
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 K 21.3033
Das Wichtigste im Überblick
Das VG München entschied (7 K 21.3033): Die Behörde durfte einen Mann aus dem Melderegister abmelden, weil er die Wohnung seit Februar 2021 nicht mehr tatsächlich bewohnte. Eine emotionale Bindung änderte daran nichts.
- Seltene Aufenthalte: Er übernachtete dort nur gelegentlich und durfte die Wohnung nur mit Zustimmung seiner früheren Frau betreten.
- Keine Post mehr: Unter der Adresse erhielt der Mann keine Post; auch das sprach gegen ein Wohnen dort.
- Tatsächliches Wohnen zählt: Das Melderegister folgt dem tatsächlichen Wohnen, nicht dem Wunsch nach einer bestimmten Anschrift.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG München
- Aktenzeichen: 7 K 21.3033
- Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Melderecht, Datenschutz
- Wichtig für: Menschen bei einer Abmeldung aus dem Melderegister
VG München bestätigt amtswegige Abmeldung nach unbekannt
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen seine behördliche Abmeldung aus dem Melderegister gewehrt hatte. Die Meldebehörde durfte ihn von Amts wegen abmelden, da er die frühere Ehewohnung tatsächlich nicht mehr bewohnte und somit kein Anspruch auf eine rückwirkende Wiedereintragung bestand.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2026 (Az. 7 K 21.3033) wies das Gericht die Klage vollumfänglich ab. Der Betroffene hatte die Aufhebung der Abmeldungsentscheidung vom 26.04.2021 verlangt und wollte, dass seine frühere Wohnanschrift rückwirkend zum 22.02.2021 wieder als Meldeadresse eingetragen wird. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Sachverhalt bereits geklärt war. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegene Kläger.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein melderechtliches Wohnen erfordert die tatsächliche Inanspruchnahme von Wohnraum für elementare Angelegenheiten des täglichen Lebens wie ständigen oder regelmäßigen Aufenthalt, Essen und Schlafen. Bloß vereinzelte Übernachtungen, eine fortbestehende emotionale Bindung oder ein vom Wohlwollen Dritter abhängiger Zutritt genügen hierfür nicht; unerheblich ist, ob die tatsächliche Wohnnutzung freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde.
- Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach Art. 16 DSGVO setzt voraus, dass der bestehende Eintrag der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Lässt sich die Richtigkeit der begehrten melderechtlichen Eintragung nicht feststellen, geht die Nichterweislichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 DSGVO zulasten der betroffenen Person.
Wie es zum Streit um die Abmeldung aus der früheren Ehewohnung kam
Der Konflikt entstand, nachdem die getrenntlebende Ehefrau der Behörde mitgeteilt hatte, dass der Mann die gemeinsame Wohnung infolge von Gewaltschutzbeschlüssen schon seit Jahren nicht mehr nutze. Daraufhin meldete die Behörde den Betroffenen von Amts wegen nach unbekannt ab, wogegen dieser gerichtlich vorging.
Der Mann hatte die Wohnung in der M. straße 240c im September 2005 bezogen. Sie war ursprünglich die gemeinsame Ehewohnung, doch die Eheleute lebten seit März 2017 getrennt. Im April 2017 erließ das Amtsgericht Altötting gegen ihn einen Gewaltschutzbeschluss und wies die Wohnung seiner Frau zu. Im Juni 2018 folgte ein weiterer Gewaltschutzbeschluss, den das Oberlandesgericht München auf seine Beschwerde hin bestätigte.
Im Februar 2021 informierte die Ehefrau die Meldebehörde telefonisch und schriftlich, ihr früherer Mann wohne seit 2017 nicht mehr in der Wohnung, und bat um seine Abmeldung. Im April 2021 meldete sie zusätzlich, er halte sich mutmaßlich in Rumänien auf und wolle dort bleiben. Der Betroffene selbst erklärte gegenüber der Behörde zunächst, er sei in der fraglichen Woche zweimal in der Wohnung gewesen und habe dort vor zwei Wochen übernachtet. Wenige Tage später teilte er mit, er wolle nicht abgemeldet werden. In einer E-Mail, die wegen eines Adressierungsfehlers erst am 04.05.2021 bei der Behörde einging, schilderte er die Wohnung als seine einzige – könne sie aber nur betreten, wenn seine frühere Ehefrau dies nach ihren Launen und Bedürfnissen zulasse; sonst übernachte er spontan bei Freunden und Bekannten.
