
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 540/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 03.09.2026 stellte das BayObLG (203 StRR 540/26) klar: Die Verurteilung wegen Beleidigung eines Justizmitarbeiters hielt stand, weil die Äußerungen ihn schwer herabsetzten und im konkreten Fall nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt waren. Das Urteil betrifft Beschimpfungen während einer Durchsuchung, nicht jede scharfe Kritik an einer Amtshandlung.
- Schwere Herabsetzung: Trotz der Durchsuchung berücksichtigte das Gericht spontane Äußerungen, doch die Beleidigungen verletzten den Mitarbeiter schwer.
- Sachbezug blieb: Die Äußerungen bezogen sich auf die Durchsuchung; daher galten sie nicht als bloß grundlose Herabsetzung.
- Behandlung in Suchtklinik: Frühere Therapieablehnung und neue Vorfälle ließen keine erfolgreiche Behandlung erwarten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BayObLG
- Datum: 03.09.2026
- Aktenzeichen: 203 StRR 540/26
- Verfahren: Revisionsverfahren (Prüfung eines Strafurteils)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Meinungsfreiheit, Schutz der persönlichen Ehre
- Wichtig für: Menschen in Haft, Justizmitarbeitende
BayObLG bestätigt Strafe für Beleidigung eines Justizmitarbeiters
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes verworfen, der in einer Justizvollzugsanstalt einen Justizmitarbeiter beleidigt und zweimal unerlaubt Buprenorphin besessen hatte. In der Entscheidung vom 3. September 2026 (Az. 203 StRR 540/26) blieb das Urteil des Landgerichts Amberg bestehen. Der Verurteilte muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen.
Der Mann hatte den Justizmitarbeiter H. bei einer dienstlich angeordneten körperlichen Durchsuchung mehrfach als „Opfer“ und außerdem als „Schwuchtel“ bezeichnet. Das Landgericht stellte fest, dass er damit den Zeugen herabwürdigen wollte. Im Zusammenhang mit dem Geschehen rempelte er den Justizmitarbeiter auch an.
Das Urteil des Landgerichts vom 8. Oktober 2025 betraf zudem zwei Fälle, in denen der Mann innerhalb der Anstalt unerlaubt Buprenorphin besaß. Die Mengen stammten aus ärztlichen Verordnungen. Er hatte sie für den späteren Eigenverbrauch abgezweigt. Gegen das Urteil legte er Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm mit Antragsschrift vom 21. Mai 2026 Stellung, die Verteidigung antwortete am 22. Juli 2026 mit einer Gegenerklärung. Das BayObLG fand bei der Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Mannes (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten legte es ihm nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auf. Die konkreten Anträge und Argumente der Beteiligten gibt der Urteilstext nicht wieder.
Redaktionelle Leitsätze
- Schmähkritik liegt nur vor, wenn eine Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung aufweist und ausschließlich der Verächtlichmachung der betroffenen Person dient. Erfolgt eine herabwürdigende Äußerung im situativen Kontext einer behördlichen Zwangsmaßnahme, ist regelmäßig eine Einzelfallabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten.
- Im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Amtsträgers, wenn die Beschimpfungen über eine spontane Kritik an der Maßnahme hinausgehen und gezielt die persönliche Ehre, Integrität und dienstliche Autorität untergraben.
Warum die Beschimpfung bei der Durchsuchung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist
Die Äußerungen waren im konkreten Fall nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt, weil der Schutz der Ehre des Justizmitarbeiters schwerer wog. Dabei hatte der Senat durchaus Umstände zu berücksichtigen, die für den Mann sprachen.
Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken im Recht der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die Beleidigung nach § 185 StGB gehört. Das BayObLG verwies dazu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.1995 (1 BvR 1476/91). Vor einer Verurteilung muss der Sinn der Äußerung unter Beachtung der Meinungsfreiheit ermittelt werden. Im Normalfall folgt dann eine Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Ehre und der Meinungsfreiheit.
