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Autokauf: Lieferverzug wegen Chipkrise – Zahlt der Händler wirklich Schadensersatz?

Ein Autokäufer erlebte eine herbe Enttäuschung: Sein im Juni 2022 erwarteter Neuwagen traf erst über ein Jahr später ein. Dieser massive Lieferverzug kostete ihn 2.150 Euro an verlorenen staatlichen Förderungen. Doch das Autohaus lehnte eine Entschädigung ab und verwies auf unvorhersehbare globale Lieferengpässe.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 340 C 1114/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Kunde bestellte ein neues Auto, das viel zu spät geliefert wurde. Dadurch entgingen ihm wichtige staatliche Förderungen. Er verklagte das Autohaus auf Entschädigung.
  • Die Frage: Muss das Autohaus für die Lieferverzögerung zahlen, obwohl es globale Krisen als Grund nannte?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied für den Käufer. Das Autohaus konnte nicht beweisen, dass die Verzögerung durch unvorhersehbare Umstände verursacht wurde.
  • Das bedeutet das für Sie: Wenn ein Autohaus eine Lieferfrist überschreitet, muss es dafür einstehen. Es sei denn, es kann unvorhersehbare Gründe, die es nicht verschuldet hat, genau belegen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Fürth
  • Datum: 17.03.2025
  • Aktenzeichen: 340 C 1114/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Schuldrecht, Kaufrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Käufer, der ein Neufahrzeug bestellt hatte. Er forderte Schadensersatz wegen der stark verspäteten Lieferung des Autos.
  • Beklagte: Ein Autohändler, der ein Neufahrzeug verkaufen sollte. Er weigerte sich, den geforderten Schadensersatz wegen Lieferverzögerung zu zahlen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Käufer bestellte ein Neufahrzeug mit unverbindlichem Liefertermin Juni 2022. Das Fahrzeug wurde erst am 10.10.2023 geliefert, wodurch dem Käufer finanzielle Nachteile entstanden.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Autohändler für den finanziellen Schaden aufkommen, der einem Käufer durch eine extrem verspätete Autolieferung entstanden ist, auch wenn globale Krisen die Ursache waren?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage des Käufers wurde vollumfänglich stattgegeben.
  • Zentrale Begründung: Der Autohändler konnte nicht beweisen, dass die Lieferverzögerung durch unvorhersehbare, nicht von ihm zu vertretende Umstände verursacht wurde oder seine Haftung begrenzt war.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Autohändler muss dem Käufer den vollen geltend gemachten Schaden von 2.150 Euro plus Zinsen sowie die Anwaltskosten ersetzen und die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein nagelneues Auto, bestellt mit Vorfreude, sollte im Juni 2022 vor der Tür stehen. Doch aus dem Traum wurde eine Wartezeit, die sich über mehr als ein Jahr hinzog. Für einen Autokäufer in einer norddeutschen Großstadt bedeutete diese Verzögerung nicht nur Enttäuschung, sondern auch einen handfesten finanziellen Schaden. Er sah sich gezwungen, das Autohaus, bei dem er seinen Wagen gekauft hatte, vor Gericht zu ziehen, um für die verlorenen staatlichen Förderungen entschädigt zu werden. Das Amtsgericht Fürth musste nun klären, ob der Händler für die Lieferverzögerung geradestehen muss, obwohl globale Krisen die Autoproduktion massiv beeinträchtigten.

Worum ging es in diesem Autokauf eigentlich genau?

Ein Autokaufvertrag samt Schlüssel liegt im Bild, während ein Auktionshammer und das Kalenderblatt für 2023 den massiven Lieferverzug eines Neufahrzeugs und den Schadensersatzanspruch aufgrund entgangener Prämien beleuchten.
Verzögerte Fahrzeuglieferungen führen nicht selten zu angespannten Verhandlungen zwischen Käufer und Händler. Wie lässt sich in solchen Fällen eine faire Lösung finden? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Autokäufer hatte am 18. Oktober 2021 ein Neufahrzeug bei einem Autohaus bestellt. Der Kaufpreis belief sich auf knapp 38.100 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der Juni 2022 vereinbart – ein Zeitfenster, das dem Käufer eine grobe Orientierung geben sollte, aber keine feste Zusage für den genauen Liefertag war. Das Autohaus stellte die Fahrzeuge nicht selbst her, sondern bezog sie von einem großen Automobilhersteller.