Die Behörde meldete ihn am 26.04.2021 rückwirkend zum 22.02.2021 von Amts wegen nach unbekannt ab und stellte ihm am 10.05.2021 eine entsprechende Meldebescheinigung aus. Am 09.06.2021 erhob der Mann Klage. Er hielt die Angaben, die zu seiner Abmeldung geführt hatten, für unzutreffend und ungerecht und sprach von gelogenen Angaben. Zudem kündigte er einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht zur Wohnungsfrage an.
Maßstäbe für das melderechtliche Wohnen und den Berichtigungsanspruch
Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters besteht nur dann, wenn ein objektiv unrichtiger Eintrag durch ein zutreffendes Datum ersetzt werden soll. Maßgeblich für den Wohnungsbegriff ist die tatsächliche Inanspruchnahme von Wohnraum für das tägliche Leben – nicht der bloße Wunsch oder eine emotionale Bindung.
Berichtigung nach Art. 16 DSGVO erfordert objektive Unrichtigkeit
Anspruchsgrundlage für eine Registerkorrektur ist Art. 16 DSGVO. Das Gericht stützte sich hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 (Az. 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76), wonach ein Datum dann richtig ist, wenn es mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt – und andernfalls unrichtig. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG, wonach die Meldebehörde das Register bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit berichtigt oder vervollständigt, verweist ebenfalls auf diesen Maßstab.
Beweislast für die Richtigkeit liegt beim Betroffenen
Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 DSGVO folgt eine Beweislastregel: Kann die Richtigkeit des Datums, das die betroffene Person eintragen lassen will, nicht festgestellt werden, geht dies zu ihren Lasten. Neben dem genannten BVerwG-Urteil zog das Gericht hierzu einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.08.2023 (Az. 5 C 22.1782) heran. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Gerichts auch bei einer amtswegigen Abmeldung.
Nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG knüpft die Meldepflicht an den tatsächlichen Bezug oder Auszug aus einer Wohnung an. Eine Wohnung wird bezogen, wenn dort ständig oder zumindest vorübergehend Alltägliches wie Aufenthalt, Essen und Schlafen verrichtet wird; ein Auszug liegt vor, sobald diese Nutzung endet. Zu diesem Wohnungsbegriff verwies das Gericht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 18 B 549/81) sowie ein eigenes früheres Urteil (Az. M 13 K 20.5589). Ob das Beziehen oder Verlassen der Räume freiwillig geschah, spielt dabei keine Rolle – gelegentliche Aufenthalte in vergangenen Jahren begründen kein Wohnen im melderechtlichen Sinne. Für diesen Punkt bezog sich das Gericht auf den im selben Verfahren vorausgegangenen Prozesskostenhilfe-Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2021 (Az. 5 C 21.2607).
Warum die behördliche Abmeldung im Streitfall rechtmäßig blieb
Das Gericht sah die Abmeldung als rechtmäßig an, weil der Mann die Wohnung zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2021 objektiv nicht mehr bewohnte. Weder gelegentliche Besuche noch eine emotionale Bindung genügen, um den melderechtlichen Status als Bewohner aufrechtzuerhalten.
Keine tatsächliche Wohnnutzung bei bloß gelegentlichen Aufenthalten
Der Betroffene bewohnte die Wohnung nach Feststellung des Gerichts seit dem 22.02.2021 nicht mehr im melderechtlichen Sinne, was die Behörde zur Fortschreibung des Registers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG berechtigte. Für diese Einschätzung sprachen die Angaben seiner früheren Ehefrau, die er nicht substantiiert bestritten hatte. Auch seine eigenen Schilderungen deckten sich damit: Er hatte selbst erklärt, sich nur hin und wieder in der Wohnung aufgehalten und dort allenfalls gelegentlich geschlafen zu haben.
Fehlende eigene Zutrittsmöglichkeit und eingestellter Postempfang
Nach eigener Darstellung konnte der Mann die Wohnung nur betreten, wenn seine frühere Ehefrau dies zuließ. An der Adresse erhielt er zudem unstreitig keine Post mehr. Das Gericht bewertete auch seine emotionale Sicht auf die Wohnung – er habe sie wegen der dort lebenden Kinder weiterhin als sein Zuhause angesehen – als rechtlich unerheblich für die Frage des tatsächlichen Wohnens.
