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Anspruch auf Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift

AG Kiel, Az.: 43 Gs 4924/18, Beschluss vom 05.10.2018

Der Antrag auf Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift wird als unbegründet verworfen.

Anspruch auf Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Gem. § 475 Abs. 4 StPO können Auskünfte und Akteinsicht an Privatpersonen und sonstige Stellen erteilt werden, wenn diese verfahrensunbeteiligten Personen bzw. Stellen hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskunft ist zudem zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

Die begehrte Auskunft, die Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift, kann nicht gewährt werden, da der Antragsteller ein eigenes berechtigtes Interesse nicht dargelegt hat und zudem die Verfahrensbeteiligten ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Auskunftserteilung haben. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird vollumfänglich auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft am Landgericht Kiel vom 28.07.2017 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 478 Abs. 3, 473a StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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