Zum Kaufvertrag gehörten auch die Allgemeinen Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Händlers. Darin waren zwei Klauseln besonders wichtig für diesen Fall:

  • Die erste Klausel besagte, dass der Käufer, wenn ein unverbindlicher Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten wird, den Händler zur Lieferung auffordern kann. Erst mit dieser Aufforderung, einer sogenannten Mahnung, sollte der Händler in Lieferverzug geraten. Wurde die Lieferverzögerung lediglich durch leichte Fahrlässigkeit des Händlers verursacht, so sollte der Anspruch auf Schadenersatz auf höchstens 5 Prozent des Kaufpreises begrenzt sein.
  • Die zweite wichtige Klausel betraf sogenannte „höhere Gewalt“ oder Betriebsstörungen. Diese sah vor, dass sich Liefertermine und -fristen um die Dauer der Störung verschieben, wenn der Händler oder seine Lieferanten ohne eigenes Verschulden an der Lieferung gehindert werden. War die Lieferung um mehr als vier Monate verzögert, konnte der Käufer sogar vom Vertrag zurücktreten.

Welche finanziellen Nachteile entstanden dem Autokäufer durch die lange Wartezeit?

Der Käufer wartete und wartete. Nachdem der unverbindliche Liefertermin im Juni 2022 verstrichen war, mahnte er das Autohaus im August und dann nochmals im September 2022 zur Lieferung. Doch das Fahrzeug kam nicht. Ende Oktober 2022 informierte das Autohaus den Käufer schließlich schriftlich, dass sich die Lieferung aus „nicht vorhersehbaren Gründen“ verzögern würde. Erst am 10. Oktober 2023, also weit über ein Jahr nach dem vereinbarten Termin, konnte der Autokäufer seinen Wagen endlich abholen.

Durch diese erhebliche Verzögerung entgingen dem Käufer wichtige staatliche Förderungen:

  • Die sogenannte „Umweltprämie“, eine staatliche Förderung für umweltfreundliche Fahrzeuge, betrug im Jahr der ursprünglich erwarteten Lieferung (2022) noch 6.000 Euro. Im tatsächlichen Lieferjahr (2023) war sie jedoch auf 4.500 Euro gesunken. Das bedeutete für den Käufer einen Verlust von 1.500 Euro.
  • Zudem entging ihm die sogenannte „THG-Prämie“, eine weitere Bonuszahlung. Hier waren es zwei entgangene Boni in Höhe von insgesamt 650 Euro.

Der Gesamtschaden belief sich somit auf 2.150 Euro.

Wie verteidigte sich das Autohaus gegen die Forderungen?

Der Käufer sah das Autohaus in der Pflicht und forderte die Zahlung der entgangenen Prämien sowie die Erstattung seiner Anwaltskosten. Er argumentierte, das Autohaus könne sich nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Die weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie, die am 11. März 2020 erklärt worden war, und die sogenannte Chip-Krise, die bereits seit 2020 zu Lieferkettenproblemen und einem Mangel an Halbleitern führte, seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Oktober 2021 bereits bekannt und somit vorhersehbar gewesen. Auch die Auswirkungen des Ukraine-Krieges, der im Februar 2022 begann, seien vom Händler nicht konkret genug dargelegt worden, um die Lieferverzögerung zu rechtfertigen. Der Käufer behauptete außerdem, das Autohaus habe seine Bestellung erst viel später an den Hersteller weitergegeben, als es vorgab.