Vorwurf falscher Angaben greift mangels substantiierten Bestreitens nicht durch
Der Mann hatte vorgebracht, die Abmeldung beruhe auf unzutreffenden, ungerechten und erlogenen Angaben seiner früheren Ehefrau, während die Wohnung tatsächlich seine einzige Bleibe sei. Das Gericht ließ dieses Vorbringen nicht durchgreifen: Die Angaben der Ehefrau hatte er nicht substantiiert bestritten, und sie deckten sich im Kern sogar mit seinen eigenen Schilderungen zu den nur noch sporadischen Aufenthalten und dem fremdbestimmten Zutritt. Sein Hinweis auf einen noch offenen, beim Bundesverfassungsgericht anzustrengenden Antrag zur Wohnungsfrage wurde vom Gericht in den Entscheidungsgründen nicht gesondert erörtert – an den tatsächlichen Wohnverhältnissen zum Stichtag änderte dieser Verweis ohnehin nichts.
Unsere Einschätzung
Das Verwaltungsgericht München zieht bei der amtswegigen Abmeldung aus dem Melderegister eine nüchterne Linie: Nicht Bindung oder Wunsch entscheidet, sondern gelebter Alltag in der Wohnung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich Essen, Schlafen und regelmäßiger Aufenthalt mit eigenem Zutritt noch belegen lassen. Aus unserer Sicht liegt darin der praktische Angelpunkt, weil eigene Schilderungen über sporadische Besuche die Abmeldung eher stützen als entkräften.
Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für Verdrängte hart wirkt: Wer nur noch mit Erlaubnis eines anderen hineinkommt, wohnt dort melderechtlich nicht mehr, selbst wenn der Auszug erzwungen war. Ob dasselbe gilt, wenn jemand zwischen zwei Unterkünften pendelt und keine als unbekannt gelten will, musste das Gericht nicht entscheiden. Aussagekraft haben dafür Schlüsselgewalt, Postempfang und nachvollziehbare Alltagsabläufe.
Abmeldung nach unbekannt – wenn der Alltag in der Wohnung fehlt
Ausschlaggebend war nicht, ob der Kläger die Wohnung emotional weiterhin als seine ansah, sondern ob er dort noch tatsächlich aß, schlief und sich regelmäßig aufhielt. Seine eigenen Angaben – nur gelegentliche Übernachtungen, Zutritt allein nach Zustimmung der früheren Ehefrau, kein Postempfang mehr – bestätigten genau das, was die Behörde ihm vorhielt. Hätte er stattdessen einen eigenen Schlüssel, laufenden Postempfang oder einen nachvollziehbaren, regelmäßigen Alltag in der Wohnung belegen können, wäre die Abmeldung auf tönernen Füßen gestanden.
Wie eine solche Abmeldung bei Ihnen zu bewerten ist, kann von Kleinigkeiten abhängen, die im Urteil selbst keine große Rolle spielten. Falls Sie zwischen zwei Adressen pendeln, ohne dass eine davon als „unbekannt“ gelten soll, kann das anders liegen als bei einer eindeutig verlassenen Ehewohnung. Auch wenn die Behörde ihre Ermittlung nicht in vergleichbarer Weise dokumentiert hat – etwa keine konkrete Anhörung vor der Abmeldung –, könnte das die Bewertung verschieben, selbst wenn am tatsächlichen Wohnen wenig zu deuteln ist.
In den Schreiben der Behörde kann sichtbar sein:
- Datum der Anhörung vor der Abmeldung
- Rückwirkender Abmeldezeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung
- Rechtsbehelfsbelehrung auf der Meldebescheinigung oder deren Fehlen
Gerade das Zusammenspiel aus eigenen früheren Angaben gegenüber der Behörde und dem, was Dritte – etwa ein getrennt lebender Partner – gemeldet haben, entscheidet oft mehr als die Frage, wer im Recht zu sein glaubt. Ob diese Angaben in Ihrem Fall so zusammenpassen wie hier oder sich widersprechen, lässt sich ohne Blick in die konkreten Schreiben nicht einschätzen.
Fehlt auf der Meldebescheinigung oder dem Abmeldeschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr statt einen Monat – ist sie enthalten, sollten Sie nicht bis zum letzten Tag warten und uns zeitnah ansprechen.
Schildern Sie uns kurz, wie sich Ihre Wohnsituation zum fraglichen Zeitpunkt darstellte, und fragen Sie unverbindlich eine Ersteinschätzung bei uns an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Genügen gelegentliche Übernachtungen, wenn ich die frühere Wohnung weiterhin als mein Zuhause ansehe?
Gelegentliche Übernachtungen erhalten den Meldestatus nicht, auch wenn Sie die frühere Wohnung emotional weiter als Ihr Zuhause ansehen und dort persönliche Bindungen haben. Melderechtliches Wohnen setzt eine tatsächliche Nutzung für wesentliche Angelegenheiten des täglichen Lebens voraus.