Nur bei einer Formalbeleidigung oder Schmähung tritt die Meinungsfreiheit ausnahmsweise ohne Einzelfallabwägung zurück (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15). Eine polemische Formulierung fällt nicht schon deshalb aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wie das Bundesverfassungsgericht am 19.05.2020 (1 BvR 1094/19) klarstellte.
Keine reine Schmähkritik trotz herabwürdigender Schimpfwörter
Das Landgericht hatte den Sinn der Äußerungen nach Ansicht des Senats eindeutig ermittelt. Die mehrfachen Bezeichnungen als „Opfer“ und die Bezeichnung als „Schwuchtel“ dienten nach den Feststellungen der Herabwürdigung des Zeugen. Auch die Beweiswürdigung zur Verwendung des Wortes „Schwuchtel“ war nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung der Beleidigung ergänzte der Senat die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft teilweise und wies ausdrücklich darauf hin, dass seine Ausführungen von ihr abweichen.
Das BayObLG verneinte Schmähkritik. Die Worte fielen im Zusammenhang mit einer Amtshandlung des Justizmitarbeiters und der daran geäußerten Kritik.
Schmähkritik ist lediglich dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. – so das BayObLG
Auch „Opfer“ ordnete der Senat nicht als Formalbeleidigung ein. Bei „Schwuchtel“ hielt er diese Einordnung grundsätzlich für möglich, wie das BayObLG bereits am 15.08.2023 (204 StRR 292/23) entschieden hatte. Der Senat prüfte deshalb zusätzlich die Abwägung.
Spontane Machtkritik in der Zwangslage des Strafvollzugs
Das Landgericht hatte die Abwägung zumindest hilfsweise vorgenommen. Der Senat ergänzte sie und stellte zunächst zusammen, was für den Mann sprach. Die Äußerungen standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeordneten Durchsuchung, bei der sein Intimbereich über der Kleidung berührt wurde. Er handelte spontan, der Kreis möglicher Zuhörer war begrenzt, und die Worte wurden nicht öffentlich verbreitet.
Zusätzlich bezog der Senat den Gedanken der Machtkritik ein. Der Mann befand sich in einem Unterordnungsverhältnis, musste die Durchsuchung hinnehmen und fühlte sich durch sie sexuell belästigt. Die Gegenerklärung der Verteidigung berücksichtigte das BayObLG bei seinen ergänzenden Ausführungen zur Beleidigung. Welche Einwände sie im Einzelnen enthielt, lässt sich dem Urteilstext nicht entnehmen.
Überwiegender Ehrenschutz bei Angriffen auf rechtmäßige Diensthandlungen
Dem stellte der Senat mehrere Punkte gegenüber. An der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung hatte er auch bei genauem körperlichem Abtasten keine Zweifel. Die Äußerungen setzten den Justizmitarbeiter zudem massiv in seiner Ehre und Integrität herab. Auch in Verbindung mit dem Anrempeln untergruben sie seine Autorität.
In der Gesamtabwägung wogen die Umstände zugunsten der Meinungsfreiheit weniger schwer als die erhebliche Ehrbeeinträchtigung. Beide Bezeichnungen waren nicht gerechtfertigt, die Meinungsfreiheit musste hinter dem Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters zurücktreten.
In einer ähnlichen Lage könnte spontane, scharfe Kritik an einer staatlichen Zwangsmaßnahme eher geschützt sein, solange sie sich auf die Maßnahme bezieht. Anders kann es liegen, wenn die Worte vor allem den Amtsträger persönlich erniedrigen und seine Autorität angreifen. Maßgeblich bleibt auch dann die Abwägung im Einzelfall.
Abgezweigtes Buprenorphin in der Haft und die Prüfung nach § 29 Abs. 5 BtMG
Der unerlaubte Besitz von Buprenorphin in der Justizvollzugsanstalt blieb Gegenstand der Verurteilung, obwohl der Stoff aus ärztlichen Verordnungen stammte. Der Mann hatte die aufgefundenen Mengen in zwei Fällen daraus für den späteren Eigenverbrauch abgezweigt.