Das Autohaus beantragte die Abweisung der Klage. Es argumentierte, den ursprünglichen Liefertermin nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der Herstellerangaben kalkuliert zu haben. Die eingetretenen Verzögerungen seien bei Vertragsschluss weder bekannt noch vorhersehbar gewesen und es habe die Verspätung jedenfalls nicht selbst verschuldet. Es berief sich auf die globale Situation – Nachwirkungen der Corona-Pandemie, allgemeiner Chipmangel, Auswirkungen des Ukraine-Krieges, unterbrochene Lieferketten und Verzögerungen auf den Weltmärkten. Das Autohaus war der Meinung, sich auf die Angaben des Herstellers verlassen zu können und dass diesen kein Verschulden treffe. Zudem verwies es auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wenn „höhere Gewalt“ vorliege, hätte sich der Liefertermin um bis zu vier Monate verlängern können. Eine wirksame Mahnung des Käufers wäre demnach frühestens nach dem 11. Dezember 2022 möglich gewesen. Außerdem sei der mögliche Schadenersatzanspruch auf maximal 5 Prozent des Kaufpreises, also rund 1.900 Euro, begrenzt.

Wie entschied das Gericht und warum?

Das Amtsgericht Fürth gab dem Autokäufer Recht. Es verurteilte das Autohaus zur Zahlung der geforderten 2.150 Euro nebst Zinsen sowie zur Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Urteil ist damit zugunsten des Autokäufers ausgefallen.

Die Begründung des Gerichts folgte einer klaren juristischen Logik und konzentrierte sich auf mehrere entscheidende Punkte:

Wann geriet das Autohaus in Lieferverzug?

Das Gericht stellte fest, dass das Autohaus spätestens mit Ablauf des 11. Dezember 2022 in Lieferverzug war. Obwohl der Käufer bereits im August und September 2022 gemahnt hatte und der unverbindliche Liefertermin im Juni 2022 war, berief sich das Autohaus auf die vertraglich vereinbarte Verlängerung der Frist um maximal vier Monate bei höherer Gewalt. Selbst wenn diese Fristverlängerung gelten würde, wäre das Autohaus ab dem 11. Dezember 2022 in Verzug geraten. Eine erneute formelle Mahnung nach diesem Datum war aus Sicht des Gerichts nicht nötig. Warum? Das Autohaus hatte dem Käufer bereits Ende Oktober 2022 mitgeteilt, dass sich die Lieferung aus „nicht vorhersehbaren Gründen“ verzögern würde und um Geduld gebeten. Eine solche Mitteilung, dass die Lieferung ohnehin nicht fristgerecht erfolgen kann, macht eine weitere förmliche Mahnung des Käufers überflüssig. Das Gericht sah dies als reine Förmelei an, da das Autohaus ja bereits signalisiert hatte, dass es den Termin nicht halten kann.

Hatte das Autohaus die verspätete Lieferung zu vertreten?

Dieser Punkt war der Kern der Auseinandersetzung. Das Autohaus musste beweisen, dass es die Verzögerung nicht selbst verschuldet hatte, also nicht dafür einstehen musste. Diesen Beweis konnte es nach Ansicht des Gerichts nicht erbringen.

Das Gericht wog die Argumente des Autohauses gegen die sogenannte „höhere Gewalt“ ab:

  • Corona-Pandemie und Chip-Krise: Diese Umstände, so das Gericht, traten bereits im Jahr 2020 auf. Das bedeutet, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 18. Oktober 2021 waren die weitreichenden Auswirkungen und die damit verbundenen Lieferengpässe in der Automobilindustrie bereits allgemein bekannt und somit vorhersehbar. Ein Ereignis kann aber nur dann als „höhere Gewalt“ gelten, wenn es nach menschlicher Einschätzung und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit vertretbarem Aufwand nicht abgewendet werden kann. Da die Pandemie und die Chip-Krise zum Zeitpunkt des Kaufvertrags längst ein bekanntes Problem darstellten, konnte sich das Autohaus hierauf nicht als „höhere Gewalt“ berufen. Es hätte die Risiken bei der Terminvereinbarung berücksichtigen müssen.
  • Ukraine-Krieg: Obwohl der Krieg tatsächlich erst nach Vertragsschluss (aber noch vor dem Lieferverzug) begann, hatte das Autohaus nur allgemein auf die Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie auf Störungen von Lieferketten und globale Verzögerungen verwiesen. Das Gericht forderte hier mehr: Das Autohaus hätte konkret darlegen müssen, wie sich dieser Krieg auf die Produktion und Lieferung genau dieses bestellten Fahrzeugs ausgewirkt hat. Allgemeine Hinweise reichten dem Gericht nicht aus, um ein fehlendes Vertretenmüssen des Autohauses zu begründen.

