines Gebäudes verringern. Dies ist besonders in Mehrfamilienhäusern wichtig, um Störungen durch Schritte oder fallende Gegenstände zu minimieren. Wenn die Trittschalldämmung unzureichend ist, kann das zu erheblichen Lärmbelästigungen führen.
  • Sozialadäquat: Im rechtlichen Kontext bezeichnet sozialadäquat Verhaltensweisen oder Zustände, die in der Gesellschaft allgemein als akzeptabel betrachtet werden. Gerichte nutzen diesen Begriff, um zu entscheiden, ob bestimmte Lärmpegel in einer Gemeinschaft hinnehmbar sind. Beispielsweise kann das Halten von Haustieren in einer Stadtwohnung als sozialadäquat gelten, wenn die damit verbundenen Geräusche üblich und vertretbar sind.
  • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist ein professionelles Gutachten, das von einem Experten erstellt wird, um Sachverhalte zu klären. In rechtlichen Auseinandersetzungen werden solche Gutachten oft genutzt, um objektive Beweise zu liefern, beispielsweise zur Schallmessung bei Lärmbelästigungen. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Beweiserhebung und der Entscheidungsfindung durch das Gericht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Mietmangel): Dieser Paragraph regelt das Recht des Mieters auf Mängelbeseitigung. Demnach hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten bleibt. Die Wohnung muss also so beschaffen sein, dass der Mieter sie nach dem vertragsgemäßen Gebrauch nutzen kann.
  • § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Mietmangel): Im vorliegenden Fall argumentiert die Klägerin, dass der Lärm durch die Katzen des Streithelfers die Nutzung ihrer Wohnung beeinträchtigt und damit einen Mangel darstellt. Da die Beklagte als Vermieterin für die ordnungsgemäße Nutzung des Mietobjekts verantwortlich ist, müsste sie nach diesem Paragraphen dafür sorgen, dass die Lärmimmissionen durch die Katzen des Streithelfers beseitigt werden.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflicht des Vermieters zum Schutz vor Störungen): Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter vor Störungen zu schützen, die den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigen. Der Vermieter muss dabei aktiv werden, um die Störung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflicht des Vermieters zum Schutz vor Störungen): Die Klägerin argumentiert, dass der Lärm durch die Katzen des Streithelfers den vertragsgemäßen Gebrauch ihrer Wohnung erheblich beeinträchtigt und die Beklagte daher verpflichtet ist, aktiv zu werden, um die Störung zu beseitigen.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph regelt das Recht auf Beseitigung einer rechtswidrigen Einmischung in das Eigentum. Er berechtigt den Eigentümer, denjenigen, der in sein Eigentum eingreift, zur Beseitigung der Störung oder zur Unterlassung weiterer Störungen.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Die Klägerin könnte argumentieren, dass die durch die Katzen verursachten Lärmimmissionen eine rechtswidrige Einmischung in ihren Eigentumsherausgabe- bzw. Nutzungsanspruch an der Wohnung darstellen. Daher könnte sie einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser Störungen geltend machen.

Das vorliegende Urteil

AG Spandau – Az.: 4 C 1/22 – Urteil vom 18.10.2023


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