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Zulassung zum Oktoberfest 2026: Eilantrag für Autoscooter-Platz scheitert

286 Punkte für den Konkurrenz-Betrieb, 268 für den eigenen Autoscooter – fünf Plätze zu wenig für den Einzug ins Oktoberfest 2026. Eine Schaustellerin wittert Ermessensfehler bei der Punktevergabe der Stadt und zieht vor Gericht, doch ihre eigenen Zahlen werfen eine unbequeme Frage auf: Hätte selbst eine Korrektur gereicht?
Ernste Schaustellerin neben ruhendem Autoscooter mit einzelner Chaise auf Betriebshof
Abgelehnte Autoscooter-Betreiberin scheitert mit Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Oktoberfest vor Verwaltungsgerichtshof wegen fehlenden Ermessensfehlers bei Punktevergabe der Stadt München Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 CE 26.1638

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied am 26.08.2026 (4 CE 26.1638): Eine Autoscooter-Betreiberin konnte die vorläufige Zulassung zum Oktoberfest 2026 nicht verlangen, weil sie keinen entscheidenden Fehler bei der Bewertung der Bewerbungen belegen konnte. Ein Fehler zählt nur, wenn er die Auswahl klar unfair macht.


  • Keine eigene Punktevergabe: Das Gericht prüft nur, ob die Stadt ihre Kriterien nachvollziehbar anwendet.
  • Nachweise nach Fristablauf: Nach dem 31. Dezember 2025 eingereichte Belege durften nicht zählen; sonst wären pünktliche Bewerber benachteiligt.
  • Punktabstand blieb: Ihre Korrekturen hätten höchstens 280 Punkte ergeben; die ausgewählte Bewerbung hatte 286.
  • Frühere Beliebtheit zählt: Die Stadt durfte eigene Beobachtungen zu früheren Oktoberfesten heranziehen; eine Messung war nicht nötig.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 26.08.2026
  • Aktenzeichen: 4 CE 26.1638
  • Verfahren: Eilverfahren zur Überprüfung einer Eilentscheidung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Auswahl bei öffentlichen Festen
  • Streitwert: 6.400,00 €
  • Wichtig für: Schausteller bei Bewerbungen um Festplätze

Autoscooter-Betreiberin scheitert mit Eilantrag auf einen Oktoberfest-Platz

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 26. August 2026 entschieden: Die Beschwerde der Schaustellerin bleibt erfolglos (Az. 4 CE 26.1638). Sie wollte im Eilverfahren erreichen, dass sie mit ihrem Autoscooter vorläufig zum Oktoberfest 2026 zugelassen wird. Die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München wies keinen evidenten Ermessensfehler auf. Einen Anspruch auf vorläufige Zulassung hatte die Frau deshalb nicht.

Die Stadt betreibt das Oktoberfest als öffentliche Einrichtung. Die Schaustellerin hatte sich für die Geschäftsart „Autobahnen (beziehereigen)“ beworben, Bewerbungsschluss war der 31. Dezember 2025. Am 11. Mai 2026 ließ der Stadtrat vier Bewerber zu und lehnte drei ab. Die zugelassene Mitbewerberin, die als Beigeladene am Verfahren beteiligt war, erhielt 286 Punkte und damit die niedrigste Punktzahl unter den zugelassenen Bewerbungen. Die Schaustellerin kam auf 268 Punkte und belegte den fünften Platz. Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 teilte die Stadt ihr die Ablehnung wegen Platzmangels mit.

Die Schaustellerin erhob am 23. Juni 2026 Klage beim Verwaltungsgericht München (M 7 K 26.4773). Darüber war zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht entschieden. Am 25. Juli 2026 beantragte sie zusätzlich eine einstweilige Anordnung, mit der die Stadt zur vorläufigen Zulassung verpflichtet werden sollte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag am 10. August 2026 ab (M 7 E 26.5699). Dagegen legte die Schaustellerin Beschwerde ein, der die Stadt entgegentrat. Die Mitbewerberin äußerte sich auch im Beschwerdeverfahren nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Auswahl unter Bewerbern um kapazitätsbeschränkte Plätze einer öffentlichen Einrichtung steht der Gemeinde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu; ein Ermessensfehler wird nicht dadurch dargelegt, dass der unterlegene Bewerber der behördlichen Punktevergabe lediglich seine eigene Wertung gegenüberstellt.
  2. Unterlagen und Nachweise, die erst nach Ablauf einer bekannt gegebenen Bewerbungsfrist vorgelegt werden, dürfen bei der Auswahlentscheidung zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes und der Chancengleichheit der Mitbewerber nicht berücksichtigt werden.
  3. Eine im Auswahlvermerk unvollständig dokumentierte Bewertung einzelner Kriterien kann die Behörde im gerichtlichen Eilverfahren im Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO ergänzend erläutern, solange hierdurch das Wesen der Auswahlentscheidung nicht verändert wird.