Fasst man die Sicht des Gerichts zusammen, warum das Autohaus für die Verzögerung einstehen muss:

  • Die bekannten globalen Krisen (Pandemie, Chip-Mangel) waren bei Vertragsschluss im Oktober 2021 nicht mehr „unvorhersehbar“.
  • Die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die spezifische Fahrzeuglieferung wurden nicht ausreichend konkret vom Autohaus belegt.
  • Das Autohaus konnte somit nicht nachweisen, dass es die Verzögerung nicht zu vertreten hatte.

War die vereinbarte Haftungsbegrenzung gültig?

Das Autohaus wollte seinen Schadenersatzanspruch auf 5 Prozent des Kaufpreises begrenzen und berief sich auf die entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Haftungsbegrenzung bei „leichter Fahrlässigkeit“ vorsah. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Das Autohaus hatte nicht ausreichend bewiesen, dass die Verzögerung tatsächlich nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhte. Angesichts der bekannten Probleme durch Pandemie und Chip-Krise bei Vertragsschluss und der fehlenden konkreten Darlegung der Kriegsfolgen, konnte das Gericht nicht von lediglich leichter Fahrlässigkeit ausgehen. Die Haftungsbegrenzung kam daher nicht zur Anwendung.

Das Gericht sah den entstandenen Schaden des Autokäufers in Höhe von 2.150 Euro (1.500 Euro durch die gesunkene Umweltprämie und 650 Euro durch die entgangenen THG-Boni) als unstreitig an und sprach dem Käufer diesen Betrag vollumfänglich zu. Zusätzlich muss das Autohaus die Anwaltskosten des Käufers vor Gericht übernehmen.

Die Urteilslogik

Lieferanten tragen eine hohe Verantwortung für die Einhaltung ihrer Lieferzusagen und müssen die Folgen von Verzögerungen grundsätzlich verantworten.

  • Risikobetrachtung bei Vertragsabschluss: Ein Ereignis gilt nicht als höhere Gewalt, wenn seine Auswirkungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt und absehbar waren. Unternehmen müssen solche bekannten Risiken in ihre Lieferterminzusagen einkalkulieren.
  • Beweislast für fehlendes Verschulden: Wer eine Lieferverzögerung nicht zu vertreten haben will, muss konkret nachweisen, dass ihn an den Ursachen der Verzögerung kein Verschulden trifft und er diese nicht abwenden konnte. Allgemeine Hinweise auf globale Krisen genügen diesem Nachweis nicht.
  • Gültigkeit von Haftungsbegrenzungen: Haftungsbegrenzungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen greifen nur, wenn die Partei, die sich darauf beruft, das Vorliegen einer nur leichten Fahrlässigkeit zweifelsfrei beweisen kann.

Das Urteil unterstreicht, wie entscheidend die konkrete Darlegung von Gründen und das Management bekannter Risiken für die Haftung bei Lieferverzögerungen sind.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Risiko ist ein Unternehmer bereit zu tragen? Das Amtsgericht Fürth liefert hier eine schonungslose Antwort und zieht eine klare rote Linie bei der „höheren Gewalt“. Wer sich im Zeitalter bekannter Lieferkettenprobleme auf Unvorhersehbarkeit beruft oder die konkreten Auswirkungen globaler Krisen nicht detailliert darlegen kann, trägt das volle Risiko für Lieferverzögerungen. Für die Praxis ist dies ein Weckruf: Allgemeine Klauseln reichen nicht mehr; es braucht realistische Zusagen und eine lückenlose Dokumentation bei jedweden Engpässen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gerät ein Verkäufer bei Lieferverzögerungen in Verzug und welche Bedeutung hat eine Mahnung?