Das Landgericht hatte für beide Einzelfälle die Menge festgestellt und daraus auf die Zahl der Konsumeinheiten geschlossen. Den Besitz maß es unter Berücksichtigung des Fundorts an § 29 Abs. 5 BtMG, der bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch ein Absehen von Strafe ermöglicht. Dabei berücksichtigte es auch die Herkunft aus den ärztlichen Verordnungen. Der Senat fand daran keinen Rechtsfehler. Ergänzend verwies er auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Mai 2026 unter Ziffer 2.2.
Weshalb das BayObLG die kurze Freiheitsstrafe bestätigt und die Entziehungsanstalt ablehnt
Die kurze Freiheitsstrafe hielt der Senat für rechtsfehlerfrei, weil der Mann langjährige Hafterfahrung hat und die Tat sogar im Strafvollzug beging. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sah er nicht als begründet an, weil es nach früheren Erfahrungen an der Eignung des Mannes fehlte.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es muss die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände feststellen, bewerten und gegeneinander abwägen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Das BayObLG verwies dazu unter anderem auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.04.1987 (GSSt 1/86, BGHSt 34, 345) und sein Urteil vom 14.04.2022 (5 StR 313/21). Weitere Nachweise nannte es aus dem Urteil vom 19.01.2012 (3 StR 413/11) sowie aus dem Kommentar von Fischer-Lutz (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 46 Rn. 146 ff.). Die verhängten und vollstreckten Disziplinarmaßnahmen waren bei der Strafzumessung für die Betäubungsmitteltaten berücksichtigt worden.
Unerlässlichkeit der kurzen Freiheitsstrafe bei Taten im Vollzug
Für die Beleidigung hatte das Landgericht eine Einzelstrafe von vier Monaten verhängt. Es bejahte rechtsfehlerfrei, dass eine kurzzeitige Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich war. Der Mann hat langjährige Hafterfahrung und beging die Beleidigung während des Strafvollzugs. Der Senat hielt deshalb für nicht ersichtlich, wie eine Geldstrafe ihn ausreichend hätte beeindrucken können.
Versagung der Bewährung wegen bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit
Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung beanstandete der Senat nicht. Das Landgericht hatte berücksichtigt, dass alle drei Taten innerhalb einer Haftanstalt begangen wurden. Außerdem ist der Mann betäubungsmittelabhängig.
Fehlende Erfolgsaussichten für die Unterbringung in der Entziehungsanstalt
Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt nach dessen Satz 2 voraus, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist: Die Behandlung heilt den Betroffenen innerhalb des gesetzlichen Zeitraums oder bewahrt ihn über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang. Zudem müssen erhebliche, auf den Hang zurückgehende rechtswidrige Taten abgewendet werden.
Solche Anhaltspunkte sah der Senat nicht. Eine frühere Unterbringung des Mannes war 2021 für erledigt erklärt worden, mangels Therapiemotivation. Er hatte Urinkontrollen verweigert und Buprenorphin gehortet. Das BayObLG verwies auf BZR Nr. 17 und den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 23.06.2021. Hinzu kamen die zwei neuen Fälle von Buprenorphinbesitz in der Anstalt sowie das Verhalten gegenüber dem Justizpersonal. Der Senat sah nicht, weshalb der Mann unter diesen Umständen für eine Unterbringung geeignet sein sollte.
Urteil wegen Beleidigung und Drogenbesitzes in der JVA ist rechtskräftig
Mit der Verwerfung der Revision als unbegründet bleibt es bei dem Urteil des Landgerichts Amberg vom 8. Oktober 2025. Die Einzelstrafe von vier Monaten für die Beleidigung und die Verurteilung wegen der beiden Betäubungsmittelfälle wurden nicht angetastet. Die Kosten des Rechtsmittels muss der Verurteilte nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen.
Die Entscheidung betrifft nur dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wie Äußerungen während einer angeordneten Durchsuchung gegen den Ehrenschutz abzuwägen sind. Das BayObLG stützte sich dabei auf die Umstände des Einzelfalls, nicht auf eine pauschale Regel.