Die Stadt hat einen Einschätzungsspielraum, den das Gericht nur begrenzt prüft

Ist die Kapazität einer öffentlichen Einrichtung erschöpft, haben Bewerber ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Auswahl muss nach sachlichen Kriterien und unter Beachtung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 8 B 31.11). Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Beschwerde dabei nur anhand der Gründe, die die Schaustellerin dargelegt hatte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Stadt wendet für die Zulassung ein vom Stadtrat beschlossenes System mit 13 Kriterien an. Je Kriterium sind bis zu 11 Punkte möglich, die mit dem Faktor zwei oder vier multipliziert werden. Erläutert sind die Kriterien im öffentlich verfügbaren „Leitfaden für die Bewerbung“ und in den internen „Oktoberfest Bewertungsrichtlinien“.

Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle schützt den Einschätzungsspielraum

Wegen des Einschätzungsspielraums der Stadt prüft das Gericht die Bewertung nur darauf, ob sie nachvollziehbar und schlüssig ist. Es kontrolliert, ob sie auf zutreffenden Tatsachen beruht, gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstößt, sachwidrige Erwägungen enthält oder Verfahrensfehler aufweist. Das Verwaltungshandeln muss zudem transparent sein, sowohl bei den Auswahlkriterien als auch beim konkreten Auswahlvorgang. Der Senat verwies dazu auf seine Beschlüsse vom 11. Februar 2019 (4 ZB 18.378), vom 28. Juni 2024 (4 CE 24.1023) und vom 8. April 2025 (4 CE 25.563). Als Maßstab für die Auswahlentscheidung diente außerdem der Beschluss vom 22. November 2018 (4 CE 18.2417).

Die Bewertungskriterien selbst griff die Schaustellerin nicht an. Der Senat erkannte im Eilverfahren insoweit auch keine Rechtsfehler. Zu klären blieb damit, ob die Kriterien bei beiden Bewerbungen sachgerecht, ermessensfehlerfrei und gleichheitskonform angewandt worden waren.

Eigene Wertung der Schaustellerin ersetzt die Wertung der Stadt nicht

Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO musste die Schaustellerin glaubhaft machen, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht. Dazu hätte sie einen evidenten Fehler der Auswahlentscheidung darlegen müssen. Der Senat stellte keine evidente Sachwidrigkeit der Auswahl zugunsten der Mitbewerberin fest. Die Schaustellerin setzte im Wesentlichen ihre eigene Bewertung an die Stelle der städtischen. Das Gericht hat aber nicht selbst Punkte zu vergeben, sondern die Auswahl auf sachliche Kriterien und die Wahrung des Gleichheitssatzes zu überprüfen.

Selbst bei Erfolg der Rügen fehlten Punkte

Eine Überbewertung der Mitbewerberin lag nach Ansicht des Senats nicht vor. Hinzu kam ein rechnerisches Problem. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte die Schaustellerin selbst bei Berücksichtigung aller Einwände höchstens 280 Punkte erreicht. Das lag unter den 286 Punkten der Mitbewerberin, weshalb die behauptete Unterbewertung nicht entscheidungserheblich war. Der Senat prüfte die Einwände trotzdem und fand auch darin keinen Ermessensfehler.

Die Bepunktung der Mitbewerberin hielt der Prüfung stand

Die Schaustellerin hielt ihre Konkurrentin für überbewertet. Der Verwaltungsgerichtshof ließ keinen der Einwände durchgreifen. Die Stadt hatte ihre Richtlinien vertretbar angewandt und ihre Wertungen im gerichtlichen Verfahren zulässig erläutert. Einzelne redaktionelle Versehen in den Akten genügten nicht für einen durchgreifenden Verfahrensfehler.

ÖKOPROFIT-Punkte waren durch die Richtlinien gedeckt

Beim Kriterium „Ökologie“ hatte die Schaustellerin gerügt, ihre Konkurrentin habe zu Unrecht einen Punkt für ein abgelaufenes ÖKOPROFIT-Zertifikat erhalten. Die Mitbewerberin hatte drei Punkte bekommen, und zwar für ihre Teilnahme am ÖKOPROFIT im Jahr 2020 und für den späteren Beitritt zum ÖKOPROFIT Klub im Jahr 2025. Aus Teil B Nr. 13 der Bewertungsrichtlinien ergibt sich im Umkehrschluss, dass sowohl die erstmalige erfolgreiche Teilnahme als auch der Beitritt zum Klub bepunktet werden. Dieses Verständnis folge aus Richtlinien und Leitfaden selbst, und die Stadt bestätigte es im Schriftsatz vom 19. August 2026. Eine Abweichung von der Bewertungspraxis oder ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe war nicht erkennbar.

Nachträgliche Erläuterung der Anziehungskraft war zulässig

Beim Kriterium „Anziehungskraft“ war im Bearbeitungsbogen versehentlich der Vermerk „neue Rückwand“ eingetragen, der zum „Technischen Standard“ gehörte. Daneben standen nur die Ergebnisse: 10 Punkte für die Mitbewerberin und 9 für die Schaustellerin. Die konkreten Erwägungen fehlten. Die Schaustellerin sah darin einen schweren Verfahrensfehler und nannte die spätere Erläuterung eine unzulässige „rein subjektive Nachbesserung im Prozess“.