Ein Verkäufer gerät in Lieferverzug, wenn ein fester Liefertermin überschritten wird oder, bei einem unverbindlichen Liefertermin, in der Regel nach einer Aufforderung zur Lieferung (Mahnung) durch den Käufer. Dieser Verzug ist die entscheidende Voraussetzung, damit ein Käufer bestimmte Rechte, wie zum Beispiel Schadenersatz, geltend machen kann.

Stellen Sie sich vor, Sie haben sich mit jemandem zu einem unverbindlichen Zeitpunkt verabredet. Bevor Sie sich beschweren können, dass die Person zu spät ist, müssen Sie in der Regel klar mitteilen, dass Sie nun auf das Eintreffen warten. Erst dann kann man von einer Verspätung sprechen.

Bei einem fest vereinbarten Lieferdatum tritt der Verzug automatisch ein, sobald dieses Datum überschritten wird. Ist der Liefertermin jedoch nur „unverbindlich“ genannt, ist eine Mahnung des Käufers meist erforderlich, um den Verkäufer in Verzug zu setzen und somit die Grundlage für weitere Ansprüche zu schaffen. Eine solche Mahnung kann aber ausnahmsweise entbehrlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer selbst unmissverständlich mitteilt, dass er die Ware nicht fristgerecht liefern kann oder will. Zeigt der Verkäufer deutlich, dass er den Termin nicht einhalten kann, wäre eine zusätzliche Mahnung des Käufers eine reine Förmelei und ist daher nicht notwendig.

Diese Regelungen dienen dazu, klare Verhältnisse zu schaffen und das Vertrauen in die pünktliche Erfüllung von Verträgen zu schützen.


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Unter welchen Umständen können globale Krisen oder unvorhersehbare Ereignisse als „höhere Gewalt“ eine Lieferverzögerung rechtfertigen?

Globale Krisen oder unvorhersehbare Ereignisse können eine Lieferverzögerung als „höhere Gewalt“ rechtfertigen, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder bekannt noch absehbar waren und ihre konkreten Auswirkungen auf die Lieferung nachweisbar sind. Ereignisse, die bereits bei Vertragsunterzeichnung bekannt oder absehbar waren, gelten in der Regel nicht als höhere Gewalt.

Man kann sich das wie bei einem Wetterbericht vorstellen: Ein plötzlicher, unvorhersehbarer Orkan, der eine Lieferung unmöglich macht, wäre „höhere Gewalt“. Wenn ein Sturm aber schon Tage zuvor angekündigt war, muss man Vorsichtsmaßnahmen treffen und kann sich später nicht einfach auf das schlechte Wetter berufen.

Ein Ereignis gilt nur dann als „höhere Gewalt“, wenn es nach menschlicher Einschätzung und Erfahrung nicht vorhersehbar war und mit vertretbarem Aufwand nicht abgewendet werden konnte. Die weitreichenden Folgen der Corona-Pandemie und der Chip-Krise waren zum Beispiel im Oktober 2021, dem Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses, bereits allgemein bekannt und damit vorhersehbar. In solchen Fällen müssen Anbieter die bekannten Risiken bei der Terminplanung berücksichtigen.

Zudem reicht es nicht aus, globale Krisen wie den Ukraine-Krieg nur allgemein zu benennen. Der Anbieter muss detailliert darlegen, wie sich das konkrete Ereignis genau auf die Produktion oder Lieferung des betreffenden Produkts ausgewirkt hat. Allgemeine Hinweise oder pauschale Begründungen sind dafür nicht ausreichend.

Diese strenge Auslegung stellt sicher, dass Vertragspartner nicht ohne triftigen Grund von ihren Pflichten entbunden werden und man sich auf vereinbarte Lieferzeiten verlassen kann.


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Wann sind Klauseln zur Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam?