Unsere Einschätzung
Für Beleidigungsvorwürfe nach heftigen Worten bei einer Durchsuchung setzt diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts den Maßstab: Nicht das einzelne Schimpfwort entscheidet, sondern ob darin noch Kritik an der Maßnahme steckt oder nur die Verächtlichmachung der Person. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob spontaner Protest in persönliche Erniedrigung kippt und – wie hier durch das Anrempeln verstärkt – die Autorität einer rechtmäßigen Diensthandlung trifft.
Wir halten die Abwägung für konsequent, weil der Senat Machtgefälle und Zwangslage im Vollzug ausdrücklich zugunsten des Betroffenen gewürdigt hat und dem Schutz der Ehre dennoch Vorrang gab. Ob bei einer rechtswidrigen oder entwürdigend ausgeführten Durchsuchung anders zu entscheiden wäre, musste das Gericht nicht klären, weil es an der Rechtmäßigkeit keinen Zweifel hatte.
Wann eine Beschimpfung bei einer Zwangsmaßnahme noch Kritik ist
Den Ausschlag gab hier nicht das Wort selbst, sondern der Zusammenhang: Weil die Äußerungen während einer laufenden Diensthandlung fielen und sich erkennbar auf diese bezogen, verneinte der Senat eine reine Schmähung. Hätten die Worte keinen Bezug mehr zur Durchsuchung gehabt oder wäre es allein um das Verächtlichmachen der Person gegangen, hätte die Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit anders ausfallen können – entscheidend blieb, dass die Herabwürdigung durch das zusätzliche Anrempeln verstärkt wurde.
Wie eine vergleichbare Lage ausgeht, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls die Äußerung spontan und ohne Publikum blieb, kann das für den Betroffenen sprechen – entscheidend bleibt aber, ob zusätzlich eine Handlung wie ein Anrempeln oder eine andere körperliche Reaktion hinzukam, die den Vorfall von bloßer verbaler Kritik wegbewegt. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob die zugrundeliegende Maßnahme selbst zweifelsfrei rechtmäßig war oder ob es dazu abweichende Angaben gibt, denn daran hing die Gewichtung im vorliegenden Fall maßgeblich.
In den eigenen Unterlagen zeigt sich oft:
- Formulierung im Protokoll, ob die Äußerung ausdrücklich im Zusammenhang mit der Maßnahme festgehalten wurde
- Vermerk zu Begleithandlungen wie Berührung, Anrempeln oder ähnlichem Verhalten
- Angaben zur Zahl möglicher Zuhörer und zur Frage einer öffentlichen Verbreitung
Oft wird zuerst auf das verwendete Wort geschaut, dabei lag der Ausschlag in diesem Fall in der Gesamtabwägung aus Kontext, Begleitverhalten und Autorität der Maßnahme. Wie diese Punkte im eigenen Fall zu gewichten sind, lässt sich ohne Einsicht in die konkrete Akte nicht abschließend sagen.
Gegen ein Strafurteil kann Revision nur innerhalb einer Woche nach Zustellung eingelegt werden – danach wird das Urteil rechtskräftig.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum prüfte das BayObLG trotz möglicher Formalbeleidigung zusätzlich die konkrete Abwägung?
Das BayObLG prüfte zusätzlich die konkrete Abwägung, weil es nur „Schwuchtel“ grundsätzlich als mögliche Formalbeleidigung ansah und „Opfer“ nicht so einordnete. Da der Senat auch Schmähkritik verneinte, musste er Meinungsfreiheit und Ehrenschutz gegeneinander abwägen.
Grundsätzlich verlangt eine Äußerung eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem Ehrenschutz, den § 185 StGB schützt. Nur bei einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik tritt die Meinungsfreiheit ohne diese Prüfung zurück; die bloße Schärfe einer Formulierung genügt dafür nicht. Schmähkritik setzt voraus, dass eine Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung mehr hat und allein der persönlichen Herabsetzung dient. Hier fielen beide Worte im Zusammenhang mit einer Durchsuchung und der daran geäußerten Kritik, weshalb der Senat Schmähkritik verneinte.