Der Senat folgte dem nicht. In der Antragserwiderung vom 30. Juli 2026 hatte die Stadt nachvollziehbar erklärt, der Autoscooter der Mitbewerberin habe sich nach ihren Beobachtungen bei früheren Oktoberfesten großer Beliebtheit erfreut. Eine empirische Feststellung der Beliebtheit sei weder geboten noch möglich. Die Bewertung der Anziehungskraft enthalte naturgemäß subjektive Vorstellungen und höchstpersönliche Wertungen, die nur eingeschränkt objektiv überprüfbar seien (BayVGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 4 ZB 14.2209). Die nähere Erläuterung im Verfahren entspreche dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Behörde ihre Ermessenserwägungen ergänzen kann. Dass sich dadurch das Wesen der Ablehnung verändert hätte, war weder dargelegt noch ersichtlich.

Ein Dokumentationsmangel hätte höchstens eine neue Auswahl gebracht

Die Schaustellerin machte außerdem geltend, die fehlende zeitnahe Dokumentation zeige eine intransparente Handhabung der Kriterien. Eine solche Intransparenz würde grundsätzlich nur ein Recht auf erneute, rechtmäßige Durchführung der Auswahl begründen (BayVGH, Beschluss vom 12. August 2013 – 22 CE 13.970). Auch das bestand hier nicht, weil die Stadt die lediglich unterstellten Mängel im gerichtlichen Verfahren ausgeräumt hatte.

Die Schaustellerin hatte zudem nicht dargelegt, dass eine erneute Auswahl zwingend zu einem Vorsprung gegenüber der Mitbewerberin führen würde. Sie legte auch nicht dar, weshalb ihr bei der „Anziehungskraft“ mehr Punkte zustünden. Selbst zusätzliche Punkte bei diesem Kriterium hätten keinen rechnerischen Gesamtvorsprung belegt.

Das Alter der Fahrgeschäfte erzwingt keinen größeren Punktabstand

Beim „Technischen Standard“ erhielt die Schaustellerin 9 Punkte, die Mitbewerberin 8. Die Schaustellerin hielt das für sachwidrig: Das Alter des Geschäfts sei ein tragendes Kriterium, ihr Autoscooter sei „vollkommen modernisiert und generalüberholt“, der der Mitbewerberin stamme aus dem Baujahr 1973. Der Senat sah das anders. Die Schaustellerin habe nicht näher dargelegt, weshalb sich die Fahrgeschäfte so im Alter unterscheiden, dass nur eine noch bessere Bewertung ihrer Bewerbung ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Der Vortrag zur Modernisierung und Generalüberholung genüge dafür nicht. Das hatte nach Ansicht des Senats bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.

Schweißkurs-Zertifikat und 17 Vorzulassungen blieben ohne Fehler

Beim Kriterium „Sachkenntnis“ verwies die Schaustellerin auf ein Zertifikat über einen Schweißkurs, den der Lebensgefährte der Mitbewerberin besucht hatte. Es befand sich in den Unterlagen, dürfe aber nicht berücksichtigt werden, womit der vergebene Zusatzpunkt widersprüchlich sei. Der Senat erwiderte, allein die Anwesenheit des Dokuments neben dem positiv bewerteten Zertifikat mache die Entscheidung nicht sachwidrig. Dass der Kurs des Lebensgefährten bei der Bewertung eine Rolle gespielt habe, sei weder substantiiert dargelegt noch aus den Akten ersichtlich.

Zum Kriterium „Stammbeschicker“ meinte die Schaustellerin, die Stadt hätte die Angabe der Mitbewerberin zu 17 Vorzulassungen überprüfen müssen. Sie habe die Angabe „substantiiert bestritten“. Laut Senat hatte sie jedoch lediglich behauptet, die Angaben seien falsch. Zudem hatte die Stadt inzwischen im Einzelnen dargelegt, in welchen Jahren die Mitbewerberin zum Oktoberfest zugelassen war.

Die Rügen zur eigenen Bewertung blieben ohne Erfolg

Auch mit ihren Einwänden gegen die eigene Bepunktung drang die Schaustellerin nicht durch. Teils stellte sie nur ihre Sicht der Stadt-Bewertung gegenüber, teils reichte sie Nachweise erst nach dem Bewerbungsschluss ein. Dabei ging es um Preis, Lärmschutz, Fassade, bargeldlose Zahlung, ein Elektrofahrzeug und Fortbildungsnachweise unter dem Kriterium „Sachkenntnis“. Im Beschwerdeverfahren legte sie neue Unterlagen vor, darunter Lichtbilder und eine Bestätigung ihres Steuerberaters.

Eigene Vorzugswürdigkeit von Preis und Fassade belegt keine Willkür

Beim Kriterium „Durchführung“ sah die Schaustellerin ihre verbraucherfreundliche Preisgestaltung übergangen, nämlich 4,50 Euro Fahrpreis gegenüber 5,00 Euro bei der Mitbewerberin. Das Gleiche galt für ihr Gehörschutzkonzept. Der Senat hielt ihr entgegen, sie stelle lediglich ihre eigene Bewertung derjenigen der Stadt und des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie lege nicht ausreichend dar, weshalb die Bewertung sachfremd oder willkürlich sei. Dass auch eine andere Bewertung vertretbar sein könnte, genüge nicht.