Klauseln zur Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, da sie gesetzlichen Schranken unterliegen, um Vertragspartner zu schützen. Dies bedeutet, dass die Gestaltungsmacht des Verwenders solcher Bedingungen nicht unbegrenzt ist.

Man kann dies mit den Spielregeln im Sport vergleichen: Zwar legen die Teams vorab eigene Regeln fest, aber über allem steht ein übergeordnetes Regelwerk, das Fairness und grundlegende Prinzipien sicherstellt und nicht beliebig außer Kraft gesetzt werden darf.

Haftungsbegrenzungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auszuschließen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann eine Begrenzung grundsätzlich möglich sein, jedoch muss derjenige, der sich darauf berufen will, beweisen, dass die Schäden tatsächlich nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden. Gelingt dieser Nachweis nicht, kommt die Begrenzung nicht zur Anwendung. Im vorliegenden Fall konnte das Autohaus beispielsweise nicht hinreichend belegen, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit für die Lieferverzögerung verantwortlich war, weshalb die Klausel unwirksam blieb.

Diese gesetzlichen Vorgaben sollen sicherstellen, dass AGB nicht zu einseitig zu Lasten einer Partei gehen und das Vertrauen in faire Geschäftsbeziehungen gewahrt bleibt.


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Welche Arten von Schäden können einem Käufer durch eine erhebliche Lieferverzögerung entstehen und sind diese immer ersatzfähig?

Einem Käufer können durch eine erhebliche Lieferverzögerung neben dem Produktwert auch weitere finanzielle Folgeschäden entstehen, für die der Verkäufer unter bestimmten Umständen einstehen muss. Dazu gehören insbesondere entgangene Vorteile.

Stellen Sie sich vor, ein Zug ist verspätet. Reisende verpassen ihren Anschlusszug und müssen ein neues Ticket kaufen. Solche zusätzlichen Kosten sind direkte Folgen der Verspätung und der Bahnverkehrsbetreiber muss sie ersetzen, wenn er die Verspätung zu verantworten hat.

Konkret können dies entgangene staatliche Förderungen oder Bonuszahlungen sein, die bei pünktlicher Lieferung möglich gewesen wären, wie eine gesunkene Umweltprämie oder verpasste THG-Boni. Auch andere durch die Verzögerung verursachte finanzielle Nachteile können ersatzfähig sein.

Ob ein Schaden ersatzfähig ist, hängt davon ab, ob der Verkäufer die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Dies bedeutet, der Verkäufer muss für die Verspätung verantwortlich sein, weil er sie hätte verhindern oder deren Risiko er hätte einplanen können. Beispielsweise gelten bekannte globale Krisen, deren Auswirkungen bei Vertragsabschluss bereits absehbar waren, in der Regel nicht als unvorhersehbare Gründe. Der Verkäufer muss zudem genau darlegen, wie unvorhersehbare Ereignisse seine spezifische Lieferung betroffen haben.

Diese Regelung schützt das Vertrauen des Käufers in die vertragliche Vereinbarung und stellt sicher, dass er für vom Verkäufer zu verantwortende Verzögerungen angemessen entschädigt wird.


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Was sollten Käufer beachten, wenn ein unverbindlicher Liefertermin für ein Produkt überschritten wird?

Wenn ein unverbindlicher Liefertermin überschritten wird, bedeutet dies nicht, dass Käufer unbegrenzt warten müssen. Obwohl solche Termine Flexibilität bieten, sollten Käufer nach einer gewissen Überschreitung aktiv werden, um ihre Rechte zu wahren.

Stellen Sie sich einen unverbindlichen Liefertermin wie eine geschätzte Ankunftszeit für einen Bus vor: Die Angabe gibt eine Richtung vor, ist aber kein Versprechen auf die exakte Minute. Fährt der Bus aber auch nach längerer Zeit nicht los, müssen Sie selbst aktiv werden und nachfragen.

Wird der unverbindliche Liefertermin um eine gewisse Zeit, beispielsweise mehr als sechs Wochen, überschritten, sollte man den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Dies geschieht typischerweise durch eine Mahnung, in der eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt wird. Der Verkäufer gerät in der Regel erst nach Ablauf dieser Nachfrist in Lieferverzug. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Mahnung überflüssig sein kann, wenn der Verkäufer selbst bereits mitgeteilt hat, dass er den Termin nicht einhalten kann.