Für „Schwuchtel“ hielt der Senat eine Einordnung als Formalbeleidigung zwar grundsätzlich für möglich, stützte seine Beurteilung aber zusätzlich auf die konkrete Abwägung. Dabei überwogen wegen der erheblichen Herabwürdigung und des Anrempelns die Interessen des Justizmitarbeiters; beide Bezeichnungen waren daher nicht gerechtfertigt.
Warum machte die ärztliche Verordnung den später abgezweigten Buprenorphinbesitz in der JVA nicht erlaubt?
Die ärztliche Verordnung machte den späteren Besitz abgezweigter Buprenorphinmengen in der JVA nicht automatisch erlaubt. Im entschiedenen Fall blieb der Besitz Gegenstand der Verurteilung, obwohl die Mengen ursprünglich verordnet worden waren.
Der Mann hatte die verordneten Mengen für einen späteren Eigenverbrauch aus der vorgesehenen Versorgung herausgenommen und in der Anstalt aufbewahrt. Eine Verordnung deckte nach der gerichtlichen Beurteilung diesen gesonderten Besitz nicht ohne Weiteres. Die Herkunft des Buprenorphins wurde jedoch bei § 29 Abs. 5 BtMG berücksichtigt, der bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch ein Absehen von Strafe ermöglicht. Das Landgericht prüfte dafür in beiden Fällen die Menge, die Zahl der Konsumeinheiten und den Fundort in der JVA. Das BayObLG fand diese Prüfung rechtsfehlerfrei; aus dem Urteil folgt daher kein automatischer Strafausschluss wegen eines Rezepts.
Wie weit durfte das BayObLG die vom Landgericht festgesetzte Strafe in der Revision überprüfen?
Das BayObLG durfte die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler prüfen und die Strafe nicht selbst im Einzelnen neu bemessen. Es durfte also nicht allein deshalb eingreifen, weil es einzelne Umstände anders gewichtet oder eine mildere Strafe für angemessener gehalten hätte.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, das die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände feststellen und gegeneinander abwägen muss. Im konkreten Verfahren fand das BayObLG keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten und verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. Deshalb blieben die viermonatige Freiheitsstrafe für die Beleidigung, die Versagung der Bewährung und die Ablehnung einer Unterbringung nach § 64 StGB bestehen. Bei einer Verwerfung trägt der Verurteilte nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels.
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Das vorliegende Urteil
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BayObLG
Beschluss
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 08.10.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird zunächst auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 21.05.2026 Bezug genommen. So ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil – auch hinsichtlich der Verwendung des Wortes Schwuchtel – nicht zu beanstanden. Zum Tatkomplex der Beleidigung sind, auch im Blick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 22.07.2026, folgende ergänzende – von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft abweichende – Ausführungen veranlasst.
1. Dass eine Formulierung polemisch ist, entzieht sie noch nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19, juris, Rn. 12). Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in dem Recht der persönlichen Ehre und in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 185 StGB gehört (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris, Rn. 111). Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, juris, Rn. 12, 13; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 14).
a) Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die mehrfache Bezeichnung des Geschädigten H. als Opfer und die weitere Bezeichnung als Schwuchtel durch den Angeklagten die Herabwürdigung des Zeugen bezweckten und hat damit den Sinn der Äußerung eindeutig ermittelt.
b) Von Schmähkritik kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Schmähkritik ist lediglich dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 18).
Vorliegend sind die Äußerungen aber gerade in Bezug auf eine Amtshandlung des Geschädigten und in Zusammenhang mit Kritik an dieser gefallen, sodass Schmähkritik ausscheidet.
c) Um Formalbeleidigungen im verfassungsrechtlichen Sinn, die von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt werden, handelt es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20).
Die Bezeichnung als Schwuchtel kann hierunter fallen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, juris, Rn. 33), nicht jedoch die Benennung als Opfer.
d) Die Strafkammer hat die im Normalfall erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters H. auf der anderen Seite zumindest hilfsweise vorgenommen. Diese Abwägung wird durch den Senat ergänzt, sie hätte auch insgesamt nachgeholt werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 33 f.).
Die Strafkammer hat in diese Abwägung zum einen den Anlass, den Kontext der Äußerungen, deren Gewicht und das Beisein von Kollegen des Geschädigten und zum anderen das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten eingestellt.