Ähnlich lag es bei der „Ausstattung“. Trotz ihres aufwendigen Airbrush-Designs erhielt die Schaustellerin dafür wie die Mitbewerberin 9 Punkte. Sie hielt das für eine sachwidrige Gleichstellung mit einem optisch minderwertigen Betrieb. Auch hier beschränkte sie sich nach Auffassung des Senats auf eine abweichende eigene Wertung, ohne darzulegen, warum die Bewertung der Stadt sachfremd oder willkürlich sei. Einen Ermessensfehler erkannte er nicht.

Nach dem Stichtag eingereichte Belege dürfen nicht zählen

Für das Angebot bargeldloser Zahlung beim Kriterium „Durchführung“ und für ihr Elektrofahrzeug beim Kriterium „Ökologie“ verlangte die Schaustellerin je einen Zusatzpunkt. Die dazu vorgelegten Lichtbilder und die Steuerberaterbestätigung stammten aber aus der Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Dezember 2025. Der Senat erklärte, die Unterlagen hätten bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden dürfen. Nachträglich bekannt gewordene Umstände könnten eine bereits getroffene Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig machen. Ihre Berücksichtigung hätte außerdem den Anspruch auf Gleichbehandlung der Mitbewerber verletzt, die ihre Unterlagen rechtzeitig eingereicht hatten.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Reicht ein Schaustellerbetrieb den Nachweis über ein Elektrofahrzeug oder neue Zahlungsarten erst nach dem im Leitfaden genannten Stichtag ein, dürfte die Stadt diese Angaben bei der Punktevergabe nicht mehr berücksichtigen. Sonst würden Mitbewerber benachteiligt, die ihre Unterlagen fristgerecht vervollständigt hatten.

Kosten, Streitwert und weiterer Verfahrensstand

Die Schaustellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Mitbewerberin muss sie nicht übernehmen; die Beigeladene trägt sie selbst. Nach Ansicht des Senats entspricht es nicht der Billigkeit, sie der Schaustellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Den Streitwert setzte der Senat für beide Rechtszüge auf 6.400,00 Euro fest und änderte damit Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ab. Grundlage waren § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs 2025. Zugrunde gelegt wurde die sechzehntägige Dauer des Oktoberfests. Die Befugnis zur Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Hauptsacheklage der Schaustellerin gegen die Ablehnung (M 7 K 26.4773) war nach den Angaben im Beschluss noch nicht entschieden. Die Entscheidung kann für ähnlich gelagerte Streitigkeiten um knappe Standplätze als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wie weit Gerichte die Punktebewertung überprüfen und welche Unterlagen nach einem Bewerbungsschluss noch zählen.

Unsere Einschätzung

Für Schausteller, die um einen knappen Platz auf einem Volksfest konkurrieren, zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine ernüchternde Linie: Gerichte vergeben keine Punkte neu, sondern prüfen nur offensichtliche Fehler in der städtischen Wertung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob der eigene Vortrag nicht nur die Bewertung kritisiert, sondern rechnerisch am zugelassenen Konkurrenten vorbeizieht. Wer selbst bei Erfolg aller Einwände noch dahinter bleibt, scheitert bereits daran, weil es auf die Kritik dann nicht mehr ankommt.

Wir halten das für konsequent, auch wenn es hart wirkt, denn sonst würde jedes Eilverfahren zur zweiten Jury. Ob eine lückenhaft dokumentierte Wertung subjektiver Kriterien wie der Anziehungskraft in einem Hauptsacheverfahren mit voller Prüfung anders beurteilt würde, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Für Betroffene heißt das, der Abstand zum letzten zugelassenen Platz gehört gedanklich in jede Rüge, und Stichtage wirken wie Ausschlussfristen, nicht wie bloße Ordnungsvorgaben.

Eigene Kritik an der Punktevergabe ohne rechnerischen Vorsprung

Ausschlaggebend war am Ende eine Rechnung: Selbst wenn alle Einwände der Schaustellerin gegen ihre eigene Bewertung durchgedrungen wären, hätte sie höchstens 280 Punkte erreicht – und damit weiterhin unter den 286 Punkten der ausgewählten Mitbewerberin gelegen. Wäre die korrigierte Punktzahl über diesen Wert gestiegen, hätte das Gericht die behauptete Unterbewertung als entscheidungserheblich prüfen müssen, statt sie offenlassen zu können.

Wie nah ein eigener Fall an diesem Muster liegt, hängt von mehreren Punkten ab. Entscheidend könnte sein, wie groß der Abstand zur niedrigsten noch zugelassenen Punktzahl tatsächlich ist – bei knappem Abstand bekommt jede einzelne Rüge mehr Gewicht, bei größerem Abstand könnte selbst eine erfolgreiche Korrektur folgenlos bleiben. Eine Rolle kann außerdem spielen, ob Nachweise rechtzeitig vor dem Bewerbungsschluss eingereicht wurden, denn später vorgelegte Unterlagen dürften bei der Auswahl unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie inhaltlich für den Bewerber sprechen. Und bei subjektiv geprägten Kriterien wie einer „Anziehungskraft“-Bewertung kann es darauf ankommen, ob die Behörde ihre Erwägungen im Verfahren nachträglich plausibel erläutert – ob das auch in einem Hauptsacheverfahren mit vollständiger Prüfung ausreicht, blieb hier offen.