Käufer sollten die gesamte Kommunikation mit dem Verkäufer schriftlich dokumentieren, beispielsweise per E-Mail oder Einschreiben. Dies schafft Klarheit und dient als Nachweis. Bei erheblichen Verzögerungen, die zum Beispiel vier Monate überschreiten, kann unter Umständen auch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bestehen.

Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die Interessen der Käufer auch bei flexiblen Liefervereinbarungen gewahrt bleiben und klare Verhältnisse geschaffen werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Haftungsbegrenzung

Eine Haftungsbegrenzung ist eine Klausel in einem Vertrag, oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Umfang des Schadenersatzes im Falle eines Verschuldens auf einen bestimmten Höchstbetrag oder bestimmte Fälle beschränkt. Solche Klauseln sollen das Risiko für den Verkäufer oder Dienstleister kalkulierbarer machen und ihn vor unüberschaubaren Forderungen schützen. Sie sind jedoch gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, um den Vertragspartner nicht unangemessen zu benachteiligen.

Beispiel: Das Autohaus berief sich auf eine Klausel in seinen AGB, die den Schadenersatz bei „leichter Fahrlässigkeit“ auf maximal 5 Prozent des Kaufpreises begrenzen sollte. Das Gericht lehnte dies ab, da das Autohaus nicht beweisen konnte, dass die Verzögerung tatsächlich nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhte, und die Klausel somit unwirksam blieb.

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Höhere Gewalt

„Höhere Gewalt“ bezeichnet ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht unmöglich macht oder erheblich erschwert. Es dient dazu, eine Partei von ihrer Verantwortung zu entbinden, wenn sie durch Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat, an der Vertragserfüllung gehindert wird. Allerdings muss das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirklich unvorhersehbar gewesen sein und seine konkreten Auswirkungen nachgewiesen werden.

Beispiel: Das Autohaus wollte sich auf die Corona-Pandemie, die Chip-Krise und den Ukraine-Krieg als „höhere Gewalt“ berufen, um die Lieferverzögerung zu rechtfertigen. Das Gericht sah dies jedoch nicht als ausreichend an, da die Pandemie und Chip-Krise bei Vertragsabschluss bereits bekannt und damit vorhersehbar waren und die Auswirkungen des Ukraine-Krieges nicht konkret genug dargelegt wurden.

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Lieferverzug

Lieferverzug bedeutet, dass ein Verkäufer eine vereinbarte Leistung, wie die Lieferung eines Produkts, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erbringt. Der Verzug ist eine wichtige Voraussetzung, damit der Käufer bestimmte Rechte, wie das Fordern von Schadenersatz oder den Rücktritt vom Vertrag, geltend machen kann. Er tritt entweder automatisch bei Überschreitung eines festen Liefertermins ein oder, bei einem unverbindlichen Termin, in der Regel nach einer Aufforderung zur Lieferung (Mahnung) durch den Käufer.

Beispiel: Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das Autohaus spätestens ab dem 11. Dezember 2022 in Lieferverzug war, da der unverbindliche Liefertermin im Juni 2022 überschritten und das Autohaus vom Käufer gemahnt wurde, und es zudem selbst mitgeteilt hatte, dass es nicht fristgerecht liefern kann.

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Mahnung

Eine Mahnung ist die klare und ernsthafte Aufforderung des Käufers an den Verkäufer, eine ausstehende Leistung zu erbringen, wenn ein unverbindlicher Liefertermin überschritten wurde. Sie dient dazu, den Verkäufer in Lieferverzug zu setzen und somit die rechtliche Grundlage für weitere Schritte wie Schadenersatzansprüche zu schaffen. Eine Mahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Verkäufer bereits unmissverständlich signalisiert hat, dass er nicht fristgerecht liefern kann.

