AG Kiel, Az.: 43 Gs 4924/18, Beschluss vom 05.10.2018
Der Antrag auf Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift wird als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Gem. § 475 Abs. 4 StPO können Auskünfte und Akteinsicht an Privatpersonen und sonstige Stellen erteilt werden, wenn diese verfahrensunbeteiligten Personen bzw. Stellen hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskunft ist zudem zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
Die begehrte Auskunft, die Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift, kann nicht gewährt werden, da der Antragsteller ein eigenes berechtigtes Interesse nicht dargelegt hat und zudem die Verfahrensbeteiligten ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Auskunftserteilung haben. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird vollumfänglich auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft am Landgericht Kiel vom 28.07.2017 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 478 Abs. 3, 473a StPO.