In den eigenen Bewerbungsunterlagen kann sichtbar sein:

  • Aufschlüsselung der Punktzahl je Kriterium im Vergabeschreiben
  • Eingangsdatum eigener Nachweise im Verhältnis zum Bewerbungsschluss
  • Abstand der eigenen Punktzahl zur niedrigsten zugelassenen Bewerbung

Der Hebel liegt häufig nicht in der Qualität der einzelnen Kritikpunkte, sondern im rechnerischen Abstand zum letzten zugelassenen Platz – genau daran scheiterte hier selbst berechtigt erscheinende Kritik. Wie groß dieser Abstand im eigenen Fall ausfällt und ob einzelne Rügen ihn überhaupt schließen könnten, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein oft nicht zuverlässig einschätzen.

Sie können uns die Auswahlentscheidung und Ihre Unterlagen schildern und unverbindlich eine erste Einschätzung dazu anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist die Hauptsache nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den Eilantrag bereits entschieden?

Die erfolglose Beschwerde gegen den Eilantrag entscheidet nicht über die Hauptsacheklage gegen die Ablehnung des Oktoberfest-Platzes. Beim Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2026 war diese Klage beim Verwaltungsgericht München noch anhängig.

Im Eilverfahren nach § 123 VwGO ging es um die vorläufige Zulassung der Schaustellerin, nicht um eine abschließende Entscheidung über ihre Klage. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurück. Damit steht nicht abschließend fest, ob die städtische Ablehnung rechtmäßig war oder die Klage Erfolg hat. Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist nur der Beschluss im Eilverfahren unanfechtbar; die Hauptsacheklage wird dadurch nicht beendet.


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Reicht es, Vorzulassungen des Mitbewerbers pauschal zu bestreiten, um eine Rüge zu begründen?

Ein pauschales Bestreiten der 17 Vorzulassungen reicht nicht aus, um im Eilverfahren eine erfolgreiche Rüge gegen die Punktevergabe zu begründen. Die Bewerberin muss konkrete Anhaltspunkte für einen evidenten Bewertungsfehler beim Kriterium „Stammbeschicker“ darlegen und glaubhaft machen.

Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO muss ein Antragsteller den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft machen. Bei einer Auswahlentscheidung genügt dafür nicht, lediglich die eigene Bewertung an die Stelle der behördlichen Wertung zu setzen oder deren Ergebnis anzuzweifeln. Die Schaustellerin behauptete lediglich, die Angabe zu 17 Vorzulassungen sei falsch, ohne konkrete Zulassungsjahre oder andere nachvollziehbare Anhaltspunkte zu nennen. Die Stadt legte dagegen im Einzelnen dar, in welchen Jahren die Mitbewerberin zum Oktoberfest zugelassen war; deshalb blieb die Rüge unsubstantiiert.


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Führt ein Fehler in der Bewertungsdokumentation unmittelbar zur Zulassung statt zu einer neuen Auswahl?

Ein Fehler in der Bewertungsdokumentation führt nicht unmittelbar zur vorläufigen Zulassung; selbst eine Intransparenz begründet grundsätzlich höchstens einen Anspruch auf erneute rechtmäßige Auswahl. Die Behörde darf eine unvollständige Bewertung im gerichtlichen Eilverfahren ergänzend erläutern, sofern sie dadurch das Wesen der Auswahlentscheidung nicht verändert.

Nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Das ist zulässig, solange die Erläuterung die ursprüngliche Auswahl nicht in ihrem Wesen verändert. Im entschiedenen Fall erklärte die Stadt die zehn zu neun Punkte beim Kriterium „Anziehungskraft“ mit der beobachteten Beliebtheit des Konkurrenzgeschäfts bei früheren Festen. Der Verwaltungsgerichtshof akzeptierte diese Erläuterung; der fehlerhafte Vermerk „neue Rückwand“ und die fehlende schriftliche Begründung führten daher nicht zu einer neuen Auswahl.

Bleibt ein Dokumentationsmangel bestehen, folgt daraus grundsätzlich nur ein Anspruch auf erneute rechtmäßige Auswahl, nicht auf den knappen Platz. Die Antragstellerin zeigte zudem keinen möglichen Punktevorsprung: Nach ihrem eigenen Vortrag hätte sie höchstens 280 Punkte gegenüber 286 Punkten der Mitbewerberin erreicht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 4 CE 26.1638 · Beschluss vom 26.08.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2026 – M 7 E 26.5699 – wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. In Abänderung von Nr.

III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 6.400,00 € festgesetzt.

Gründe


I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zum Oktoberfest 2026 mit einem Autoscooter.