Nach § 17 BMG kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich ständig oder regelmäßig für Aufenthalt, Essen und Schlafen genutzt wird. Einzelne Besuche oder vereinzelte Übernachtungen reichen dafür nicht aus, weil sie keinen fortbestehenden Lebensmittelpunkt begründen. Im entschiedenen Fall hielt sich der Betroffene nur gelegentlich dort auf und konnte die Wohnung nur mit Zustimmung seiner früheren Ehefrau betreten. Außerdem erhielt er dort keine Post mehr, was gegen eine fortdauernde Alltagsnutzung sprach. Die persönliche Einschätzung, die Wohnung wegen der dort lebenden Kinder weiterhin als Zuhause anzusehen, war für das Melderecht daher unerheblich.
Verhindert ein unfreiwilliger Auszug die Abmeldung, wenn ich die Wohnung nicht mehr tatsächlich nutze?
Ein unfreiwillig beendeter Aufenthalt verhindert die amtswegige Abmeldung nicht, wenn die tatsächliche Wohnnutzung für den Alltag zum maßgeblichen Zeitpunkt beendet ist. Für den melderechtlichen Wohnungsbegriff zählt daher die tatsächliche Nutzung, nicht der Wunsch, die frühere Wohnung behalten zu dürfen.
Nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG entsteht die Meldepflicht durch tatsächlichen Bezug oder Auszug aus einer Wohnung. Ein Auszug liegt vor, sobald dort keine regelmäßigen Alltagsvorgänge wie Aufenthalt, Essen und Schlafen mehr stattfinden. Ob die Nutzung freiwillig endete, spielt dabei keine Rolle, weil das Melderecht an die objektiven Wohnverhältnisse anknüpft. Gelegentliche Besuche, einzelne Übernachtungen, emotionale Bindungen oder ein nur vom Wohlwollen Dritter abhängiger Zutritt begründen deshalb kein melderechtliches Wohnen. Auch der Hinweis auf eine möglicherweise ungerechte Wohnsituation ersetzt nicht den Nachweis, dass die Wohnung zum Stichtag tatsächlich für den Alltag genutzt wurde.
Wer trägt die Beweislast, wenn sich die gewünschte Wiedereintragung nicht objektiv feststellen lässt?
Lässt sich die Richtigkeit der gewünschten Wiedereintragung nicht feststellen, trägt die betroffene Person das Risiko dieser Nichterweislichkeit. Das gilt auch, wenn die Meldebehörde die vorherige Abmeldung von Amts wegen vorgenommen hat.
Eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO setzt voraus, dass der bestehende Melderegistereintrag objektiv unrichtig ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG muss der Eintrag deshalb der tatsächlichen Wohnsituation widersprechen. Wer eine Adresse wieder eintragen lassen möchte, muss deren tatsächliche Nutzung für das alltägliche Leben feststellbar machen. Dafür reichen ein bloßer Wohnwunsch, eine emotionale Bindung oder gelegentliche Aufenthalte grundsätzlich nicht aus. Bleibt die tatsächliche Wohnnutzung trotz der Angaben beider Seiten unaufklärbar, wird die gewünschte Wiedereintragung abgelehnt.
Durfte die Behörde die Abmeldung rückwirkend auf den festgestellten Auszugstag datieren?
Die Behörde durfte die Abmeldung rückwirkend auf den festgestellten Auszugstag datieren, wenn die Wohnung seit diesem Zeitpunkt objektiv nicht mehr melderechtlich bewohnt wurde. Entscheidend war daher der tatsächliche Wegfall der Wohnnutzung am 22. Februar 2021, nicht der spätere Zeitpunkt behördlicher Kenntnis oder Bescheinigung.
Nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG knüpft die Meldepflicht an den tatsächlichen Bezug oder Auszug aus einer Wohnung an. Ein Auszug liegt melderechtlich vor, sobald dort kein ständiger oder regelmäßiger Aufenthalt sowie keine alltägliche Nutzung wie Essen und Schlafen mehr stattfindet. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG verpflichtet die Meldebehörde, das Melderegister bei einer solchen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit fortzuschreiben. Im entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass der Kläger die frühere Ehewohnung seit dem 22. Februar 2021 nicht mehr entsprechend nutzte. Deshalb blieb die am 26. April 2021 ausgesprochene Abmeldung nach unbekannt rechtmäßig; ein Anspruch auf rückwirkende Wiedereintragung bestand ohne tatsächliche Wohnnutzung nicht.
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Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: 7 K 21.3033
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