In diese Abwägung stellt der Senat zusätzlich den unmittelbaren Zusammenhang der Äußerungen mit einer dienstlich angeordneten körperlichen Durchsuchung des Angeklagten und die Tangierung des Intimbereichs des Angeklagten, wenn auch nur über der Kleidung, ein. Ferner das spontane Handeln des Angeklagten, den begrenzten Kreis der Personen, welche die Schmähungen wahrnehmen konnten, und die fehlende öffentliche Verbreitung. Der Senat berücksichtigt auch den Gedanken der Machtkritik, nachdem der Angeklagte im Unterordnungsverhältnis die Durchsuchung hinzunehmen hatte und sich durch diese sexuell belästigt fühlte.
Dem gegenüber steht eine Diensthandlung, bezüglich welcher der Senat auch bei genauem körperlichem Abtasten keine Rechtmäßigkeitsbedenken hat. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte durch die verwendeten Worte den Geschädigten massiv in seiner Ehre und Integrität herabsetzte und dessen Autorität, auch in Verbindung mit dem Anrempeln, untergrub.
Bei Abwägung aller die Meinungsfreiheit des Angeklagten stützenden Aspekte einerseits und andererseits der Argumente, die für das Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters streiten, muss die Meinungsfreiheit des Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als Schwuchtel als auch die mehrfache Herabsetzung als Opfer sind im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wiegen weniger schwer als die massive Ehrbeeinträchtigung.
2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Strafkammer zu § 29 Abs. 5 BtMG. Hierbei hatte die Strafkammer im Blick, dass die Betäubungsmittel, die der Angeklagte in Besitz hatte, aus ärztlichen Verordnungen stammten, aus welchen der Angeklagte die aufgefundenen Mengen zum späteren Eigenverbrauch abgezweigt hatte. Auch hat das Berufungsgericht für beide Einzelfälle die Menge der Betäubungsmittel festgestellt, auf die daraus resultierenden Konsumeinheiten geschlossen und unter Berücksichtigung des Ortes des Besitzes diesen rechtsfehlerfrei an § 29 Abs. 5 BtMG gemessen. Verwiesen wird auch auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.05.2026 unter Ziffer 2.2.
3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Strafzumessung im Übrigen.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345 – 352, juris, Rn. 17). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21, juris, Rn. 11; Fischer-Lutz in: Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 46 Rn. 146 ff. m.w.N.). Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist regelmäßig nur bei beachtlichen Rechtsfehlern in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstatsachen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst, möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 413/11, juris, Rn. 4 m.w.N.).
Letzteres ist weder bei den verhängten Einzelstrafen noch bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe der Fall. Bei der Strafzumessung der Betäubungsmitteltaten wurden die verhängten und vollstreckten Disziplinarmaßnahmen berücksichtigt. Auch hat die Strafkammer für die Einzelstrafe von vier Monaten wegen der Beleidigung fehlerfrei die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe bejaht (§ 47 Abs. 1 StGB), nachdem der Angeklagte langjährige Hafterfahrung habe und die Tat sogar während des Strafvollzugs begangen habe, sodass nicht ersichtlich sei, wie der Angeklagte mit einer Geldstrafe ausreichend beeindruckt hätte werden können. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer unter Hinweis auf die Begehung aller drei Taten innerhalb einer Haftanstalt und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten frei von Rechtsfehlern versagt.
4. Eine Anordnung nach § 64 StGB ergeht gemäß dessen Satz 2 nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Weshalb der Angeklagte, dessen Unterbringung im Jahr 2021 mangels Therapiemotivation, Verweigerung von Urinkontrollen und Hortens von Buprenorphin für erledigt erklärt werden musste (BZR Nr. 17; Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 23.06.2021), der in der aktuellen Verurteilung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt in zwei Fällen unerlaubt Buprenorphin in Besitz hatte und sich durch Respektlosigkeit (Anrempeln) in Verbindung und Beleidigungen gegenüber dem Justizpersonal auszeichnete, für eine Unterbringung nach § 64 StGB geeignet sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