Die Antragsgegnerin betreibt das Oktoberfest – das in diesem Jahr vom 19. September bis 4. Oktober stattfindet – als öffentliche Einrichtung und wendet für die Zulassung (von Schaustellerbetrieben) ein von ihrem Stadtrat beschlossenes Bewertungssystem mit 13 Bewertungskriterien an. Je Kriterium können bis zu 11 Punkte erreicht werden. Die erreichten Punkte bei den Bewertungskriterien werden mit einem Faktor zwei oder einem Faktor vier multipliziert. Die Bewertungskriterien werden im (öffentlich verfügbaren) „Leitfaden für die Bewerbung“ für das Oktoberfest 2026 (im Folgenden: Bewerbungsleitfaden) und in den (internen, im vorliegenden Rechtsschutzverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten) „Oktoberfest Bewertungsrichtlinien“ (im Folgenden: Bewertungsrichtlinien) erläutert. Bewerbungsschluss für die Zulassung zum Oktoberfest 2026 war am 31. Dezember 2025.

Mit Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2026 wurden von den Bewerbern für die Geschäftsart „Autobahnen (beziehereigen)“ vier Bewerber zugelassen und drei abgelehnt. Die mit der niedrigsten Punktzahl zugelassene Bewerbung, diejenige der Beigeladenen, wurde mit 286 Punkten bewertet. Die Bewerbung der Antragstellerin erreichte mit 268 Punkten den fünften Platz und wurde wegen Platzmangels abgelehnt.

Mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Schreiben vom 29. Mai 2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, weil ihre Punktzahl für eine Zulassung zum Oktoberfest 2026 nicht ausreiche. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 23. Juni 2026 Klage zum Verwaltungsgericht (M 7 K 26.4773), über die noch nicht entschieden ist.

Am 25. Juli 2026 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Oktoberfest 2026 mit dem beantragten Autoscooter zuzulassen.

Mit Beschluss vom 10. August 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es komme ausschließlich auf die rechtmäßige, insbesondere ermessensgerechte Anwendung der Bewertungskriterien auf die Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung des Gleichheitssatzes an. Gemessen daran sei es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Bewerbung der Beigeladenen besser als die der Antragstellerin bewertet habe. Die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen mit 286 Punkten sei nicht zu beanstanden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Bewerbung der Antragstellerin zu niedrig bewertet worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, käme die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nur auf höchstens 280 Punkte und läge damit immer noch hinter der Beigeladenen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Beigeladene hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2026, die der Senat anhand der dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Zuweisung der Punkte halte einer Überprüfung am Maßstab der Bewertungsrichtlinien nicht stand. Das Auswahlermessen der Antragsgegnerin sei nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Die Auswahlentscheidung sei evident ermessensfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz. Es liege eine rechtswidrige Überbewertung der Beigeladenen und eine rechtswidrige Unterbewertung der Antragstellerin vor. In Bezug auf die Beigeladene sei beim Kriterium „Ökologie“ zu Unrecht ein Punkt für ein abgelaufenes Ökoprofit-Zertifikat vergeben worden, liege beim Kriterium „Anziehungskraft“ ein kompletter Dokumentationsausfall vor, sei beim Kriterium „Technischer Standard“ eine Fehlgewichtung des Alters des Fahrgeschäfts erfolgt, beim Kriterium „Sachkenntnis“ zur Unrecht ein Fremdzertifikat berücksichtigt und beim Kriterium „Stammbeschicker“ die behördliche Ermittlungspflicht verletzt worden. Die Bewerbung der Antragstellerin sei zu Unrecht zu niedrig bewertet worden. Beim Kriterium „Durchführung“ sei der Antragstellerin zu Unrecht ein Zusatzpunkt für die bargeldlose Zahlung verweigert sowie seien die verbraucherfreundliche Preisgestaltung und das Lärmschutzkonzept nicht honoriert worden. Beim Kriterium „Ausstattung“ sei eine gleichheitswidrige Behandlung der Fassade erfolgt, beim Kriterium „Sachkenntnis“ seien Fortbildungsnachweise übergangen und das Elektrofahrzeug sei zu Unrecht nicht anerkannt worden.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Die Antragstellerin kann nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, mit ihrem Autoscooter zum Oktoberfest 2026 zugelassen zu werden. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen anhand der in ihrem Leitfaden und in ihren Bewertungsrichtlinien aufgestellten Bewertungskriterien ist nicht evident sachwidrig und daher nicht zu beanstanden (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 7).

aa) Die Bewertungskriterien als solche werden von der Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen; Rechtsfehler vermag der Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht zu erkennen. Es kommt daher, wovon auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeht, ausschließlich auf die rechtmäßige, insbesondere ermessensgerechte Anwendung der Kriterien hinsichtlich der Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an. Denn bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (BVerwG, B.v. 24.6.2011 – 8 B 31.11 – juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist vom Gericht aufgrund des der Antragsgegnerin eingeräumten Einschätzungsspielraums lediglich dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, d.h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss transparent und nachvollziehbar sein. Das gilt nicht nur für die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, sondern auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 16 m.w.N., B.v. 28.6.2024 – 4 CE 24.1023 – juris Rn. 24; B.v. 8.4.2025 – 4 CE 25.563 – juris Rn. 21).

bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin mit ihrem Autoscooter nicht zum diesjährigen Oktoberfest zuzulassen, leidet auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe nicht unter Ermessensfehlern im vorgenannten Sinn. Die Antragstellerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Bewerbung der Beigeladenen mit weniger Punkten und ihre eigene Bewerbung mit mehr Punkten zu bewerten seien, und setzt dabei ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin. Der Senat hat aber ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht eine eigene Bewertung vorzunehmen, sondern lediglich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin daraufhin zu überprüfen, ob diese nach sachlichen Kriterien und unter Wahrung des Gleichheitssatzes getroffen wurde. Dementsprechend obliegt es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin – den dargelegten Maßstab zugrunde gelegt – evident sachwidrig ist. Daran fehlt es hier.