Beispiel: Der Autokäufer mahnte das Autohaus im August und September 2022 zur Lieferung, nachdem der unverbindliche Liefertermin im Juni 2022 verstrichen war. Das Gericht stellte fest, dass die Mahnung und die spätere Mitteilung des Autohauses über die Lieferverzögerung das Autohaus in Lieferverzug setzten.

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Schadenersatzanspruch

Ein Schadenersatzanspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person, die ihr durch eine Pflichtverletzung einen Schaden zugefügt hat, einen Ausgleich für diesen Schaden zu verlangen. Dieser Anspruch dient dazu, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis oder die Pflichtverletzung nicht eingetreten. Er umfasst nicht nur den direkten Verlust, sondern auch entgangene Gewinne oder Vorteile, sofern diese auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind und der Schuldner sie zu vertreten hat.

Beispiel: Der Käufer machte einen Schadenersatzanspruch gegen das Autohaus geltend, weil ihm durch die lange Lieferverzögerung staatliche Förderungen (Umweltprämie, THG-Prämie) in Höhe von 2.150 Euro entgangen waren. Das Gericht gab ihm Recht und sprach ihm diesen Betrag zu.

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Vertretenmüssen

„Vertretenmüssen“ beschreibt die rechtliche Verantwortlichkeit einer Partei für einen entstandenen Schaden oder eine Pflichtverletzung, die auf ihr eigenes Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zurückgeht oder in ihrem Risikobereich liegt. Dieser Begriff ist zentral im Schadenersatzrecht und entscheidet darüber, ob jemand für einen Schaden einstehen muss. Wenn eine Partei die Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist sie in der Regel auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Beispiel: Das Autohaus musste beweisen, dass es die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hatte, also nicht dafür einstehen musste. Da es die Vorhersehbarkeit von Corona-Pandemie und Chip-Krise nicht entkräften und die Auswirkungen des Ukraine-Krieges nicht konkret genug darlegen konnte, entschied das Gericht, dass das Autohaus die Verzögerung zu vertreten hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Lieferverzug (§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Eine Partei gerät in Verzug, wenn sie eine Leistung nicht erbringt, obwohl sie fällig ist und eine Mahnung erfolgte, es sei denn, eine Mahnung ist ausnahmsweise nicht nötig.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass das Autohaus spätestens am 11. Dezember 2022 in Lieferverzug geriet, auch wenn es vom Käufer nicht nochmals förmlich gemahnt wurde, da das Autohaus selbst bereits mitgeteilt hatte, dass es den Liefertermin nicht einhalten kann.

  • Vertretenmüssen (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Wer einen Schaden verursacht, muss dafür einstehen, es sei denn, er hat die Ursache nicht zu verantworten, also nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt und es lag auch keine strengere Haftung vor.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Autohaus musste beweisen, dass es die lange Lieferverzögerung nicht zu vertreten hatte, scheiterte aber daran, da die Chip-Krise und Pandemie bei Vertragsschluss bekannt waren und die Auswirkungen des Ukraine-Krieges nicht konkret genug dargelegt wurden.

  • Höhere Gewalt (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Ein Ereignis gilt als höhere Gewalt, wenn es von außen kommt, nicht vorhersehbar und auch durch größte Sorgfalt nicht abwendbar ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass sich das Autohaus nicht auf höhere Gewalt berufen konnte, da die weltweiten Krisen wie die Pandemie und die Chip-Krise zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits bekannt und ihre Auswirkungen somit vorhersehbar waren.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Wer eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt und dies zu vertreten hat, muss dem anderen den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Autohaus die verzögerte Lieferung zu verantworten hatte, musste es dem Käufer den finanziellen Schaden ersetzen, der durch die entgangenen staatlichen Förderungen entstand.

  • Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte die Haftungsbegrenzung des Autohauses ab, da es nicht bewiesen hatte, dass die Verzögerung tatsächlich nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhte und die Klausel den Käufer sonst unangemessen benachteiligt hätte.


Das vorliegende Urteil


AG Fürth – Az.: 340 C 1114/24 – Endurteil vom 17.03.2025


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