(1) Die Auffassung der Antragstellerin, es liege eine rechtswidrige, evident fehlerhafte Überbewertung der Bewerbung der Beigeladenen vor, trifft nicht zu.

(a) Soweit die Antragsgegnerin der Beigeladenen bei der Bewertung des Kriteriums „Ökologie“ drei Punkte für die Teilnahme (im Jahr 2020) und den später (im Jahr 2025) erfolgten Beitritt zum ÖKOPROFIT vergeben hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit sie dabei von ihrer in den Bewertungsrichtlinien und dem Bewertungsleitfaden niedergelegten Bewertungspraxis abgewichen sein soll oder gar gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen hat. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, ist Teil B Nr. 13 der Bewertungsrichtlinien (im Umkehrschluss) zu entnehmen, dass nicht nur die (erstmalige) erfolgreiche Teilnahme am ÖKOPROFIT, sondern auch der Beitritt zum ÖKOPROFIT Klub bepunktet wird. Dieses Verständnis ergibt sich ohne weiteres aus den Richtlinien und dem Leitfaden (vgl. Anlage 1) selbst und wird von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. August 2026 nochmals bestätigt.

(b) Soweit die Antragstellerin rügt, die Bepunktung der Bewerbung der Beigeladenen beim Bewertungskriterium „Anziehungskraft“ leide unter einem schweren Verfahrensfehler, weil nach Angaben der Antragsgegnerin der Vermerk „neue Rückwand“ versehentlich bei diesem Kriterium eingetragen worden sei, tatsächlich aber zum Kriterium „Technischer Standard“ gehöre, so dass in den Akten insoweit jegliche eigenständige, zeitnah dokumentierte Begründung fehle, greift dieser Einwand nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wird bei dem Kriterium „Anziehungskraft“ nach dem – im Bewertungsleitfaden und den Bewertungsrichtlinien dokumentierten – Bewertungssystem der Antragsgegnerin bewertet, welche Anziehungskraft das angebotene Geschäft auf Volksfestbesucher ausübt. Zur Bewertung herangezogen werden unter anderem Erfahrungswerte (vgl. Teil B Nr. 8 der Bewertungsrichtlinien). Der Bearbeitungsbogen (vgl. Anlage AS 7; Bl. 1 der die Beigeladene betreffende Behördenakte) enthält insoweit zwar – abgesehen von dem versehentlich erfolgten Eintrag „neue Rückwand“ – nur das Ergebnis der Bewertung (10 Punkte für die Beigeladene, 9 Punkte für die Antragstellerin), hingegen nicht die der Bepunktung im konkreten Einzelfall zugrundeliegenden Erwägungen. Die Antragsgegnerin hat aber in ihrer Antragserwiderung vom 30. Juli 2026 nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Autoscooter der Beigeladenen aufgrund der Beobachtungen der Antragsgegnerin bei den vergangenen Oktoberfesten größter Beliebtheit erfreut habe und daher mit 10 Punkten bewertet worden sei. Eine empirische Feststellung der Beliebtheit ist weder geboten noch überhaupt möglich. In die Bewertung fließen vielmehr naturgemäß subjektive Vorstellungen und höchstpersönliche Wertungen ein, die einer objektiven Nachprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 4 ZB 14.2209 – juris Rn. 11). Soweit die Antragstellerin rügt, dass es sich bei den Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren um eine „rein subjektive Nachbesserung im Prozess“ handle, die unzulässig sei, vermag sie damit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die naturgemäß subjektive Bewertung der Anziehungskraft ist mit dem Eintrag von 10 Punkten im Bearbeitungsbogen dokumentiert. Wenn die Antragsgegnerin diese Bewertung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nachträglich näher erläutert hat, entspricht dieses Vorgehen dem in § 114 Satz 2 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen bzw. ergänzend erläutern. Dass die ablehnende Entscheidung dadurch in ihrem Wesen verändert worden wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Eine – hier schon nicht anzunehmende – intransparente Handhabung von Bewertungskriterien würde dem Betroffenen im Übrigen grundsätzlich nur ein subjektives Recht darauf verleihen, dass die Auswahlentscheidung in rechtskonformer Weise erneut durchgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris Rn. 36). Ein dahingehender Anspruch stünde der Antragstellerin jedoch nicht zu; denn die Antragsgegnerin hat die – lediglich unterstellten – Mängel jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ausgeräumt. Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass die erneute Durchführung der Auswahlentscheidung zwingend zu einem Vorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen führen würde. Aus welchen Gründen der Antragstellerin beim Bewertungskriterium „Anziehungskraft“ ungeachtet des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin mehr Punkte als der Beigeladenen zuzusprechen wären, wird nicht ansatzweise dargetan und würde im Übrigen auch nicht genügen, um insgesamt einen rechnerischen Vorsprung gegenüber der Beigeladenen zu begründen.

(c) Soweit die Antragstellerin gegen die Vergabe von 8 Punkten an die Beigeladene beim Bewertungskriterium „Technischer Standard“ einwendet, das Alter des Geschäfts sei nach der Bewertungsrichtlinie ein tragendes Kriterium und die nahezu gleiche Bepunktung von Antragstellerin (mit 9 Punkten) und Beigeladener (mit 8 Punkten) eine sachwidrige Fehlgewichtung, vermag dieser Vortrag einen Ermessensfehler nicht zu begründen. Aus welchen Gründen sich die Fahrgeschäfte bezogen auf ihr Alter im Einzelnen derart unterscheiden, dass nur eine (noch) bessere Bepunktung der Bewerbung der Antragstellerin als ermessensfehlerfrei anzusehen wäre, wird auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise dargelegt. Der (erneute) Vortrag, bei dem Autoscooter der Antragstellerin handle es sich im Gegensatz zu demjenigen der Beigeladenen (mit dem Baujahr 1973) um ein „vollkommen modernisiertes und generalüberholtes Fahrgeschäft“ genügt hierfür nicht, wie schon das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat (BA Rn. 21 f.).

(d) Auch mit dem Einwand, die Vergabe eines Zusatzpunktes an die Beigeladene beim Bewertungskriterium „Sachkenntnis“ sei widersprüchlich, weil sich in der Akte (auch) ein Zertifikat über einen vom Lebensgefährten der Beigeladenen besuchten Schweißkurs befinde, der keine Berücksichtigung finden dürfe, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Der Umstand allein, dass sich in der Akte als Teil der von der Beigeladenen eingereichten Bewerbungsunterlagen neben dem im Ergebnis positiv bewerteten Zertifikat ein weiteres, nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht zu Gunsten der Beigeladenen berücksichtigtes Dokument befindet (vgl. Bl. 33 der Behördenakte), macht die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht sachwidrig. Dass der vom Lebensgefährten der Beigeladenen besuchte Kurs für die Bewertung der Sachkenntnis der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin für die Bepunktung eine Rolle gespielt hätte, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst aus den vorgelegten Akten ersichtlich.

(e) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin hätte die Angabe der Beigeladenen über ihre 17 Vorzulassungen „bei substantiiertem Bestreiten durch die Konkurrenz“ auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil lediglich behauptet wird, dass diese Angaben falsch seien. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin inzwischen im Einzelnen dargelegt, in welchen Jahren die Beigeladene zum Oktoberfest zugelassen war.

(2) Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, kommt es mangels einer evidenten Überbewertung der Bewerbung der Beigeladenen auf die angebliche Unterbewertung derjenigen der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich an (vgl. BA Rn. 25 ff.). Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren. Nach ihrem eigenen Vortrag im Beschwerdeverfahren käme die Antragstellerin nur auf 280 Punkte und läge daher immer noch unter den der Beigeladenen zugesprochenen 286 Punkten. Allerdings liegt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeinstanz vorgetragenen Argumente die behauptete ermessensfehlerhafte Unterbewertung der Bewerbung der Antragstellerin nicht vor.

(a) Soweit die Antragstellerin rügt, beim Bewertungskriterium „Durchführung“ sei ihre verbraucherfreundliche Preisgestaltung (Fahrpreis von 4,50 € statt 5,00 € wie bei der Beigeladenen) und ihr Gehörschutzkonzept zu Unrecht nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden, wird letztlich der Bewertung durch die Antragsgegnerin und der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht lediglich eine hiervon abweichende eigene Bewertung gegenübergestellt, ohne ausreichend darzulegen, inwieweit die Bewertung durch die Antragsgegnerin sachfremd oder gar willkürlich wäre. Der Umstand allein, dass insoweit (möglicherweise) auch eine andere Bewertung vertretbar wäre, genügt hierfür nicht. Entsprechendes gilt für die im Beschwerdeverfahren lediglich wiederholte Rüge der Antragstellerin, sie sei beim Bewertungskriterium „Ausstattung“ ungeachtet ihres aufwendig gestalteten Airbrush-Designs wie die Beigeladene nur mit 9 Punkten bewertet und insoweit sachwidrig einem optisch minderwertigen Betrieb gleichgestellt worden.

(b) Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihr sei beim Bewertungskriterium „Durchführung“ für den angebotenen bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie beim Kriterium „Ökologie“ aufgrund des vorhandenen Elektrofahrzeugs jeweils ein Zusatzpunkt zu gewähren, und hierzu neue Unterlagen, insbesondere Lichtbilder sowie eine Bestätigung ihres Steuerberaters vorlegt, kann dies bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Unterlagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Dezember 2025 vorgelegt worden sind und daher bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen waren. Erst nachträglich bekannt gewordene Umstände können nicht zur Rechtswidrigkeit der bereits getroffenen Auswahlentscheidung führen; ihre Berücksichtigung verstieße vielmehr gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mitbewerber, die die Unterlagen rechtzeitig vorgelegt haben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs 2025; der Festsetzung liegt die sechzehntägige Dauer des Oktoberfests zugrunde.

Die Befugnis zur Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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